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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags
für Zeitschriftenverlage

Vom 5. August 2021

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) in der bis zum 27. November 2003 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), wurde im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag über das Redaktionsvolontariat an Zeitschriften vom 22. September 1990

mit Wirkung vom 13. April 1991 mit den weiter unten stehenden Erläuterungen zum Geltungsbereich sowie der dort bezeichneten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West).
(Der räumliche Geltungsbereich umfasst nicht das Gebiet der Bundesländer und des Teiles des Landes Berlin, in dem vor dem 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht gültig war.);
fachlich:
alle Verlage, die Zeitschriften allgemeiner, fachlicher oder konfessioneller Art herausgeben;
persönlich:
alle in Zeitschriftenverlagen angestellten Redaktionsvolontärinnen/Redaktionsvolontäre.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags erstreckt sich

a)
auf alle Zeitschriftenverlage und auf alle Redaktionen in anderen Verlagen, die auch Zeitschriften allgemeiner, fachlicher oder konfessioneller Art herausgeben, und
b)
auf alle festangestellten Redaktionsvolontärinnen/Redaktionsvolontäre (Wort und Bild), die hauptberuflich überwiegend mit der Herausgabe von Zeitschriften befasst sind.

Etwaige Rechte von Mitgliedszeitschriftenverlagen des Vereins der Zeitschriftenverlage in Nordrhein-Westfalen e. V. aus § 18 der Satzung dieses Vereins bleiben unberührt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags erging mit folgender Maßgabe:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Tarifvertragsparteien sind:

Der Deutsche Journalisten Verband e. V., heute Torstraße 49, 10119 Berlin, und die damalige Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, heute ver.di − Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, einerseits, sowie

der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V., heute Markgrafenstraße 15, 10969 Berlin, als Vertreter der ihm zum damaligen Zeitpunkt angeschlossenen Mitgliedsverbände, nämlich

des Verbandes der Zeitschriftenverlage in Bayern e. V.,

des Verbandes der Zeitschriftenverlage in Berlin e. V.,

des Verbandes der Zeitschriftenverlage in Hamburg und Schleswig-Holstein e. V.,

des Verbandes der Zeitschriftenverlage Niedersachsen-Bremen,

des Vereins der Zeitschriftenverlage in Nordrhein-Westfalen e. V., und

des Südwestdeutschen Zeitschriftenverlegerverbandes e. V.,

andererseits.

Eine zustimmende Befassung des zuständigen Ministers oder seines Staatssekretärs im Sinne des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 − 10 ABR 33/15 − ist nicht erfolgt. Der oben genannte Tarifvertrag wird daher erneut auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 27. November 2003 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323)

mit Wirkung vom 13. April 1991 mit den oben genannten Erläuterungen zum Geltungsbereich und der oben genannten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 18. November 1991 (BAnz. S. 7706).

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 5. August 2021

IIIa6-31241-Ü-22d/1

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

In Vertretung
Böhning