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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung
von Tarifverträgen für das Dachdeckerhandwerk

Vom 20. Mai 2020

Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, und der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e. V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln, haben gemeinsam beantragt, die zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifverträge,

a)
den Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk außerhalb der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 13. Juli 2006, 8. Oktober 2014 und 27. März 2020
– kündbar mit Frist von drei Monaten zum 31. Dezember –
b)
den Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) vom 23. November 2018 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 27. März 2020
– kündbar mit Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) für den Tarifvertrag zu Buchstabe a ab dem 1. Juni 2020 und für den Tarifvertrag zu Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Mai 2020 für allgemeinverbindlich zu erklären.

Geltungsbereich der Tarifverträge:

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich: zu Buchstabe a:
  alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen;
  zu Buchstabe b:
  alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen;
persönlich: alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Soweit die Tarifverträge Regelungen im Sinne des § 5 Absatz 1a TVG beinhalten, ist zu beachten, dass die beantragten Allgemeinverbindlicherklärungen für diese Regelungen nach § 5 Absatz 4 Satz 2 TVG vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten sind, wenn er nach § 3 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesen Anträgen können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekanntgemacht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften der Tarifverträge gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 20. Mai 2020

IIIa6-31241-Ü-14d/68, 69

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Christian Riechert