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vom: 09.10.2025
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
BAnz AT 28.11.2025 B6
Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Bekanntmachung
der Neufassung bestimmter Leitsätze des
Deutschen Lebensmittelbuches
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 51. Plenarsitzung am 17. Juni 2025 die Neufassung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):
- –
-
Leitsätze für Gewürze und andere würzende Erzeugnisse
Diese Neufassung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.
Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Dr. Monika Lahrssen-Wiederholt
Leitsätze
für Gewürze und andere würzende Erzeugnisse
Neufassung vom 9. Oktober 2025
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale
1.1 Begriffsbestimmungen
1.1.1 Gewürze und Kräuter
1.1.2 Gewürzmischungen
1.1.3 Gewürzzubereitungen, Gewürzpräparate
1.1.4 Gewürzsalze
1.1.5 Präparate mit würzenden Zutaten
1.1.6 Gewürzaromazubereitungen
1.1.7 Gewürzaromasalze
1.1.8 Würzmischungen
1.1.9 Würzsoßen
1.1.10 Würzmarinaden
1.1.11 Würzen
1.1.12 Sojasoßen
1.2 Herstellung
1.3 Beschaffenheitsmerkmale
1.3.1 Geruch und Geschmack
1.3.2 Aussehen
1.3.3 Gehalt an ätherischen Ölen
1.3.4 Gehalt an säureunlöslicher Asche
1.3.5 Wassergehalt
1.4 Bezeichnung und Aufmachung
1.4.1 Gewürze
1.4.2 Gewürzmischungen
1.4.3 Gewürzzubereitungen, Gewürzpräparate
1.4.4 Gewürzsalze
1.4.5 Präparate mit würzenden Zutaten
1.4.6 Gewürzaromenzubereitungen
1.4.7 Gewürzaromasalze
1.4.8 Würzen
1.4.9 Würzmischungen, Streuwürzen
1.4.10 Würzsoßen
1.4.11 Sojasoßen
1.4.12 Würzmarinaden
2 Besondere Beurteilungsmerkmale
2.1 Bezeichnung für Gewürze
2.1.1 Anis
2.1.2 Basilikum
2.1.3 Bärlauch
2.1.4 Bockshornklee
2.1.5 Bohnenkraut
2.1.6 Chillies, Chilli, Chillischote, Chilies, Chili, Chilischote
2.1.7 Cumin, Kreuzkümmel, Römischer Kümmel
2.1.8 Dill
2.1.9 Estragon
2.1.10 Fenchel
2.1.11 Ingwer
2.1.12 Kapern
2.1.13 Kardamom
2.1.14 Kerbel
2.1.15 Knoblauch
2.1.16 Koriander
2.1.17 Kümmel
2.1.18 Kurkuma, Gelbwurz
2.1.19 Liebstöckel
2.1.20 Lorbeerblätter
2.1.21 Macis
2.1.22 Majoran
2.1.23 Muskatnuss
2.1.24 Nelken, Gewürznelken
2.1.25 Orangenschalen
2.1.26 Oregano, Wilder Majoran, Dost
2.1.27 Paprika
2.1.28 Petersilie
2.1.29 Pfeffer
2.1.30 Pilze
2.1.31 Piment, Nelkenpfeffer
2.1.32 Rosa Beeren, Rosa Pfeffer
2.1.33 Rosmarin
2.1.34 Safran
2.1.35 Salbei
2.1.36 Schnittlauch
2.1.37 Schwarzkümmel
2.1.38 Sellerieblätter
2.1.39 Senfkörner
2.1.40 Sternanis
2.1.41 Thymian
2.1.42 Vanille
2.1.43 Wacholderbeere
2.1.44 Zimt
2.1.45 Zitronenschalen
2.1.46 Zwiebel
2.2 Bezeichnungen für andere würzende Erzeugnisse
2.2.1 Chinesische Fünf-Gewürzmischung (zum Beispiel Chinesisches Fünf-Gewürzpulver, Asiatisches Fünfgewürz, Chinesische-Fünf-Gewürzmischung)
2.2.2 Curry, Curry-Pulver, Curry-Powder
2.2.3 Garam Masala Gewürzmischung
2.2.4 Harissa
2.2.5 Kräuter der Provence
2.2.6 Pfeffer bunt; Bunter Pfeffer
2.2.7 Ras el Hanout Gewürzmischung oder Ras el Hanout Gewürzzubereitung
2.2.8 Suppengewürz
Anlage 1 zu Leitsatznummer 1.3.4 – Gehalte an säureunlöslicher Asche
Anlage 2 – Geschützte Angaben
Fußnoten
Diese Leitsätze beziehen sich auf Gewürze und bestimmte andere würzende Erzeugnisse, die üblicherweise dazu bestimmt sind, wegen ihrer geschmack- und/oder geruchgebenden Eigenschaften anderen Lebensmitteln als Zutat beigegeben zu werden.
1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale
1.1 Begriffsbestimmungen
Prozentangaben beziehen sich auf das Gewicht.
1.1.1 Gewürze und Kräuter
Gewürze und Kräuter sind Pflanzenteile, die wegen ihres Gehaltes an natürlichen Inhaltsstoffen als geschmack- und/oder geruchgebende Zutaten zu Lebensmitteln bestimmt sind.
Gewürze sind Blätter, Blüten, Früchte, Knospen, Samen, Rinden, Wurzeln, Wurzelstöcke, Zwiebeln, Speisepilze oder Teile davon, in der Regel in getrockneter Form.
Kräuter sind frische oder getrocknete Blätter, Blüten, Sprosse oder Teile davon.
Für die Herstellung würzender Erzeugnisse schließt der Begriff „Gewürz“ beziehungsweise „Gewürz…“ getrocknete Kräuter mit ein.
1.1.2 Gewürzmischungen
Gewürzmischungen sind Mischungen, die ausschließlich aus Gewürzen bestehen.
1.1.3 Gewürzzubereitungen, Gewürzpräparate
Gewürzzubereitungen oder Gewürzpräparate sind Mischungen von einem Gewürz oder mehreren Gewürzen mit anderen geschmackgebenden und/oder geschmackbeeinflussenden Zutaten. Sie enthalten mindestens 60 Prozent Gewürze. Zusätzlich werden auch Gewürzaromen1 verwendet.
1.1.4 Gewürzsalze
Gewürzsalze sind Mischungen von Speisesalz mit einem Gewürz oder mehreren Gewürzen und/oder Gewürzzubereitungen/Gewürzpräparaten, auch unter Verwendung von Würze. Sie enthalten mindestens 15 Prozent Gewürze (außer bei Knoblauch) und mehr als 40 Prozent Speisesalz.
Das Verhältnis von Speisesalz zu Gewürzen ist so bemessen, dass in der Regel weder Nachsalzen noch Nachwürzen mit den betreffenden Gewürzen erforderlich ist.
1.1.5 Präparate mit würzenden Zutaten
Präparate mit würzenden Zutaten sind Mischungen von technologisch wirksamen Stoffen mit einem Gewürz oder mehreren Gewürzen, anderen geschmackgebenden und/oder geschmackbeeinflussenden Zutaten und/oder Gewürzzubereitungen und/oder Gewürzaromen1. Sie enthalten ausschließlich die für den angegebenen Zweck technologisch notwendigen Stoffe und die für eine ausreichende Würzung erforderlichen Zutaten.
1.1.6 Gewürzaromazubereitungen
Gewürzaromazubereitungen sind Gewürzzubereitungen, bei denen die Gewürze teilweise oder vollständig durch Gewürzaromen1 ersetzt sind.
1.1.7 Gewürzaromasalze
Gewürzaromasalze sind Gewürzsalze, bei denen die Gewürze teilweise oder vollständig durch Gewürzaromen1 ersetzt sind.
1.1.8 Würzmischungen
Würzmischungen sind streufähige oder flüssige Erzeugnisse, die überwiegend aus Speisesalz, verkehrsüblichen Zuckerarten, Geschmacksverstärkern2 oder Trägerstoffen bestehen; sie können außerdem Würzen sowie Hefe, Gemüse, Pilze, Gewürze, Kräuter und/oder Extrakte daraus enthalten.
1.1.9 Würzsoßen
Würzsoßen sind fließfähige oder pastenförmige Zubereitungen mit ausgeprägt würzendem Geschmack aus zerkleinerten und/oder flüssigen Zutaten.
1.1.10 Würzmarinaden
Würzmarinaden im Sinne dieser Leitsätze sind flüssige bis pastöse, nicht zum Direktverzehr bestimmte Erzeugnisse mit würzenden Bestandteilen (zum Beispiel Salz, Gewürze, Kräuter, Gewürzextrakte) und/oder technologisch wirksamen Stoffen, die mit Lebensmitteln (zum Beispiel rohe Fleischscheiben) vermengt werden, um das Einwirken der würzenden Zutaten zu ermöglichen.
Als flüssige Basis werden üblicherweise Wasser, Emulsionen aus Öl und Wasser oder reine Öl-/Fettgemische verwendet. Weitere Zusätze wie zum Beispiel Essig, Tafelsenf, Tomatenmark oder Joghurt sind möglich.
Das Verhältnis der Würzmarinade zum zu würzenden Lebensmittel ist so bemessen, dass in der Regel kein Nachwürzen erforderlich ist.
Die Verwendung von Würzmarinade führt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des ursprünglichen Lebensmittels im Sinne einer Verarbeitung3.
1.1.11 Würzen
Würzen sind flüssige, pastenförmige oder trockene Hydrolysate von Pflanzeneiweiß, die den Geschmack und/oder Geruch von Suppen, Fleischbrühen und anderen Lebensmitteln beeinflussen.
1.1.12 Sojasoßen
Sojasoßen sind flüssige, würzende Erzeugnisse von hell- bis rotbrauner Farbe. Sojasoßen werden unter Verwendung von Wasser, Sojabohnen, Salz und gegebenenfalls weiteren Zutaten hergestellt.
1.2 Herstellung
Gewürze werden in der Regel getrocknet oder gefriergetrocknet. Die verwendeten Pflanzenteile können zerkleinert oder unzerkleinert sein. Der Grad der Zerkleinerung reicht von Pulverform bis grobstückig (zum Beispiel gemahlen, geschnitten, gebrochen, gerebelt).
Gerebelte Kräuter werden durch Abtrennen der Blätter und/oder Blüten von den trockenen Pflanzen gewonnen.
Die Herstellung von Gewürzen führt zu Beschaffenheitsmerkmalen wie unter Leitsatznummer 1.3 beschrieben.
Andere würzende Erzeugnisse im Sinne dieser Leitsätze bestehen aus Gewürzen und/oder anderen würzenden Stoffen und gegebenenfalls anderen Zutaten wie zum Beispiel technologisch notwendigen Stoffen.
Würzen werden durch Hydrolyse von eiweißreichen, pflanzlichen Rohstoffen hergestellt.
Sojasoßen werden durch Fermentation oder Hydrolyse hergestellt. Shoyu bezeichnet ein Herstellungsverfahren unter Verwendung von Weizen, Tamari ein Herstellungsverfahren ohne Verwendung von Weizen.
1.3 Beschaffenheitsmerkmale
Die Beschaffenheit eines Gewürzes wird in der Regel nach den folgenden Kriterien beurteilt:
1.3.1 Geruch und Geschmack
Geruch und Geschmack werden sensorisch geprüft und sind für jedes Gewürz charakteristisch. Verschiedene Provenienzen des gleichen Gewürzes können in ihrer Qualität deutlich voneinander abweichen.
Bei einem Gewürz in einer Fertigpackung ist der charakteristische Würzwert bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums sensorisch deutlich ausgeprägt.
1.3.2 Aussehen
Das Aussehen ist für jedes Gewürz charakteristisch. Ein Gewürz enthält keine sichtbaren von Schädlingen angefressenen Anteile, Insekten und Insektenteile, fremde Pflanzenteile, pflanzeneigene andere Bestandteile, die nicht unter dem jeweiligen Gewürz nach Leitsatznummer 2 beschrieben sind oder weitere sichtbare Verunreinigungen, die über das technisch unvermeidbare Ausmaß hinausgehen. Zur Vermahlung eingesetzte Gewürze entsprechen auch diesen Anforderungen.
1.3.3 Gehalt an ätherischen Ölen
Der Gehalt an ätherischem Öl ist in der Regel für die Beurteilung wertbestimmend, doch können auch andere geschmackgebende Stoffe für die Qualität maßgebend sein, zum Beispiel Capsaicin bei Paprika oder Piperin bei Pfeffer.
Der Gehalt eines Gewürzes an ätherischem Öl kann sich je nach den Bedingungen beim Be- und Verarbeiten, zum Beispiel Vermahlen, beim Abfüllen und beim Lagern, zum Beispiel abhängig von der Art der Verpackung, vermindern; gleichzeitig kann sich die Zusammensetzung des ätherischen Öles ändern. Von einem Gewürz in einer Fertigpackung kann man deshalb nicht auf die ursprüngliche Qualität in der verwendeten Rohware schließen.
1.3.4 Gehalt an säureunlöslicher Asche
Der Gehalt an säureunlöslicher Asche gibt Hinweise darauf, ob das Gewürz durch mineralische Bestandteile wie Erde und Sand über das technisch unvermeidbare Maß hinaus verunreinigt oder verfälscht ist. Die Anlage 1 nennt dafür Gehalte, die üblicherweise nicht überschritten werden.
1.3.5 Wassergehalt
Der Wassergehalt trockener Gewürze soll nicht mehr als 12 Prozent betragen, um das Verderben, zum Beispiel durch Wachstum von Schimmelpilzen oder durch Vermehrung von Schädlingen, zu verhindern.
1.4 Bezeichnung und Aufmachung
Für Gewürze und andere würzende Erzeugnisse sind die in diesen Leitsätzen kursiv gedruckten Bezeichnungen verkehrsüblich.
Für Erzeugnisse, die im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben als geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) oder geschützte geografische Angaben (g. g. A.) eingetragen sind, gelten die entsprechenden Vorschriften beziehungsweise spezifischen Anforderungen4.
Für die Beschreibung von Cinnamomum ceylanicum Bl. in Leitsatznummer 2.1.44 ist Durchführungsverordnung (EU) 2022/1445 zu beachten.
Eine Auswahl der in Deutschland marktrelevanten geschützten Erzeugnisse ist in der Anlage 2 aufgeführt.
1.4.1 Gewürze
Gewürze werden nach ihrer Art bezeichnet, zum Beispiel Paprika, edelsüß, Rosenpaprika. Soweit der Zerkleinerungsgrad von Bedeutung ist, wird er zusätzlich angegeben.
1.4.2 Gewürzmischungen
Gewürzmischungen werden nach ihrer Art, zum Beispiel Kräuter der Provence, oder ihrem Verwendungszweck bezeichnet, zum Beispiel Gulaschgewürz, Wildgewürz, Grillgewürz. Ein besonderer Hinweis auf „Mischung“ ist nicht erforderlich.
1.4.3 Gewürzzubereitungen, Gewürzpräparate
Gewürzzubereitungen werden nach ihrer Art, zum Beispiel Zwiebel-Pfeffer-Gewürzzubereitung, oder nach ihrem Verwendungszweck bezeichnet, zum Beispiel Gewürzzubereitung für Brathähnchen. Sie werden auch als Gewürzpräparate bezeichnet, wenn sie nicht zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind, zum Beispiel Gewürzpräparat für Fleischwurst.
1.4.4 Gewürzsalze
Gewürzsalze werden nach ihrer Art, zum Beispiel Selleriesalz, Kräutersalz, oder nach ihrem Verwendungszweck bezeichnet, zum Beispiel Brathähnchen-Gewürzsalz, Gewürzsalz für Brathähnchen.
1.4.5 Präparate mit würzenden Zutaten
Präparate mit würzenden Zutaten werden nach ihrem Verwendungszweck bezeichnet, zum Beispiel Präparat zur Reifung und Würzung von Rohwurst, Rohwurstreifemittel mit Gewürzen für Salami. In der Regel werden sie an gewerbliche Weiterverarbeiter abgegeben.
1.4.6 Gewürzaromenzubereitungen
Gewürzaromazubereitungen werden nach ihrem Verwendungszweck bezeichnet, zum Beispiel Gewürzaromazubereitung für Brathähnchen.
Sie werden auch als Gewürzaromapräparate bezeichnet, wenn sie zur Abgabe an gewerbliche Weiterverarbeiter bestimmt sind, zum Beispiel Gewürzaromapräparat für Fleischwurst.
Sie werden auch als Gewürzextraktzubereitung oder Gewürzextraktpräparat bezeichnet, wenn der Gewürzaromenanteil ausschließlich aus Gewürzextrakten stammt.
1.4.7 Gewürzaromasalze
Gewürzaromasalze werden nach ihrer Art, zum Beispiel Kräuteraromasalz, oder nach ihrem Verwendungszweck bezeichnet, zum Beispiel Gewürzaromasalz für Brathähnchen.
1.4.8 Würzen
Würzen werden als Würze, Speisewürze, Suppenwürze oder hydrolysiertes Pflanzeneiweiß bezeichnet. Die so bezeichneten Erzeugnisse erfüllen die folgenden Qualitätsparameter aus den Europäischen Beurteilungsmerkmalen für Brühen (Bouillons) und Consommés6:
- –
-
Spezifisches Gewicht bei 20 °C: mindestens 1,22 g/ml
Bezogen auf die Trockenmasse:
- –
-
Gesamtstickstoff: mindestens 4 Prozent
- –
-
Aminostickstoff: mindestens 1,3 Prozent
- –
-
Kochsalz: maximal 50 Prozent
1.4.9 Würzmischungen, Streuwürzen
Würzmischungen und Streuwürzen werden nach ihrer Art, zum Beispiel Curry-Würzer, oder nach ihrem Verwendungszweck bezeichnet, zum Beispiel Grillwürzer, Würzmischung für Spaghetti.
1.4.10 Würzsoßen
Würzsoßen, Würzsaucen, Würztunken oder Würzpasten werden nach ihrer Art oder nach ihrem Verwendungszweck bezeichnet.
1.4.10.1 Worcestersoße, Worcestershire Soße, Worcestershiresoße
ist eine flüssige, würzige, tief dunkelbraune Würzsoße, die ursprünglich aus England stammt. Üblicherweise sind Essig, Zucker, Salz, Gewürze enthalten.
Sie kann auch eine fruchtige Komponente (wie Tamarindenkonzentrat, Johannisbeersaft, Zitronenschalen), Anchovis oder Sardellen, Tomatenmark, Likörwein enthalten.
1.4.10.2 Sambal Oelek
ist eine flüssige oder pastöse, scharfe Würzsoße, auf Basis von Chili und Speisesalz, die ursprünglich aus Indonesien stammt.
Sie kann auch Essig, Zucker, Paprika, Tomaten, Zitronensaft, Zwiebeln, Knoblauch enthalten.
1.4.11 Sojasoßen
Sojasoßen werden als Sojasoße, Sojasauce, Soja-Soße, Soja-Sauce bezeichnet. Je nach ihrer Eigenart können sie mit Begriffen wie zum Beispiel „hell“, „dunkel“, „süß“, „Shoyu“, „Tamari“ näher beschrieben werden.
1.4.12 Würzmarinaden
Würzmarinaden werden nach ihrer Art, Geschmacksrichtung und/oder dem Verwendungszweck bezeichnet, zum Beispiel als „Ölmarinade mit …“, Kräutermarinade, Currymarinade, Grillmarinade. Sie werden auch zum Beispiel als Ölmarinade mit Würzung, Marinade mit Würzung bezeichnet, wenn sie nicht zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.
Zur Verwendung der Bezeichnung Marinade beziehungsweise „Marinierte …“ für Fischerzeugnisse siehe Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse7.
2 Besondere Beurteilungsmerkmale
2.1 Bezeichnung für Gewürze
Gewürze, die mit den folgenden, kursiv gedruckten Bezeichnungen des Lebensmittels in den Verkehr gebracht werden, bestehen aus den jeweils dort genannten Pflanzenteilen.
2.1.1 Anis
Die ganzen oder in Teilfrüchte zerfallenen, oft noch ein kurzes Stück des Fruchtstieles tragenden, getrockneten Früchte von Pimpinella anisum L. aus der Familie der Doldengewächse (Apiaceen).
2.1.2 Basilikum
Die getrockneten, gerebelten Kelch- und Laubblätter von Ocimum basilicum L. aus der Familie der Lippenblütler (Lamiaceen).
2.1.3 Bärlauch
Die getrockneten Blätter von Allium ursinum aus der Familie der Amaryllisgewächse (Amaryllidaceen).
2.1.4 Bockshornklee
Sowohl die getrockneten Blätter (Bockshornkleeblätter) als auch die harten beigen bis hellbraunen Samen (Bockshornklee, Bockshornkleesamen/-saat) des Bockshornklees (Trigonella foenum-graecum L. aus der Familie der Hülsenfrüchtler (Fabaceen)) werden als Gewürz verwendet.
2.1.5 Bohnenkraut
Die getrockneten, gerebelten Laubblätter von Satureja hortensis L. und Satureja montana L. aus der Familie der Lippenblütler (Lamiaceen).
Erzeugnisse aus Satureja montana L. können auch als Berg- oder Winterbohnenkraut bezeichnet werden.
2.1.6 Chillies, Chilli, Chillischote, Chilies, Chili, Chilischote
Die scharf schmeckenden, getrockneten „Schoten“ von Capsicum frutescens L. und anderen Capsicum-Arten aus der Familie der Nachtschattengewächse (Solanaceen).
Cayennepfeffer und Chillipulver sind gemahlene Chillies.
2.1.7 Cumin, Kreuzkümmel, Römischer Kümmel
Die ganzen oder in die Teilfrüchte zerfallenen, getrockneten Früchte von Cuminum cyminum L. aus der Familie der Doldengewächse (Apiaceen).
2.1.8 Dill
Dillsaat sind die getrockneten Spaltfrüchte von Anethum graveolens L. aus der Familie der Doldengewächse (Apiaceen). Dill sind die getrockneten Laubblattspitzen (Dillspitzen), gegebenenfalls einschließlich der Krautanteile (Dillkraut).
2.1.9 Estragon
Die getrockneten, gerebelten Laubblätter und Zweigspitzen von Artemisia dracunculus L. aus der Familie der Korbblütler (Compositen oder Asteraceen).
Deutscher Estragon, Französischer Estragon oder Echter Estragon sind besonders intensiv schmeckende Sorten.
2.1.10 Fenchel
Die meist in die beiden Teilfrüchte zerfallenen, getrockneten Früchte von Foeniculum vulgare MILL. aus der Familie der Doldengewächse (Apiaceen).
2.1.11 Ingwer
Der getrocknete, ungeschälte, teilweise oder ganz geschälte, auch gekalkte Wurzelstock von Zingiber officinale Roscoe aus der Familie der Ingwergewächse (Zingiberaceen).
2.1.12 Kapern
Die oliv- bis dunkelgrünen, etwa erbsengroßen, noch geschlossenen Blütenknospen von Capparis spinosa L. aus der Familie der Kaperngewächse (Capparaceen) nach dem Welken. Sie können in Essig, Speisesalz oder Speiseöl eingelegt sein.
Kapern werden nach Größe sortiert in den Verkehr gebracht. Je kleiner die Kapern sind, desto höher wird die Qualität bewertet. Üblich sind folgende Angebotsformen: Nonpareilles (Extraqualität, klein), Surfines (1. Qualität, mittelgroß), Capucines (2. Qualität, groß), Capoates Fines (3. Qualität) und Capoates Hors Calibres (4. Qualität).
2.1.13 Kardamom
Die geschlossenen Fruchtkapseln von Elettaria cardamomum White et Marton aus der Familie der Ingwergewächse (Zingiberaceen).
Kardamom in der Schale gemahlen sind die gemahlenen Fruchtkapseln.
Kardamomsaat, auch gemahlen (auch Kardamom, gemahlen), sind die von der gesamten Fruchtwand befreiten Samen.
2.1.14 Kerbel
Die getrockneten, gerebelten Blätter von Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. aus der Familie der Doldengewächse (Apiaceen).
2.1.15 Knoblauch
Die Hauptzwiebel und die Nebenzwiebeln („Zehen“) von Allium sativum L. aus der Familie der Liliengewächse (Liliaceen oder Alliaceen).
Knoblauchpulver und Knoblauchgranulat werden aus getrocknetem Knoblauch hergestellt.
2.1.16 Koriander
Die getrockneten, gelben bis braunen, runden Früchte von Coriandrum sativum L. aus der Familie der Doldengewächse (Apiaceen).
2.1.17 Kümmel
Die in die Teilfrüchte zerfallenen, getrockneten Früchte von Carum carvi L. aus der Familie der Doldengewächse (Apiaceen).
2.1.18 Kurkuma, Gelbwurz
Der kurz gebrühte und getrocknete Wurzelstock von Curcuma longa L. aus der Familie der Ingwergewächse (Zingiberaceen).
2.1.19 Liebstöckel
Die getrockneten, meist geschnittenen Laubblätter von Levisticum officinale Koch aus der Familie der Doldengewächse (Apiaceen).
2.1.20 Lorbeerblätter
Die getrockneten, stielfreien Laubblätter von Laurus nobilis L. aus der Familie der Lorbeergewächse (Lauraceen).
2.1.21 Macis
Der getrocknete Samenmantel (Arillus) der Samen von Myristica fragans Hout. aus der Familie der Muskatgewächse (Myrisiticaceen).
Macis wird umgangssprachlich, aber botanisch falsch, auch als Muskatblüte bezeichnet.
2.1.22 Majoran
Die getrockneten, gerebelten Laubblätter und Blütenstände von Origanum majorana L. (Majorana hortensis Moench) aus der Familie der Lippenblütler (Lamiaceen).
2.1.23 Muskatnuss
Der vom Samenmantel und von der Samenschale befreite, getrocknete Samenkern von Myristica fragans Hout. aus der Familie der Muskatgewächse (Myristicaceen).
2.1.24 Nelken, Gewürznelken
Die kurz vor dem Aufblühen gesammelten, getrockneten Blütenknospen von Syzygium aromaticum (L.) Merr.et Perry aus der Familie der Myrtengewächse (Myrtaceen).
2.1.25 Orangenschalen
Die getrockneten und zerkleinerten Fruchtschalen von nach der Ernte unbehandelten Orangen (Citrus sinensis (L.) Osbeck), wobei neben der äußeren Schicht (Flavedo) auch Teile des schwammigen weißen Parenchyms (Albedo) vorhanden sind.
2.1.26 Oregano, Wilder Majoran, Dost
Die getrockneten, meist gerebelten Laubblätter sowie die Blüten und obersten Stengelteile von Origanum vulgare L. und Origanum onites L. aus der Familie der Lippenblütler (Lamiaceen).
2.1.27 Paprika
Die reifen, getrockneten Früchte verschiedener Unterarten von Capsicum annuum L. var. annuum und anderen Capsicum-Arten aus der Familie der Nachtschattengewächse (Solanaceen).
Paprikapulver ist je nach Farbe und Schärfegrad in drei Angebotsformen im Verkehr:
| Delikatesspaprika | dunkelrot, mild fruchtig |
| Paprika, edelsüß | rot, mild, mit leichter Schärfe |
| Paprika, scharf; Rosenpaprika | rotbraun, scharf. |
2.1.28 Petersilie
Die getrockneten, meist zerkleinerten Laubblätter der glattblättrigen oder krausblättrigen Form von Petroselinum crispum (Mill.) Hill. aus der Familie der Doldengewächse (Apicaceen).
2.1.29 Pfeffer
Pfeffer, grün; Grüner Pfeffer sind die unreif geernteten, grünen Früchte von Piper nigrum L. aus der Familie der Pfeffergewächse (Piperaceen). Sie schmecken in Salzlake eingelegt besonders mild und aromatisch.
Pfeffer, schwarz; Schwarzer Pfeffer sind die noch nicht völlig reif geernteten, getrockneten Früchte von Piper nigrum L. aus der Familie der Pfeffergewächse (Piperaceen). Sie riechen aromatisch würzig und schmecken kräftig scharf.
Pfeffer, weiß; Weißer Pfeffer sind die getrockneten, von der äußeren Fruchtwand befreiten Früchte von Piper nigrum L. aus der Familie der Pfeffergewächse (Piperaceen). Sie riechen aromatisch würzig und schmecken milder als schwarzer Pfeffer.
Pfeffer, bunt; Bunter Pfeffer siehe Leitsatznummer 2.2.6.
2.1.30 Pilze
Zum Würzen verwendete Pilze sind die essbaren, getrockneten Fruchtkörper verschiedener Arten von Speisepilzen. Sie entsprechen den Leitsätzen für Speisepilze und Speisepilzerzeugnisse8.
2.1.31 Piment, Nelkenpfeffer
Die vor der vollständigen Reife geernteten, fermentierten und getrockneten Früchte von Pimenta dioica (L.) Merr. aus der Familie der Myrtengewächse (Myrtaceen).
2.1.32 Rosa Beeren, Rosa Pfeffer
Die getrockneten, rot leuchtenden bis bräunlichen, rundlichen Früchte von Schinus molle L., Schinus terebinthifolius Raddi und anderer Schinus-Arten aus der Familie der Sumachgewächse (Anacardiaceen).
2.1.33 Rosmarin
Die während und nach der Blüte geernteten, getrockneten Laubblätter von Rosmarinus officinalis L. aus der Familie der Lippenblütler (Lamiaceen).
2.1.34 Safran
Die getrockneten, dreigeteilten Narbenschenkel der Blüten von Crocus sativus L. aus der Familie der Schwertliliengewächse (Iridaceen).
2.1.35 Salbei
Die getrockneten, gerebelten oder geschnittenen Laubblätter von Salvia triloba L. fil. und Salvia officinalis L. aus der Familie der Lippenblütler (Lamiaceen).
2.1.36 Schnittlauch
Die geschnittenen, auch getrockneten Laubblätter von Allium schoenoprasum L. aus der Familie der Liliengewächse (Liliaceen oder Alliaceen).
2.1.37 Schwarzkümmel
Die kleinen schwarzen Samen von Nigella sativa L. aus der Familie der Hahnenfußgewächse (Ranunculaceen).
2.1.38 Sellerieblätter
Die getrockneten, geschnittenen Laubblätter von Apium graveolens L. aus der Familie der Doldengewächse (Apiaceen).
2.1.39 Senfkörner
Die getrockneten Samen von Sinapis alba L. (weißer Senf), Brassica nigra (schwarzer Senf) oder Brassica juncea (brauner Senf) aus der Familie der Kreuzblüter (Brassicaceen).
2.1.40 Sternanis
Die reifen, getrockneten Sammelbalgfrüchte von Illicium verum Hook. fil. aus der Familie der Sternanisgewächse (Schisandraceen).
2.1.41 Thymian
Die getrockneten, gerebelten Laubblätter und Blüten von Thymus vulgaris L. und Thymus zygis L. aus der Familie der Lippenblütler (Lamiaceen).
2.1.42 Vanille
Die in unreifem Zustand fermentierten und angetrockneten Früchte von Vanilla planifolia Andr. aus der Familie der Orchideengewächse (Orchidaceen).
2.1.43 Wacholderbeere
Die reifen, getrockneten Beerenzapfen von Juniperus communis L. aus der Familie der Zypressengewächse (Cupressaceen).
2.1.44 Zimt
Zimt ist ein Rindengewürz, das in Form von Rollen, Stangen, Bruch, Schrot oder gemahlen angeboten wird. Cinnamomum ceylanicum Bl. in Stangenform besteht aus mehreren dünnen Rindenschichten, während Cassia-Zimt in Stangenform aus einer dicken Rindenschicht besteht.
Ceylon-Zimt oder Canehl (auch: Kanehl, Kaneel) ist die getrocknete, von der Außenrinde befreite Rinde von Cinnamomum verum J.Presl (Syn. Cinnamomum ceylanicum Bl.). Bezüglich der Bezeichnung wird auf die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1445 verwiesen.
Cassia oder Cassia vera/Kassie/Kassia/Kassia-Zimt ist die getrocknete, vom Kork mehr oder weniger befreite Rinde von Cinnamomum aromaticum Nees (auch: Chinesischer Zimt, Zimtkassie), Cinnamomum loureirioi Nees (auch: Vietnamesischer Zimt, Saigon-Zimt) oder Cinnamomum burmanni Bl. (auch: Indonesischer Zimt, Padang-Zimt, Padang cassia).
In ähnlicher Form wie Cassia werden weitere Cinnamomum- oder Holzzimt-Arten aus der Familie der Lorbeergewächse (Lauraceen) als Zimt in den Verkehr gebracht.
Zimt, gemahlen, wird überwiegend aus Cassia hergestellt.
2.1.45 Zitronenschalen
Die getrockneten und zerkleinerten Fruchtschalen von nach der Ernte unbehandelten Zitronen (Citrus limon (L.) Burm. f.), wobei neben der äußeren Schicht (Flavedo) auch Teile des schwammigen weißen Parenchyms (Albedo) vorhanden sind.
2.1.46 Zwiebel
Die getrocknete, meist in Stücke geschnittene oder gemahlene Zwiebel von Allium cepa L. und von Allium fistulosum L. aus der Familie der Liliengewächse (Liliaceen oder Alliaceen).
2.2 Bezeichnungen für andere würzende Erzeugnisse
Würzende Erzeugnisse, die mit den folgenden, kursiv gedruckten Bezeichnungen des Lebensmittels in den Verkehr gebracht werden, entsprechen den jeweils dort aufgeführten Beurteilungsmerkmalen.
2.2.1 Chinesische Fünf-Gewürzmischung (zum Beispiel Chinesisches Fünf-Gewürzpulver, Asiatisches Fünfgewürz, Chinesische-Fünf-Gewürzmischung)
Mischung aus gemahlenem Fenchel, Sternanis, Zimt, Gewürznelken mit Pfeffer oder Szechuan-Pfeffer.
2.2.2 Curry, Curry-Pulver, Curry-Powder
Eine Mischung eigener Art aus Kurkuma, die in der Regel gleichzeitig farbgebend wirkt, mit anderen Gewürzen wie Bockshornkleesamen, Cumin, Fenchel und Koriander sowie Pfeffer, Paprika, Chillies, Ingwer, Kardamom, Macis, Nelken oder Piment, üblicherweise in gemahlener Form. Es kann auch Speisesalz und andere Stoffe wie Hülsenfruchtsamen-Mehl, Stärke, Dextrose enthalten. Der Anteil an Speisesalz beträgt höchstens 5 Prozent, an den anderen Stoffen höchstens 10 Prozent.
Die Erzeugnisse sind je nach ihrer Zusammensetzung gelblich bis bräunlich gefärbt und haben einen arteigenen, würzigen bis scharfen Geschmack.
2.2.3 Garam Masala Gewürzmischung
Mischung eigener Art, die ursprünglich aus Indien stammt. Übliche Zutaten sind schwarzer Pfeffer, Koriander, Zimt, Gewürznelken, Kreuzkümmel, in gemahlener Form. Es kann auch eine Vielzahl weiterer Gewürze enthalten sein, zum Beispiel Kardamom, Kurkuma, Fenchel oder Muskat.
2.2.4 Harissa
Würzende Mischung eigener Art aus Chili (oder Paprika, scharf), Knoblauch, Koriander. Es können auch weitere Zutaten wie Kreuzkümmel oder Speisesalz enthalten sein. Sie ist entweder getrocknet oder als Paste (gegebenenfalls unter Zugabe von Pflanzenöl) erhältlich. Harissa wird je nach Eigenart zusätzlich als Harissa Gewürzmischung, Harissa Gewürzzubereitung oder Harissa Paste bezeichnet.
2.2.5 Kräuter der Provence
Mischung aus getrockneten, zerkleinerten Kräutern, die üblicherweise Rosmarin, Thymian, Basilikum und Oregano enthält. Auch weitere Kräuter wie Majoran, Lavendel, Bohnenkraut, Estragon oder Kerbel können enthalten sein.
2.2.6 Pfeffer bunt; Bunter Pfeffer
Mischung aus weißem, schwarzem und grünem Pfeffer mit rosa Beeren.
2.2.7 Ras el Hanout Gewürzmischung oder Ras el Hanout Gewürzzubereitung
Mischung eigener Art, die ursprünglich aus Marokko stammt. Übliche Zutaten sind Koriander, Kurkuma, Ingwer und schwarzer Pfeffer, in gemahlener Form. Es kann auch eine Vielzahl weiterer Gewürze enthalten sein, zum Beispiel Paprika, Zimt, Nelken, Muskat, Kreuzkümmel oder Chili. Die Gewürzzubereitung enthält üblicherweise auch Speisesalz.
2.2.8 Suppengewürz
Suppengewürz ist eine Mischung aus Gewürzen, insbesondere aus getrockneten Kräutern wie zum Beispiel Petersilie, Schnittlauch und Liebstöckel, auch unter Verwendung von getrockneten würzenden Gemüsen, vor allem Karotte, Pastinake, Lauch, Sellerie (Blätter und Knolle), Zwiebeln, Tomaten.
zu Leitsatznummer 1.3.4 – Gehalte an säureunlöslicher Asche
| Gewürz | Säureunlösliche Asche g/100 g |
|---|---|
| Anis | 2,5 |
| Basilikum | 3,5 |
| Bärlauch | 1,0 |
| Bohnenkraut | 3,0 |
| Chillies, Cayennepfeffer | 1,6 |
| Cumin, Kreuzkümmel, Römischer Kümmel | 3,0 |
| Curry, Curry-Pulver | 1,0 |
| Dill | 1,5 |
| Estragon | 1,5 |
| Fenchel | 2,0 |
| Ingwer | 2,0 |
| Kardamom | 2,5 |
| Kerbel | 2,0 |
| Knoblauch | 0,5 |
| Koriander | 1,5 |
| Kümmel | 1,5 |
| Kurkuma | 2,5 |
| Liebstöckel | 1,5 |
| Lorbeerblätter | 2,0 |
| Macis | 0,5 |
| Majoran | 3,0 |
| Muskatnuss | 0,5 |
| Nelke, Gewürznelke | 0,5 |
| Oregano | 2,5 |
| Paprika | 1,5 |
| Petersilie | 1,5 |
| Pfeffer, schwarz | 1,5 |
| Pfeffer, weiß | 0,3 |
| Piment | 1,0 |
| Rosmarin | 1,0 |
| Safran | 1,5 |
| Salbei | 2,0 |
| Schnittlauch | 2,0 |
| Sellerieblätter | 1,0 |
| Senfkörner | 1,0 |
| Sternanis | 0,5 |
| Thymian | 4,0 |
| Vanille | 1,0 |
| Wacholderbeere | 1,0 |
| Zimt | 2,0 |
| Zwiebel | 0,5 |
Geschützte Angaben
Für Erzeugnisse dieser Leitsätze relevante geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.), geschützte geografische Angaben (g. g. A.) sowie garantiert traditionelle Spezialitäten (g. t. S.) (Stand 13. Dezember 2024).
Auszug aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben sowie der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) 2024/11434 (siehe „Database of Origin & Registration“ (eAmbrosia)).
https://ec.europa.eu/agriculture/eambrosia/geographical-indications-register/
https://ec.europa.eu/agriculture/eambrosia/geographical-indications-register/tsg
- –
-
Ceylon Cinnamon (g. g. A.)
Fußnoten
- 1
- Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12 2008, S. 34).
- 2
- Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
- 3
- Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
- 4
- Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024).
- 5
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/144 der Kommission vom 2. Februar 2022 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ceylon Cinnamon (g. g. A.); ABl. L 24 vom 3.2.2022, S. 3).
- 6
- Code of Practice for Bouillons and Consommés adopted by the Members of Culinaria Europe as of 31 December 2019, amended by the General Assembly on 22 September 2023.
- 7
- Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse, Leitsätze vom 14. Januar 2021 (BAnz AT 22.03.2021 B1, GMBl 23/2021 S. 502), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 11. Oktober 2024 (BAnz AT 20.11.2024 B2, GMBl 46/2024 S. 1012 – 1014), in der jeweils geltenden Fassung.
- 8
- Leitsätze für Speisepilze und Speisepilzerzeugnisse, Neufassung vom 2. Juli 2020 (BAnz AT 18.08.2020 B4, GMBl 2020 S. 547), in der jeweils geltenden Fassung.