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Bundesministerium für Verkehr

Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in der Binnenschifffahrt

Vom 10. November 2025

Präambel

Das deutsche Binnenschifffahrtsgewerbe ist traditionell von einer großen Anzahl von Kleinunternehmen und wenigen größeren Binnenschifffahrtsunternehmen geprägt. Unternehmen in der Binnenschifffahrt sollen durch diese Richtlinie motiviert werden, Auszubildende zu beschäftigen, indem ein Teil der zusätzlichen Kosten für Auszubildende übernommen wird.

Viele deutsche Beschäftigte in der Binnenschifffahrt haben bereits das Rentenalter erreicht oder werden dieses in den nächsten Jahren erreichen. 36 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Schiffsführerinnen/Schiffsführer im Binnenschiffsverkehr waren im Dezember 2023 55 Jahre alt oder älter. Sollen die von diesen Binnenschifferinnen/Binnenschiffern betriebenen Schiffe in den nächsten Jahren nicht vom Markt verschwinden, müssen ausreichend junge Binnenschifferinnen/Binnenschiffer nachfolgen. Im Dezember 2023 war nur etwa jede zehnte sozialversicherungspflichtige Binnenschifferin beziehungsweise jeder zehnte sozialversicherungspflichtige Binnenschiffer unter 25 Jahre alt.

Bereits im Berufsleben stehende Binnenschifferinnen/Binnenschiffer und ihre Angestellten müssen sich aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen fortlaufend neues Fachwissen und neue Fachkompetenzen aneignen, beispielsweise in den Bereichen Technik, Automatisierung und Digitalisierung, Umweltschutz und Sicherheit. Die verstärkte Nutzung von alternativen Antrieben in der Binnenschifffahrt setzt ebenfalls zusätzliches Fachwissen voraus. Die Unternehmen der Binnenschifffahrt sollen durch diese Richtlinie dabei unterstützt werden, ihren Mitarbeitern freiwillige Weiterbildungen zu ermöglichen. Die Richtlinie fördert damit die Möglichkeit des lebenslangen Lernens in der Binnenschifffahrt.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Ziel dieser Richtlinie ist es, die Anzahl der Ausbildungsplätze zu erhöhen, um die in Deutschland in Rente gehenden Schiffsführerinnen/Schiffsführer weitgehend durch junge Binnenschifferinnen/Binnenschiffer ersetzen zu können. Der bereits vorhandene und zukünftig verstärkt drohende Fachkräftemangel im Bereich der Binnenschifffahrt soll abgebaut und der drohendenden Überalterung des fahrenden Personals in der gewerblichen Binnenschifffahrt entgegengewirkt werden.

1.2 Weiteres Ziel dieser Richtlinie ist es, Unternehmen der Binnenschifffahrt dabei zu unterstützen, in die kontinuierliche Weiterbildung ihrer Beschäftigten zu investieren und die Anzahl der freiwilligen Weiterbildungen zu steigern.

1.3 Im Interesse der Zielsetzungen der Richtlinie werden die Fördersätze, Förderungshöchstbeträge und die berufsspezifischen Anforderungen der Richtlinie regelmäßig überprüft und angepasst.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden nach dieser Richtlinie:

2.1 die bis zu 36-monatige Ausbildung zur Binnenschifferin und zum Binnenschiffer,

2.2 die bis zu 42-monatige Ausbildung zur Binnenschifffahrtskapitänin und zum Binnenschifffahrtskapitän,

2.3 freiwillige Weiterbildungen für Besatzungsmitglieder von Binnenschiffen, die der Erhöhung der Sicherheit, dem Schutz des menschlichen Lebens, dem Schutz der Umwelt oder der Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt dienen, zum Beispiel Weiterbildungen in den Bereichen Unternehmensführung und Betriebswirtschaft, Recht, Sozialvorschriften, Personalführung und Kommunikation, Rechnungswesen, Kundenakquise und -bindung, für die deutsche Binnenschifffahrt relevante Sprachen sowie Deutschkurse für nicht Deutsch-Muttersprachler, Software und Datenschutz,

2.4 freiwillige Weiterbildungen für das Landpersonal von Binnenschifffahrtsunternehmen, die speziell zu einer Verlagerung von Großraum- und Schwerguttransporten auf das Binnenschiff beitragen,

2.5 die freiwillige Weiterbildung zum geprüften Binnenschiffermeister für das Landpersonal von Binnenschifffahrtsunternehmen und für Besatzungsmitglieder von Binnenschiffen,

2.6 die freiwillige Weiterbildung in einem mindestens neunmonatigen Programm zur Qualifizierung für die Betriebsebene zum Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses als Matrosin oder Matrose für Berufsseiteneinsteiger.

Neben Präsenzveranstaltungen werden Angebote im Live-Online-Learning, Blended-Learning und Online-Selbst­lernkurse mit Zertifikat/Abschlusstest gefördert. Ein nicht abschließender Katalog förderfähiger Weiterbildungs­maßnahmen wird von der Bewilligungsbehörde im Internet zur Verfügung gestellt.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Binnenschifffahrtsunternehmen, die mit eigenen, gemieteten, gepachteten oder geleasten Binnenschiffen Binnenschifffahrt betreiben. Die Unternehmen müssen Binnenschiffe für die gewerbliche Güter- oder Fahrgastbeförderung, Bunkerboote, Bilgenentöler und Fähren einsetzen.

3.2 Antragsberechtigt sind auch Ausbildungsvereine und Unternehmen, die eine Verbundausbildung mit Koopera­tionspartnern aus der Binnenschifffahrt durchführen. Antragsberechtigt ist das Unternehmen, das mit den Aus­zubildenden einen Ausbildungsvertrag eingeht und das die Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz durchführt. Für bestimmte Bereiche der Ausbildung können Kooperationspartner im Ausbildungsvertrag benannt werden, die dann auch für diesen Teil der Ausbildung verantwortlich sind.

3.3 Wird das bestehende Ausbildungsverhältnis gelöst, um die Ausbildung in einem anderen Binnenschifffahrts­unternehmen oder Ausbildungsverein in der Binnenschifffahrt unverzüglich fortzusetzen, so wird der neue Ausbildungsbetrieb auf Antrag, sofern er die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 erfüllt und kein Ausschlussgrund nach Nummer 3.4, 3.5 oder Nummer 3.6 vorliegt, Empfänger der für die Ausbildung verbleibenden Zuwendungssumme und eines entsprechenden Zuwendungsbescheids.

3.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.

3.5 Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft.

3.6 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit der Aus- beziehungsweise Weiterbildungsmaßnahme nicht be­gonnen werden. Als Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses eines Aus- beziehungsweise Weiterbildungsvertrags zu werten. Der Zuwendungsbescheid muss vor Abschluss eines Aus- beziehungsweise Weiterbildungsvertrags bekanntgegeben sein.

4.2 Binnenschifffahrtsunternehmen, die Ausbildungszuwendungen beantragen, müssen Ausbildungsplätze auf Binnenschiffen gemäß Nummer 3.1 mit Auszubildenden besetzen.

4.3 Jede Änderung einer die Förderfähigkeit begründenden Tatsache ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Unverzüglich ist insbesondere anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen, insbesondere, wenn das geschlossene Ausbildungsverhältnis oder eine langfristige Weiterbildungsmaßnahme vorzeitig gelöst beziehungsweise beendet wird. Wurde das Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst oder wurde die Abschlussprüfung auch nach Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nicht bestanden, wird der Zuwendungsbescheid für die Zukunft widerrufen und die Zu­wendung aufgrund des vorgelegten Verwendungsnachweises endgültig festgesetzt.

4.4 Zuwendungen für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen werden dem Binnenschifffahrtsunternehmen sowohl für Besatzungsmitglieder, die auf Binnenschiffen nach Nummer 3.1 eingesetzt werden, als auch für Landpersonal gewährt. Es werden ausschließlich freiwillige berufliche Weiterbildungsmaßnahmen gefördert, da hierdurch ein Anreizeffekt besteht, ohne den die Weiterbildungsmaßnahme nicht durchgeführt würde.

4.5 Zuwendungen für die freiwillige Weiterbildung in einem mindestens neunmonatigen Programm zur Qualifizierung für die Betriebsebene zum Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses als Matrosin oder Matrose werden Binnenschifffahrtsunternehmen ausschließlich für Besatzungsmitglieder gewährt, die vor Beginn des Programms über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, eine Fahrzeit von 500 Tagen als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder über eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung verfügen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung gewährt und bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

5.2 Für Fördermaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 (Ausbildungszuwendung) beträgt die Zuwendung für die einzelne Auszubildende beziehungsweise den einzelnen Auszubildenden 50 Prozent der gesamten Ausbildungs­ausgaben,

höchstens jedoch 65 000 Euro für die Dauer der gesamten 36-monatigen Ausbildungszeit zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin,
höchstens jedoch 76 000 Euro für die Dauer der gesamten 42-monatigen Ausbildungszeit zur Binnenschifffahrtskapitänin und zum Binnenschifffahrtskapitän.

Bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit oder bei einer vorzeitigen Beendigung der Ausbildung reduziert sich der Höchstbetrag entsprechend.

5.3 Für Fördermaßnahmen nach den Nummern 2.3 bis 2.6 (Weiterbildungszuwendung) beträgt die Zuwendung 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

5.4 Die Fördersätze nach den Nummern 5.2 (Ausbildung) und 5.3 (Weiterbildung) werden bei Zuwendungen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und bei Zuwendungen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht. Die maximale Zuwendung pro Ausbildung liegt dabei weiterhin bei den in Nummer 5.2 festgelegten Höchstbeträgen. Zur Feststellung der Unternehmenskategorie gelten die Definitionen für kleine und mittlere Unternehmen in Anhang 1 Artikel 2 AGVO.

5.5 Förderfähig sind Ausgaben für die An- und Abreise zur/von der Weiterbildungsmaßnahme entsprechend den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes sowie die Ausgaben für die Weiterbildungsmaßnahme. Diese sind durch Vorlage von Rechnungen und Zahlungsnachweisen nachzuweisen.

5.6 Der Höchstbetrag der Zuwendung für Weiterbildungsmaßnahmen beträgt je Weiterbildungsteilnehmerin/Weiterbildungsteilnehmer 8 000 Euro innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach Bekanntgabe des ersten Zuwendungsbescheids.

5.7 Zuwendungen für Weiterbildungsmaßnahmen werden nur gewährt, wenn die Ausgaben hierfür 300 Euro nicht unterschreiten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

6.2 Die Gewährung von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juli 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).

6.3 Die Richtlinie wird gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a AGVO gegenüber der Europäischen Kommission angezeigt. Zur Anwendung kommen Ausbildungsbeihilfen gemäß Artikel 31 AGVO.

6.4 Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.

6.5 Die Europäische Kommission ist gemäß Artikel 12 AGVO zur Prüfung berechtigt.

6.6 Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staat­lichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (Artikel 8 AGVO).

6.7 Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches (StGB). Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

Der Antragsteller wird vor der Bewilligung der Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen und über die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend er­forderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab.

6.8 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

6.9 Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

6.10 Die Zuwendungsempfänger werden im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, im Rahmen der Erfolgs­kontrollen/Evaluationen benötigte Daten bereitzustellen und an dazu vorgesehene Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn.

7.2 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines Antrags in Textform oder eines elektronischen Antrags. Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsformulars und Beifügung der erforderlichen Unterlagen mittels des elektronischen Formularsystems oder in Textform bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.3 Die der Bewilligungsbehörde vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus dem elektronischen Formularsystem beziehungsweise den Antragsformularen.

Antragsformulare, Musteranträge und ergänzende Informationen zum Förderprogramm werden im Internet unter https://elwis.de/DE/Service/Foerderprogramme/Aus-und-Weiterbildungsfoerderung/Aus-und-Weiterbildungsfoerderung-node.html und im elektronischen Formularsystem zur Verfügung gestellt.

7.4 Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid in Textform. Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach der Reihenfolge des Antragseingangs. Die abschließende Antragsprüfung und -bearbeitung erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangsdatums des vollständigen und bescheidungsreifen Antrags bei der Bewilligungsbehörde.

Unvollständige oder fehlerhafte Anträge führen nicht zur Frist- und Rangwahrung.

7.5 Bewilligungszeitraum für die Ausbildungsförderung im Sinne dieser Richtlinie ist der Ausbildungszeitraum des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses.

7.5.1 Für die Ausbildung zur Binnenschifferin beziehungsweise zum Binnenschiffer beträgt der Bewilligungszeitraum höchstens 36 Monate.

7.5.2 Für die Ausbildung zur Binnenschifffahrtskapitänin beziehungsweise zum Binnenschifffahrtskapitän beträgt der Bewilligungszeitraum höchstens 42 Monate.

7.5.3 Der Bewilligungszeitraum kann in besonders begründeten Einzelfällen (zum Beispiel für den Fall einer längerfristigen Unterbrechung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschutz) über die zuvor genannten Be­willigungszeiträume hinaus verlängert werden.

7.5.4 Die bewilligten Mittel werden der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller für den Bewilligungs­zeitraum in Teilbeträgen nachschüssig ausgezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Ausbildungsverhältnis durch einen Ausbildungsvertrag begründet und von der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer bestätigt wird. Das Bestehen des Ausbildungsverhältnisses ist nach Abschluss des Ausbildungsvertrags in geeigneter Weise zu belegen.

7.6 Für die Weiterbildung bestimmt sich der Bewilligungszeitraum nach der Dauer der Weiterbildungsmaßnahme.

7.6.1 Die Auszahlung der Weiterbildungszuwendung bis zu einem maximalen Zuwendungsbetrag von 2 000 Euro erfolgt bei Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und nach Vorlage einer Teilnahmebescheinigung.

7.6.2 Für Weiterbildungsmaßnahmen mit einem Zuwendungsbetrag über 2 000 Euro und einer Laufzeit länger als ein halbes Jahr werden die bewilligten Mittel der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller für den Bewilligungszeitraum in zwei Teilbeträgen nachschüssig ausgezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Teilnahme an der Weiterbildung erstmals nach drei Wochen – berechnet ab dem ersten Weiterbildungstag – und anschließend ab dem Ende der ersten sechs Monate der Weiterbildung alle drei Monate durch Vorlage einer Teilnahmebescheinigung belegt wird.

7.7 Die Verwendung der Zuwendung aus der Aus- oder Weiterbildungsförderung ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis und den rechnungsbegründenden Unterlagen (Einzelbelegen).

Die Anforderungen an den Sachbericht sind in Nummer 6.2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) geregelt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet.

Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus.

Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2030 hat.

Berlin, den 10. November 2025

Bundesministerium für Verkehr

Im Auftrag
Renate Bartelt-Lehrfeld