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Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat

Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung
über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104b des Grundgesetzes
zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen
(VV Investitionspakt Soziale Integration im Quartier 2018)
vom 28. September 2018

Vom 22. Oktober 2018

Nachstehend wird die Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur För­derung städtebaulicher Maßnahmen (VV Investitionspakt Soziale Integration im Quartier 2018) vom 28. September 2018 bekannt gemacht (Anlage).

Berlin, den 22. Oktober 2018

SW I4 - 92022.6/1

Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat

Im Auftrag
Nicole Graf
Anlage

Verwaltungsvereinbarung
Investitionspakt Soziale Integration im Quartier 2018
über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104b des Grundgesetzes
zur Verbesserung der sozialen Integration, des sozialen Zusammenhalts im Quartier
und zur Sanierung sozialer Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen in den Städten und Gemeinden
(VV Investitionspakt 2018)
vom 25. Juli 2018/28. September 2018

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

– nachstehend „Bund“ genannt –

und

die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die für die Städtebauförderung zuständigen Ministe­rinnen/Minister und Senatorinnen/Senatoren,

– nachstehend „Länder“/„Land“ genannt –

schließen folgende Vereinbarung:

Präambel

I.
Nach Artikel 104b des Grundgesetzes (GG) kann der Bund den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, soweit ihm nach dem Grundgesetz Gesetzgebungsbefugnisse zustehen.
Für Maßnahmen in Stadterneuerungs- und Stadtumbaugebieten ergibt sich die Kompetenz des Bundes aus dem Besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuchs (BauGB), das auf Grundlage der Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht – Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG – erlassen worden ist.
II.
Die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der sozialen Integration im Quartier, die Sicherung von Wachstum und Beschäftigung, die Förderung von Bildung und Familie sowie Maßnahmen zum Klimaschutz sind gemeinsame Anliegen von Bund, Ländern sowie Städten und Gemeinden. Die Erneuerung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen bildet einen zentralen Ansatzpunkt. Dies schließt die Öffnung dieser zum Stadtteil sowie die Beteiligung der Zivilgesellschaft mit ein.
III.
Der Investitionspakt verfolgt folgende Ziele:
Schaffung von Orten der Integration und des sozialen Zusammenhalts im Quartier,
Qualifizierung von Einrichtungen der unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen sozialen Infrastruktur, auch durch Herstellung von Barrierearmut und -freiheit,
Errichtung, Erhalt, Ausbau und Weiterqualifizierung von Grün- und Freiflächen,
Beitrag zur Quartiersentwicklung durch Verbesserung der baukulturellen Qualität.
IV.
Dabei anerkennen Bund und Länder ihre Verpflichtung, durch die Koordinierung und Bündelung aller für die Entwicklung der Städte und Gemeinden notwendigen Finanzierungsmittel größtmögliche Synergien zu erreichen.
V.
Bund und Länder stimmen darin überein, dass die Mittel des Bund-Länder-Investitionspaktes auch für Investitionen in Städten und Gemeinden in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage verwendet werden.

Auf dieser Grundlage vereinbaren Bund und Länder:

Erster Teil:

Allgemeine Vereinbarungen

Artikel 1

Fördermittel des Bundes

Der Bund stellt den Ländern nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans 2018 Bundesmittel für Investitionen zur Verbesserung der sozialen Integration und des sozialen Zusammenhalts im Quartier in den Städten und Gemeinden zur Verfügung. Die Bundesmittel für das Programmjahr 2018 betragen 200 Millionen Euro (Verpflichtungsrahmen).

Artikel 2

Verteilung der Bundesmittel

Der Bund nimmt bis zu 0,5 v. H. seiner Mittel für Forschung, Evaluierung und Programmbegleitung in Anspruch. Die Finanzhilfen des Bundes werden wie folgt auf die Länder verteilt:

Land Investitionspakt Soziale Integration
v. H. T €
Baden-Württemberg 12,452 24 779
Bayern 14,324 28 505
Berlin Ost 1,679 3 341
Berlin West 3,358 6 682
Brandenburg 3,043 6 056
Bremen 0,977 1 944
Hamburg 2,366 4 708
Hessen 7,493 14 911
Mecklenburg-Vorpommern 2,040 4 060
Niedersachsen 9,422 18 750
Nordrhein-Westfalen 23,248 46 264
Rheinland-Pfalz 4,699 9 351
Saarland 1,241 2 470
Sachsen 4,868 9 687
Sachsen-Anhalt 2,856 5 683
Schleswig-Holstein 3,413 6 792
Thüringen 2,521 5 017
Insgesamt 100,000 199 000

Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil der Arbeitslosen (22,5 v. H.), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe der Länder.

Die Fälligkeiten des auf das Land entfallenden Verpflichtungsrahmens legt der Bund in einem gesonderten Verteilungsschreiben fest.

Artikel 3

Finanzierung

Der Bund beteiligt sich mit 75 v. H., die Länder mit 15 v. H. und die Städte und Gemeinden mit 10 v. H. an den förderfähigen Kosten.

Zweiter Teil:

Programmvereinbarungen

Artikel 4

Fördergegenstände

(1) Förderfähig sind Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen der sozialen Integration und des sozialen Zusammenhalts (Gebäude, Anlagen, Grün- und Freiflächen). Förderfähig sind insbesondere öffentliche Bildungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Bürgerhäuser, Stadtteilzentren, Sportanlagen, Schwimmbäder und Kultureinrichtungen, im Übrigen Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen mit gesondert aufzuzeigender erwarteter Wirkung für die soziale Integration bzw. den sozialen Zusammenhalt im Quartier. Für die Einrichtungen muss gemäß hinreichender Beurteilungsgrundlagen festgestellt sein, dass es längerfristig für Ziele des Investitionspakts genutzt wird.

(2) Gefördert werden können Einrichtungen in Gebieten, die in Programme der Städtebauförderung von Bund und Ländern aufgenommen sind sowie in städtebaulichen Untersuchungsgebieten zur Vorbereitung der Aufnahme in die Städtebauförderung. Die Förderung entspricht der integrierten städtebaulichen Entwicklungsplanung.

(3) In besonderen Fällen kann die Förderung auch in Abweichung von Absatz 2 erfolgen. Der besondere Bedarf zur Förderung der Einrichtung zur sozialen Integration bzw. den sozialen Zusammenhalt im Quartier ist darzustellen. Die Förderung erfolgt im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtstrategie oder vergleichbaren integrierten Planung der Stadt oder Gemeinde.

(4) Zur Bündelung von Maßnahmen im Rahmen einer integrierten Planung können insbesondere solche Kindertagesstätten gefördert werden, die in das Bundesprogramm „Sprach-Kitas – Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgenommen wurden.

Artikel 5

Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind die bauliche Sanierung und der Ausbau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen. Im Falle der Unwirtschaftlichkeit der Sanierung oder Erweiterung ist der Ersatzneubau förderfähig. In Fällen von Artikel 4 Absatz 2 ist auch der Neubau zulässig, sofern nachweislich notwendige Einrichtungen im Sinne dieses Investitionspakts fehlen. Ergänzend für bauliche Maßnahmen des Investitionspakts sind angemessene investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen, insbesondere Integrationsmanager, förderfähig.

Artikel 6

Evaluierung

Die geförderten Städte und Gemeinden sind zur Teilnahme an der Evaluierung des Bundes als Grundlage für eine nachhaltige soziale und integrative Wirkungsanalyse der Investitionen zu verpflichten.

Dritter Teil:

Verfahrensvorschriften

Artikel 7

Anwendung der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2018

Sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Verfahrensvorschriften der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2018 (VV Städtebauförderung) entsprechend.

Artikel 8

Abweichende Regelungen

(1) Abweichend von Artikel 11 der VV Städtebauförderung (Landesprogramm):

Das Land unterscheidet im Landesprogramm kennzeichnend die Förderung in und außerhalb von Städtebauförderungs- und Untersuchungsgebieten. Gegenstand der Förderung und des Landesprogramms sind einzelne Gemeinbedarfs- und Folgereinrichtungen gemäß Artikel 3, keine städtebaulichen Gesamtmaßnahmen.

(2) Abweichend von den Artikeln 11 und 17 der VV Städtebauförderung (Landesprogramm, Zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung von Bundesmitteln):

Die Begleitinformationen entsprechen dem Formblatt gemäß Anlage 1, der Verwendungsnachweis entspricht dem Formblatt gemäß Anlage 2.

(3) Abweichend von Artikel 12 der VV Städtebauförderung (Bundesprogramm):

Artikel 12 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Abweichend von Artikel 13 der VV Städtebauförderung (Zuteilung und Abrechnung der Bundesmittel):

Maßnahmen des Invesitionspakts 2018 sind bis spätestens zum 31. Dezember 2024 abzurechnen.

(5) Abweichend von Artikel 15 der VV Städtebauförderung (Änderung des Bundesprogramms):

Umschichtungen von Mitteln des Investitionspakts zu Programmen der Städtebauförderung sind nicht zulässig.

(6) Abweichend von Artikel 19 der VV Städtebauförderung (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln):

Investitionspaktmittel des Bundes und der Länder werden ausschließlich als Zuschüsse gewährt.

(7) Abweichend von Artikel 25 der VV Städtebauförderung (Öffentliche Darstellung der Städtebauförderung, Öffentlichkeitsarbeit):

Es ist das Logo „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier“ zu nutzen. In den Förderbescheiden sowie in der öffentlichen Kommunikation ist der Förderanteil des Bundes zu benennen.

Berlin, den 25. Juli 2018
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Stuttgart, den 15. August 2018
Für das Land Baden-Württemberg
Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut
München, den 20. August 2018
Für den Freistaat Bayern
Die Staatsministerin für Wohnen, Bau und Verkehr
Ilse Aigner
Berlin, den 3. August 2018
Für das Land Berlin
Die Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen
Katrin Lompscher
Potsdam, den 17. September 2018
Für das Land Brandenburg
Die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung
Kathrin Schneider
Bremen, den 6. August 2018
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Dr. Joachim Lohse
Hamburg, den 13. August 2018
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Die Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen
Dr. Dorothee Stapelfeldt
Wiesbaden, den 18. September 2018
Für das Land Hessen
Die Staatsministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Priska Hinz
Schwerin, den 3. August 2018
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung
Christian Pegel
Hannover, den 5. August 2018
Für das Land Niedersachsen
Der Minister für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Olaf Lies
Düsseldorf, den 7. September 2018
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina Scharrenbach
Mainz, den 17. August 2018
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister des Innern und für Sport
Roger Lewentz
Saarbrücken, den 23. August 2018
Für das Saarland
Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Klaus Bouillon
Dresden, den 4. September 2018
Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller
Magdeburg, den 7. September 2018
Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr
Thomas Webel
Kiel, den 28. September 2018
Für das Land Schleswig-Holstein
Der Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration
Hans-Joachim Grote
Erfurt, den 11. September 2018
Für den Freistaat Thüringen
Die Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft
Birgit Keller