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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags
für das Bäckerhandwerk und das Konditorenhandwerk

Vom 9. Oktober 2013

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss das nachfolgend bezeichnete Tarifvertragswerk,

die Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks in der Bundesrepublik Deutschland sowie des Konditorenhandwerks in den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Mai 2013
– erstmals kündbar zum 30. August 2014 –,
abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V., Neustädtische Kirchstraße 7a, 10117 Berlin, und der Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten, Hauptverwaltung, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg,
mit Wirkung vom 1. September 2013 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich:
für die Bundesrepublik Deutschland;
fachlich:
für alle Betriebe des Bäckerhandwerks, in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg auch für die Betriebe des Konditorenhandwerks;
persönlich:
für alle Auszubildenden (Lehrlinge), die in den erfassten Betrieben beschäftigt sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerks auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 9. Oktober 2013

IIIa 6 - 31241 - Ü - 13 b/18

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Loskamp