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vom: 20.05.2020
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 29.05.2020 B3
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Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, und der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e. V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln, haben gemeinsam beantragt, die zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifverträge,
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) für den Tarifvertrag zu Buchstabe a ab dem 1. Juni 2020 und für den Tarifvertrag zu Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Mai 2020 für allgemeinverbindlich zu erklären.
Geltungsbereich der Tarifverträge:
räumlich: | das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; |
betrieblich: | zu Buchstabe a: |
alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen; | |
zu Buchstabe b: | |
alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen; | |
persönlich: | alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. |
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Soweit die Tarifverträge Regelungen im Sinne des § 5 Absatz 1a TVG beinhalten, ist zu beachten, dass die beantragten Allgemeinverbindlicherklärungen für diese Regelungen nach § 5 Absatz 4 Satz 2 TVG vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten sind, wenn er nach § 3 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
Schriftliche Stellungnahmen zu diesen Anträgen können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekanntgemacht.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften der Tarifverträge gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
IIIa6-31241-Ü-14d/68, 69
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
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