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vom: 08.07.2016
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 14.07.2016 B6
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags
für das Gerüstbauerhandwerk
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) wird auf gemeinsamen Antrag der
Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss
– erstmals kündbar zum 30. Juni 2019 –
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Bundesverband Gerüstbau e.V./Bundesinnung für das Gerüstbauerhandwerk, Rösrather Straße 645, 51107 Köln, andererseits, mit Wirkung vom 1. November 2015 mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung hinsichtlich der §§ 3, 6, 7, 9 und 19 bis 26 des Tarifvertrags erfolgt auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 TVG, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind.
Im Übrigen erfolgt die Allgemeinverbindlicherklärung auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 TVG, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist.
Geltungsbereich des Tarifvertrags
räumlich: | das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland | |
betrieblich: | Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen. | |
persönlich: | 1. | Auszubildende und Umschüler, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Gerüstbauer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Gerüstbauerin/zum Gerüstbauer im Sinne der Handwerksordnung und des Berufsbildungsgesetzes ausgebildet bzw. umgeschult werden und eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB Vl) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. |
2. | Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. |
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen:
- 1.
-
Einschränkung der AllgemeinverbindlicherklärungDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für Betriebe im Sinne von § 1 Absatz 2 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Gerüstbauerhandwerk (TV Berufsbildung) in Verbindung mit § 1 Nummer 2 Abschnitt I Buchstabe a Satz 3 2. Halbsatz VTV vom 4. Juli 2015, die am Tag der Bekanntmachung des Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom 4. Juli 2015 im Bundesanzeiger (Bekanntmachung vom 21. August 2015, BAnz AT 31.08.2015 B2) nach § 3 TVG tarifgebundenes Mitglied des Deutschen Speditions- und Logistikverbands e.V. oder eines seiner Landesverbände waren und nach wie vor sind.
- 2.
-
Weitere Einschränkung der AllgemeinverbindlicherklärungDie Allgemeinverbindlicherklärung der Regelung des § 1 Absatz 2 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Gerüstbauerhandwerk (TV Berufsbildung) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Abschnitt II Satz 3 VTV vom 4. Juli 2015 (Betrieblicher Geltungsbereich) wird in ihrer Wirkung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern begrenzt, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Arbeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführen und deren Arbeitgeber nicht anderweitig tarifvertraglich gebunden sind.
- 3.
-
Weitere Einschränkung der AllgemeinverbindlicherklärungSoweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von den Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
IIIa6 - 31241 - Ü - 14f/16
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Rechtsnormen des Tarifvertrags
über die Berufsbildung im Gerüstbauerhandwerk
(TV Berufsbildung)
vom 4. Juli 2015
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Aufgaben der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes |
Regelungen über die Berufsausbildung im Gerüstbauerhandwerk
§ 3 | Geltung des Rahmentarifvertrags |
§ 4 | Ausbildungsvergütung |
§ 5 | 13. Monatseinkommen für Auszubildende |
§ 6 | Freistellung |
§ 7 | Urlaubsanspruch |
§ 8 | Urlaubsvergütung für gewerbliche Auszubildende |
§ 9 | Urlaubsgewährung |
§ 10 | Information der Sozialkasse |
§ 11 | Auswärtsbeschäftigung |
§ 12 | Erstattungsverfahren |
§ 13 | Überbetriebliche Ausbildungsstätten |
§ 14 | Inhalt der überbetrieblichen Ausbildung |
§ 15 | Dauer der überbetrieblichen Ausbildung und der Blockbeschulung |
§ 16 | Übernahme von Internats- und Fahrtkosten |
§ 17 | Kostenerstattung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte |
§ 18 | Nachrangigkeit der Kostenerstattung |
Regelungen über die Berufsfortbildung im Gerüstbauerhandwerk
§ 19 | Anspruch auf Förderung des Vorbereitungslehrgangs für die Abschlussprüfung in Anwendung von § 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) |
§ 19a | Zulassung und Durchführung zum Vorbereitungslehrgang für die Abschlussprüfung in Anwendung von § 45 Absatz 2 BBiG |
§ 20 | Anspruch auf Förderung der Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Monteur |
§ 21 | Anspruch auf Förderung der Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Montageleiter |
§ 22 | Anspruch auf Förderung der Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer ab dem 1. Januar 2017 |
§ 22a | Anspruch auf Förderung der Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer bis zum 31. Dezember 2016 |
§ 23 | Lehrgänge nach der Ausbildereignungs-Verordnung |
§ 24 | Vergütung für Teilnehmer an Lehrgängen |
§ 25 | Übernahme der Internats- und Fahrtkosten |
§ 26 | Einrichtung von Lehrgängen und Prüfungsausschüssen |
Allgemeine Regelungen
§ 27 | Ausschlussfristen |
§ 28 | Verfall der Erstattungsansprüche |
§ 29 | Verfahrensvorschriften |
§ 30 | Finanzierung |
§ 31 | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
§ 32 | Durchführung des Vertrags |
§ 33 | Inkrafttreten und Laufdauer |
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifsvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
- 1.
-
Auszubildende und Umschüler, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Gerüstbauer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Gerüstbauerin/zum Gerüstbauer im Sinne der Handwerksordnung und des BBiG ausgebildet bzw. umgeschult werden und eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
- 2.
-
Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB Vl versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Aufgaben der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes
Die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes mit Sitz in Wiesbaden (Sozialkasse), hat als Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbauerhandwerks u. a. die Aufgabe, berufliche Bildungsmaßnahmen im Gerüstbauerhandwerk zu fördern. In diesem Rahmen hat sie die Aufgabe:
- a)
-
die den besonderen Anforderungen des Gerüstbauerhandwerks gerecht werdende Berufsausbildung insoweit zu sichern, dass sie Ausbildungskosten und die Kosten für die Blockbeschulung nach der Maßgabe dieses Tarifvertrags erstattet sowie Lehr- und Lernmittel für die überbetriebliche Ausbildung bereitstellt,
- b)
-
Lehrgänge nach § 45 Absatz 2 BBiG „Zulassung in besonderen Fällen“ insoweit zu sichern, dass die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung von der Sozialkasse gefördert wird,
- c)
-
die berufliche Fortbildung von Arbeitnehmern, insbesondere zum Geprüften Gerüstbau-Monteur, zum Geprüften Gerüstbau-Montageleiter, zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer sowie der Lehrgänge nach der Ausbildereignungs-Verordnung zu fördern,
- d)
-
sonstige Fortbildungsmaßnahmen in sinngemäßer Anwendung dieses Tarifvertrags zu fördern.
Regelungen über die Berufsausbildung im Gerüstbauerhandwerk
Geltung des Rahmentarifvertrags
(1) Für Auszubildende und Umschüler gelten neben den gesetzlichen Vorschriften die Bestimmungen des jeweils gültigen Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk (RTV) entsprechend, soweit dieser Tarifvertrag keine anderweitigen Regelungen enthält.
(2) Für die Dauer der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten und für den Besuch der Berufsschule findet § 7 des jeweils gültigen RTV keine Anwendung.
Ausbildungsvergütung
(1) Auszubildende erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung. Sie wird in einem Tarifvertrag zur Regelung der Ausbildungsvergütung für die im Gerüstbauerhandwerk beschäftigten Auszubildenden festgelegt, und zwar abgestuft für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr. Beginnt oder endet das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, so ist zur Ermittlung der Vergütung für einen Tag die Monatsvergütung durch 30 zu teilen.
(2) Wird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen, die der Auszubildende während seiner Ausbildung im dritten Ausbildungsjahr erhalten hat.
(3) Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Stunde betrieblicher, überbetrieblicher und schulischer Ausbildung um 1/169 der monatlichen Ausbildungsvergütung gekürzt.
13. Monatseinkommen für Auszubildende
(1) Der Auszubildende hat nach 12-monatiger Ausbildung im gleichen Betrieb jeweils am 30. November (Stichtag) gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens gemäß Absatz 2. Auszubildende, die am Stichtag ein ununterbrochenes Ausbildungsverhältnis von mehr als zwei Monaten im gleichen Betrieb nachweisen können, haben für jeden angefangenen Ausbildungsmonat, der seit dem 1. Dezember des Vorjahres im Betrieb zurückgelegt worden ist, Anspruch auf ein Zwölftel des in Absatz 2 genannten Betrags. Bei Wechsel aus dem Arbeitsverhältnis in ein Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks ergibt sich der Anspruch aus § 11 Nummer 2 RTV.
(2) Das 13. Monatseinkommen beträgt für Auszubildende
im 2. Ausbildungsjahr 310,00 Euro,
im 3. Ausbildungsjahr 460,00 Euro.
(3) Endet das Ausbildungsverhältnis vor dem Stichtag, so besteht für jeden angefangenen Ausbildungsmonat, der seit dem 1. Dezember des Vorjahres im Betrieb zurückgelegt worden ist, Anspruch auf jeweils 1/12 der in Absatz 2 genannten Beträge,
- a)
-
wenn im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis im Ausbildungsbetrieb aufgenommen wurde oder
- b)
-
wenn der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis nicht als Arbeitnehmer im Ausbildungsbetrieb eingestellt wird, obgleich er die Begründung eines Arbeitsverhältnisses angeboten hat.
(4) Der Betrag ist zusammen mit der Ausbildungsvergütung für den Monat November auszuzahlen; dies gilt auch für den Teilanspruch gemäß Absatz 3 Buchstabe a, wenn das sich an das Ausbildungsverhältnis anschließende Arbeitsverhältnis nicht vor dem Stichtag endet. Der Betrag gemäß Absatz 3 Buchstabe b ist mit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses fällig.
Freistellung
(1) Der 24. und 31. Dezember sind ausbildungsfrei.
(2) Zur Teilnahme am Berufsschulunterricht und an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen ist der Auszubildende und der Umschüler freizustellen.
Urlaubsanspruch
(1) Der Jahresurlaub beträgt für Auszubildende 30 Arbeitstage.
(2) Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
(3) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Während des Urlaubs darf der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten.
Urlaubsvergütung für gewerbliche Auszubildende
(1) Für die Dauer des Urlaubs ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen.
(2) Der Auszubildende erhält für jeden Urlaubstag ein zusätzliches Urlaubsgeld von 10,00 Euro.
Urlaubsgewährung
(1) Der Urlaub soll zusammenhängend in den berufsschulfreien Zeiträumen und nicht während der Dauer überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen gewährt werden. Soweit er jedoch in diesen Zeiträumen genommen wird, ist für jeden Tag, an dem die Berufsschule oder die überbetriebliche Ausbildungsstätte während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
(2) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Auszubildenden liegende Gründe dies rechtfertigen. Der übertragene Urlaub muss in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.
(3) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er vom Arbeitgeber anteilig in Höhe der zuletzt gewährten Ausbildungsvergütung einschließlich des anteiligen zusätzlichen Urlaubsgeldes abzugelten.
Information der Sozialkasse
(1) Der Arbeitgeber meldet der Sozialkasse jeden Auszubildenden sowie jeden Umschüler im anerkannten Ausbildungsberuf Gerüstbauerin/Gerüstbauer bei Beginn des Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnisses unter Vorlage einer Kopie des von der Handwerkskammer bzw. der Industrie- und Handelskammer genehmigten Berufsausbildungs- oder Umschulungsvertrags.
(2) Die Sozialkasse teilt dem Betrieb die Arbeitnehmernummer mit und informiert den Betrieb über die Leistungen der Sozialkasse im Rahmen der Durchführung der Ausbildung.
(3) Endet das Ausbildungs- bzw. Umschulungsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungs- oder Umschulungszeit oder mit Bestehen der Abschlussprüfung, teilt der Arbeitgeber dies der Sozialkasse mit.
(4) Endet das Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis vorzeitig, hat der Arbeitgeber dies der Sozialkasse mitzuteilen.
(5) Verlängert sich das Ausbildungsverhältnis, ist dies vom Arbeitgeber unter Übersendung einer Kopie der Bestätigung der Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer unverzüglich der Sozialkasse mitzuteilen.
(6) Die Sozialkasse stellt dem Arbeitgeber für die Ausbildungs-/Umschulungszeit einen Wartezeitnachweis über den Online-Service zum Druck bereit. Betriebe, die nach § 4 Absatz 2 des Verfahrenstarifvertrags von der elektronischen Meldung befreit sind, erhalten den Wartezeitnachweis bei Meldung des Endes des Ausbildungsverhältnisses zugesandt.
(7) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Sozialkasse gegebenenfalls umgehend Fehler mitzuteilen. Nach der Korrektur stellt die Sozialkasse einen neuen Nachweis zur Verfügung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Auszubildenden bzw. Umschüler den Nachweis auszuhändigen.
Auswärtsbeschäftigung
(1) Für die Auswärtsbeschäftigung von Auszubildenden gelten die Regelungen des § 7 RTV entsprechend.
(2) Dies gilt nicht für die Dauer der überbetrieblichen Lehrgänge und für den Besuch der Berufsschule.
Erstattungsverfahren
(1) Die Sozialkasse erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber nach Meldung der ausgezahlten Ausbildungsvergütung erstmals ab dem vierten Monat nach Ausbildungsbeginn, jedoch höchstens für 21 Monate 50 % der von ihm an den Auszubildenden ausgezahlten Ausbildungsvergütung, höchstens jedoch 50 % der tariflichen Ausbildungsvergütung nach § 4. Dieser Anspruch besteht nicht bei Umschulungsverhältnissen, für die ein Anspruch auf Förderung der Weiterbildung nach dem Sozialgesetzbuch besteht.
(2) Die Erstattung setzt die Meldung der Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütung voraus.
(3) Soweit Ansprüche des Arbeitgebers gegen Dritte auf Ersatz von Ausbildungsvergütung bestehen, sind diese von der für die Erstattung zugrunde zu legenden Ausbildungsvergütung in Abzug zu bringen.
Überbetriebliche Ausbildungsstätten
Die Sozialkasse wird mit den von der Sozialkasse für geeignet anerkannten Bildungseinrichtungen die überbetriebliche Ausbildung der Auszubildenden durchführen.
Inhalt der überbetrieblichen Ausbildung
Die Inhalte der überbetrieblichen Ausbildung richten sich nach der jeweils gültigen Verordnung über die Berufsausbildung zur Gerüstbauerin/zum Gerüstbauer und dem dieser Verordnung zugrunde liegenden Ausbildungsrahmenplan.
Dauer der überbetrieblichen Ausbildung und der Blockbeschulung
Die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Verordnung über die Berufsausbildung zur Gerüstbauerin/zum Gerüstbauer. Die Dauer der Blockbeschulung richtet sich nach den Schulgesetzen der Länder.
Übernahme von Internats- und Fahrtkosten
Auszubildende und Umschüler, die an von der Sozialkasse zugelassenen überbetrieblichen Ausbildungsstätten ausgebildet werden und an einer zugeordneten Blockbeschulung im Rahmen der Berufsschulpflicht teilnehmen, haben Anspruch auf folgende Leistungen der Sozialkasse:
- 1.
-
Gewährung von Unterkunft und Verpflegung (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) durch eine von der Sozialkasse zugelassenen Bildungseinrichtung.
- 2.
-
Ersatz der Kosten der An- und Rückreise sowie der wöchentlichen Wochenendheimfahrten während der Dauer der Ausbildungsmaßnahme in Höhe der nachgewiesenen Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Hierzu erlässt die Sozialkasse einen gesonderten Fahrtkostenbeschluss.
- 3.
-
Für tägliche Heimfahrten von der Schulungsstätte können die Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels – wenn möglich per Wochenfahrkarte – erstattet werden, wenn die Heimfahrten von der Sozialkasse vorher genehmigt worden sind. Damit sind die Internatskosten für diese Zeit abgegolten. Die Fahrtkosten dürfen die Internatskosten nicht übersteigen. Die Inanspruchnahme darf zeitlich den Unterrichtsbetrieb nicht beeinflussen.
Kostenerstattung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte
(1) Die Sozialkasse erstattet der überbetrieblichen Ausbildungsstätte die notwendigen Lehrgangsgebühren und Lernmittelkosten mit befreiender Wirkung für den Arbeitnehmer.
(2) Als notwendig ist in diesem Zusammenhang die Erstattung aller Kosten zu bezeichnen, die unter Berücksichtigung von Fördermitteln des Bundes, der Länder, der Europäischen Union oder sonstigen öffentlichen Hand bei der Durchführung der Lehrgänge entstehen.
Nachrangigkeit der Kostenerstattung
Erstattungsanspruch des Arbeitgebers und Anspruch auf Kostenübernahme seitens des Arbeitnehmers oder der Bildungseinrichtung im Sinne dieses Tarifvertrags gegenüber der Sozialkasse entstehen nur insoweit, als kein entsprechender Anspruch seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers gegenüber Dritten besteht.
Regelungen über die Berufsfortbildung im Gerüstbauerhandwerk
Anspruch auf Förderung des Vorbereitungslehrgangs für die Abschlussprüfung in Anwendung von § 45 Absatz 2 BBiG
(1) Die Sozialkasse hat die Aufgabe, für Arbeitnehmer des Gerüstbauerhandwerks ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Gerüstbauerhandwerk oder einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf die Möglichkeit zu schaffen, die Prüfung zur Gerüstbauerin/zum Gerüstbauer nach § 45 Absatz 2 BBiG nachzuholen.
(2) Anspruch auf Leistungen der Sozialkasse wegen Teilnahme an einem von der Sozialkasse anerkannten Lehrgang zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung zum Gerüstbauer hat, wer das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 2 BBiG gegenüber der Sozialkasse nachweist.
(3) Der Anspruch auf Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang und der Abschlussprüfung kann nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber verwirklicht werden.
Zulassung und Durchführung
zum Vorbereitungslehrgang für die Abschlussprüfung in Anwendung von § 45 Absatz 2
BBiG
(1) Der Arbeitnehmer hat sich auf einem von der Sozialkasse zur Verfügung gestellten Formular anzumelden. Die Anmeldung bedarf der Zustimmung und Bestätigung durch den Arbeitgeber.
(2) In Zusammenarbeit mit einer von der Sozialkasse anerkannten zuständigen Stelle werden Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung durchgeführt. Die Dauer des Vorbereitungslehrganges bzw. der Vorbereitungsblöcke einschließlich der Prüfung beträgt insgesamt 18 Wochen.
Anspruch auf Förderung der Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Monteur
(1) Ab dem 1. Januar 2017 hat Anspruch auf Leistungen der Sozialkasse wegen Teilnahme an einem von der Sozialkasse anerkannten Fortbildungslehrgang zum Geprüften Gerüstbau-Monteur, wer
- 1.
-
eine vierjährige Berufspraxis oder
- 2.
-
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließend zweijährige Berufspraxis nachweist oder
- 3.
-
die Ausbildung nach der Ausbildungsordnung zur Gerüstbauerin/zum Gerüstbauer absolviert hat, die Abschlussprüfung aber abschließend nicht bestanden hat, sofern die schriftlichen Leistungen mindestens mit der Note mangelhaft, die praktischen Prüfungen aber mit mindestens 75 % bewertet wurden.
Der Arbeitnehmer muss die Berufspraxis nach den Nummern 1 und 2 im Rahmen einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Gerüstbau-Werker oder in einer höherwertigen Berufsgruppe nachweisen, während der mindestens ein Sozialkassenbeitrag nach § 16 VTV entrichtet wurde, der der Eingruppierung in die Berufsgruppe V des jeweils gültigen RTV entspricht.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die erforderliche Zeitdauer im Verhältnis einer Vollzeitbeschäftigung zur jeweiligen Teilzeitbeschäftigung.
(2) Anspruch auf Förderung der Teilnahme an einer Prüfung zum Geprüften Gerüstbau-Monteur hat nur der Arbeitnehmer, der zuvor an einem von der Sozialkasse anerkannten Vorbereitungslehrgang zum Geprüften Gerüstbau-Monteur während dessen gesamter Dauer teilgenommen hat.
(3) Die Sozialkasse darf nur solche Lehrgänge zum Geprüften Gerüstbau-Monteur anerkennen, die einschließlich der sich unmittelbar anschließenden Prüfung mindestens zwei Wochen umfassen.
Anspruch auf Förderung der Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Montageleiter
(1) Ab dem 1. Januar 2017 hat Anspruch auf Leistungen der Sozialkasse wegen Teilnahme an einem von der Sozialkasse anerkannten Fortbildungslehrgang zum Geprüften Gerüstbau-Montageleiter, wer
- 1.
-
die Prüfung zum Geprüften Gerüstbau-Monteur an einer von der Sozialkasse zugelassenen Bildungseinrichtung bestanden hat und
- 2.
-
anschließend mindestens zwei Jahre Berufspraxis als Geprüfter Gerüstbau-Monteur oder einer höherwertigen Berufsgruppe nachweist, während der mindestens ein Sozialkassenbeitrag nach § 16 VTV entrichtet wurde, der der Eingruppierung in die Berufsgruppe IV des jeweils gültigen RTV entspricht. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die erforderliche Zeitdauer im Verhältnis einer Vollzeitbeschäftigung zur jeweiligen Teilzeitbeschäftigung.
(2) Anspruch auf Förderung der Teilnahme an einer Prüfung zum Geprüften Gerüstbau-Montageleiter hat nur der Arbeitnehmer, der zuvor an einem von der Sozialkasse anerkannten Vorbereitungslehrgang zum Geprüften Gerüstbau-Montageleiter während dessen gesamter Dauer teilgenommen hat.
(3) Die Sozialkasse darf nur solche Lehrgänge zum Geprüften Gerüstbau-Montageleiter anerkennen, die einschließlich der sich unmittelbar anschließenden Prüfung mindestens drei Wochen umfassen.
(4) Abweichend zu Absatz 1 hat Anspruch auf die Leistungen der Sozialkasse wegen Teilnahme an einem von der Sozialkasse anerkannten Fortbildungslehrgang zum Geprüften Gerüstbau-Montageleiter auch der gewerbliche Arbeitnehmer, der im Jahr 2017 mindestens eine fünfjährige Berufspraxis nachweist und ab dem 1. Januar 2016 mindestens als Gerüstbau-Werker (Berufsgruppe V) eingruppiert ist.
Anspruch auf Förderung der Fortbildung
zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer ab dem 1. Januar 2017
(1) Ab dem 1. Januar 2017 hat Anspruch auf Leistungen der Sozialkasse wegen Teilnahme an einem von der Sozialkasse anerkannten Fortbildungslehrgang zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer (Kolonnenführer-Lehrgang), wer
- 1.
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die Prüfung zum Geprüften Gerüstbau-Montageleiter an einer von der Sozialkasse zugelassenen Bildungseinrichtung bestanden hat und anschließend mindestens zwei Jahre Berufspraxis – mindestens als Geprüfter Gerüstbau-Monteur – nachweist, während der mindestens ein Sozialkassenbeitrag nach § 16 VTV entrichtet wurde, der der Eingruppierung in die Berufsgruppe IV des jeweils gültigen RTV entspricht oder
- 2.
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die Abschlussprüfung zur Gerüstbauerin/zum Gerüstbauer bestanden hat und anschließend mindestens zwei Jahre Berufspraxis – mindestens als Gerüstbauer – nachweist, während der mindestens ein Sozialkassenbeitrag nach § 16 VTV entrichtet wurde, der der Eingruppierung in die Berufsgruppe III des jeweils gültigen RTV entspricht und
- 3.
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eine von der Sozialkasse genehmigte Eingangsprüfung bestanden hat.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die erforderliche Zeitdauer im Verhältnis einer Vollzeitbeschäftigung zur jeweiligen Teilzeitbeschäftigung.
(2) Anspruch auf Förderung der Teilnahme an einer Prüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 14. November 1978 über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer hat nur der Arbeitnehmer, der zuvor an einem von der Sozialkasse anerkannten Kolonnenführer-Lehrgang während dessen gesamter Dauer teilgenommen hat.
(3) Die Sozialkasse darf nur solche Kolonnenführer-Lehrgänge anerkennen, die einschließlich der sich unmittelbar anschließenden Prüfung mindestens sechs Wochen umfassen.
Anspruch auf Förderung der Fortbildung
zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer bis zum 31. Dezember 2016
(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialkasse wegen Teilnahme an einem von der Sozialkasse anerkannten Fortbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer (Kolonnenführer-Lehrgang) hat, wer bis zum 31. Dezember 2016
- 1.
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eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende einjährige Berufspraxis oder
- 2.
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eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende zweijährige Berufspraxis oder
- 3.
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eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur und eine anschließende einjährige Berufspraxis oder
- 4.
-
eine fünfjährige Berufspraxis nachweist
und sich bis zum 31. Dezember 2016 für eine Kursteilnahme bei der Sozialkasse anmeldet.
Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muss in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer dienlich sind. Bei Nachweis gleichwertiger Voraussetzungen kann die Sozialkasse Leistungen gewähren.
(2) Anspruch auf Förderung der Teilnahme an einer Prüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 14. November 1978 über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer hat nur der Arbeitnehmer, der zuvor an einem von der Sozialkasse anerkannten Kolonnenführer-Lehrgang während dessen gesamter Dauer teilgenommen hat.
(3) Die Sozialkasse darf nur solche Kolonnenführer-Lehrgänge anerkennen, die einschließlich der sich unmittelbar anschließenden Prüfung mindestens sechs Wochen umfassen.
Lehrgänge nach der Ausbildereignungs-Verordnung
(1) Die Sozialkasse führt Lehrgänge nach der Ausbildereignungs-Verordnung durch.
(2) Anspruch auf Leistungen der Sozialkasse wegen Teilnahme an einem Lehrgang nach der Ausbildereignungs-Verordnung hat, wer
- 1.
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die Prüfung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer an einer von der Sozialkasse zugelassenen Bildungseinrichtung bestanden hat und anschließend mindestens ein Jahr mindestens als Geprüfter Gerüstbau-Montageleiter tätig war oder
- 2.
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die Abschlussprüfung zur Gerüstbauerin/zum Gerüstbauer bestanden hat und anschließend mindestens zwei Jahre Berufspraxis mindestens als Gerüstbauer nachweist.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die erforderliche Zeitdauer im Verhältnis einer Vollzeitbeschäftigung zur jeweiligen Teilzeitbeschäftigung.
(3) Der Lehrgang muss mindestens 115 Stunden umfassen.
Vergütung für Teilnehmer an Lehrgängen
(1) Der Arbeitnehmer, der an einem Lehrgang oder einer Prüfung im Sinne der §§ 20, 21, 22, 22a und 23 teilnimmt, hat gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von acht Stunden von Montag bis Donnerstag und sieben Stunden am Freitag für jeden tatsächlich wahrgenommenen Lehrgangs- und Prüfungstag sowie für den Tag der An- und Abreise, soweit der Arbeitnehmer wegen der Teilnahme am An- und Abreisetag keinen Arbeitsverdienst erzielen kann. Für Samstage und Sonntage wird keine Vergütung gewährt. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem tatsächlichen Stundenlohn sowie aller lohnstundenbezogenen Zulagen auf der Grundlage der wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden.
(2) Die Sozialkasse erstattet dem Arbeitgeber die gemäß Absatz 1 an den Arbeitnehmer fortgezahlte Vergütung zuzüglich eines Ausgleichs für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen. Der Ausgleich für Sozialaufwendungen beträgt für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bis einschließlich Dezember 2016 vom Arbeitgeber fortgezahlte Vergütung 45 %, für ab Januar 2017 fortgezahlte Vergütung 35 %.
(3) Nimmt der Arbeitnehmer an einem Vorbereitungslehrgang nach § 19 dieses Tarifvertrags oder einer Prüfung nach § 45 Absatz 2 BBiG teil, hat er gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 1 400,00 Euro bzw. 67,00 Euro täglich. Der Anspruch besteht für jeden tatsächlich wahrgenommenen Lehrgangs- und Prüfungstag, sowie für den Tag der An- und Abreise, sofern der Arbeitnehmer wegen der Teilnahme am An- und Abreisetag keinen Arbeitsverdienst erzielt hat. Erfolgt die An- und Abreise an einem Samstag oder Sonntag, besteht kein Anspruch auf Vergütung.
(4) Die Sozialkasse erstattet dem Arbeitgeber die gemäß Absatz 3 an den Arbeitnehmer zu zahlende Vergütung zuzüglich eines Ausgleichs von 35 % für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen.
Übernahme der Internats- und Fahrtkosten
Bei Arbeitnehmern, die an Maßnahmen gemäß den §§ 19, 20, 21, 22, 22a und 23 teilnehmen, findet bezüglich der Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten § 16 Anwendung.
Einrichtung von Lehrgängen und Prüfungsausschüssen
(1) Die Sozialkasse ist verpflichtet, mit geeigneten Trägern von Aus- und Fortbildungseinrichtungen (Bildungseinrichtungen) Verträge über die Durchführung von Fortbildungs- und Vorbereitungslehrgängen abzuschließen.
(2) Die Zulassung einer Bildungseinrichtung zur Durchführung von durch die Sozialkasse anerkannten Bildungsmaßnahmen darf nur erfolgen, wenn die Bildungseinrichtung sich in einem Rahmenvertrag gegenüber der Sozialkasse verpflichtet, Unterkunft und Verpflegung für die Lehrgangsteilnehmer bereitzustellen. Die Sozialkasse soll bei der Anerkennung von Lehrgängen darauf hinwirken, dass am Ende des Fortbildungslehrgangs am Prüfungsort eine Prüfung durchgeführt wird.
(3) Die Sozialkasse darf einzelne Lehrgänge einer zugelassenen Bildungseinrichtung nur dann anerkennen, wenn die Bildungseinrichtung sich verpflichtet, angemessene Preise zu fordern und die Lehrgangskosten in voller Höhe nachzuweisen. Die Anerkennung ist ferner davon abhängig, dass die Bildungseinrichtung der Sozialkasse den von ihr für den einzelnen Lehrgang aufgestellten Stundenplan und die einzusetzenden Lehrer bzw. Ausbilder mitgeteilt hat.
(4) Die Sozialkasse gibt den Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Merkblatt oder auf sonstige geeignete Weise Ort und Zeit der von ihr anerkannten Fortbildungslehrgänge und der bestehenden Prüfungsmöglichkeiten bekannt.
Allgemeine Regelungen
Ausschlussfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit dem Ausbildungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
Verfall der Erstattungsansprüche
Erstattungsansprüche des Arbeitgebers nach diesem Tarifvertrag gegen die Sozialkasse verfallen mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem sie entstanden sind.
Verfahrensvorschriften
Die Sozialkasse ist berechtigt, nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren, insbesondere bezüglich der Abrechnung von Kosten, zu treffen.
Finanzierung
(1) Der Arbeitgeber hat die zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialkasse erforderlichen Mittel durch einen Beitrag, der in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme in besonderen Tarifverträgen (Verfahrenstarifverträgen) festgelegt wird, aufzubringen. Der Arbeitgeber hat diesen Beitrag an die Sozialkasse abzuführen. Die Sozialkasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.
(2) Erweisen sich die eingehenden Beiträge zur Finanzierung der Leistungen der Sozialkasse als unauskömmlich, so verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, den Beitrag anzupassen und/oder die Erstattungsleistungen an den aus- bzw. fortbildenden Betrieb entsprechend herabzusetzen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Sozialkasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Sozialkasse ist Wiesbaden.
Durchführung des Vertrags
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Vertrags einzusetzen, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrags unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2015 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni 2019, gekündigt werden.