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vom: 18.09.2020
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BAnz AT 08.10.2020 B1
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Richtlinie
zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung
in Landwirtschaft und Gartenbau
Teil A – Landwirtschaftliche Erzeugung, Wissenstransfer
1 Zuwendungszweck
1.1 Förderziele
Die Klimaschutzziele der Bundesregierung sind im Klimaschutzgesetz, das am 18. Dezember 2019 in Kraft getreten ist, festgeschrieben. Bis 2050 soll Deutschland klimaneutral sein. Als wichtigen Zwischenschritt sieht der Klimaschutzplan für die Landwirtschaft vor, die jährlichen Emissionen bis 2030 gegenüber 2014 um 14 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente zu reduzieren. Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzplan 2030 ein Maßnahmenpaket entwickelt, das sicherstellen soll, diese Klimaziele zu erreichen. Die Erhöhung der Energieeffizienz und die Minderung der CO2-Emissionen aus der direkten Energienutzung (Heiz- und Kraftstoffe) in der Landwirtschaft und im Gartenbau sind Teil dieses Maßnahmenpakets. Dessen Minderungspotential wird auf jährlich bis zu 1,5 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente geschätzt. Mit den Fördermaßnahmen dieser Richtlinie soll diese Einsparung realisiert werden.
Schon seit 2016 wird die einzelbetriebliche Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau (im Folgenden als Landwirtschaft1 bezeichnet) durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gefördert. Mit dieser Richtlinie wird das Programm zu einem CO2-Einsparprogramm auf betrieblicher Ebene weiterentwickelt, um die oben genannten Minderungsziele zu erreichen. Durch die Inanspruchnahme der Förderung sollen begünstigte Betriebe wesentlich weniger CO2-Emissionsäquivalente (im Folgenden kurz CO2) bei der Energienutzung verursachen.
Die Inanspruchnahme einer Beratung ist, mit Ausnahme von Einzelmaßnahmen, Voraussetzung für die investive Förderung (CO2-Einsparinvestitionen). Der ganzheitliche betriebliche Ansatz wird dabei durch die Erstellung eines betrieblichen CO2-Einsparkonzepts hervorgehoben, wobei zwischen den beiden großen Bereichen Innen- und Außenwirtschaft unterschieden wird. Die Beratung ist im Rahmen dieser Richtlinie förderfähig.
Die Fördereffizienz wird künftig, mit Ausnahme der Einzelmaßnahmen, durch einen Förderhöchstbetrag pro eingesparter Tonne CO2 sichergestellt. Die Förderung der CO2-Einsparinvestitionen ist in folgende Bereiche unterteilt:
Einzelmaßnahmen
Die investiven Einzelmaßnahmen sind als einfach in Anspruch zu nehmender Anreiz zur Steigerung der betrieblichen Energieeffizienz und Energieeinsparung vorgesehen.
Modernisierung und Neubau
Bei der Modernisierung und dem Neubau von Anlagen besteht ein erhebliches Potential zur Energieeinsparung, das durch diesen Maßnahmenbereich gehoben werden soll.
Regenerative Eigen-Energieerzeugung und Abwärmenutzung
Eine betriebliche, regenerative Energieerzeugung für den Eigenbedarf kann zur betrieblichen CO2-Ersparnis einen wesentlichen Beitrag leisten, ebenso wie die Nutzung von Abwärme, Fernwärme oder Wärme aus Geothermie.
Mobile Maschinen und Geräte
In einem landwirtschaftlichen Betrieb kann der Energieverbrauch durch Treibstoff den Energieverbrauch durch Strom und Wärme deutlich übersteigen. Um den Einsatz regenerativer Energien zu unterstützen, können mobile Maschinen und Geräte, die zu ihrem Antrieb regenerative Energie nutzen, im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden. Nicht gefördert werden in diesem Zusammenhang Maßnahmen auf Basis von Biokraftstoffen, ausgenommen Biomethan sowie kaltgepresstes Rapsöl aus landwirtschaftlicher Erzeugung mit dem Koppelprodukt Rapskuchen als Tierfutter.
Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
Durch verschiedene Fördermaßnahmen dieser Richtlinie soll der Transfer von Wissen aus geförderten Vorhaben und über neue Technologien in die Breite der landwirtschaftlichen Betriebe gefördert werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das BMEL gewährt Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:
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§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist,
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Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
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Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).
Bewilligungsbehörde ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn. Die BLE entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Haushaltsmittel stehen nur jährlich zur Verfügung. Das BMEL behält sich vor, die für diese Richtlinie insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel innerhalb der jeweiligen Haushaltstitel auf die einzelnen Förderbereiche dieser Richtlinie zu verteilen. Das soll eine möglichst effiziente Förderung sicherstellen. Sind die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in einem Haushaltsjahr durch bereits bewilligte Anträge ausgeschöpft, wird eine Antragspause für einzelne oder mehrere Förderbereiche in Kraft gesetzt bis Bewilligungen absehbar wieder möglich sind. Eine Antragspause für einzelne Förderbereiche kann auch für die Dauer einer Klärung von technischen Sachverhalten in Kraft gesetzt werden. Das geschieht um übermäßig lange Antragswartezeiten zu vermeiden.
Bei den Zuwendungen handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. um De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013. Die Daten über die Zuwendungsempfänger werden mit der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes zur Überprüfung des Ausschlusses auf Doppelförderung ausgetauscht. Die Förderung der investiven Maßnahmen und die Durchführung von Maßnahmen zum Wissenstransfer nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, insbesondere von den Artikeln 14, 17 und 21, und ist demnach von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
1.3 Begriffsbestimmungen
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
-
„landwirtschaftliche Erzeugnisse“: die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2;
- b)
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„landwirtschaftliche Primärproduktion“: Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;
- c)
-
„Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;
- d)
-
„Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“: das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumen erfolgt;
- e)
-
„KMU“ sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, die die Kriterien in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllen.
2 Gegenstand der Förderung und spezifische Fördervoraussetzungen für Energieberatungen
2.1 Beratung
Förderfähig nach dieser Richtlinie ist die Beratung zur Erschließung von Energie- und CO2-Einsparpotentialen in landwirtschaftlichen Unternehmen durch konkrete Vorschläge zur Steigerung der Energieeffizienz und zur CO2-Einsparung einschließlich der Erzeugung regenerativer Energien für den Eigenbedarf. Die Beratung muss durch eine von der BLE nach Nummer 6.1 zugelassene, unabhängige, sachverständige Person in Energie- und Energieeffizienzfragen (im Folgenden: Sachverständige Person) erfolgen. Ergebnis dieser Beratung ist ein betriebliches CO2-Einsparkonzept.
Die für die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen gewährte Zuwendung zur Erstellung des CO2-Einsparkonzepts wird als Agrar-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 und den in dieser Verordnung enthaltenen Voraussetzungen gewährt.
Diese Förderung ist nicht Voraussetzung für die Erstellung des CO2-Einsparkonzeptes als Grundlage der investiven Förderung nach Nummer 3, die Anforderungen an die Beratungsleistung und das CO2-Einsparkonzept sind jedoch dieselben.
2.2 CO2-Einsparkonzept
Ein CO2-Einsparkonzept im Sinne dieser Richtlinie bildet den landwirtschaftlichen Betrieb, getrennt nach Außen- und Innenwirtschaft, vollständig ab. Das CO2-Einsparkonzept ist Voraussetzung für die Förderung nach den Nummern 3.2, 3.3 und 3.4 dieser Richtlinie. Weitere Vorgaben zu Aufbau, Inhalt und Methoden enthält das Merkblatt „CO2-Einsparkonzept“ der BLE.
Für die Erstellung des CO2-Einsparkonzepts als Voraussetzung für eine investive Förderung der CO2-Einsparinvestitionen sind die in den Nummern 3.2, 3.3 und 3.4 aufgeführten Bedingungen zu erfüllen. CO2-Einsparungen einer Einsparmaßnahme sind Minderverbräuche von fossilen Energieträgern, die bei gleicher Produktionskapazität wie vor der Investition mit vorgegebenen Faktoren gemäß dem entsprechenden BLE-Merkblatt zum CO2-Einsparkonzept dieser Richtlinie in CO2 als äquivalente Vergleichsgröße umgerechnet werden.
Das CO2-Einsparkonzept muss eine anonymisierte Zusammenfassung der Ergebnisse und Beratungsempfehlungen enthalten, die für Zwecke der Fachinformation durch die BLE im Internet in Auszügen oder in Gänze veröffentlicht werden kann. Eine Formvorgabe enthält das BLE-Merkblatt „CO2-Einsparkonzept“.
Ausgangsgröße ist der betriebliche Energieverbrauch im Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion und die daraus resultierenden CO2-Emissionen im Jahr. Bemessungsgröße der Einsparung, getrennt nach Außen- und Innenwirtschaft, sind jeweils die Minderemissionen an CO2-Äquivalenten, die durch die Einsparung an Energie, den Wechsel des Energieträgers oder der Energieerzeugungsart erreicht werden können.
Das CO2-Einsparkonzept muss den Ist-Zustand getrennt nach Innen- und Außenwirtschaft darstellen. Die Erfassung des Ist-Zustands der Innenwirtschaft umfasst mindestens die betriebsgesamten sowie maßnahmenspezifischen nachweisbaren Verbräuche an Energie (Wärmeenergie, Treibstoffe), Strom sowie deren CO2-Äquivalente und die Beschreibung der technischen Abläufe, Anlagen, Maschinen und Geräte (Verbraucher, Wärme- und Kälteerzeuger).
Bei der Erfassung des Ist-Zustands in der Außenwirtschaft sind die tatsächlichen Verbräuche an Energien zum Betrieb der mobilen Maschinen und Geräte sowie stationärer und mobiler Einrichtungen sowie deren jeweilige CO2-Äquivalente anzugeben.
Auf der Einsparseite sind die genauen Beschreibungen und technischen Spezifikationen der einzelnen Einsparmaßnahmen, deren Investitionskosten, die Amortisationszeit ohne Inanspruchnahme einer Förderung, die jeweils eingesparten Mengen an Energie, Strom und den jeweils daraus resultierenden eingesparten CO2-Äquivalenten in Tonnen pro Jahr gegenüber dem Ist-Zustand der gesamtbetrieblichen Innenwirtschaft und dem jeweiligen Ist-Zustand der einzelnen Einsparmaßnahme zu ermitteln. Die Berechnungen sind Bestandteil des Konzepts. Sie müssen nachvollziehbar sein und den tatsächlichen betrieblichen Last- und Einsatzprofilen entsprechen.
Soll eine investive Maßnahme nach Nummer 3 in der Außenwirtschaft Gegenstand des Einspargutachtens sein, so ist die damit verbundene errechnete Einsparung detailliert, analog zur Innenwirtschaft, zu ermitteln und zu dokumentieren.
Einsparmaßnahmen, die bloß auf Verhaltensänderungen, einer Einschränkung der Produktion, einem Wechsel der erzeugten Produkte oder Energieträgerwechseln beruhen (sofern mit dem Energieträgerwechsel nicht eine Investition nach Nummer 3 verbunden ist), dürfen für die Ermittlung der betrieblichen CO2-Einsparung im CO2-Einsparkonzept nicht berücksichtigt werden.
Maßnahmen, die in Nummer 3 von der Förderung ausgeschlossen sind, können nicht Bestandteil der geförderten Beratungsleistung und Einsparmaßnahmen des CO2-Einsparkonzepts sein, außer es ist bei einzelnen Förderbereichen ausdrücklich anders geregelt. Ebenfalls nicht gefördert werden Beratungsleistungen, die sich nicht auf energieverbrauchende Prozesse im landwirtschaftlichen Betrieb beziehen.
3 Gegenstand der Förderung und spezifische Fördervoraussetzungen für investive Maßnahmen
Förderfähig sind Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte, die die Energieeffizienz und die CO2-Einsparung in energieverbrauchenden Produktionsprozessen wesentlich erhöhen, und
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-
die ausschließlich der landwirtschaftlichen Primärproduktion dienen und die Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllen, oder sofern es sich um Investitionen in die regenerative Eigen-Energieerzeugung und Abwärmenutzung nach Nummer 3.3 handelt, auch Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen des landwirtschaftlichen Unternehmens dienen und die Anforderungen des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllen.
Zu fördernde Maßnahmen nach den Nummern 3.2, 3.3 und 3.4 müssen in einem nach den Vorgaben von Nummer 2.2 erstellten CO2-Einsparkonzept beschrieben sein.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- a)
-
Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruhen, einschließlich Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen;
- b)
-
der Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Zahlungsansprüchen, Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen;
- c)
-
die Anpflanzung von ein- und mehrjährigen Kulturen;
- d)
-
Entwässerungsarbeiten;
- e)
-
der Erwerb von Grundstücken und damit verbundene Nebenkosten;
- f)
-
der Erwerb von gebrauchten Gegenständen sowie das Mieten, Pachten oder Leasen von Gegenständen;
- g)
-
laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen;
- h)
-
Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte), Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen;
- i)
-
bloße Ersatzinvestitionen, die nicht zu einer CO2-Einsparung führen;
- j)
-
Investitionen im Wohnbereich und in Verwaltungsgebäuden; ausgenommen sind Photovoltaik (PV) und Kleinwind-Anlagen auf den Dächern dieser Gebäude zur Erzeugung von Eigenstrom für die landwirtschaftliche Primärproduktion;
- k)
-
CO2-Einsparungen, die nur durch den Ersatz von Energieträgern durch fossile Energieträger erzielt werden;
- l)
-
neue Anlagen und Anlagenerweiterungen, bei denen der Wärmeenergiebedarf durch Kohle und Öl gedeckt werden soll (ausgenommen sind Anlagen, deren erforderliche Spitzenlastabdeckung nach Nummer 3 Satz 3 über bestehende Kohle- oder Öl-Wärmeerzeugungsanlagen abgedeckt wird);
- m)
- n)
-
gebäudetechnische Anlagen, die überwiegend der Raumluftkonditionierung für den Aufenthalt von Personen dienen und in den Anwendungsbereich der Energieeinspar-Verordnung (EnEV) fallen;
- o)
-
Bewässerungsanlagen; der Förderausschluss gilt nicht für Modernisierungsinvestitionen, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirken, insofern hiervon keine Auswirkung auf einen Grund-/oder Oberflächenwasserkörper ausgeht;
- p)
-
Stallneubauten, da hierbei das Tierwohl oberste Priorität hat und dies in der Agrarinvestitionsförderung (AFP) berücksichtigt wird; ausgenommen sind damit verbundene Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung;
- q)
-
Vorhaben auf der Basis von Biodiesel, Pflanzenölen (Ausnahme ist kaltgepresstes Rapsöl aus landwirtschaftlicher Erzeugung mit dem Koppelprodukt Rapskuchen als Tierfutter) und Alkoholen;
- r)
-
Vorhaben, deren Förderung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen führen würde;
- s)
-
bereits vor Antragstellung begonnene Projekte;
- t)
-
Kälteanlagen auf Basis nicht natürlicher Kältemittel;
- u)
-
die Förderung von Investitionen, die die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen (Ausnahme sind Investitionen in die regenerative Eigen-Energieerzeugung und Abwärmenutzung nach Nummer 3.3).
Wird in dieser Richtlinie als Fördervoraussetzung der überwiegende Betrieb mit regenerativer Energie oder Abwärme verlangt, so darf zur Abdeckung gegebenenfalls erforderlicher Lastspitzen der zusätzliche jährliche Energiebedarf bis zu 20 % aus nicht regenerativen Energiequellen (bei Kohle und Öl nur durch bereits bestehende Anlagen) gedeckt werden. Darüber hinaus gehender Bedarf ist durch CO2-Einsparmaßnahmen nach den Nummern 3.2 und 3.3 im Betrieb zu kompensieren. Die Lastspitzen sind durch geeignete Berechnungen (Jahresdauerlinien, Lastverteilungskurven) für die Energieerzeuger in Verbindung mit den wesentlichen Energieverbrauchern im Rahmen des Energieeinsparkonzepts zu belegen.
3.1 Einzelmaßnahmen
Förderfähig sind einzelne oder mehrere Investitionen eines Antragstellers zum Austausch oder zur Nach- bzw. Umrüstung von einzelnen, technisch hocheffizienten Anlagenteilen, sofern dies der Energieeinsparung dient. Die Buchstaben e, f, g und h sind auch bei erstmaliger Ausstattung förderbar. Das anerkannte Netto-Investitionsvolumen für Einzelmaßnahmen pro Antrag, einschließlich der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten, muss mindestens 3 000 Euro betragen.
Die fachlichen Anforderungen und Typen der förderfähigen Maßnahmen sind im Merkblatt „Einzelmaßnahmen“ der BLE aufgeführt. Die technischen Anforderungen an die einzelnen Fördergegenstände werden regelmäßig überprüft und an die beste verfügbare Technologie am Markt angepasst. Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Merkblätter. Förderfähig sind:
- a)
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elektrische Motoren und Antriebe;
- b)
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Pumpen;
- c)
-
Ventilatoren;
- d)
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Kompressoren;
- e)
-
Energieschirme;
- f)
-
festinstallierte Mehrfachbedeckungen bei Gewächshäusern;
- g)
-
Vorkühler in Milchkühlanlagen;
- h)
-
automatische Reifendruckregelanlagen.
Bei der Antragstellung ist der tatsächlichen betrieblichen Nutzung entsprechende Verbrauch sowie die Einsparung an Endenergie gegenüber der bisher verwendeten Technik, getrennt nach Wärme und Strom, anzugeben. Die eingesparte Energie ist zusätzlich in CO2-Emissionsäquivalenten anzugeben. Die BLE stellt im Merkblatt „Einzelmaßnahmen“ Berechnungsvorgaben zur Verfügung.
3.2 Modernisierung und Neubau von energieeffizienten Anlagen
Gefördert wird die ganz- oder teilweise investive Umsetzung des betriebsindividuellen CO2-Einsparkonzepts nach Nummer 2.2 durch einzelne oder mehrere Einsparmaßnahmen im Rahmen einer technischen Modernisierung oder eines Neubaus von energieeffizienten Anlagen in der Innenwirtschaft. Nicht gefördert werden Maßnahmen an Verkaufsstellen sowie Wohn- und Verwaltungsgebäuden.
Jeder Maßnahme muss eine konkrete CO2-Einsparung im CO2-Einsparkonzept des Betriebs zugewiesen sein.
Beruht die CO2-Einsparung auch auf dem Ersatz oder Außerbetriebnahme eines vorhandenen Gebäudes, Anlage, Geräts oder Maschine, so ist über die Verschrottung oder den Abriss ein Nachweis zu erbringen. Im Rahmen der Verschrottung bzw. des Abrisses darf der Materialwert erlöst werden. Ein Weiterverkauf oder Überlassung zum Weiterbetrieb ist nicht zulässig. Die Kosten eines Abrisses oder einer Demontage sind nicht zuwendungsfähig.
Förderfähig ist nur eine Gesamtmaßnahme, deren Amortisationszeit ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als zwei Jahre beträgt. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20 000 Euro.
Vorgaben zur Ermittlung der förderfähigen Investitionskosten und technische Vorgaben, beispielsweise für Anlagen zur Kälteerzeugung, enthält das Merkblatt „Maßnahmen zur Modernisierung und Neubau von energieeffizienten Anlagen“ der BLE.
Die förderfähigen Investitionskosten müssen mit der Verbesserung der Energieeffizienz oder Einsparung von CO2 zusammenhängen. Die Gesamtmaßnahme muss zu einer Senkung der betrieblichen CO2-Emissionen im Vergleich zum Ist-Zustand führen. Wird eine Kapazitätsausweitung über das vorhandene Produktionspotential hinaus vorgenommen, ist innerhalb der Ausweitung ausnahmsweise eine Förderung der in Nummer 3.1 und im Merkblatt „Modernisierung und Neubau von energieeffizienten Anlagen“ aufgeführten Komponenten möglich.
Förderfähige energieeinsparende hocheffiziente Technologien sind insbesondere:
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Prozess- und Verfahrensumstellungen auf energieeffiziente Technologien sowie energetische Optimierung von technischen Prozessen wie z. B. Einsatz energieeffizienter Anlagen und Maschinen oder Austausch einzelner Komponenten;
- –
-
Maßnahmen an Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung;
- –
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energieeffiziente Änderung der Prozessführung oder des technischen Verfahrens, Optimierung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik inklusive Energiemanagementsoftware, Maßnahmen zur Vermeidung von Energieverlusten wie z. B. Dämmung von Anlagen und Gebäuden;
- –
-
Verteilleitungen, hydraulische Optimierung, Erneuerung von Druckluftleitungen.
Um auch regenerative Energieträger noch energieeffizienter einzusetzen, kann für Energieeffizienzmaßnahmen bei Anlagen, die überwiegend mit regenerativen Energien oder Abwärme betrieben werden oder betrieben werden sollen, die Bemessung der Energieeinsparung in CO2-Äquivalenten auf Basis von Erdgas (bei Wärme) und Netzstrom (bei Strom) erfolgen.
3.3 Regenerative Eigen-Energieerzeugung und Abwärmenutzung
Gefördert werden Investitionen in Anlagen zur Erzeugung, Bereitstellung und zum Bezug regenerativer Energien sowie von Abwärme für den betrieblichen Eigenbedarf.
Die Anlage darf die Erzeugung des durchschnittlichen jährlichen Verbrauchs an Energie des betreffenden Betriebs nicht übersteigen. Bei Investitionen zur Erzeugung von Wärme und Strom aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben dürfen die Anlagen nur zur Erzeugung von Energie für den eigenen Bedarf des Zuwendungsempfängers dienen und ihre Produktionskapazität darf nicht größer sein als die Menge Wärme und Strom zusammengenommen, die der landwirtschaftliche Betrieb samt seinem Haushalt jährlich im Durchschnitt verbraucht. Der Verkauf von Strom zur Einspeisung in das Netz ist nur gestattet, soweit der Wert für den jährlichen Eigenverbrauch eingehalten wird. Wird die Investition von mehreren Zuwendungsempfängern zur Deckung ihres eigenen Energiebedarfs getätigt, so entspricht der jährliche durchschnittliche Verbrauch dem jährlichen durchschnittlichen Verbrauch sämtlicher Zuwendungsempfänger zusammengenommen.
Bei Investitionen für Bioenergievorhaben und Investitionen in Infrastrukturen für erneuerbare Energien, die Energie verbrauchen oder produzieren, sind etwaige Mindestnormen für Energieeffizienz und Nachhaltigkeit, die auf nationaler Ebene bestehen, einzuhalten. Im Zusammenhang mit Effizienz und Nachhaltigkeit sind dies insbesondere die Vorschriften des EEG, des KWKG, des EEWärmeG, der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV). Es gelten die Entscheidungen der Clearingstelle EEG/KWKG. Weitere oder von der EEG- oder KWK-Förderung abweichende spezifische Anforderungen im Rahmen dieser Richtlinie regelt das Merkblatt „Regenerative Eigen-Energieerzeugung und Abwärmenutzung“.
Gefördert werden insbesondere:
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Solarkollektoranlagen;
- –
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Photovoltaikanlagen;
- –
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Anlagen zum Einsatz von Biomasse und kleine Biogas-Anlagen mit gasdicht abgedecktem Gärrestlager, ausgenommen solcher Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist, Anlagen mit Mais als wesentlichem Substratanteil (mehr als 10 %) und Anlagen, die Getreide, mit Ausnahme des Strohs, energetisch verwerten sollen;
- –
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Wärmepumpen, sofern sie überwiegend erneuerbare Energiequellen nutzen;
- –
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Geothermie;
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Maßnahmen zur Ab- und Fernwärmenutzung wie z. B. Einbindung der Abwärme zur Bereitstellung von Wärme inklusive aller hierfür erforderlichen Maßnahmen an der Anlagen- oder Gebäudetechnik, Einspeisung in betriebliche Wärmenetze inklusive der Verbindungsleitungen;
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Anlagen zur Speicherung und Wiederabgabe dieser Energien.
Nicht gefördert werden Vorhaben, die zu einer Ausweitung der Anbaubiomasse beitragen. Agrar-Forst-Systeme und die Nutzung von Gehölzen im Kurzumtrieb sind hingegen erwünscht, ebenso Dauerkulturen und Landschaftspflegematerial.
Zuwendungsfähig sind auch Investitionen in die Nutzung bereitstehender ungenutzter Wärme, auch wenn diese in Anlagen erzeugt wird, die nach Nummer 3 Buchstabe a bis u ausgeschlossen sind, ab dem Wärmeübergabepunkt der Anlage. Die Anlage darf, mit Ausnahme von Nummer 3 Buchstabe m, dabei nicht Teil des Betriebs und damit verbundener Unternehmen eines Antragstellers sein oder in der Vergangenheit gewesen sein.
Fachliche Anforderungen und Vorgaben zu Ermittlung der förderfähigen Investitionskosten enthält das Merkblatt „Regenerative Eigen-Energieerzeugung und Abwärmenutzung“ der BLE. Zu den förderfähigen Kosten zählen dabei auch Kosten für die Einbindung des Systems in den vorhandenen Prozess sowie Kosten für die zur Ertragsüberwachung und Fehlererkennung installierten Mess- und Datenerfassungseinrichtungen.
Bei Stromerzeugungsanlagen, die innerhalb von zwölf Monaten nach der Antragstellung im Rahmen dieser Richtlinie aus der EEG-Förderung fallen, können die Ausgaben für die Einbindung ins Betriebliche Energienetz zur betrieblichen Eigenversorgung gefördert werden.
Es werden neue Photovoltaik-(PV-)Anlagen auf oder an Gebäuden oder auf Flächen der Hofstelle gefördert, ebenso wie Agrophotovoltaik, die zu keinem Verlust oder einer wesentlichen Einschränkung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung führen, wenn die baurechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Für die aus dieser Richtlinie geförderten Anlagen zur Erzeugung von Eigenstrom ist der BLE während der Zweckbindungsfrist jedes Jahr durch den Zuwendungsempfänger der Bescheid über die jährlich zu entrichtende EEG-Umlage auf den genutzten Eigenstrom vorzulegen. Das gilt auch für nach dieser Richtlinie geförderte Stromspeicher. Ausnahmsweise Abweichungen vom prognostizierten Eigenstrombedarf nach dem CO2-Einsparkonzept sind nachvollziehbar und plausibel zu begründen und zu belegen.
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.3 erfolgt die Bemessung der CO2-Einsparung in CO2-Äquivalenten in Bezug auf die im Betrieb ersetzten, nicht regenerativen Energiequellen und deren CO2-Äquivalente. Bei neuen Anlagen im Rahmen einer Kapazitätserweiterung erfolgt die Bemessung der CO2-Einsparung in CO2-Äquivalenten in Bezug auf die erforderliche Energiemenge aus nicht regenerativen Energieträgern Erdgas (bei Wärme) und Netzstrom (bei Strom).
3.4 Mobile Maschinen und Geräte
Gefördert wird die direkte Elektrifizierung von mobilen Maschinen (vor allem Traktoren und sonstige motorbetriebene mobile Geräte) als Ersatz für Maschinen mit Verbrennungsmotoren. Die Nutzung von vollelektrischen Motoren führt allerdings nur zu einer CO2-Ersparnis gegenüber Verbrennungsmotoren, wenn der erforderliche Strom direkt aus einer von mehreren Landwirten gemeinschaftlich betriebenen, überbetrieblichen und regenerativen Erzeugungsquelle zur Deckung des eigenen Energiebedarfs bezogen oder selbst erzeugt werden kann. Ein betriebliches Elektromobilitätskonzept ist mit einer Eigenenergieerzeugung nach Nummer 3.3 dieser Richtlinie kombinierbar. Die Maßnahme muss in einem CO2-Einsparkonzept nach Nummer 2.2 enthalten sein.
Gefördert wird außerdem die Anschaffung oder die Umrüstung von Landmaschinen zur Nutzung von Biomethan und kaltgepresstem Rapsöl als Treibstoff. Die Rapsölnutzung setzt voraus, dass die Herstellung des Rapsöls durch den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt. Da dadurch als Koppelprodukt Rapskuchen als eiweißhaltiges Tierfutter erzeugt wird, ist in diesem Fall eine Ausweitung der Anbaubiomasse über das bestehende Maß hinaus zulässig.
Förderfähig sind auch die für die Herstellung des kaltgepressten Rapsöls erforderlichen Investitionen in Anlagen für den Eigenbedarf. Eine Vermarktung des erzeugten Biokraftstoffs ist ausgeschlossen. Die Produktionskapazität der Anlagen darf nicht größer sein als die Kraftstoffmenge, die der landwirtschaftliche Betrieb jährlich im Durchschnitt verbraucht, und der erzeugte Biokraftstoff darf nicht vermarktet werden. Wird die Investition von mehreren Beihilfeempfängern zur Deckung ihres eigenen Kraftstoff- und Energiebedarfs getätigt, so entspricht der jährliche durchschnittliche Verbrauch dem jährlichen durchschnittlichen Verbrauch sämtlicher Beihilfeempfänger zusammengenommen. Die auf dem Betrieb erforderliche Lager- und Bereitstellungsinfrastruktur des eingesetzten regenerativen Energieträgers kann ebenfalls gefördert werden. Die in Nummer 3.3 genannten Mindestanforderungen für Energieeffizienz und Nachhaltigkeit gelten entsprechend.
Bei mobilen Maschinen und Geräten, die mit regenerativen Energiequellen betrieben werden, sind die förderfähigen Investitionskosten die Differenz zwischen dem Anschaffungspreis und dem Referenzpreis einer konventionellen Maschine. Die Referenzpreise beruhen auf den Daten des KTBL (Datenbank Maschinenkosten) und werden im Merkblatt „Mobile Maschinen und Geräte“ in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt. Sofern keine vergleichbare konventionelle Maschine aufgeführt ist, muss der Referenzpreis durch Angebote für eine vergleichbare konventionelle Maschine ermittelt werden. Im Fall einer Umrüstung sind die förderfähigen Kosten die Umrüstkosten.
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt bei dieser Maßnahme 16 000 Euro (bei: Um- und Nachrüstung: 5 000 Euro).
Neu- und Ersatzinvestitionen werden bei der CO2-Ersparnis grundsätzlich gleich gewertet. Da die technischen Entwicklungen und Möglichkeiten zur Nutzung klimaneutraler Antriebstechniken für die Landwirtschaft noch am Anfang stehen und um den technologieoffenen Ansatz zu unterstützen, können im Rahmen dieser Richtlinie auch bisher wenig erprobte Ansätze für Antriebe mit regenerativer Energiequelle für mobile Maschinen und Geräte und die gegebenenfalls notwendige Infrastruktur im landwirtschaftlichen Betrieb gefördert werden. Das Merkblatt „Mobile Maschinen und Geräte“ der BLE enthält die für die Einsparermittlung heranzuziehenden spezifischen CO2-Faktoren der Energieträger.
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.4 erfolgt die Bemessung der CO2-Einsparung in CO2-Äquivalenten in Bezug auf die im Betrieb ersetzten, oder im Falle einer Neuanschaffung der ansonsten bei solchen Maßnahmen verwendeten, nicht regenerativen Energiequellen und deren CO2-Äquivalente.
4 Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
Im Rahmen von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen sind Vorhaben zu Gunsten von in der Landwirtschaft tätigen KMU förderfähig. Die Förderung bezieht sich gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie auf Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen.
Förderfähig sind Maßnahmen zur Information von landwirtschaftlichen Betrieben über Möglichkeiten und Voraussetzungen der betrieblichen Energie- und CO2-Einsparung sowie über Technologien und Verfahren, die solche Einsparungen zum Ziel haben. Dies umfasst vor allem informierende Veranstaltungen und die Erstellung von Informationsmedien.
Förderfähig sind außerdem Demonstrationsvorhaben. Geförderte Demonstrationsvorhaben sollen die Praxistauglichkeit neuartiger, bisher gar nicht oder wenig erprobter Technologien und Verfahren modellhaft vorführen. Förderfähig sind auch Kosten für die Teilnahme an Energieeffizienznetzwerken, vorausgesetzt, dass sich diese Netzwerke bei der Initiative Energieeffizienznetzwerke (IEEN) anmelden.
Die Maßnahmen sollen möglichst für eine Vielzahl von Betrieben wegweisende Beispiele darstellen. Eine transparente, unternehmensneutrale und wissensbasierte Kommunikation soll über die Möglichkeiten, Voraussetzungen und erfolgreiche Beispiele der Energie- und CO2-Einsparung informieren und damit die folgenden Inhalte vermitteln:
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rechtliche Grundlagen für den Einsatz der jeweiligen Verfahren,
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aktuelle Entwicklungen des Stands der Technik zur Energie- und CO2-Einsparung in der Landwirtschaft,
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technische und bauliche Voraussetzungen und Maßnahmen zur Umsetzung bestimmter Einsparpotentiale,
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wirtschaftliche Bewertung der jeweiligen Verfahren.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Informationsmaßnahmen,
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deren Ziel nicht die Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in der Landwirtschaft ist,
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die über die neutrale Erwähnung von Produkten und Dienstleistungen zu Demonstrationszwecken hinausgeht,
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die zum Erwerb bestimmter Produkte oder Dienstleistungen anregen sollen,
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durch die die Informationsvermittlung nicht neutral, nicht wissenschaftlich fundiert oder in diskriminierender Weise erfolgt.
Über die Förderung entscheidet die BLE als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen nach Vorlage einer Projektskizze durch den Antragsteller.
Die BLE kann in den jeweiligen Haushaltsjahren auf der Internetseite www.ble.de Themenschwerpunkte für die nach dieser Richtlinie förderbaren Maßnahmen formulieren, um einen zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten.
Die Anbieter von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.
Die Anbieter stellen sicher, dass die Förderung der Teilnahme am Wissenstransfer und den Informationsmaßnahmen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offensteht.
5 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt für Energieberatungsdienstleistungen nach Nummer 2.1 und für Investitionsmaßnahmen nach Nummer 3 sind KMU, die, unbeschadet der gewählten Rechtsform, in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und eine Niederlassung in Deutschland haben.
Antragsberechtigt für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zum Wissenstransfer nach Nummer 4 sind alle natürlichen und juristischen Personen, die über wirtschaftliche und zeitliche Ressourcen, die erforderliche Zuverlässigkeit sowie die fachliche Kompetenz zur Durchführung der Veranstaltung in der Landwirtschaft und im Gartenbau verfügen.
Nicht gefördert werden Unternehmen,
- –
-
bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt;
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bei denen es sich gemäß Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt;
- –
-
die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind oder bei denen ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, die mit der Betriebsführung im Zusammenhang stehen, rechtskräftig festgestellt wurde.
Dies gilt auch für landwirtschaftliche Unternehmen, die an einer geförderten Maßnahme nach Nummer 4 teilnehmen wollen. Ist ein Förderausschluss nach den oben genannten Gründen gegeben, ist den Unternehmen vom Veranstalter die Teilnahme zu versagen.
6 Zuwendungsvoraussetzungen
Neben den in Nummer 2 genannten maßnahmenspezifischen Fördervoraussetzungen gilt, dass nur Maßnahmen gefördert werden, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
6.1 Inhalte der Energieberatung und Anforderungen an die sachverständige Person
Die Energieberatung soll den Anforderungen an ein Energieaudit im Sinne von Artikel 2 Nummer 25, Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) entsprechen. Es können nur Beratungen gefördert werden, die von einer selbständigen oder in einem Beratungsunternehmen tätigen sachverständigen Person und in unabhängiger Weise im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der vorstehenden Richtlinie zu Marktkonditionen durchgeführt werden. Die Energieberatung hat in Anlehnung zur DIN EN 16247-1 zu erfolgen.
Die sachverständige Person muss das Unternehmen, welches sie beauftragt, hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral sowie technologieoffen beraten. Die sachverständige Person darf keine Provisionen oder sonstigen geldwerten Vorteile von einem in Nummer 5 genannten Unternehmen fordern oder erhalten.
Eine Energieberatung ist förderfähig, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
- a)
-
sie basiert auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch, wie z. B. Lastprofilen. Die genutzten Energieverbrauchsdaten können durch ein anerkanntes Schätzverfahren ermittelt werden;
- b)
-
sie schließt eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen ein, einschließlich der Beförderungsanlagen;
- c)
-
aus der Beratung ergibt sich ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz sowie CO2-Einsparung und es lassen sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln.
Die Beratung muss auf detaillierten und validierten Berechnungen beruhen, sodass klare Empfehlungen über potentielle Einsparungen ausgesprochen werden bzw. gemacht werden können. Die für die Beratung herangezogenen Daten müssen für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt werden.
Die Energieberatung darf keine Klauseln enthalten, die verhindern, dass die Ergebnisse des Energieaudits an qualifizierte/akkreditierte Energiedienstleister weitergegeben werden, sofern das auditierte Unternehmen keine Einwände erhebt.
Eine Baubetreuung nach Nummer 7.2 Buchstabe c ist im Rahmen der Energieberatung nicht förderfähig.
Sachverständige Personen müssen über die entsprechende Zuverlässigkeit verfügen und werden von der BLE auf Antrag bei Vorliegen der Qualifikationskriterien zugelassen. Es obliegt dem antragstellenden Unternehmen, die Auswahl einer zugelassenen sachverständigen Person vorzunehmen.
Für die Zulassung hat die sachverständige Person folgende Anforderungen zu erfüllen:
- a)
-
Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung der Agrar-, Ingenieur- oder Naturwissenschaften oder als Berechtigter nach § 21 EnEV in Verbindung mit Anlage 11 Nummer 1, 3 und 4 (Ausstellungsberechtigter für Ausweise für Nichtwohngebäude) zugelassen oder staatlich geprüfter Techniker in einer einschlägigen Fachrichtung oder einen Meisterabschluss in einer einschlägigen Fachrichtung;
- b)
-
Nachweis der Qualifikation im landwirtschaftlichen Bereich; gegebenenfalls in Form der erfolgreichen Teilnahme an der Energieberaterschulung Landwirtschaft, wenn keine landwirtschaftlichen Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Ausbildung bzw. des Studiums erworben wurden;
- c)
-
Nachweis der Qualifikation im Bereich Energieeffizienz, wenn keine entsprechenden Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Ausbildung bzw. des Studiums erworben wurden;
- d)
-
eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung oder landwirtschaftliche Beratung erworben wurden;
- e)
-
die sachverständige Person darf nicht an einem Energieversorgungsunternehmen oder einem Unternehmen beteiligt oder dort beschäftigt sein, das Produkte herstellt, vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im Unternehmen verwendet werden oder das Leistungen im Bereich Gebäudesanierung und/oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen anbietet. Die sachverständige Person darf auch nicht an einem Unternehmen beteiligt oder dort beschäftigt sein, soweit an diesem Unternehmen andere vorgenannte Unternehmen mit 50 % oder mehr beteiligt sind. Die vom Unternehmen eingesetzte sachverständige Person ist berechtigt, zur Untersuchung auch spezialisierte, externe Expertinnen bzw. Experten einzubinden. Dieser Personenkreis muss nicht von der Bewilligungsbehörde zugelassen sein. Die gesamte Verantwortung für die durchgeführte Beratung übernimmt die zugelassene sachverständige Person, die mit dem Unternehmen den Beratungsvertrag abschließt.
Die sachverständige Person erhält bei Zulassung einen Anerkennungsbescheid der BLE. Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs und höchstens auf zwei Jahre befristet erteilt. Anerkennungen, die im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau vom 29. Oktober 2018 (BAnz AT 20.11.2018 B2) erteilt oder verlängert wurden, bestehen bis zum Ablauf des jeweiligen Befristungszeitraums auch innerhalb dieser Richtlinie fort. Die Liste der zugelassenen sachverständigen Personen wird von der BLE im Internet veröffentlicht.
Im Rahmen ihrer sachverständigen Tätigkeit ist die sachverständige Person im Auftrag des Antragstellers auf Basis eines zivilrechtlichen Vertrags tätig. Für seine Haftung gelten daher die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der sachverständigen Person und dem Antragsteller und die ergänzenden gesetzlichen Regelungen. Die sachverständige Person hat ihre Tätigkeit mit berufsüblicher und fachmännischer Sorgfalt auszuführen. Daneben besteht die strafrechtliche Haftung der sachverständigen Person und der Experten aus Betrug6 für vorsätzliche sowie in bestimmten Fällen auch leichtfertig falsch erstellte Bestätigungen zur Erlangung von Zuwendungen.
6.2 CO2-Einsparinvestitionen
Geförderte Technische Anlagen und Einrichtungen, Maschinen und Geräte sind nach der Inbetriebnahme (erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Technologie) mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu betreiben (Zweckbindungsfrist).
Innerhalb der genannten Zeiträume darf eine geförderte Investition nur dann veräußert werden, wenn deren zweckentsprechender Weiterbetrieb gegenüber der BLE nachgewiesen wird.
Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition bzw. eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition im Sinne von § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest verbunden ist, innerhalb dieses Zeitraums ist der BLE unverzüglich anzuzeigen.
Bei einem Verstoß gegen die oben genannten Verpflichtungen wird die Zuwendung anteilig zurückgefordert.
Die Vorhaben müssen mit den geltenden europäischen und nationalen Umweltvorschriften in Einklang stehen. Umweltverträglichkeitsprüf-(UVP-)pflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn zuvor eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt worden ist.
Nach Durchführung der Investition nach den Nummern 3.2 bis 3.4 muss durch die sachverständige Person, die das CO2-Einsparkonzept nach Nummer 2.2 erstellt hat, schriftlich bestätigt werden, dass die bzw. welche technischen Anforderungen aus dem CO2-Einsparkonzept in der neuen Anlage bzw. dem Neubau umgesetzt wurden. Die Bestätigung ist mit dem Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis vorzulegen.
Bei Einzelmaßnahmen nach Nummer 3.1 muss die Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus der Fördergegenstände von demjenigen Unternehmen vorgelegt werden, das die Installation der für die Energieeinsparung maßgeblich verantwortlichen technischen Anlagen bzw. Anlagenteile vorgenommen hat (Fachunternehmererklärung).
7 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuschusshöhe bemisst sich jeweils nach den zuwendungsfähigen Ausgaben.
7.1 Beratung
Die Bemessungsgrundlage der Förderung bildet das Netto-Beraterhonorar. Förderfähig sind nur Ausgaben, die sich unmittelbar auf die beantragte Beratungsleistung beziehen und nachgewiesen werden können.
Die für die Erstellung des CO2-Einsparkonzepts erforderlichen Energieverbrauchsmessungen und Energiezähler können Teil der geförderten Beratungsleistung sein.
Die Zuschusshöhe für eine Förderung nach Nummer 2.1 (Beratung) beträgt 80 % der förderfähigen Netto-Beratungskosten. Die Höhe der Zuwendung für eine Beratung beträgt maximal 7 000 Euro bei gesamtbetrieblichen Energiekosten von mehr als 10 000 Euro und maximal 4 500 Euro bei Energiekosten unterhalb von 10 000 Euro jährlich.
Bei Beantragung von De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb des laufenden Drei-Jahres-Zeitraums (Kalenderjahre) 20 000 Euro nicht übersteigen.
Wird mit der beantragten De-minimis-Förderung für die Beratung dieser Betrag überschritten, so kann die Zuwendung insgesamt nicht gewährt werden.
Der BLE sind mit der Antragstellung die Bescheinigungen über die in den letzten drei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.
7.2 CO2-Einsparinvestitionen
Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionen sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit der CO2-Einsparmaßnahme stehen, für:
- a)
-
die Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
- b)
-
den Kauf neuer technischer Einrichtungen, Maschinen und Anlagen einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen speziellen Computerhardware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; gegebenenfalls einschließlich der notwendigen Software nach Buchstabe d;
- c)
-
allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen, die von der Planung, Ausschreibung, Bauleitung bis zur Abnahme der durchgeführten Effizienzmaßnahme reichen können, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 10 % der unter den in den Buchstaben a und b genannten zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Baubetreuung kann als ein allgemeiner Aufwand gemäß Buchstabe c im Rahmen von Baumaßnahmen gefördert werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben (ausschließlich der Positionen in Buchstabe c) mehr als 100 000 Euro betragen. Als Baubetreuungsleistungen sind dabei diejenigen Dienstleistungen zu verstehen, die auf Grund der Komplexität der Gesamtkonzeption der Maßnahme an einen bevollmächtigten Dienstleister ausgelagert werden. Die anrechenbaren Ausgaben für Betreuung können maximal 2,5 % bei zuwendungsfähigen Ausgaben bis 500 000 Euro und 1,5 % der 500 000 Euro überschreitenden zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 17 500 Euro betragen. Die Ausgaben für die erforderliche Bestätigung des Energiesachverständigen nach Nummer 6.2 sind bis maximal 500 Euro zuwendungsfähig;
- d)
-
Erwerb der für den Produktionsprozess notwendigen speziellen Computersoftware.
Die Ermittlung der förderfähigen Investitionskosten sind in den Merkblättern der BLE zu den folgenden Maßnahmen der CO2-Einsparinvestitionen spezifiziert.
Der maximale Zuschuss für investive Maßnahmen nach Nummer 3.1 beträgt 30 %.
Der maximale Zuschuss für investive Maßnahmen nach Nummer 3.2 beträgt 30 %. Sofern
- –
-
zur Deckung der Energieversorgung der Investition durch einen Zubau von überwiegend regenerativ erzeugte Eigenenergie und Abwärme nach Nummer 3.3 genutzt wird oder
- –
-
der Betrieb bereits regenerative Eigenenergien im Umfang des durchschnittlichen Jahresverbrauchs zuzüglich des jährlichen Verbrauchs der Neuinvestition erzeugt,
beträgt der Zuschuss maximal 40 %.
Der maximale Zuschuss für investive Maßnahmen nach Nummer 3.3 beträgt 40 %.
Der maximale Zuschuss für investive Maßnahmen nach Nummer 3.4 beträgt 40 %.
Die Höchstgrenze für den Zuschuss nach dieser Richtlinie beträgt 500 000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.
Bei einer Förderung nach den Nummern 3.2 und 3.4 ist die maximale Förderung auf einen Betrag von 700 Euro pro jährlich eingesparte Tonne CO2 begrenzt (Fördereffizienz). Abweichend davon beträgt die Begrenzung bei der Erzeugung von regenerativen Eigenstrom bei Nummer 3.3 aufgrund der hohen Investitionskosten, die jedoch einen erheblichen Beitrag zur betrieblichen CO2-Einsparung leisten können, 800 Euro pro jährlich eingesparte Tonne CO2. Ansonsten kann von der Fördereffizienz nur bei besonders innovativen, bisher in der Praxis noch nicht erprobten Vorhaben oder Maßnahmenkombinationen abgewichen werden. Es wird empfohlen, diese Möglichkeit vor einer Antragstellung von der BLE vorprüfen zu lassen.
7.3 Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
Es sind bei Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer nur nachgewiesene projektspezifische Ausgaben und Kosten (zuwendungsfähige Ausgaben bzw. Kosten) förderfähig. Die Umsatzsteuer ist nur förderfähig, wenn die teilnehmenden Betriebe nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Die Zuwendungen können auch den Besuch landwirtschaftlicher Betriebe umfassen. Zuwendungen für Demonstrationsvorhaben können sich auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken.
Förderfähige Ausgaben und Kosten für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen sind nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014:
- a)
-
Kosten der Veranstaltung der in Nummer 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen des Wissenstransfers oder Informationsmaßnahmen;
- b)
-
folgende Investitionskosten im Zusammenhang mit Demonstrationsvorhaben:
- i)
-
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nicht zuwendungsfähig ist;
- ii)
-
Kauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
- iii)
-
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den in den Ziffern i und ii genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Ziffern i und ii getätigt werden;
- iv)
-
Erwerb oder Entwicklung von spezieller Computersoftware.
Die Zuwendung erfolgt an den Anbieter der Maßnahme (Zuwendungsempfänger). Sie wird vollständig an die Teilnehmer weitergegeben (Beihilfeempfänger). Die Beihilfe für die in Buchstabe a aufgeführten Zuwendungen wird den Teilnehmern dabei als bezuschusste Dienstleistung gewährt.
Als Teilnehmer kommen KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion in Betracht. Die Förderung setzt voraus, dass vor der Durchführung der Maßnahme eine verbindliche Anmeldung und die Zulassung des Angemeldeten zu der Maßnahme durch den Veranstalter erfolgen. Den Teilnehmern ist vom Veranstalter eine Bescheinigung über die Teilnahme am geförderten Wissenstransfer auszuhändigen, die die Informationen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 enthält. Der Veranstalter meldet die Teilnehmer der BLE.
Die Mitgliedschaft in einer Erzeugergruppierung oder -organisation darf keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Veranstaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen.
Die in Buchstabe b aufgeführten Kosten sind nur insoweit förderfähig, als sie für das Demonstrationsvorhaben verwendet werden, und nur für die Laufzeit des Demonstrationsvorhabens. Dabei ist nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Demonstrationsvorhabens förderfähig.
Die maximale Beihilfeintensität für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten. Bei Demonstrationsvorhaben ist der Beihilfebetrag für Investitionskosten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf 100 000 Euro über einen Zeitraum von drei Steuerjahren begrenzt.
8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), wobei sich abweichende Bestimmungen aus dem jeweiligen Zuwendungsbescheid ergeben können.
8.1 Kumulierbarkeit
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist ausgeschlossen. Dies schließt eine Förderung nach EEG, EEG (Wärme) oder KWKG mit ein.
Der Kumulierungsausschluss gilt auch für Vorhaben, die integraler Bestandteil eines Gesamtsystems sind, aus dem gleichzeitig Investitionen im Rahmen des Agrarinvestitionsförderprogramms (AFP) der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) gefördert werden, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass die durch diese Richtlinie beantragte Investition im Sinne von Nummer 3 eindeutig vom Rest des Gesamtvorhabens abgrenzbar ist und jede einzelne Ausgabe bzw. Leistung des Gesamtvorhabens zweifelsfrei ausschließlich einem der beteiligten Förderungsprogramme zugewiesen ist.
8.2 Bewilligungszeitraum für Investitions- und Beratungsmaßnahmen
Der Bewilligungszeitraum beträgt neun Monate.
Der Bewilligungszeitraum für Maßnahmen nach Nummer 4 wird je nach Art und Umfang des Projekts anhand der eingereichten Skizze bemessen.
Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Datum des Zuwendungsbescheids oder des Datums der Maßnahmenfreigabe durch die BLE.
Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nur im begründeten Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn sie vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt wird. Bei Maßnahmen nach Nummer 3.2 in Verbindung mit der Neuerrichtung baulicher Anlagen, ist eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums grundsätzlich möglich, sofern mit dem Antrag auf Verlängerung nachgewiesen wird, dass die bauliche Umsetzung des Vorhabens begonnen wurde.
8.3 Auskunftspflichten, Prüfung, Veröffentlichungen
Dem Zuwendungsgeber oder seinen Beauftragten sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Vor-Ort-Kontrollen zu gestatten, damit zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden.
Der Zuwendungsempfänger muss sich mit Erhalt der Zuwendung damit einverstanden erklären, dass zum Zwecke einer Evaluierung und des Monitorings durch das BMEL oder dessen Beauftragten Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen des Förderverfahrens genommen werden kann oder die entsprechenden Unterlagen oder Informationen (z. B. Planungsdaten) zur Verfügung zu stellen sind. Der Antragsteller unterstützt die Beauftragten für die Evaluierung und des Monitorings im Rahmen seiner Möglichkeiten.
Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, ob die Bereitschaft erklärt wird, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben.
Der Zuwendungsempfänger muss sich zudem einverstanden erklären, dass er sich, sofern es sich um einen Gartenbaubetrieb mit einem Investitionsvolumen über 20 000 Euro im Rahmen dieser Richtlinie handelt, dazu verpflichtet, für fünf Jahre, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr, in dem die Bewilligung erfolgt, am Betriebsvergleich des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau e. V., Hannover, teilzunehmen und einen Nachweis über die Teilnahme bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens neun Monate nach Abschluss eines jeden Wirtschaftsjahres vorzulegen.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Im Fall einer Beratungsförderung erhalten die Unternehmen eine De-minimis-Bescheinigung über die gewährte Beihilfe. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, Bundesregierung, Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vorangegangenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.
Der Zuwendungsempfänger hat in die aus rechtlichen Vorgaben oder parlamentarischer Kontrollpflichten erforderliche Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung folgender Angaben einzuwilligen:
- –
-
Name und Ort des Zuwendungsempfängers,
- –
-
Ort der Vorhabendurchführung,
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Bezeichnung des Vorhabens,
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Gegenstand der Förderung,
- –
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wesentlicher Inhalt des Vorhabens,
- –
-
Förderbetrag, Förderanteil, Förderdauer.
Ferner muss der Zuwendungsempfänger der Veröffentlichung einer anonymisierten Zusammenfassung des CO2-Einsparkonzepts nach Nummer 2.1 als Fachinformation durch die BLE zustimmen.
Ohne diese Einwilligung wird die Zuwendung versagt.
8.4 Subventionstatbestand
Der Zuwendungsempfänger ist gemäß Nummer 3.4.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO darauf hinzuweisen, dass seine Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zu anderen öffentlichen Zuwendungen subventionserheblich gemäß § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind. Der Zuwendungsempfänger hat vor Erhalt des Bewilligungsbescheids gemäß Nummer 3.4.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO schriftlich zu versichern, dass ihm die Subventionserheblichkeit dieser Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs bekannt sind.
9 Verfahren, allgemeine Bestimmungen
9.1 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
9.2 Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist, getrennt nach Fördergegenstand, formgebunden durch das antragsberechtigte Unternehmen oder einen Bevollmächtigten einschließlich der erforderlichen Anlagen zu stellen. Die Anträge müssen mindestens die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 enthaltenen Angaben enthalten.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen für die Antragseinreichung können unter der Internetadresse www.ble.de/energieeffizienz/ abgerufen oder unmittelbar vom Projektträger angefordert werden.
9.3 Bewilligungsverfahren und Vorhabenbeginn
Die BLE entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung der Förderung.
Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.
Förderfähig sind nur Vorhaben, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Der Vorhabenbeginn darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids erfolgen und beginnt mit dem Datum, das im Zuwendungsbescheid festgelegt ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen bereits vorher erbracht werden.
In begründeten Ausnahmen kann ein Antrag auf einen vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn gestellt werden. Für den vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn gegebenenfalls erforderliche Baugenehmigungen müssen für die Erteilung einer solchen Genehmigung bereits vorgelegt werden. Ein Vorhabenbeginn, bevor die BLE schriftlich in den förderunschädlichen Vorhabenbeginn eingewilligt hat, führt zum Förderausschluss.
Einzelmaßnahmen nach Nummer 3.1 und die Inanspruchnahme von Beratungen zur Erstellung eines CO2-Einsparkonzepts nach Nummer 2.1 können jedoch vom Antragsteller unabhängig von einem erteilten Zuwendungsbescheid bereits mit dem Erhalt einer postalischen Maßnahmenfreigabe der BLE auf eigenes finanzielles Risiko begonnen werden. Die Maßnahmenfreigabe ergeht nur, wenn der Antrag vollständig vorliegt.
9.4 Auszahlung bewilligter Mittel
Die Auszahlung bewilligter Zuwendungen für Maßnahmen nach den Nummern 3.2 und 3.3 erfolgt über das Anforderungsverfahren gemäß Nummer 1.4 der ANBest-P. Die angeforderten Mittel sind innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung zweckentsprechend zu verwenden (Bezahlung der vorliegenden Rechnungen).
Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die Anforderung ist mittels des dafür bereitgestellten Formulars bei der BLE einzureichen. Es können kumuliert maximal 90 % der bewilligten Zuwendung angefordert werden. Die Auszahlung der Restmittel erfolgt nach positiver Prüfung des zuvor vollständig und fristgerecht vorgelegten Endverwendungsnachweises durch die BLE.
Die Frist zur Vorlage des Endverwendungsnachweises bleibt hiervon unberührt.
Die Auszahlung für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 3.1 und 3.4 erfolgt abweichend der ANBest-P nach positiver Prüfung des zuvor vollständig und fristgerecht vorgelegten Endverwendungsnachweises durch die BLE.
Soweit die bewilligte Zuwendung nicht (mehr) zweckentsprechend verwendet oder ihre Verwendung nicht oder nicht fristgerecht nachgewiesen wird, wird der Bewilligungsbescheid im Regelfall widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, unverzüglich zurückgefordert. Von einem Widerruf des Bewilligungsbescheids kann im Einzelfall etwa dann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger nachvollziehbar darlegt und erforderlichenfalls auch nachweist, dass er die Versäumnis der Frist zur Vorlage des Endverwendungsnachweises nicht zu vertreten hat.
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 3.1 und 3.4 wird der Auszahlungsantrag grundsätzlich abgelehnt, soweit der Zuwendungsempfänger den Endverwendungsnachweis nicht innerhalb der hierfür geltenden Frist vorlegt. Dem Antrag kann trotz Versäumnis der Frist im Einzelfall ausnahmsweise stattgegeben werden, wenn der Zuwendungsempfänger nachvollziehbar darlegt und erforderlichenfalls auch nachweist, dass er die Versäumnis der Frist zur Vorlage des Endverwendungsnachweises nicht selbst zu vertreten hat.
9.5 Verwendungsnachweisverfahren
Für die Verwendung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Davon abweichend sind alle für den Verwendungsnachweis erforderlichen Unterlagen spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der BLE einzureichen.
Der Verwendungsnachweis muss insbesondere enthalten:
- –
-
Nachweis des antragsgemäßen Einsatzes hocheffizienter Technologie und der Betriebsbereitschaft der technischen Anlage, Bestätigung der sachverständigen Person oder Fachunternehmererklärung, Sachbericht und Fotodokumentation,
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Darlegung der erreichten CO2-Einsparungen bei allen Investitionsmaßnahmen nach Nummer 3 entsprechend den Merkblättern zu den einzelnen Förderbereichen,
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Nachweis der für die Errichtung der Anlage in Rechnung gestellten Ausgaben (Belegliste) sowie der Zahlung, einschließlich einer Kopie des Liefer- und Leistungsvertrags,
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Liste der Vergleichsangebote je Gewerk.
Für Maßnahmen, die nicht am Anforderungsverfahren teilnehmen kann grundsätzlich nur ein Auszahlungsantrag gestellt werden. Nur bei bewilligten Zuwendungen über 20 000 Euro sind Teilauszahlungen zulässig.
9.6 Ausschluss von Doppelförderung, Datenabgleich
Zum Ausschluss regelwidriger Doppelförderung aus weiteren EU- und nationalen Programmen werden Namen, Anschriften und Betriebsnummern von Zuwendungsempfängern mit den zuständigen Stellen der Länder ausgetauscht und abgeglichen.
9.7 Veröffentlichung
Einzelbeihilfen an Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die den Betrag von 60 000 Euro übersteigen, werden gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite („TAM“) veröffentlicht.
10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Für Fördermaßnahmen nach Nummer 2.1 tritt diese Richtlinie am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger und für alle anderen Fördermaßnahmen am 1. November 2020 in Kraft.
Diese Richtlinie tritt zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin am 30. Juni 2021 außer Kraft. Sollte die zeitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus. Sollte die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht verlängert und durch eine Nachfolgeverordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Richtlinie in Kraft gesetzt.
Die Richtlinie ist zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu erklären.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Dr. Schmidt
- 1
- Die Bezugnahmen auf die Landwirtschaft oder die Verwendung des Wortes „landwirtschaftlich“ sind im Kontext dieser Richtlinie so zu verstehen, dass damit unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Gartenbausektors auch der Gartenbau gemeint ist.
- 2
- Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
- 3
- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist.
- 4
- Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist.
- 5
- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist.
- 6
- Nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB)