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vom: 05.08.2021
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 19.08.2021 B6
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Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) in der bis zum 27. November 2003 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), wurde im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag über das Redaktionsvolontariat an Zeitschriften vom 22. September 1990
mit Wirkung vom 13. April 1991 mit den weiter unten stehenden Erläuterungen zum Geltungsbereich sowie der dort bezeichneten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags erstreckt sich
Etwaige Rechte von Mitgliedszeitschriftenverlagen des Vereins der Zeitschriftenverlage in Nordrhein-Westfalen e. V. aus § 18 der Satzung dieses Vereins bleiben unberührt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags erging mit folgender Maßgabe:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Tarifvertragsparteien sind:
Der Deutsche Journalisten Verband e. V., heute Torstraße 49, 10119 Berlin, und die damalige Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, heute ver.di − Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, einerseits, sowie
der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V., heute Markgrafenstraße 15, 10969 Berlin, als Vertreter der ihm zum damaligen Zeitpunkt angeschlossenen Mitgliedsverbände, nämlich
des Verbandes der Zeitschriftenverlage in Bayern e. V.,
des Verbandes der Zeitschriftenverlage in Berlin e. V.,
des Verbandes der Zeitschriftenverlage in Hamburg und Schleswig-Holstein e. V.,
des Verbandes der Zeitschriftenverlage Niedersachsen-Bremen,
des Vereins der Zeitschriftenverlage in Nordrhein-Westfalen e. V., und
des Südwestdeutschen Zeitschriftenverlegerverbandes e. V.,
andererseits.
Eine zustimmende Befassung des zuständigen Ministers oder seines Staatssekretärs im Sinne des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 − 10 ABR 33/15 − ist nicht erfolgt. Der oben genannte Tarifvertrag wird daher erneut auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 27. November 2003 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323)
mit Wirkung vom 13. April 1991 mit den oben genannten Erläuterungen zum Geltungsbereich und der oben genannten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 18. November 1991 (BAnz. S. 7706).
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
IIIa6-31241-Ü-22d/1
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
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