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vom: 14.07.2026
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
BAnz AT 06.08.2026 B1
Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Bekanntmachung
der Änderung bestimmter Leitsätze
des Deutschen Lebensmittelbuches
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 53. Plenarsitzung am 20. Mai 2026 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):
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Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse
Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.
Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Dr. Lahrssen-Wiederholt
Änderung der Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse
Die Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse vom 14. Januar 2021 (BAnz AT 22.03.2021 B1, GMBl 23/2021, S. 502), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. September 2025 (BAnz AT 27.10.2025 B2, GMBl 33/2025, S. 710-714) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:
Zutaten anderer Lebensmittel
Bei der Herstellung von Fischerzeugnissen werden unter anderem verwendet:
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AufgüsseAufgüsse sind Zubereitungen aus Trinkwasser, wahlweise Essig6, Säuerungsmitteln7, Salzen und anderen geschmackgebenden Zutaten.
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Soßen (auch Saucen)Soßen (auch Saucen) sind gebundene/emulgierte Zubereitungen aus den unter Aufgüssen genannten Zutaten, Fett und anderen Bestandteilen.
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CremesCremes sind Soßen, die mindestens 20 % Fett enthalten.
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Tomatensoßen und -cremesTomatensoßen und -cremes werden unter Verwendung von mindestens 20 % Tomatenmark mit einem Gehalt von 36 % kochsalzfreier Trockenmasse hergestellt.
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Sahnesoßen und -cremes (Rahmsoßen und -cremes)Diese Soßen/Cremes enthalten mindestens 2 % Milchfett. Wird das Wort „Sahne“ in der Bezeichnung des Lebensmittels vorangestellt (zum Beispiel „Sahne-Hering…“), sind in der Soße/Creme mindestens 4 % Milchfett enthalten.Der Milchfettanteil stammt aus der Verwendung von Sahne (Rahm)12, auch unter Mitverwendung von saurer Sahne oder Crème fraîche.
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Weinsoßen und -cremesWeinsoßen und -cremes werden unter Verwendung von mindestens 20 % Wein hergestellt.
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Soßen und Cremes mit Mayonnaise und mayonnaiseähnlichen Feinkostsoßen8Wird in hervorhebender Weise auf Zutaten wie „Mayonnaisesoße“, „Remoulade“, „Mayonnaise“ hingewiesen (zum Beispiel „…in Mayonnaisesoße“), beträgt der Anteil dieser Zutat mindestens 50 % an der Soße oder Creme.
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Gelee/AspikGelee beziehungsweise Aspik ist die erstarrte Mischung aus Wasser, Geliermittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Essig6 oder Säuerungsmitteln7 sowie Salz und anderen geschmackgebenden Zutaten.
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Pflanzliche Speiseöle9, auch als Zubereitung gegebenenfalls mit geschmackgebenden Zutaten (wie zum Beispiel Kräutern, Knoblauch).
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WürzmarinadenFlüssig-pastöse Mischung zum Würzen, die keine kaltgarende Wirkung entfaltet, auch unter Verwendung von beispielsweise Speiseölen und Kochsalz. Derartig gewürzte Erzeugnisse können zum Beispiel als „…mit Würzmarinade“ bezeichnet werden.
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- 1.
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Nummer 2.3.1.1 wird wie folgt geändert:Tiefgefrorene Fischerzeugnisse in Panade oder Backteig
- 2.
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Nummer 2.3.1.1.1 wird wie folgt geändert:Herstellung und Bezeichnung des LebensmittelsTiefgefrorene Fischerzeugnisse in Panade oder Backteig werden in der Regel aus tiefgefrorenen3 Fischen oder Fischteilen hergestellt, mit Nass- und Trockenpanade oder Backteig umhüllt, gegebenenfalls vorgebraten und tiefgefroren. Bei Trockenpanaden ist auch die Verwendung von weiteren Zutaten wie zum Beispiel getrockneten Kartoffelerzeugnissen oder Cornflakes üblich.Tiefgefrorene Fischerzeugnisse in Panade oder Backteig werden in der Regel mit der Handelsbezeichnung13 der Fischart, ergänzt durch die Bezeichnung des Fischteils, und weiteren Angaben zur Angebotsform bezeichnet.Auf die Verwendung von Panade oder Backteig wird in der Bezeichnung des Lebensmittels durch Angaben wie „paniert“ oder „im Backteig“ hingewiesen. Backfisch-Erzeugnisse werden mit Panade oder mit Backteig hergestellt.Wird vorgebraten, erfolgt ein entsprechender Hinweis („vorgebraten“) in der Bezeichnung des Lebensmittels.Erzeugnisse in Stäbchenform können mit dem Begriff „…-Stäbchen“ beziehungsweise „… in Stäbchenform“ gekennzeichnet werden. Die Verwendung der Bezeichnung „Fischstäbchen“ (auch in Wortkombinationen) ist denjenigen Erzeugnissen vorbehalten, die den Anforderungen an „Fischstäbchen, paniert“ hinsichtlich des Fischteils und Mindestfischanteils gemäß Tabelle 5 entsprechen.Bei durch Druck in Filetform gebrachten, aus Blöcken geschnittenen Portionen wird die Bezeichnung durch die Angabe „aus Fischstücken zusammengefügt“ ergänzt.15Im Folgenden sind Bezeichnungsbeispiele für tiefgefrorene Fischerzeugnisse in Panade oder Backteig aufgeführt.Tabelle 5:
Erzeugnis Fischteil Mindest-
fischanteilBezeichnungsbeispiele Fischstäbchen, paniert längliche Stäbchen, 25 – 30 g; aus Fischfiletblöcken geschnitten/aus Filet geschnitten 65 % Fischstäbchen aus Alaska-Seelachsfilet, aus Blöcken geschnitten, praktisch grätenfrei, paniert, vorgebraten, tiefgefroren
Fischstäbchen aus Alaska-Seelachs, praktisch grätenfrei, paniert vorgebraten, tiefgefrorenFilet oder Filetportionen in Panade/Backfisch in Panade Filet/Filet aus Blöcken geschnitten 65 % Panierte Rotbarschfilets, tiefgefroren
Panierte Kabeljaufilets, aus Blöcken geschnitten, tiefgefrorenFilet oder Filetportionen in Backteig/Backfisch in Backteig Filet/Filet aus Blöcken geschnitten 50 % Kabeljaufilet in Backteig, aus Blöcken geschnitten, tiefgefroren Fisch mit Auflage und umhüllender Panierung Filet/Filet aus Blöcken geschnitten, unter Verwendung auch anderer Lebensmittel und Soßen 50 % Seelachsfilets aus Blöcken geschnitten mit Champignon-Frischkäse-Auflage, paniert, praktisch grätenfrei, tiefgefroren durch Druck in Filetform gebrachte Portion, paniert Filet aus Blöcken geschnitten 60 % Panierte Kabeljaufilets aus Fischstücken zusammengefügt, tiefgefroren Plattfischfilets, paniert Filet 50 % Panierte Schollenfilets, tiefgefroren Stücke, Nuggets,
paniert oder in BackteigStücke, Nuggets, ohne Haut 40 % Panierte Seelachs-Nuggets, tiefgefroren
Kabeljaustücke im Backteig, tiefgefrorengeformte Erzeugnisse aus zerkleinertem Fischfleisch, auch in Stäbchenform zerkleinertes Fischfleisch mit Bindemitteln, auch in Kombination mit anderen Lebensmitteln 50 % Fischfrikadellen, tiefgefroren
Fisch-Burger, tiefgefroren
Fischklöße, tiefgefroren
Erzeugnis aus zerkleinertem Alaska-Seelachs im Backteig in Stäbchenform, tiefgefroren - 3.
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Der erste Absatz in Nummer 2.3.1.1.2 wird wie folgt geändert:BeschaffenheitsmerkmaleTiefgefrorene Fischerzeugnisse in Panade oder Backteig entsprechen in ihren sensorischen Eigenschaften den nachfolgenden Anforderungen, sie sind frei von nicht unerheblichen Verarbeitungsfehlern und innerhalb einer Verkaufseinheit von annähernd gleicher Größe.
- 4.
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Der zweite Absatz in Nummer 2.3.1.1.3 wird wie folgt geändert:Tiefgefrorene Fischerzeugnisse in Panade oder Backteig weisen folgende Attribute des Panade- beziehungsweise Backteiganteils auf:
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Geschützte Angaben
Für Erzeugnisse dieser Leitsätze relevante geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.), geschützte geographische Angaben (g. g. A.) sowie garantiert traditionelle Spezialitäten (g. t. S.) (Stand 29. Januar 2026).
Auszug aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben sowie der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) 2024/114329 (siehe „Database of Origin & Registration“ (eAmbrosia)).
https://ec.europa.eu/agriculture/eambrosia/geographical-indications-register/
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Aischgründer Karpfen (g. g. A.)
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Fränkischer Karpfen/Frankenkarpfen/Karpfen aus Franken (g. g. A.)
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Glücksstädter Matjes (g. g. A.)
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Holländischer Matjes (g. t. S.)
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Oberlausitzer Biokarpfen (g. g. A.)
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Oberpfälzer Karpfen (g. g. A.)
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Peitzer Karpfen (g. g. A.)
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Schwarzwaldforelle (g. g. A)
Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
- 1.
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Fußnote 4 wird wie folgt geändert:Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Buchstabe D „Vorschriften zum Schutz vor Parasiten“ der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
- 2.
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Fußnote 9 wird wie folgt geändert:Leitsätze für Speisefette und Speiseöle, Leitsätze vom 2. Juli 2020 (BAnz AT 18.08.2020 B3, GMBl 2020 S. 530), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 14. März 2024 (BAnz AT 18.04.2024 B2, GMBl 2024 S. 392–394), in der jeweils geltenden Fassung.
- 3.
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Fußnote 10 wird wie folgt geändert:Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V Buchstabe D „Parasiten“ der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
- 4.
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Fußnote 12 wird wie folgt geändert:Anlage 8, Milcherzeugnisgruppe V a, Nummer 1 der Milchproduktqualitätsverordnung vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 168) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- 5.
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Die Fußnoten 12 bis 28 werden zu den Fußnoten 13 bis 29.
- 6.
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Fußnote 15 wird wie folgt geändert:Artikel 17 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
- 7.
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Fußnote 29 wird wie folgt eingefügt:Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L 1143 vom 23.4.2024, S. 1).