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vom: 15.01.2026
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
BAnz AT 11.02.2026 B2
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Bekanntmachung
der Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten
zum Thema
KI-basierte klimaneutrale Mobilitätssysteme in Modellregionen
im Rahmen der Hightech Agenda Deutschland der Bundesregierung
Technologien für die klimaneutrale Mobilität zählen zu den prioritären Schlüsseltechnologien der Hightech Agenda Deutschland (HTAD). Diese Förderrichtlinie setzt die in der HTAD angekündigte Maßnahme zu klimaneutralen Mobilitätssystemen in Modellregionen mittels soziotechnologischer Forschung um.1
Mobilität der Zukunft bedeutet weit mehr als reine Fortbewegung. Innovative Technologien verwandeln Fahrzeuge in multifunktionale „Smart Vehicles“ mit neuen Möglichkeiten der Nutzung und Wertschöpfung. Gleichzeitig müssen die Mobilitätssysteme gemäß den Vorgaben des Klimaschutzgesetzes einen Beitrag zur Klimaneutralität leisten. Derzeit fehlt ein intelligent vernetztes Mobilitätssystem, das neue Technologien, Nachhaltigkeit, Wertschöpfung und Nutzerorientierung verbindet. Die hohen Ansprüche an fortschrittliche Mobilitätsangebote für den öffentlichen Verkehr werden zunehmend im holistischen Zusammenspiel von autonomen Fahrzeugen, nachhaltigen Antrieben, smarten Infrastrukturen, On-Demand-Angeboten und in allen Dimensionen zu erfüllen sein.
Künstliche Intelligenz (KI) und selbstlernende, adaptive Systeme gelten als zentrale Innovationstreiber für die nachhaltige Entwicklung des Mobilitätssektors. Sie ermöglichen Echtzeit-Überwachung und -Steuerung durch adaptiv-responsives Monitoring und Controlling. Maschinelles Lernen erlaubt die detailliertere Simulation künftiger Szenarien und präzisere Prognostik und Planung von Verkehrssystemen, Flächenentwicklung, Ansiedlungsentscheidungen sowie Stadt- und Regionalgestaltung.
KI kommt im autonomen Personen- und Güterverkehr zum Einsatz und spielt eine bedeutende Rolle bei der bezahlbaren Realisierung von On-Demand-Mobilität im ländlichen Raum. Sie optimiert die Koordination verschiedener Verkehrsträger und ist Grundlage multimodaler Mobilitätsplattformen. Auch für innovative Mobilitätsformen wie autonome Seil- und Hochbahnsysteme generieren KI-gestützte Technologien einen Mehrwert.
Modellregionen mit institutionalisierten, strategiegeleiteten Strukturen können geeignete Erprobungsräume für KI-basierte Mobilitätssysteme sein. Sie können Impulsgeber für ein ganzes Technologiefeld, für nachhaltige Mobilität in funktional verflochtenen Räumen sein. Voraussetzungen sind gute Rahmenbedingungen für Transfer und Skalierung durch starke Innovationsakteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und Gesellschaft in vollständigen Wertschöpfungs- und Nachhaltigkeitszusammenhängen.
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Ziel der Förderrichtlinie ist es, mittels KI und durch Entwicklung und Nutzung emmissionsarmer Mobilitätstechnologien regionale Mobilitätssysteme klimafreundlich zu gestalten und so zum Technologietransfer und den Klimazielen der Bundesregierung beizutragen. Auch die Entwicklung neuer Mobilitätssysteme wie autonome Seil- und Hochbahnsysteme und deren Einbindungen in bestehende Mobilitätssysteme können Gegenstand der Forschungsvorhaben sein.
Diese Fördermaßnahme leistet einen Beitrag zur „Hightech Agenda Deutschland“ der Bundesregierung, indem sie Technologien für die klimaneutrale Mobilität in den Fokus setzt. Bis zum Jahr 2045 soll Deutschland klimaneutral sein. Das deutsche Klimaschutzgesetz sieht vor, bis zum Jahr 2030 den Ausstoß von Treibhausgasen um 65 Prozent und bis 2040 um 88 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduzieren. Eine entscheidende Rolle spielt dabei der Verkehrssektor, der zu rund 22 Prozent der Treibhausgasemissionen beiträgt. Diese Reduktionsziele erfordern eine gezielte Skalierung und breite Umsetzung klimaneutraler Mobilitätslösungen.
Die Fördermaßnahme gliedert sich ein in die Transformationsinitiative „Stadt-Land-Zukunft“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Die Fördermaßnahme dient zur Umsetzung der Forschungsagenda „Nachhaltige urbane Mobilität“, der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ (FONA-Strategie 2020)2, der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (Weiterentwicklung 2025)3 sowie zur Umsetzung des Klimaschutzgesetzes (2021)4. Die Forschungsmaßnahmen leisten einen wichtigen Beitrag, die nachhaltigen Entwicklungsziele (SDGs 9, 11, 13) der Agenda 2030 der Vereinten Nationen zu erreichen. Darüber hinaus liefert sie einen Beitrag zur Strategie der Bundesregierung für autonomes Fahren im Straßenverkehr.
1.2 Zuwendungszweck
In großräumigen Modellregionen (wie zum Beispiel Metropolregionen oder Regiopolregionen) erfolgt der Technologietransfer in Reallaboren, indem Innovationen im Bereich nachhaltiger Mobilität unter realen Einsatzbedingungen erprobt, validiert und für eine übertragbare Implementierung vorbereitet werden. Das mittels Einsatz künstlicher Intelligenz erzielbare CO₂-Reduktionspotenzial im Mobilitätssystem einer Region soll transdisziplinär analysiert und gezielt erschlossen werden. Dazu zählen Effizienzsteigerungen durch autonomes Fahren, intelligente Verkehrssteuerung, die Optimierung von Routen sowie die dynamische Anpassung von Verkehrsflüssen in Echtzeit. Auch im Bereich innovativer Mobilitätsformen – wie autonomen Seil- oder Hochbahnsystemen – können KI-gestützte Technologien einen wesentlichen Beitrag zu klimafreundlicher Mobilität leisten.
Flankiert und eingebettet werden diese Aktivitäten durch institutionalisierte und strategiegeleitete Rahmenbedingungen in den Modellregionen. Dort entwickeln starke Innovationsakteure aus Wirtschaft, Politik und Gesellschaft gemeinsam und wissenschaftlich begleitet Transferpfade zur Entwicklung eines klimaneutralen Mobilitätssystems. Die Transferpfade sind zu entwerfen, politisch zu verankern und bezüglich messbarer Indikatoren zu bewerten (siehe Nummer 2.2) und zumindest teilweise umzusetzen.
Verbundprojekte in einer Modellregion werden gefördert,
- –
-
die durch innovative Lösungen, den Einsatz künstlicher Intelligenz und durch beschleunigten Technologietransfer zur klimaneutralen Mobilität beitragen;
- –
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die technologische Innovationen entwickeln, die komplementär zu gesellschaftlichen Innovationen im Mobilitätssystem einer Modellregionen sind (soziotechnologisch);
- –
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die eine Technologie-Governance mit Regelungs-, Steuerungs- und Kontrollmechanismen in einem Mobilitätssystem entwickeln und erproben;
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die in Modellregionen regionalspezifische und verbindliche Transformationsziele und Wirkungspfade entwickeln, politisch und strukturell verankern, erproben und umsetzen;
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die einen inter- und transdisziplinären, partizipativen Forschungsansatz verfolgen;
- –
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die eine projektbegleitende Wirkungsevaluation durchführen.
Die inter- und transdisziplinäre Forschung übernimmt dabei die Rolle, technologische Innovationen mit gesellschaftlichen Fragestellungen zu verknüpfen, regionales Handlungs- und Umsetzungswissen zu generieren und den Erfolgsrahmen für die regionale Erprobung und Implementierung klimaneutraler Mobilitätslösungen zu setzen.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c sowie Artikel 29 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.5 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Bestehende regionale Mobilitätssysteme werden durch technologiegetragene und klimafreundliche Lösungen auf mehr Nachhaltigkeit justiert. Hierbei sollen vielversprechende Möglichkeiten der KI auf System- und Prozessebene genutzt werden. Zentral ist der Aufbau oder die Weiterentwicklung des Mobilitätssystems aus einer regionalspezifischen Bedarfslage heraus und entlang von Transformationspfaden, die von einem breiten Akteurskreis entwickelt und getragen werden.
2.1 Zentrale Forschungsgegenstände
Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die technologische Innovationen in Verbindung mit gesellschaftlichen Fragestellungen und Innovationen der klimaneutralen Mobilität in Modellregionen adressieren. Hierzu werden praxisnahe Experimentierräume in Reallaboren eingerichtet.
Anwendungsmöglichkeiten KI-basierter Technologien im Mobilitätssystem sollen transdisziplinär und partizipativ erschlossen (systemische Betrachtungsweise) und deren praxiswirksame Implementierung bedarfsorientiert und nutzerzentriert erprobt werden.
Die Projektvorschläge müssen deutlich über den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen, das Mobilitätssystem nachhaltiger kalibrieren und CO2-emissionsreduzierende Effekte gegenüber bereits bestehenden Lösungen aufweisen. Ziel ist es, substanzielle Beiträge zur klimaneutralen Entwicklung des regionalspezifischen Mobilitätssystems zu leisten.
Bindend für jeden Forschungsverbund ist die Bearbeitung folgender Themen:
- a)
-
Innovative technologische Lösungen für ein klimaneutrales MobilitätssystemTechnologische Lösungen werden unter maßgeblicher Nutzung von KI sowie gegebenenfalls sozialer Innovationen in das bestehende regionalspezifische Mobilitätssystem forschungsbasiert integriert. Innovationen können beispielsweise in folgenden Bereichen erfolgen: Elektromobilität, automatisiertes und autonomes Fahren, autonome On-Demand-Mobilität, robotikbasierte Mobilitätslösungen, intelligente Verkehrssteuerung, vernetzte Mobilitätsdienstleistungen, emissionsfreie Antriebssysteme sowie Hoch- oder Seilbahnsysteme. Hinsichtlich des autonomen Fahrens sollen im Projektverlauf Anknüpfungspunkte an die Initiative Ecosystem Mobility 4.06 identifiziert und, wo möglich, umgesetzt werden. Ein aktiver Austausch mit der Initiative oder zumindest eine Orientierung an deren fortlaufenden Entwicklungen ist ausdrücklich erwünscht.
- b)
-
Passfähige Governance-Arrangements für den Umgang mit neuen Technologien in MobilitätssystemenDie Einführung und Skalierung beispielsweise des autonomen Fahrens erfordert ein komplexes System regionalspezifischer Governance-Strukturen. Dessen Aufbau umfasst technologische, rechtliche, ethische und gesellschaftliche Aspekte sowie eine effektive Verankerung im Mehrebenensystem. Zentrale Elemente der Governance sind die gesetzliche Regulierung (zum Beispiel Zulassung, Haftung, Datenschutz), die technische Standardisierung (zum Beispiel Sicherheitsanforderungen, Schnittstellen) sowie Leitlinien zur KI-Nutzung oder Beteiligungsprozesse. Zudem wird die Zusammenarbeit zwischen Politik, Industrie, Forschung und Zivilgesellschaft koordiniert.
- c)
-
Innovative Transformationspfade für Modellregionen zur klimaneutralen MobilitätVerbindliche Transformationsziele der Modellregion sind mit Wirkungs-Pfaden (siehe auch Buchstabe e) und Zeitzielen zu versehen. Transformationsziele basieren auf Entwicklungsprozessen unter Beteiligung wirkungsstarker, regionaler Akteure, Forschungseinrichtungen und Unternehmen. Ausgereifte und beispielgebende Lösungen sollen skalierbare und übertragbare Wirkung erzielen.
- d)
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Inter- und transdisziplinäre Forschung sowie KI-gestützte Beteiligungs- und PartizipationsformateDen übergeordneten methodischen Rahmen bildet ein inter- und transdisziplinärer, partizipativer Forschungsansatz mit systemischer Integration technologischer, wirtschaftlicher, politischer und zivilgesellschaftlicher Perspektiven. Im Forschungsdesign ist eine frühzeitige, kontinuierliche und strukturierte Beteiligung relevanter gesellschaftlicher Gruppen – insbesondere aus der Wirtschaft, aus Kommunen sowie aus der Gruppe zivilgesellschaftlicher Akteure – sicherzustellen. Partizipation soll die frühzeitige Identifikation und Moderation möglicher Zielkonflikte sicherstellen. Dabei sind die Möglichkeiten einer KI-gestützten Beteiligung zu nutzen.
- e)
-
WirkungsevaluationDas projektbegleitende Evaluationskonzept ermittelt und bewertet den Fortschritt und Erfolg des gesamten Forschungsverbunds hinsichtlich der Nachhaltigkeitswirkung über die Projektlaufzeit und darüber hinaus. Es soll sich an bestehenden Indikatorensets zur Messung des Erfolgs orientiert werden, bspw. den Indikatoren der Sustainable Development Goals (SDGs), der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) und den Sustainable Urban Mobility Indicators (SUMI). Dabei sollen auch potenzielle Rebound-Effekte adressiert werden.
2.2 Erfolgskriterien
Fachliche Kriterien für die Erfolgskontrolle ergeben sich aus den übergeordneten Förderzielen und den Zielen der Vorhaben selbst. Folgende übergeordnete Erfolgskriterien werden herangezogen:
- –
-
Ein regionalspezifisches Mobilitätssystem ist auf der Grundlage klimaneutraler Mobilitätstechnologien entwickelt oder weiterentwickelt und erprobt worden, die Systemintegration vorbereitet und die Lösung in Reallaboren zumindest teilweise umgesetzt.
- –
-
Hierfür existiert eine Governance-Strategie zur Gewährleistung der langfristigen Umsetzung und Koordinierung zwischen den relevanten Akteuren im Mehrebenensystem. Rechtliche, technische, ethische und gesellschaftliche Aspekte sind dabei in ausreichendem Maße adressiert.
- –
-
Erfolgreiche Transformationspfade sind für die jeweilige Modellregion entwickelt oder Best-Practice-Beispiele aus anderen Regionen wurden erfolgreich auf die Rahmenbedingungen der Modellregion angepasst und erprobt.
- –
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Ein tragfähiges Konzept für die Verstetigung der entwickelten Mobilitätslösung ist erstellt.
Darüber hinaus sind die im Rahmen der Verwertung üblichen wissenschaftlichen Erfolgskriterien zu erfassen und zu evaluieren. Dies sind unter anderem:
- –
-
Veröffentlichte Forschungsergebnisse in wissenschaftlichen Publikationen
- –
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Erstellte Abschlussarbeiten, wie zum Beispiel Bachelor-, Masterarbeiten oder Promotionen
- –
-
Präsentation von Forschungsergebnissen auf (inter)nationalen wissenschaftlichen Tagungen
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
- a)
-
Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen,
- b)
-
Kommunen und Landkreise, kommunale Einrichtungen einschließlich öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (unter anderem Zweckverbände), Metropolregionen, Regiopolregionen, kommunale Unternehmen, Verkehrsverbünde sowie Einrichtungen der Länder,
- c)
-
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie
- d)
-
gesellschaftliche Organisationen wie zum Beispiel Stiftungen, Vereine und Verbände.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (zum Beispiel Hochschule, Forschungseinrichtung, gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).7
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.8 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist die projektbezogene Zusammenarbeit von drei oder mehr unabhängigen antragstellenden Partnern in einem Verbund. Dabei müssen die erforderlichen fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen im Technologiebereich sowie für eine systemische Herangehensweise für inter- und transdisziplinäres Forschen vorhanden sein.
4.1 Verbundkoordination
Die Verbundkoordination kann unter den Verbundpartnern mit eigener Zuwendung frei gewählt werden.
4.2 Verbundpartner
Ein Verbund besteht aus mindestens drei Antragstellern (inklusive Verbundkoordinator), davon
- a)
-
eine interkommunale beziehungsweise intraregionale Institution (zum Beispiel Metropolregion, Regiopolregion oder Zweckverband mit zuwendungsfähiger Rechtsform),
- b)
-
eine Hochschule oder eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung,
- c)
-
ein weiterer Partner (wie Unternehmen, Verband, zivilgesellschaftliche Organisation, Kommune, Forschungseinrichtung), der nach Möglichkeit in der jeweiligen Modellregion ansässig ist (zum Beispiel Sitz der Geschäftsstelle).
Die Verbundpartner müssen eine tragende Rolle in dem gewählten Themenfeld haben (Federführung für einen Themenbereich oder mindestens für ein Arbeitspaket desselben).
4.3 Praxispartner
Nichtwissenschaftliche Akteure (Praxispartner) müssen in jedem Fall in den Verbund einbezogen werden. Diese sind als Projektpartner mit eigener Zuwendung eingebunden (siehe Nummer 4.2 Buchstabe a und c).
Zusätzlich zu 4.2 können weitere Praxispartner ohne eigene Zuwendung aber mit konkreter Verankerung im Arbeits- und Ressourcenplan oder mit einer Absichtserklärung am Projekt mitwirken.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).9
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen für die Forschungsprojekte werden im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Förderzeitraum setzt sich aus einer ersten Förderphase (Grundlagen, Konzept und Erprobung) im Umfang von bis zu drei Jahren und einer anschließenden zweiten Phase (Umsetzung, Verstetigung und Transfer) im Umfang von bis zu zwei Jahren zusammen. Die Fördersumme insgesamt sollte pro Verbundprojekt 5 Millionen Euro nicht überschreiten. Die Mittel für die zweite Phase werden vorerst gesperrt. Die Vorhabenbeschreibung umfasst den gesamten Zeitraum. Nach 2,5 Jahren wird der Stand anhand eines Abbruchmeilensteins bewertet (siehe auch Nummer 7.2.3).
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten10 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Bemessungsgrundlage für Kommunen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Eine Eigenbeteiligung der kommunalen Antragsteller durch Eigenmittel ist erwünscht, aber keine notwendige Voraussetzung für eine Förderung.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.11
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
Die Einbeziehung internationaler Partner ist möglich, wenn dies für das Forschungsthema zwingend erforderlich ist. Sind andere Finanzierungsmittel nicht gegeben, können Personal-, Sach- und Reisekosten für diese Partner in einem Unterauftrag beantragt werden.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Die Zuwendungsempfänger müssen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei begleitenden, integrativen und evaluierenden Maßnahmen erklären. Dazu gehört die Unterstützung der Wissenschaftskommunikation des BMFTR, die Präsentation von (Zwischen-)Ergebnissen auf Statusseminaren und Vernetzungsveranstaltungen und Beiträge zu Publikationen, die im Rahmen der Fördermaßnahme erstellt werden. Weiterhin ist die Mitwirkung bei der Evaluation der Fördermaßnahme verpflichtend.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Eine Lizenzierung der Projektergebnisse als Open Source oder Freie Software sowie die Veröffentlichung von (Roh-)Daten als Open Data für die Allgemeinheit wird begrüßt. Offene Schnittstellen sind wünschenswert.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR-Projektträger
Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit
Abteilung Sozial-ökologische Forschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: www.dlr.de/pt
Ansprechpartner beim Projektträger sind
- –
-
für allgemeine fachliche Fragen zur Bekanntmachung und Fragen zum Themenschwerpunkt in Nummer 2.1 Buchstabe b bis e:Herr Stefan Gröschner (+49 228/3821-2512)
- –
-
für fachliche Fragen zum Themenschwerpunkt in Nummer 2.1 Buchstabe a:Herr Frank Otten (+49 228/3821-1515)
- –
-
für administrative Fragen:Herr Ingo Beckert (+49 228/3821-1516)
- –
-
administrative und fachliche Fragen können Sie zudem per E-Mail senden an:mobilitaet@dlr.de
Eine zentrale Informationsveranstaltung zu inhaltlichen und administrativen Fragen wird voraussichtlich im Februar 2026 stattfinden. Weitere Details zur Veranstaltung werden unter www.fona.de/mobilität veröffentlicht.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbftr abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR-Projektträger
bis spätestens 27. März 2026
zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form unter https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=SOEF&b=SOEF-KIMM in deutscher Sprache vorzulegen. Zur Einhaltung der Abgabefrist ist die Einreichung über „easy-Online“ maßgeblich. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Projektskizze soll maximal zwölf Seiten (DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße Arial 11, Rand mindestens 2 cm) umfassen.
Die für die Projektskizze vorgegebene Gliederung sieht wie folgt aus:
- 1.
-
Problem- und Zielstellung sowie gesellschaftlicher Bedarf
- 2.
-
Stand von Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten und Kenntnisse
- 3.
-
Bezug zu den Förderzielen der Bekanntmachung und den genannten Themenschwerpunkten
- 4.
-
Geplante Forschungsarbeiten und Arbeitsprogramm, inklusive der Methoden, die zur Anwendung kommen beziehungsweise entwickelt werden sollen sowie der disziplinären Zusammensetzung des Projektteams
- 5.
-
Kooperationen (Forschungs- und Praxispartner) und Arbeitsteilung, Einbindung der Praxispartner in den transdisziplinären Forschungsansatz
- 6.
-
Konzept zur Verankerung von Nachhaltigkeit als Leitidee in den Modellregionen
- 7.
-
Konzept zur Verstetigung beziehungsweise Skalierung erarbeiteter, KI-basierter Mobilitätssystem-Lösungen
- 8.
-
Projektspezifische Erfolgskriterien (diese Kriterien sollen nach Möglichkeit quantifizierbare Kennzahlen enthalten. Der projektspezifische Erfolg soll anhand dieses Kriterienkatalogs messbar gemacht werden)
- 9.
-
Konzept zur Wissenschaftskommunikation für die Beteiligung der interessierten und allgemeinen Öffentlichkeit
- 10.
-
Geschätzte Ausgaben/Kosten (Gesamtkosten beziehungsweise -ausgaben, Grobkalkulation von Personal-, Sach- und Reisemitteln, gegebenenfalls Berücksichtigung von Projektpauschale (nur Hochschulen), Eigenbeteiligung sowie Drittmitteln), jedoch noch keine detaillierteren Finanzierungspläne und Vorkalkulationen
Als Anhang können Literaturlisten sowie Interessensbekundungen/Absichtserklärungen von Praxispartnern beigefügt werden (diese Seiten werden nicht zur maximalen Seitenzahl hinzugezählt).
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter und Gutachterinnen nach den folgenden Kriterien bewertet:
- a)
-
Relevanz und Eignung der Projektidee
- –
-
Passfähigkeit zu den Zielen der Förderrichtlinie
- –
-
Innovationspotenzial, Innovationsgrad und das Potenzial, zu einer nachhaltigen Entwicklung in der Region beizutragen
- b)
-
Wissenschaftliche Qualität und Forschungsdesign
- –
-
Wissenschaftliche Qualität und Originalität des Projekts
- –
-
Kompetenzen der Antragsteller, Kenntnis des Stands von nationaler und internationaler Forschung sowie anderer einschlägiger Wissensquellen im Themenfeld
- –
-
Stringenz des Forschungsdesigns, angemessene Auswahl der Methoden beziehungsweise Darlegung der zu entwickelnden Methoden
- c)
-
Kooperation und Kompetenzen der Verbundpartner
- –
-
Interdisziplinäre Zusammensetzung des Forschungsteams (Beteiligung der für den gewählten Forschungsgegenstand relevanten Fächer und Kompetenzen)
- –
-
Transdisziplinäre Zusammensetzung des Forschungsteams (Einbeziehung von Praxispartnern)
- –
-
Kooperation und Vernetzung mit den für die Zielerreichung relevanten Akteuren in der Region
- d)
-
Nachhaltigkeits-Wirkung in der Region
- –
-
Konzept zum Monitoring der Nachhaltigkeitsbilanz, inklusive Plausibilität, Messbarkeit und Ambitionshöhe der projektspezifischen Erfolgskriterien
- –
-
Konzept zur Wissenschaftskommunikation für die Beteiligung der interessierten und allgemeinen Öffentlichkeit (siehe Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation für Förderinteressenten)
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=SOEF&b=SOEF-KIMM).
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektbeschreibung soll 30 Seiten (DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße Arial 11, Rand mindestens 2 cm) nicht überschreiten.
In der Projektbeschreibung sind folgende Gliederungspunkte zu berücksichtigen:
- 1.
-
Kurzfassung des Projekts (maximal eine bis zwei Seiten)
- 2.
-
Ausführliche Beschreibung der Problem- und Zielstellung sowie des gesellschaftlichen Bedarfs
- 3.
-
Ausführliche Darstellung zu Stand von Wissenschaft und Technik sowie eigenen Vorarbeiten
- 4.
-
Bezug zu den Förderzielen der Bekanntmachung und den genannten Themenschwerpunkten
- 5.
-
Ausführliche Beschreibung des Arbeitsprogramms inklusive der wissenschaftlichen und/oder technischen Arbeitsziele des Vorhabens, einer vorhabenbezogenen Ressourcenplanung, Zeitplanung sowie Meilensteinplanung. Ausführliche Darstellung des Konzeptes zur Verankerung von Nachhaltigkeit als Leitidee in den Modellregionen
- 6.
-
Geplante Forschungsarbeiten und Arbeitsprogramm, inklusive der Methoden, die zur Anwendung kommen beziehungsweise entwickelt werden sollen sowie der disziplinären Zusammensetzung des Projektteams
- 7.
-
Konkretisierte Darstellung der vorgesehenen Kooperationen (Forschungs- und Praxispartner) und Arbeitsteilung, Einbindung der Praxispartner in den transdisziplinären Forschungsansatz
- 8.
-
Erwartetes Ergebnis, Anwendungspotenzial und angestrebte Ergebnisverwertung. Der Verwertungsplan muss ein Konzept zur Wissenschaftskommunikation und des Wissenstransfers (auch von Zwischenergebnissen) beinhalten
- 9.
-
Stringenter Kriterienkatalog zur Evaluation des spezifischen Projekterfolgs
- 10.
-
Notwendigkeit der Zuwendung
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- a)
-
Qualität der ausführlichen Projektbeschreibung
- b)
-
Erfüllung der Gutachterauflagen zu Inhalten und Methoden
- c)
-
Qualität des Verwertungsplans
- d)
-
Berücksichtigung der Hinweise des Projektträgers, insbesondere zur Kosten- beziehungsweise Ausgabenplanung
- e)
-
Angemessene Ressourcen- und Zeitplanung
- f)
-
Sinnvolle Meilensteinplanung
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.2.3 Überprüfung des Abbruchmeilensteins
Nach 2,5 Jahren Laufzeit ist ein Meilensteinbericht, in dem die bisherigen Arbeiten und Zielerreichung resümiert werden, für die erste Phase sowie ein Konzept zur Fortsetzung vorzulegen (Aktualisierung der Vorhabenbeschreibung), anhand derer aufgrund einer Begutachtung über die Fortsetzung des Projekts entschieden wird. Das aktualisierte Konzept für die restlichen zwei Jahre kann auch Modifikationen bei den Arbeitspaketen sowie bei der Zusammensetzung des Verbunds vorsehen. Partner können ausscheiden, aber auch neue hinzukommen. Letztgenannte müssen einen entsprechenden Formantrag vorlegen und eine Zuwendung beantragen. Die Kooperationsvereinbarung zwischen den Verbundpartnern ist gegebenenfalls anzupassen.
Prüfkriterien zum Erreichen des Abbruchmeilensteins sind folgende:
- a)
-
Überzeugender Meilensteinbericht
- b)
-
Überzeugendes Konzept zur Fortsetzung des Projekts (Aktualisierung der Vorhabenbeschreibung) mit besonderem Fokus auf Verstetigung und Transfer
- c)
-
Stringentes Evaluationskonzept zur Messung der Projektwirkung
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2035 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2035 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Dr. Lothar Mennicken
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzung
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- c)
-
Standort des Vorhabens,
- d)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.12
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- –
-
das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.13
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende:
- –
-
55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
- –
-
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- –
-
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
- –
-
8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)
- –
-
2,5 Millionen Euro je KMU und je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beziehungsweise Durchführbarkeitsstudie, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder des Programms Horizont Europa mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vii in Verbindung mit Artikel 25a Absatz 4 AGVO)
- –
-
die in Artikel 25b AGVO genannten Beträge bei Beihilfen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und vom Europäischen Forschungsrat (Europeach Research Council, ERC) geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis, die nach Artikel 25b AGVO durchgeführt werden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer viii AGVO)
- –
-
die in Artikel 25c AGVO genannten Beträge bei Beihilfen für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach Artikel 25c AGVO durchgeführt werden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ix AGVO)
- –
-
die in Artikel 25d AGVO genannten Beträge bei Beihilfen für Teaming-Maßnahmen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer x AGVO)
- –
-
25 Millionen Euro pro Infrastruktur für Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ja AGVO)
- –
-
10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
- –
-
12,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
Grundlagenforschung;
- –
-
industrielle Forschung;
- –
-
experimentelle Entwicklung;
- –
-
Durchführbarkeitsstudien
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
- d)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- e)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- –
-
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen
und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i)
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii)
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- iii)
-
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- iv)
-
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
- c)
-
um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
- d)
-
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- i)
-
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii)
-
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii)
-
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- –
-
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- –
-
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- „Wir entwickeln ab 2026 Mobilitätssysteme der Zukunft in Modellregionen in Stadt und Land durch forschungsbasierten, beschleunigten Technologietransfer und KI“ (HTAD Seite 28, Technologien für klimaneutrale Mobilität, Ziel 3).
- 2
- https://www.fona.de/de/fona-strategie/
- 3
- https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/nachhaltigkeitspolitik/deutsche-nachhaltigkeitsstrategie-318846
- 4
- Bundes-Klimaschutzgesetz 2021, http://www.gesetze-im-internet.de/ksg/KSG.pdf
- 5
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 6
- Weitere Informationen unter https://oekosystemmobilitaet40.de/
- 7
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 8
- Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
- 9
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 10
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 11
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
- 12
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 13
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.