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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerke

Vom 27. August 2024

Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (Bundesinnungsverband), Lilienthalallee 4, 60487 Frankfurt am Main, und die Industriegewerkschaft Metall, Vorstand, Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 16. Juli 2024

– der Tarifvertrag kann bis zu seiner Allgemeinverbindlicherklärung täglich mit Wochenfrist gekündigt werden, danach mit dreimonatiger Frist erstmals zum 31. Dezember 2026; er tritt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2028 ohne Nachwirkung außer Kraft –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) ab dem 1. Januar 2025 mit der weiter unten genannten Einschränkung für allgemeinverbindlich zu erklären.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
betrieblich: für alle Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind beziehungsweise – bezogen auf diese Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 der Handwerksordnung (HwO) anbieten.
persönlich: für alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten ausüben. Nicht erfasst werden Auszubildende im Sinne des § 1 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. § 22 des Mindestlohngesetzes gilt entsprechend.

Die Allgemeinverbindlicherklärung soll mit folgender Maßgabe ergehen:

Der fachliche Geltungsbereich umfasst alle Betriebe oder selbstständigen Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind beziehungsweise – bezogen auf diese Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO anbieten, sofern dem Betrieb nicht nachgewiesen wird, dass die baulichen Tätigkeiten inklusive dieser baulichen Nebenpflichten kalenderjährlich mehr als 50 Prozent der betrieblichen Gesamtarbeitszeit betragen.

Bauliche Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO können insbesondere im Zusammenhang mit folgenden elektrohandwerklichen Dienstleistungen anfallen:

1.
Kabel- und Leitungsinstallationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden;
2.
Photovoltaik- und Solarmontagen auf Gebäuden und Freiflächen;
3.
Öffentliche Beleuchtungsinstallationen beziehungsweise Elektroinstallationen auf Masten;
4.
Erstellung und Montage von Anlagen zur Energieerzeugung;
5.
Erstellung und Montage von Infrastruktur E-Mobilität einschl. Energieverteilernetze;
6.
Erstellung und Montage von Kabel- und Leitungstrassen einschließlich ihrer Trägersysteme in und außerhalb von Gebäuden;
7.
Erstellung und Montage von elektrischen Brandschutzsystemen;
8.
Erstellung und Montage von Kabelschächten und -kanälen, Legen von Erdkabeln;
9.
Erstellung und Montage elektrotechnischer Fertigteilbauten (zum Beispiel Trafo- und Netzverteilstationen);
10.
Geothermie- und Luftwärmepumpeninstallationen;
11.
Fahrweg-Elektrotechnik einschließlich Signalanlagen und sonstiger Elektroinstallationen (zum Beispiel Weichenheizungen);
12.
Verkehrsleit- und Signaltechnik;
13.
Erstellung und Montage elektrischer Licht- und Werbeanlagen an und außerhalb von Gebäuden;
14.
Elektroinstallationen im Laden- und Einrichtungsbau;
15.
Modernisierung von Elektrospeicher-Heizanlagen;
16.
Installation elektrischer Fußbodenheizungen;
17.
Elektroinstallationen bei Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Batteriespeicheranlagen.

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekanntgemacht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 27. August 2024

IIIa6-31241-Ü-06c/10

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Christian Riechert