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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
der Förderrichtlinie
„Aufbau von Weiterbildungsverbünden“

Vom 17. Juni 2020

Präambel

Die Digitalisierung und insbesondere die verstärkte Nutzung und Anwendung KI1-basierter Technologien werden unsere Arbeitswelt massiv verändern. Jobprofile und Arbeitsaufgaben werden sich wandeln. Es entstehen neue Jobs und Mensch-Technik-Interaktionen, die wir heute zum Teil noch nicht kennen.

Der demografische und ökologische Wandel sind zusätzliche Herausforderungen, denen wir als Gesellschaft begegnen müssen. Diese Entwicklungen werden insgesamt den Strukturwandel auf dem Arbeitsmarkt beschleunigen und verstärkte qualifikatorische Anpassungsprozesse bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfordern. Sich verändernde und tendenziell komplexer werdende Qualifikationsprofile erfordern die Aneignung neuer Kompetenzen durch Weiterbildung und Qualifizierung. Neben überfachlichen Kompetenzen werden dies insbesondere digitale und KI-Kompetenzen sein. Um die Beschäftigten für die zukünftigen Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt zu rüsten, ist es von Bedeutung, ihre Beschäftigungsfähigkeit mithilfe passender Weiterbildungsmaßnahmen zu erhalten und auszubauen.

Die Weiterbildungsstrukturen in Deutschland sind geprägt durch eine Vielzahl von Zuständigkeiten, Instrumenten und Angeboten öffentlicher und privater Einrichtungen und zuständiger Stellen sowie der Betriebe. Diese dezentrale, vielfältige Struktur macht es möglich, Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen bedarfsgerecht Weiterbildungsangebote bereitzustellen. Gleichzeitig unterscheidet sich die Teilnahme an betrieblicher Weiterbildung signifikant je nach Größe eines Betriebs. So nehmen Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) deutlich seltener an Weiterbildungsmaßnahmen teil. Dies liegt u. a. daran, dass KMU häufig nicht über ausreichende Kapazitäten und Expertise im Personalbereich verfügen, um das Thema systematisch angehen zu können.

Um insbesondere KMU im Wandel der Arbeitswelt zielführend zu begleiten, bedarf es neuer Wege, Qualifizierung für Unternehmen und ihre Beschäftigten zu organisieren. Sie müssen stärker als bisher bei der strategischen Personalentwicklung unterstützt werden. Dazu gehört auch eine stärkere Vernetzung und Kooperation zwischen Unternehmen sowie mit Akteuren der Weiterbildung und anderen regionalen Arbeitsmarktakteuren. Das BMAS2 sieht es als erforderlich an, effiziente und innovative Lösungen zur Planung, Koordinierung und Umsetzung von Weiterbildungsmaßnahmen sowie -beratung zu unterstützen. Der Auf- und Ausbau von Weiterbildungsverbünden stellt eine solche Lösung dar.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziele und Zuwendungszweck

Weiterbildungsverbünde sind Netzwerke, bei denen mehrere Unternehmen sowie Akteure der Weiterbildungslandschaft und regionale Arbeitsmarktakteure Kooperationen eingehen, sodass Weiterbildungsmaßnahmen ressourcenschonend über Betriebsgrenzen hinaus organisiert und durchgeführt werden können. Im Fokus stehen dabei insbesondere der Austausch unter den Partnern eines Verbunds, die Identifikation der Weiterbildungsbedarfe in den Betrieben sowie die Beratung zu und Recherche nach geeigneten Weiterbildungsangeboten bzw. die Konzeption neuer Weiterbildungsmaßnahmen gemäß dem Bedarf der Unternehmen.

Ziel der Weiterbildungsverbünde ist es, insbesondere KMU bei der Planung, Organisation und Ausgestaltung beruflicher Weiterbildung für ihre beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu unterstützen. Die Unternehmen sollen unterstützt werden, Netzwerke für berufliche Weiterbildung auf- bzw. auszubauen, um u. a. Erfahrungen anderer Betriebe, Bildungs- und Beratungsstätten sowie institutioneller Einrichtungen für die Ausgestaltung ihrer eigenen strategischen Personalentwicklungs- und im Speziellen Weiterbildungsplanung nutzen zu können. Dabei erscheint es besonders sinnvoll, die Bedarfe regionaler bzw. branchenspezifischer Arbeitgeber zu bündeln und darauf aufbauend bestehende Weiterbildungsangebote stärker aufeinander abzustimmen und zu verzahnen sowie neue, passgenaue Weiterbildungsmaßnahmen − insbesondere im Bereich der digitalen und KI-Kompetenzen − zu konzipieren, zu organisieren und letztlich auch darüber zu informieren. Die ausgewählten Weiterbildungsverbünde sollten eine Vorbildfunktion für weitere Branchen, Regionen und Unternehmen aufweisen und zu weiteren innovativen Lösungen beitragen.

Mit der Förderung wird in erster Linie das Ziel verfolgt, dass Unternehmen untereinander sowie mit anderen Akteuren der Weiterbildungslandschaft kooperieren, um so die Teilnahme von KMU und ihren Beschäftigten an Weiterbildungen zu steigern. Darüber hinaus sollen neue regionale Wirtschafts- und Innovationsnetzwerke etabliert bzw. bereits bestehende Kooperationen ausgebaut werden. Dabei sollen innovative und passgenaue Lösungen zur Ausgestaltung der beruflichen Weiterbildung in einem Verbund (für Region und/oder Branche) entwickelt und erprobt werden. Diese Lösungen sollen helfen, die Herausforderungen der veränderten Kompetenzanforderungen im Zuge des digitalen Strukturwandels gemeinsam zu bewältigen. Die Ergebnisse dieser Arbeiten sollen KMU Impulse für die betriebliche Anpassung auf den digitalen Wandel geben.

Abhängig von der tatsächlichen Ausgestaltung der eingereichten Projektskizzen, sollen mit Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie etwa zehn Projekte im Bundesgebiet gefördert werden. Bei der Förderung nach dieser Richtlinie handelt es sich um eine Anschubfinanzierung.

Die Weiterbildungsverbünde und ihre Ergebnisse sollen durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit der Projektnehmer wirksam bekannt gemacht werden.

Zusammenfassend soll das Förderprogramm dazu beitragen, Weiterbildungsverbünde als gängiges Konzept der Weiterbildungsorganisation in Deutschland zu etablieren. Der Kooperations- und Vernetzungsgedanke soll dabei möglichst bundesweit als effiziente Lösung der Weiterbildungsorganisation von Unternehmen verstanden werden. Insgesamt soll hierdurch die Weiterbildungsbeteiligung in KMU, die aktuell nachweislich geringer ist als in großen Unternehmen, gesteigert werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Das BMAS fördert Weiterbildungsverbünde nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P/ANBest-GK/ANBest-P-Kosten)

Ein Rechtsanspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist der Aufbau und daraus resultierend die Entwicklung und die Unterhaltung von regionalen Koordinierungsstellen (z. B. in Form sogenannter „Verbundmanagerinnen/Verbundmanager“), die Weiterbildungsverbünde aufbauen, aktivieren und organisatorisch unterstützen, Weiterbildungsbedarfe bei KMU zu identifizieren und diese trägerneutral zu beraten. Hierbei soll ein enger Kontakt zu den für die Unternehmen jeweils passenden Weiterbildungsträgern hergestellt werden.

Darüber hinaus sollen die Koordinierungsstellen vor allem dafür Sorge tragen, dass möglichst viele Unternehmen in den Weiterbildungsverbund auf regionaler Ebene eingebunden werden.

Die KMU sollen durch die Koordinierungsstellen ebenfalls zu Fördermöglichkeiten, beispielsweise den Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit, beraten bzw. an entsprechende Stellen verwiesen werden.

Außerdem sollen die Koordinierungsstellen über ihre Angebote und Leistungen in geeigneter Weise informieren und dabei sowohl etablierte Veranstaltungen anderer Partner nutzen als auch neue Austausch- und Informationsformate schaffen.

Basierend auf den festgestellten Qualifikationsbedarfen der Unternehmen sowie dem Austausch mit den Unternehmen sollen sich die Koordinierungsstellen mit diesem Wissen bei der Konzipierung neuer Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere im Bereich der digitalen und KI-Kompetenzen, einbringen. Mit Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie dürfen jedoch keinerlei Ausgaben bzw. Kosten finanziert werden, die darüber hinaus bei der Entwicklung und Zertifizierung neuer Weiterbildungsmaßnahmen anfallen.

Ein weiterer Ansatzpunkt für die Ausgestaltung eines Weiterbildungsverbunds besteht darin, dass die Koordinierungsstellen geeignete Großunternehmen durch eine Kooperationsvereinbarung in einen Weiterbildungsverbund einbinden, sodass diese ihre Weiterbildungsangebote für Dritte öffnen. Insbesondere KMU können so sicherstellen, dass ihre Beschäftigten an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, die in Eigenorganisation unter Umständen nicht zustande gekommen wäre.

Weiterbildungsverbünde sollten nach Möglichkeit branchenspezifisch und regional ausgerichtet sein, um individuelle und passgenaue Lösungen für die Unternehmen zu realisieren. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, Weiterbildungsverbünde auch branchenübergreifend zu organisieren, um beispielweise dazu beizutragen, dass Beschäftigte, deren Tätigkeitsprofile in den kommenden Jahren substituiert werden, für andere Jobprofile − gegebenenfalls auch bei anderen Unternehmen innerhalb oder außerhalb des Verbunds − zu qualifizieren. Die Übernahme von sämtlichen Lehrgangs-, Teilnahme- und Fahrkosten, die im Zusammenhang der konkreten Durchführung einer Weiterbildungsmaßnahme stehen, ist durch Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie ausgeschlossen. Dessen unbenommen sind etwaige Fördermöglichkeiten, etwa durch die Weiterbildungsförderung der Bundesagentur für Arbeit.

Andere innovative Ansätze zur Ausgestaltung eines Weiterbildungsverbunds, die in dieser Förderrichtlinie nicht ausgeführt werden, aber den Förderzielen und dem Zuwendungszweck entsprechen, sind ausdrücklich willkommen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland. Besonders angesprochen werden KMU mit weniger als 250 Beschäftigten, weiterhin Vereinigungen, Interessengemeinschaften, Forschungseinrichtungen, Stiftungen sowie Bildungseinrichtungen, sofern sie den Status einer juristischen Person besitzen. Ebenfalls antragsberechtigt sind landesunmittelbare und kommunale juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Bei der Umsetzung des Projekts müssen in jedem Fall (andere) Unternehmen bzw. Wirtschaftsverbände oder Sozialpartner als Kooperations- bzw. Praxispartner beteiligt sein. Der Kooperation mit (anderen) Unternehmen und Wirtschaftsverbänden sowie Umsetzungsträgern, die Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweisen, wird große Bedeutung beigemessen.

Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Bei Einreichung der Projektskizze wird lediglich eine formlose Absichtserklärung über die gemeinsame Projektbearbeitung beigefügt. Beabsichtigte Weiterleitungen von Zuwendungen sind nach der Antragsaufforderung zwingend in einem Weiterleitungsvertrag zu regeln. Im Fall der Weiterleitung von Zuwendungen gilt die Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO.

Weitere Informationen können dem unverbindlichen „Förderleitfaden Weiterbildungsverbünde“ entnommen werden, der von der Internetadresse www.gsub.de/projekte/foerdermittelmanagement/weiterbildungsverbuende/ heruntergeladen werden kann.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Vernetzungs- und Kooperationsgebot

Projekte müssen Vernetzungs- bzw. Kooperationsstrategien, -konzepte und/oder -angebote für einen Weiterbildungsverbund entwickeln mit dem Ziel, die Teilnahme von KMU und ihren Beschäftigten an Weiterbildungen zu steigern, regionale Wirtschafts- und Innovationsnetzwerke zu stärken sowie an der Ausgestaltung neuer Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere im Bereich der digitalen und KI-Kompetenzen, mitzuwirken. Interessen der Beschäftigten und Unternehmen sollen dabei gleichermaßen berücksichtigt werden.

4.2 Gesamtevaluation

Das BMAS wird alle geförderten Maßnahmen einer externen Gesamtevaluation unterziehen. Dies dient der Überprüfung, inwieweit die Ausdehnung der Weiterbildungsverbünde auf andere Unternehmen/Wirtschaftsverbände bzw. Branchen möglich ist und ob das Vorgehen der geforderten Wirtschaftlichkeit entsprochen hat. Die Zuwendungsnehmer verpflichten sich schriftlich, mit der Institution, die vom BMAS mit der Evaluation beauftragt wird, zu kooperieren.

4.3 Kumulierungs- und Doppelförderverbot

Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen und Projekten (Bund, Länder, Kommunen, EU) für den gleichen Förderzweck finanziert werden.

4.4 Zusätzlichkeit

Es können keine Vorhaben gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellers gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentliche Finanzierungsregelungen gibt.

4.5 Datenschutz, Gender Mainstreaming, Beschäftigungsgebot

In allen Vorhaben müssen die Belange des Datenschutzes, des Gender Mainstreaming und der Zugang für alle Beschäftigten der Weiterbildungsverbundpartner insbesondere auch Beschäftigten in Teilzeit oder mit Behinderung, berücksichtigt werden.

5 Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und -form

Für den Aus- bzw. Aufbau von Weiterbildungsverbünden werden die Zuwendungen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die maximale Zuschusshöhe für eine Förderung aus Mitteln des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinie beträgt grundsätzlich bis zu 70 %. Mindestens 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden.

Die Zuwendung ist auf höchstens jeweils 1 000 000 Euro im Förderzeitraum begrenzt. Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten

Grundlage für die Bemessung der Zuwendung bilden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bzw. -kosten. Förderfähig sind grundsätzlich alle bei der Durchführung des Projekts entstehenden Personal- und Sachausgaben bzw. -kosten. Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss sichergestellt sein und im Finanzierungsplan/Vorkalkulation schlüssig dargelegt werden.

Im Rahmen der Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2 dieser Richtlinie sind nur Ausgaben/Kosten zuwendungsfähig, die folgenden Ausgabenpositionen zugerechnet werden können:

a)
Personalausgaben/-kosten
Ausgaben für Mitarbeitende, die für die Umsetzung des Projekts eingestellt werden und die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bzw. vergleichbaren Status mit dem Zuwendungsempfänger stehen (einschließlich Personal für projektbezogene Verwaltungstätigkeiten). Wird bereits beim Zuwendungsempfänger beschäftigtes Personal auf einen Projektarbeitsplatz umgesetzt, so sind die Ausgaben für dieses Personal nur zuwendungsfähig, wenn für das bisherige Beschäftigungsfeld in entsprechendem Umfang neues Personal eingesetzt wird. Eine nachvollziehbare Dokumentation ist erforderlich.
b)
Sachausgaben/-kosten
Ausgaben/Kosten für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die für die Erreichung des Förderzwecks erforderlich sind,
Miet- und Leasingausgaben/-kosten, für die der Antragsteller projektbezogen tatsächlich zusätzlich Miete entrichtet,
Bürosachausgaben/-kosten, die direkt dem Projekt zurechenbar sind,
Reisekosten entsprechend dem Bundesreisekostengesetz,
Ausgaben/Kosten für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,
Honorarausgaben/-kosten, wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und die Aufgaben nicht im Rahmen von im Projekt bestehenden Beschäftigungsverhältnissen durchführbar sind,
sonstige Sachausgaben/-kosten die direkt mit dem Projekt im Zusammenhang stehen und nicht unter den vorgegebenen Ausgabearten beantragt werden können (z. B. IT-Leistungen).

Die Bemessung der Zuwendung muss entweder auf Ausgabenbasis oder auf Kostenbasis (beispielsweise Kosten für Abschreibungen) erfolgen. Eine Vermischung beider Formen ist nicht möglich.

5.3 Finanzplan/Vorkalkulation

Der Finanzierungsplan/die Vorkalkulation besteht nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.2.1 zu § 44 BHO aus einer aufgegliederten Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben/Kosten und einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung.

5.4 Förderzeitraum

Der Förderzeitraum beträgt maximal 36 Monate. Erste Pilotprojekte werden bereits ab dem Jahr 2020 gefördert. Alle weiteren ausgewählten Projekte erhalten eine Förderung ab frühestens 2. Januar 2021.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Es ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen. Interessierte Antragsberechtigte sind aufgerufen, in einem ersten Schritt zunächst eine Interessenbekundung (IB) für die Trägerschaft einzureichen. Bei positiver Bewertung werden die Antragsberechtigten in einem zweiten Schritt zur Einreichung eines ausführlichen Förderantrags aufgefordert. Die Auswahl für eine Trägerschaft erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren, mit dessen Hilfe die Eignung und Befähigung mit den in Nummer 1.2 genannten Aufgaben/Zielen ermittelt wird.

Das BMAS steuert die Durchführung dieser Richtlinie und übernimmt die fachlich-inhaltliche Begleitung. Eine umsetzende Stelle verantwortet das Bewilligungsverfahren. Mit der Durchführung des Verfahrens, beginnend mit der Einreichung der Projektskizzen, der Administrierung des Antrags- und Bewilligungsverfahren, dem Erlass von Bescheiden bis hin zur Prüfung der Verwendungsnachweise hat das BMAS folgenden Projektträger beauftragt:

gsub − Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH
Kronenstraße 6
10117 Berlin
(www.gsub.de)

Die vorgegebenen Formblätter für die Projektskizze und den Finanzplan, den Förderleitfaden „Weiterbildungsverbünde“ sowie weitere Hinweise und Nebenbestimmungen können von folgender Internetadresse heruntergeladen werden: www.gsub.de/projekte/foerdermittelmanagement/weiterbildungsverbuende/

Für Rückfragen finden sich unter dem angegebenen Link auch alle Kontaktdaten der gsub.

Der programmumsetzenden Stelle sind Projektskizzen und grobe Finanzpläne bis spätestens 25. August 2020 vorzulegen. Für die Erstellung der Projektskizzen sind die vorgegebenen Formblätter zu nutzen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Diese sind postalisch an die obige Anschrift und digital an wbv@gsub.de zu senden. Es gilt das Datum des Poststempels.

Der Umfang der Projektskizze darf fünf Seiten zuzüglich zwei Seiten grober Finanzplan (Schriftart Arial, Schriftgröße 11) nicht überschreiten. Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung von fachlichen Gutachterinnen und Gutachtern aus dem Geschäftsbereich des BMAS nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

Übereinstimmung mit den Inhalten der Bekanntmachung sowie dem Zuwendungszweck und dem Gegenstand der Förderung,
konkrete Vorhaben dürfen noch nicht begonnen worden sein,
Referenz- und Innovationscharakter,
Eignung der Antragsteller/Zuwendungsempfänger hinsichtlich der in dieser Förderrichtlinie genannten Anforderungen, Qualifikation der Partner (Projektstruktur und -management), gegebenenfalls Zusammensetzung des Kooperationsverbunds,
Praxisbezug durch die Einbindung von Unternehmen (insbesondere KMU) oder Wirtschaftsverbänden (Konzept zum Zugang und zur kontinuierlichen Zusammenarbeit),
Einbindung der relevanten Weiterbildungs- und Arbeitsmarktakteure sowie eine herausgehobene Beteiligungsorientierung (Kooperation zwischen Unternehmens- bzw. Verwaltungsleitung, Beschäftigten und ihren Interessenvertretungen),
breitenwirksame Kommunikation zur Wirkung des Weiterbildungsverbunds für die allgemeine Öffentlichkeit und Nachhaltigkeit: überzeugendes Konzept zur Kommunikation der Ergebnisse während der Förderung sowie ihrer Verwertung nach Projektende (beispielsweise Nachhaltigkeit durch Einbeziehung starker Kooperationspartner), Aussagen zu Einsatzmöglichkeiten für KMU aus verschiedenen Branchen,
Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der geplanten finanziellen Aufwendungen.

Das BMAS wird auf der Grundlage der Bewertungen der Projektskizzen die für eine Förderung geeigneten Projektideen auswählen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden durch den Einreicher informiert.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen.

Bei positiver Bewertung werden die Interessenten bzw. der Verbundkoordinator in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Informationen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender fachlicher, formeller und haushaltsrechtlicher Prüfung entschieden wird. Der förmliche Antrag ist in einer Online-Datenbank zu stellen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzenden Informationen vorzulegen:

detaillierter Finanzplan des Vorhabens (einschließlich Darstellung der Eigen- oder Drittmittel im Projekt),
Darstellung der Fördernotwendigkeit,
eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist,
eine Erklärung darüber, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,
detaillierter Arbeits- und Zeitplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Entsprechend der in dieser Richtlinie angegebenen Voraussetzungen wird in Abstimmung mit den Gutachterinnen/Gutachtern nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung durch das BMAS entschieden.

6.2 Ausschluss von der Antragsberechtigung

Antragsberechtigte, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sind von der Förderung nach dieser Förderrichtlinie ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Antragsberechtigte, die eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

6.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

7 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Berlin, den 17. Juni 2020

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Fabian Langenbruch
1
KI = Künstliche Intelligenz
2
BMAS = Bundesministerium für Arbeit und Soziales