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vom: 29.11.2019
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BAnz AT 30.12.2019 B5
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung Nr. 14/19/32
zur Förderung transnationaler Forschungsvorhaben
im Rahmen des europäischen Forschungsnetzwerks (ERA-NET)
„Food Systems and Climate (FOSC)“
1 Ziel der Förderung und Hintergründe
Die Ernährung der Bevölkerung bei einer gleichzeitig nachhaltigeren Landbewirtschaftung sicherzustellen ist eine komplexe Herausforderung, die viele Sektoren, Disziplinen und Politikbereiche umfasst. Die Anpassung an den Klimawandel erfordert einen systemischen Wandel und die Transformation der globalen Ernährungssysteme mit einem ganzheitlichen und integrierten Ansatz.
Aufbauend auf früheren Erfahrungen mit Forschungsförderung in europäischen und internationalen Netzwerken haben die Gemeinsame Programminitiative für Landwirtschaft, Ernährungssicherheit und Klimawandel (FACCE-JPI), das Belmont-Forum und das ERA-NET Cofund LEAP-Agri die Grundlagen für das ERA-NET Cofund „Ernährungssysteme und Klima“ (Food Systems and Climate [FOSC]) geschaffen.
In FOSC werden eine Reihe gemeinsamer Aktivitäten durchgeführt, die zur Schaffung eines starken und wirksamen transnationalen Forschungs- und Innovationsnetzwerks zwischen Europa, Afrika und Lateinamerika beitragen und die Koordination und Nutzung von Synergien zwischen nationalen, EU- und internationalen Forschungsprogrammen, die für die Ernährungssicherheit unter dem Klimawandel relevant sind, ermöglichen.
2 Zuwendungszweck bzw. Gegenstand der Förderung
Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung sollen interdisziplinäre, innovative und multinationale Verbundprojekte gefördert werden. Es werden transnationale Verbundvorhaben gefördert, die sich mit dem Themenspektrum „Ernährungssysteme und Klima“ befassen.
Die Themen der transnationalen Ausschreibung sind wie folgt formuliert:
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Bewertung der mit dem Klimawandel verbundenen Risiken für die Lebensmittelwertschöpfungskette, einschließlich der Auswirkungen auf Produzenten, Preise, Verfügbarkeit, Qualität, den internationalen Handel und Ernährungssicherheit und die daraus resultierenden Veränderungen im Verbraucherverhalten;
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Förderung des Einsatzes innovativer Technologien zum Aufbau nachhaltiger und widerstandsfähiger Lebensmittelwertschöpfungsketten, die von sich ändernden Ernährungsbedürfnissen und -mustern beeinflusst werden, und zur Entwicklung einer besseren Effizienz der Inputs und Outputs von Ernährungssystemen;
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Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Verringerung der Volatilität der Agrar- und Lebensmittelproduktion und der Lebensmittelmärkte, um die Ernährungssicherheit im Kontext der klimatischen Unterschiede nachhaltig zu verbessern;
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Reduzierung der Lebensmittelverluste durch den Klimawandel, einschließlich neuartiger Ansätze zur Valorisierung von Stoffströmen und zur Verringerung von Lebensmittelverschwendung.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) beteiligt sich an allen vier Themenbereichen.
Weitere Angaben zu den Themen sind der transnationalen Bekanntmachung (Call Announcement) vom 20. Dezember 2019 zu entnehmen (www.foscera.net).
3 Rechtsgrundlagen
Vorhaben können nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften gefördert werden, sowie gemäß den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis gelten zudem die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Projektförderung (NABF) bzw. ANBest-P, bei Zuwendungen auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017) in den zum Zeitpunkt der Bescheidung jeweils aktuellen Fassungen. Darüber hinaus sind die im elektronischen Formularschrank der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingestellten Richtlinien und Merkblätter zu beachten. Außerdem ist für alle Zuwendungen geltendes europäisches Recht einschlägig. Weitere Bestimmungen können zum Teil des Zuwendungsbescheids gemacht werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Eingereichte Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.
4 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privat- oder öffentlichen Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte bzw. Niederlassung in Deutschland, insbesondere Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und kleine oder mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (gemäß der aktuellen Kategorisierung der Europäischen Kommission). Internationale Organisationen sind nicht antragsberechtigt.
Forschungseinrichtungen, die vom Bund und/oder den Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand erhalten.
Nicht gefördert werden Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist (dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind), oder die einer Rückforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission (zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt) nicht nachgekommen sind.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
An der Durchführung der Forschungsvorhaben muss ein erhebliches Bundesinteresse bestehen.
Mit den zu fördernden Maßnahmen darf vor Bewilligung nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen gilt als Vorhabenbeginn. Ausnahmen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde nach Antragstellung einem vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn zustimmt. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zu anderen öffentlichen Zuwendungen regelmäßig subventionserheblich gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind.
Die weiteren zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den oben genannten Rechtsvorschriften (siehe Nummer 3) geregelt. Daneben gelten die in der Bekanntmachung beschriebenen Regelungen (siehe Nummer 2).
6 Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse bzw. Zuweisung gewährt. Die maximale Fördersumme für deutsche Projektpartner in einem Projekt liegt bei 250 000 Euro.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die diejenigen nachgewiesenen projektspezifischen Ausgaben bzw. Kosten, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahmen notwendigerweise anfallen und ohne Durchführung der Maßnahmen nicht angefallen wären (zuwendungsfähige Gesamtausgaben bzw. -kosten).
Grundsätzlich erfolgt die Gewährung der Zuwendungen auf Ausgabenbasis. Nur in begründeten Ausnahmefällen können Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft auf Kostenbasis gewährt werden, wobei wiederum nur die unmittelbar durch die Forschungsvorhaben verursachten, nachgewiesenen und anerkannten Selbstkosten gewährt werden. Institute der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) und Helmholtz-Zentren (HZ) werden auf Kostenbasis gefördert.
Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen können individuell bis zu 100 % gefördert werden. Eine Projektpauschale bzw. sogenannte „Overheads“ werden nicht gewährt. Die Förderung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erfolgt grundsätzlich als Anteilfinanzierung. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote berücksichtigt die geltenden Vorschriften des europäischen Rechts, das Eigeninteresse des Antragstellers sowie die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
7 Verfahren
7.1 Projektträger
Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die BLE als Projektträger beauftragt:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 325 − EU-Forschungsangelegenheiten, EMFF
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
www.ble.de
Ansprechpartner:
Vera Steinberg
E-Mail: vera.steinberg@ble.de
und
Dr. Johannes Bender
E-Mail: johannes.bender@ble.de
7.2 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
In der ersten Stufe ist dem Call Sekretariat vom Koordinator des transnationalen Forschungsvorhabens auf elektronischem Wege eine Ideenskizze („pre-proposal“) zu übermitteln.
Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, Ideenskizzen unter Beratung durch die nationalen Kontaktstellen in den Partnerländern zu erstellen („National Contact Points“ zu finden auf www.foscera.net).
Die Frist zur Einreichung dieser Ideenskizze ist der
19. Februar 2020, 17.00 Uhr CET. |
Die eingereichten Ideenskizzen werden auf ihre Übereinstimmung mit den formalen Kriterien der Bekanntmachung geprüft. Anschließend prüfen die nationalen Kontaktstellen die Skizzen auf Förderfähigkeit gemäß nationaler Förderrichtlinien. Die Förderfähigkeit deutscher Projektnehmer prüft Projektträger BLE gemäß den Bestimmungen dieser Bekanntmachung (siehe u. a. Nummer 2).
Förderfähige Ideenskizzen werden einem internationalen Gutachtergremium zur fachlichen Bewertung vorgelegt. Ideenskizzen werden unter Berücksichtigung der nationalen Förderfähigkeit, der Empfehlung des Gutachtergremiums und der Verfügbarkeit von Fördermitteln für die zweite Stufe ausgewählt.
Die zweite Stufe beginnt mit der Aufforderung des Call Sekretariats an die Koordinatoren der positiv bewerteten Ideenskizzen zur Erstellung eines Vollantrags („full proposal“).
Die Frist zur Einreichung des Vollantrags ist der
21. Juli 2020, 17.00 Uhr CET. |
Eingegangene Vollanträge werden erneut von einem internationalen Gutachtergremium bewertet. Auf der Grundlage der Gutachterbewertung und der verfügbaren Fördermittel werden die Vollanträge zur Förderung ausgewählt.
Das Ergebnis der Förderentscheidung teilt das Call Sekretariat den Koordinatoren der transnationalen Forschungsvorhaben im Oktober 2020 mit. Deutsche Projektpartner werden vom Projektträger danach zeitnah aufgefordert, einen Antrag auf Projektförderung nach Maßgabe der Rechtsgrundlagen (siehe Nummer 3) bei der BLE zu stellen.
Die Online-Plattform sowie die dieser Bekanntmachung zugrundeliegende transnationale Bekanntmachung (Call Announcement) können unter https://ptoutline.eu/app/fosc oder www.foscera.net abgerufen werden. Hier sind auch weitere Fristen und Termine zu finden.
8 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Dr. Hartmut Stalb