Suchergebnis
vom: 15.10.2025
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 30.10.2025 B1
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Förderrichtlinie
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
im Wandel der Arbeitswelt
Präambel
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) misst dem Arbeitsschutz und der Gestaltung sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen unter sich verändernden Anforderungen in der Arbeitswelt besondere Relevanz zu. Es ist geboten, die menschengerechte Gestaltung der Arbeit gemäß der im Arbeitsschutzgesetz formulierten Zielstellung immer wieder neu zu definieren und anzupassen und die Bedeutung des Arbeitsschutzes herauszuheben.
Im Rahmen des Programms ARBEIT: SICHER + GESUND (ASUG) sollen zentrale Themenfelder, in denen besondere, bislang nicht oder nur unzureichend erfasste Herausforderungen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit bestehen, fokussiert behandelt und dabei die Perspektive und die Expertise von Akteuren in der Arbeitswelt breit eingebunden werden.
Das Programm ARBEIT: SICHER + GESUND zielt auf die Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in wichtigen, bislang defizitären Bereichen und die systematische Bewältigung neuer Herausforderungen ab. Das Programm fokussiert aktuell folgende Themenschwerpunkte, die sich aus den Veränderungsprozessen der Arbeitswelt ergeben und die komplexe Fragen zur sicheren, gesunden und menschengerechten Gestaltung von Arbeit aufwerfen:
- –
-
Gesunde Arbeit für körperlich stark belastete Berufsgruppen
- –
-
Klimawandel und dessen Auswirkungen auf die Arbeitswelt
- –
-
Basisarbeit
- –
-
Psychische Gesundheit
- –
-
Künstliche Intelligenz im Arbeits- und Gesundheitsschutz
Das Programm ARBEIT: SICHER + GESUND steht in Zusammenhang zu den Aktivitäten, die die Initiative Neue Qualität der Arbeit in der Themensäule „Gesundheit“ entfaltet und strebt zukunftsfähige Lösungen, insbesondere im Bereich des gesetzlichen Arbeitsschutzes und von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit an.
1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Das BMAS fördert Maßnahmen zur Stärkung des Arbeitsschutzes und zur Gestaltung sicherer, gesunder und menschengerechter Arbeitsbedingungen in der Transformation der Wirtschaft und Arbeitswelt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Regelungen zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) inklusive der Verwaltungsvorschriften sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, ANBest-Gk) und dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Die Förderprojekte sollen unter Einbeziehung von Stakeholdern und Expertinnen und Experten notwendige Anpassungs- und Entwicklungsbedarfe in den unterschiedlichen Themenfeldern identifizieren beziehungsweise erarbeiten und die betriebspraktische Umsetzung unterstützen.
Ziel der Förderprojekte ist die Beförderung von innovativen, praxisgerechten und konsensualen Lösungen für Beschäftigte und Unternehmen sowie für betriebliche und überbetriebliche Akteure des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, ausgerichtet auf die obengenannten Themenschwerpunkte. Dies kann auch die Identifizierung von Optimierungsbedarfen mit Blick auf Regelsetzung und Vollzug des deutschen Arbeits- und Arbeitsschutzrechts und den Vorschlag von Lösungsansätzen beinhalten.
Bei der Auswahl der Förderprojekte dieser Richtlinie sollen die aufgeführten Themenschwerpunkte abgedeckt werden. Ein Anspruch der Antragstellenden auf Förderung besteht nicht. Das BMAS entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Einzelheiten ergeben sich aus dem Förderaufruf (siehe Nummer 7.1).
Die Zuwendung wird auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2821, 15.12.2023) gewährt. De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Jahren den Betrag von 300 000 Euro nicht überschreiten. Die in der De-minimis-Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig sind Projekte,
- –
-
die im Kontext des Programms ARBEIT: SICHER + GESUND (https://www.arbeit-sicher-und-gesund.de/) in einer übergreifenden Perspektive kohärente, schlanke und praxisnahe Ansätze zur Stärkung des Arbeitsschutzes und für die Umsetzung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit bewerten, Handlungsbedarfe identifizieren und – bei Bedarf – darauf aufbauend Lösungen entwickeln und erproben,
- –
-
die auf die Bedeutungszunahme des Arbeitsschutzes und auf eine Verbesserung der Arbeitsschutzorganisation in den Betrieben zielen und die Relevanz des Arbeitsschutzes in neue Akteursgruppen hineintragen,
- –
-
die Lösungen mit Vorbildcharakter für andere Betriebe und möglichst über Branchen hinweg haben und auf betrieblicher Ebene unter Beteiligung der Mitarbeitenden stattfinden,
- –
-
die sachgerecht und systematisch evaluiert werden und
- –
-
in einem oder mehreren der folgenden Themenfelder durchgeführt werden.
2.2 Förderfähig sind Projekte mit folgenden Schwerpunkten:
- –
-
Gesunde Arbeit für körperlich stark belastete BerufsgruppenFür bestimmte Berufsgruppen sind hohe körperliche Anforderungen, die zu Beschwerden führen können (zum Beispiel Muskel-Skelett-Belastungen, aber auch psychische Belastungen), (Arbeits-)Alltag.1 Hohe Arbeitsunfähigkeitsquoten zeigen zudem den Handlungsbedarf, die Wirksamkeit von Prävention zu verbessern. Insbesondere Beschäftigte mit manuellen Tätigkeiten und Beschäftigte in Dienstleistungsberufen rücken hier in den Fokus. Dabei liegt ein besonderes Augenmerk auf Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).In Betrieben aus Industrie und Handwerk sind Kenntnisse und Erfahrungen in gesunder Arbeitsgestaltung anzutreffen, die im Dienstleistungssektor vielfach fehlen. Auch Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) müssen in den Fokus rücken. Besonders großer Handlungsbedarf besteht bei Beschäftigten, die angelernte Tätigkeiten ausüben (Basisarbeit). Defizite beginnen bereits bei grundlegenden Anforderungen an die Ergonomie und Arbeitsorganisation und setzen sich fort in der alters- und alternsgerechten Gestaltung von Arbeit. Eine ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsbedingungen, die arbeitsbezogene Belastungen umfasst (zum Beispiel Arbeitsintensität, Technostress, Interaktionsarbeit, Outdoor-Arbeit), ist entscheidend, um diese Herausforderungen zu identifizieren und zu bewältigen. Es besteht ein Bedarf an praxisgerechten Konzepten für eine gesunde und nachhaltige Arbeitsgestaltung und ein attraktives Arbeitsumfeld, um die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten langfristig zu erhalten und vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsleben auch mit Blick auf den Fach- und Arbeitskräftemangel wirksam zu verhindern.
- –
-
KlimawandelDer Klimawandel und seine Folgen wirken sich zunehmend auf die Arbeitsbedingungen aus – durch Hitzebelastung, UV-Strahlung, extreme Wetterereignisse, aber auch durch sekundäre Gesundheitsrisiken wie Allergien oder neuartige Krankheitsüberträger. Diese klimabedingten Veränderungen stellen neue Herausforderungen für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz dar, insbesondere in Branchen mit Außenarbeit, in schlecht klimatisierten Innenräumen sowie in körperlich fordernden Tätigkeitsfeldern. Gefördert werden Vorhaben, die darauf abzielen, Arbeitsplätze und Arbeitsprozesse klimaresilient zu gestalten.
- –
-
BasisarbeitEin Fünftel aller Beschäftigten führt Tätigkeiten aus, die keine berufliche Qualifikation erfordern, sondern ausschließlich während der Beschäftigung in ihre Tätigkeit eingewiesen werden. Basisarbeiterinnen und Basisarbeiter finden sich oftmals im Dienstleistungsbereich, in der Logistikbranche oder bei Lieferdiensten. Die Beschäftigten, die solche angelernten Tätigkeiten ausüben, leisten gleichwohl unabdingbare Beiträge für das Funktionieren von Wirtschaft und Gesellschaft. Sie sind bei betrieblichen Personalmaßnahmen (zum Beispiel Weiterbildung) und betrieblichen Angeboten zur Flexibilisierung von Arbeitszeit und -ort (zum Beispiel Homeoffice) zumeist außen vor. Es braucht für diese Beschäftigtengruppe auch über die bereits oben angesprochenen Ansätze zur Verringerung körperlicher Beanspruchungen hinaus weitere Anstrengungen, um Arbeitsqualität, Arbeitszufriedenheit und die mangelnde Wertschätzung und Anerkennung von Basisarbeitenden zu verbessern.
- –
-
Psychische GesundheitDie psychische Gesundheit in der Arbeitswelt bleibt ein zentrales Thema für die Gestaltung gesunder Arbeitsbedingungen. Die Prävention psychischer Belastungen und Erkrankungen und die Stärkung der psychischen Gesundheit als Beitrag zur Verbesserung der verhältnispräventiven Maßnahmen in den Betrieben sind wichtiges Ziel zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit, wie sie als Zielstellung im Arbeitsschutzgesetz festgeschrieben ist. Die Regelungen im Bereich des Arbeitsschutzes zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit sind zur Umsetzung dieses Ziels zu überprüfen beziehungsweise sind hierzu neue Impulse zu entwickeln. Die hohen Ausfalltage und Frühberentungen aufgrund psychischer Erkrankungen sorgen für finanzielle Belastungen aller Sozialversicherungen. Hier sollen Aktivitäten zur Prävention psychischer Belastungen und Erkrankungen ansetzen und eine breite positive Wirkung für alle Sozialversicherungen entfalten.
- –
-
Künstliche Intelligenz (KI) im Arbeits- und GesundheitsschutzDer Einzug von Technologien der künstlichen Intelligenz in der Planung und Gestaltung von Arbeitsprozessen schreitet immer weiter voran. Die künstliche Intelligenz bezieht sich dabei auf einen Teilbereich der Computertechnologie, die es ermöglicht, menschliche Intelligenz zu simulieren und so die menschliche Entscheidungsfähigkeit zu verbessern. Zu den möglichen Feldern, in denen die KI Einzug halten wird, zählen u. a. die evidenzbasierte Prävention, Risikobewertung und Früherkennung, Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Industrie 4.0 sowie das Training und die Befähigung der betrieblichen Akteure des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Die geförderten Vorhaben sollen die neuen Formen der KI-gestützten Technologie untersuchen und ihre Chancen herausstellen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu verbessern, die Auswirkungen gegenüber Risikofaktoren im Arbeitsumfeld zu minimieren sowie Frühwarnsysteme für Stress, Gesundheitsprobleme und Übermüdung zu etablieren. Gleichzeitig sind die Grenzen und die Risiken von KI in diesem Bereich zu eruieren und explizit darzustellen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland, das heißt Kommunen (Städte, Landkreise und Gemeinden), gemeinnützige Träger, Unternehmen, Bildungsträger, Forschungseinrichtungen oder Verbände. Natürliche Personen können keine Zuwendungsempfänger sein. Eine Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an Dritte (Teilprojekte), die die oben genannten Kriterien der Antragsberechtigung erfüllen, kann gemäß VV Nummer 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Auf die Prüfungspflicht der Mittel der Weiterleitungsempfänger durch den Erstempfänger (vergleiche ANBest-P Nr. 6.6 und ANBest-Gk Nr. 6.5) wird hingewiesen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt in Abhängigkeit und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Um sicherzustellen, dass das angestrebte Zuwendungsziel des Bundes (vergleiche Nummer 1) erreicht wird, sind die in Nummer 2 der Richtlinie ausgeführten inhaltlichen Schwerpunkte umzusetzen.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Voraussetzung für die Projektförderung ist – unabhängig von den vom Bund bereitgestellten Bundesmitteln – der vollständige Nachweis des vom Antragsteller beizubringenden Eigenanteils für das Vorhaben.
Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen (Bund, Länder, EU) für den gleichen Förderzweck finanziert werden.
De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Ausgaben/Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Finanzierung ihres Projekts zu überwachen. Defizite in der Einnahmen- beziehungsweise Finanzierungsseite sind grundsätzlich vom Zuwendungsempfänger auszugleichen. Sofern die mit dem Zuwendungsbescheid festgelegte Höhe des mindestens zu erbringenden Eigenanteils des Zuwendungsempfängers nicht im Förderzeitraum erbracht wird, kann dies zur anteiligen Reduzierung der bewilligten Mittel führen. Kann aufgrund des fehlenden Eigenanteils die Gesamtfinanzierung nicht erreicht werden, kann der Widerruf des Zuwendungsbescheids und eine Rückforderung der gewährten Zuwendungen erfolgen.
Es werden nur Vorhaben gefördert, die mit der Projektskizze eine schriftliche Zustimmung von einer Arbeitgeber- und einer Arbeitnehmervertretung (Sozialpartner oder Betriebsparteien) vorlegen können. Die Zustimmung von nur einer Vertretungsseite ist nicht ausreichend.
Antragstellenende müssen ihre fachlich-inhaltliche und administrative Befähigung zur Durchführung eines Vorhabens nachweisen. Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören beziehungsweise für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.
Alle Vorhaben müssen während der gesamten Projektlaufzeit durch eine vom Projektnehmer unabhängige Stelle evaluiert werden, die der Projektnehmer beauftragt. Die Ergebnisse der Evaluation sind dem BMAS spätestens sechs Monate nach Projektende zur Verfügung zu stellen.
In allen Vorhaben müssen die Belange des Datenschutzes, des Gender Mainstreaming und der Zugang für alle Beschäftigten der Zielgruppe, insbesondere auch Beschäftigte in Teilzeit oder mit Behinderung, berücksichtigt werden.
5 Art, Umfang, Höhe der Förderung
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf Ausgabenbasis als Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die maximale Zuschusshöhe für eine Förderung aus Mitteln des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinie beträgt grundsätzlich bis zu 70 Prozent der als förderfähig anerkannten Ausgaben. Mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen von den Antragstellenden als Eigenanteil oder als Drittmittel aufgebracht werden. Die Höhe der möglichen Zuwendung wird im jeweiligen Förderaufruf festgelegt.
Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt. De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 300 000 Euro nicht überschreiten. Die in der De-minimis-Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.
Grundlage für die Bemessung der Zuwendung bilden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen.
Zuwendungsfähig zur Erreichung des Zuwendungszwecks sind erforderliche und angemessene
- a)
-
Personalausgaben (projektbezogene direkte Personalausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zuwendungsempfänger beziehungsweise Teilvorhabenpartner).Im Anwendungsbereich des Besserstellungsverbotes ist der entsprechende Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD, TV-L, TV-H) als Höchstgrenze zu beachten.Im Übrigen gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Diese gelten als gewahrt, wenn als Obergrenze die „Personal- und Sachkosten der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen (PSK)“ eingehalten werden. Die PSK werden vom Bundesfinanzministerium auf der Seite https://www.bundesfinanzministerium.de veröffentlicht und regelmäßig, in der Regel jährlich, angepasst.Übernimmt ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin/ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin eine Aufgabe als Mitarbeitende im Vorhaben, kommt eine anteilige Abrechnung (unter Abzug der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin/Gesellschafter oder Gesellschafterin) nur im Einzelfall in Betracht. Die ordnungsgemäße Geschäftsführung muss weiterhin gewährleistet sein. Eine Gewinnbeteiligung darf bei der Abrechnung der Personalausgaben nicht berücksichtigt werden.Förderfähige Ausgaben können nur anerkannt werden, wenn für diese ein Arbeitsvertrag oder Geschäftsführervertrag vorliegt. Der anrechnungsfähige Einsatz wird grundsätzlich auf 50 Prozent der Arbeitszeit des Geschäftsführers (maximal bezogen auf eine Vollzeitstelle) begrenzt, sofern die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung keine weitergehende Begrenzung erforderlich macht.
- b)
-
Honorarausgaben/-kosten, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens erforderlich und die Aufgaben nicht im Rahmen von im Vorhaben bestehenden Beschäftigungsverhältnissen durchführbar sind.Für die Höhe der Honorare für Dolmetsch- und Sprachmittlungsarbeiten gelten die Vorgaben des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend.
Alle weiteren projektbezogenen Ausgaben werden als Pauschale in Höhe von 20 Prozent auf die direkt förderfähigen Personalausgaben abgegolten.
Der Umfang der Projektförderung bemisst sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln. Der Förderzeitraum beträgt maximal zehn Monate (Projektabschluss bis 31. Dezember 2026).
Der individuelle Förderzeitraum wird im Förderaufruf geregelt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Falls mehrere Partnerinnen und Partner eine gemeinsame Projektidee vorschlagen, ist bei Einreichung der Projektskizze lediglich eine formlose Absichtserklärung (Letter of Intent) über die gemeinsame Projektbearbeitung unter Angabe des Zuwendungsempfängers beizufügen.
6.1 Mitwirkung/Datenspeicherung
Bei Gewährung einer Zuwendung werden Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen durch Bescheid verpflichtet, an den Prüfungen der in Nummer 7.1 ff. genannten Stellen aktiv mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierfür müssen die notwendigen Daten für die Vorhabenbegleitung, Vorhabenbewertung/Evaluierung, Vorhabenfinanzverwaltung erhoben, gespeichert und an die mit der Prüfung beauftragten Stellen übermittelt werden. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf/die Anforderung von Fördermitteln und deren Auszahlung.
Bei Gewährung einer Zuwendung werden Zuwendungsempfänger verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechend der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. Dabei sind insbesondere erhobene personenbezogene Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu pseudonymisieren. Sofern personenbezogene Daten im Interessenbekundungs- beziehungsweise Antragsverfahren übermittelt werden, sind die Interessenbekundenden beziehungsweise Antragstellenden verpflichtet, betroffene Personen zu informieren und deren Einwilligung einzuholen. Eine entsprechende Erklärung ist im Rahmen des Antragsverfahrens abzugeben. Dabei sind personenbezogene Daten, die nicht entscheidungserheblich sind, zu schwärzen.
Die Pauschale wird evaluiert. Nach Nummer 7.4 besteht die Verpflichtung, der Bewilligungsbehörde, dem BMAS und dem Bundesrechnungshof auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen der Buchhaltung hinsichtlich der für die Pauschale verbuchten Ausgaben zu gewähren.
6.2 IT-System
Das gesamte Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Förderportal BMAS (https://www.foerderportal-bmas.de) abgewickelt.
Einzelne Vorgänge sind von den Vertretungsberechtigten zu bestätigen. Dies erfolgt im Förderportal BMAS mittels des kostenlosen eID-Services (Einzelvertretung), mittels des kostenlosen TAN-Verfahrens (Einzelvertretung) oder alternativ durch das Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer QES-Signaturlösung (Einzel- und Mehrfachvertretung).
Die postalische Nachreichung der Vorgänge ist nur im Ausnahmefall möglich.
Behördenseitig wird grundsätzlich der Bescheid elektronisch im Förderportal BMAS zum Abruf zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.
Auf der Eingangsseite des Förderportals BMAS https://www.foerderportal-bmas.de sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal BMAS und ein Hilfe-Service abrufbar.
7 Verfahren
7.1 Bewilligungsverfahren
Das BMAS steuert die Durchführung dieser Richtlinie und übernimmt die fachlich-inhaltliche
Begleitung. Für die administrative Durchführung des Verfahrens (Antrags- und Bewilligungsverfahren, Erlass der Bescheide,
Auszahlung der Bundesmittel, Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise) hat das
BMAS die
Fachstelle für Fördermittel des Bundes – Fachbereich Bund
Albert-Einstein-Straße 47
Einsteinhaus (Haus D)
02977 Hoyerswerda
als Bewilligungsbehörde beauftragt. Förderanträge sind nach Veröffentlichung einer Förderbekanntmachung durch das BMAS ausschließlich an die DRV Knappschaft-Bahn-See zu richten.
Das Antragsverfahren ist einstufig.
Anträge sind in deutscher Sprache in elektronischer Form über das Förderportal BMAS (https://www.foerderportal-bmas.de) einzureichen. Auf der Eingangsseite des Förderportals BMAS sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal BMAS und ein Hilfe-Service abrufbar.
Die Antragsfrist endet am 26. November 2025 um 15.59 Uhr.
Für die Einhaltung der Fristen ist die Eingangsbestätigung über das Förderportal BMAS maßgeblich.
Zum Zeitpunkt der erstmaligen (fristgemäßen) Antragstellung ist die Einreichung des vollständigen Antrags in elektronischer Form ausreichend. Sofern der Antrag zur Förderung zugelassen wird, sind zudem die Antragsunterlagen inklusive Anhänge vor Bewilligung der Zuwendung durch den oder die Vertretungsberechtigten unter Beachtung der in Nummer 6.2 beschriebenen Form zu bestätigen. Eine entsprechende Information erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Der Antrag gilt als vollständig, wenn im Online-Formular alle erforderlichen Angaben gemacht und die in der Checkliste als notwendig bezeichneten Unterlagen vollständig ausgefüllt hochgeladen wurden. Die Checkliste sowie gegebenenfalls zu verwendende Formulare sind im Bereich „Dokumente“ des Förderportals BMAS zu finden.
Anträge, die später eingereicht werden oder die notwendigen Unterlagen nicht enthalten, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Die Nachforderung von Unterlagen bleibt vorbehalten.
7.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung von Bundesmitteln erfolgt gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) im Anforderungsverfahren.
7.3 Verwendungsnachweis
Wurden in der Bewilligung für zuwendungsfähige Ausgaben feste Beträge zu Grunde gelegt (Pauschale) und hat der Zuwendungsempfänger diese festen Beträge vollständig für den Zuwendungszweck verwendet, so kann er diese im zahlenmäßigen Nachweis erklären und diese festen Beträge angeben und muss zu diesen Ausgaben keine Belegliste führen. Der allgemeinen Aufbewahrungspflicht ist gleichwohl für alle Ausgaben nachzukommen.
Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 VwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich sind nach den ANBest-P, ANBest-Gk die DRV KBS als Bewilligungsbehörde sowie das BMAS zur Prüfung der Verwendung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2027.
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Dr. S. Felz
- 1
- BIBB/BAUA 2024 (https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fakten/BIBB-BAuA-49.pdf?__blob=publicationFile&v=3)