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vom: 25.08.2026
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BAnz AT 18.09.2026 B2
Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Richtlinie
im Rahmen der Initiative „JOBvision“
zur Förderung von Modellprojekten zum Thema
„Entwicklung und Etablierung von Unterstützungsstrukturen für Klein-
und Kleinstunternehmen zur Fachkräftesicherung“
Bei der Umsetzung der vorliegenden Förderrichtlinie finden weiterhin die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (NABF beziehungsweise die zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils gültige Nachfolgeregelung) Anwendung. Darunter sind auch Regelungen, die vom damaligen Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) oder in seiner Nachfolge vom Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) erlassen wurden.
Sämtliche Unterlagen sind im Formularschrank für Fördervordrucke des Bundes zu finden unter:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Nach wie vor ist die duale Berufsausbildung für die Fachkräftesicherung in Deutschland und letztendlich für die Bewältigung wirtschaftlicher Veränderungsprozesse sowie für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im nationalen und internationalen Kontext entscheidend. Kleine und mittlere Unternehmen machen über 90 Prozent der Unternehmen in Deutschland aus und stellen somit das Rückgrat der Wirtschaft und demzufolge eine bedeutende Säule im System der dualen Berufsausbildung dar.
Insgesamt ist der Anteil der ausbildenden Unternehmen seit dem Jahr 2022 deutlich gesunken. Die Gründe dafür sind vielfältig. Neben dem demographischen Wandel und der zunehmenden Neigung junger Menschen zum Studium wirken sich folgende Entwicklungen und Herausforderungen vermehrt auf die Ausbildungsbeteiligung von Unternehmen aus:
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vorhandene Rekrutierungsschwierigkeiten (wenige oder keine Bewerbungen, keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber),
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der anhaltende Wettbewerb der Klein- und Kleinstunternehmen (KKU) um geeignete Auszubildende in Konkurrenz zu mittleren und großen Unternehmen, da Jugendliche sich eher dort bewerben,
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fehlendes Wissen über bestehende Unterstützungsangebote im Bereich Ausbildung beziehungsweise wegen fehlender Personal- und Zeitressourcen ein bewusster Verzicht auf die Auseinandersetzung mit bestehenden Unterstützungsangeboten,
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fehlende Personalressourcen (Ausbildungspersonal) für eine Ausbildungsbeteiligung.
Erhebliches Potenzial, die Zahl der ausbildenden Unternehmen insgesamt zu erhöhen und die duale Berufsausbildung als Basis der Fachkräftesicherung zu stärken, wird vor allem in der zu erhöhenden Ausbildungsbeteiligung von KKU gesehen (KfW Research Nummer 523, 2025): Bei 55 Prozent der Kleinunternehmen bleibt mindestens ein Ausbildungsstellenangebot unbesetzt (BIBB-Datenreport 2025, Seite 220).
1.1 Förderziel
Um den in dieser Förderrichtlinie genannten Herausforderungen entgegenwirken zu können, benötigen KKU adäquate Unterstützung bei der Schaffung und Besetzung von Ausbildungsplätzen bis hin zur Fachkräftequalifizierung.
Förderziel ist daher, mit neuen innovativen Ideen die Beteiligung von KKU an der dualen Berufsausbildung messbar zu erhöhen und ihre Attraktivität als guter und sicherer Ausbildungsbetrieb sichtbarer zu machen. Faktoren sind dabei die jeweilige Anzahl der durch die Projektarbeit unterstützten KKU und abgeschlossenen Ausbildungsverträge sowie die Anzahl möglicher innovativer Veranstaltungsformate.
Mit Modellprojekten soll erprobt werden, wie KKU in unterschiedlichen Regionen und/oder Branchen so unterstützt werden können, dass sie in die duale Berufsausbildung einsteigen, ihre Ausbildungsaktivitäten wieder aufnehmen oder ihre Aktivitäten aufrechterhalten und ausbauen können. KKU sollen befähigt und in die Lage versetzt werden, ihren eigenen Bedarf an qualifizierten Fachkräften mittel- und langfristig über die betriebliche Ausbildung selbstständig, gegebenenfalls unter Nutzung der bestehenden Unterstützungsangebote und -instrumente, zu sichern und aufrechtzuerhalten. Sie sollen überzeugt, motiviert und gezielt gestärkt werden, auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Ausbildungsplätze bereitzustellen und zu besetzen. Dies wird nicht nur ein Beitrag zur Fachkräftesicherung sein, sondern beispielsweise auch zur erfolgreichen Unternehmensnachfolge und somit zur Stärkung der KKU als entscheidender Wirtschaftsfaktor in Deutschland.
Mit der Förderung von Modellprojekten, die Ansätze zur Unterstützung von KKU bei der Fachkräftegewinnung durch die duale Berufsausbildung erproben, sollen neue Erkenntnisse über die rückläufige Ausbildungsbeteiligung gewonnen und neue Lösungsmöglichkeiten für die Fachkräftesicherung entwickelt werden.
Die mit dieser Förderrichtlinie initiierte Förderrunde wird vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) im Rahmen der Initiative JOBvision aus Bundesmitteln gefördert und unterstützt die Ziele der Allianz für Aus- und Weiterbildung.
1.2 Zuwendungszweck
Zur Erreichung der in Nummer 1.1 genannten Ziele werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie Projekte gefördert, die in Einzel- oder Verbundvorhaben innovative, zielgruppenadäquate und bedarfsorientierte Angebote, Instrumente und Methoden konzipieren und erproben. Diese sollen nach erfolgreicher Erprobung auch in weitere KKU und – sofern möglich – in verschiedene Branchen übertragen sowie in regionalen Unterstützungsstrukturen der beruflichen Bildung verankert werden können.
Die einzureichenden innovativen Konzepte zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass sie Lösungsansätze beschreiben, wie
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anhand der identifizierten Bedarfe und Herausforderungen KKU mit adäquaten bestehenden Angeboten, Methoden und Instrumenten befähigt und gezielt gestärkt (Empowerment-Ansatz) werden, zukünftig selbstständig ihre Ausbildungsaktivitäten zu initiieren, aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln;
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die Unternehmen in die Lage versetzt werden, auf die regionalen Ausbildungsmarktentwicklungen frühzeitig zu reagieren, ohne ihre Ausbildungsaktivität einstellen zu müssen;
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technologische Lösungen – sofern zielführend – eingesetzt werden können, die unternehmerische Ausbildungsaktivitäten begleiten und optimieren;
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Kooperationsnetzwerke aufgebaut beziehungsweise ausgebaut werden können, die besonders geeignet sind, um sowohl bestehende Angebote, Methoden und Instrumente erfolgreich umzusetzen oder bei Bedarf auch neue Ansätze zu entwickeln als auch zu verstetigen und auf andere Branchen, Berufe und/oder Regionen zu transferieren. Entsprechende Unterstützungsnachweise wesentlich einzubindender Partner, wie zum Beispiel von regionalen zuständigen Stellen, der Agentur für Arbeit und anderen an Ausbildung beteiligten Institutionen, sind vorzulegen.
Die einzureichenden Antragskonzepte und zu entwickelnden Unterstützungsleistungen (Angebote, Methoden und Instrumente) der nach dieser Förderrichtlinie geförderten Projekte richten sich an KKU zur Fachkräftesicherung. Dabei ist die Definition der Europäischen Kommission für Klein- und Kleinstunternehmen zu beachten. Siehe FAQ – Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes (https://www.foerderinfo.bund.de/foerderinfo/de/beratung/faq/faq.html).
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz genutzt werden.
Bezugsrahmen sind ausschließlich Ausbildungsberufe nach den §§ 4 und 5 des Berufsbildungsgesetzes beziehungsweise den §§ 25 und 26 der Handwerksordnung.
Die Initiative JOBvision ist fest verbunden mit der Förderstrategie von Bund und Ländern im Bereich der beruflichen Bildung und wurde mit anderen Förderinitiativen und Förderprogrammen abgestimmt.
Durch die Förderung von Konzepten bezüglich der Verbesserung von Ausbildungsstrukturen trägt die Initiative JOBvision zur Ausbildungsbeteiligung und Fachkräftesicherung von KKU, insbesondere bei der Initiierung und Besetzung von dualen Ausbildungsplätzen, bei.
Aktuelle berufsbildungspolitische Themenschwerpunkte werden mit den jeweiligen regionalen Gegebenheiten und (Entwicklungs-)Potenzialen in der Wirtschaft verbunden. Dabei verfolgt die Initiative JOBvision eine praxisnahe Ausgestaltung der Förderung.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Umsetzung von Projekten, die den Ausführungen nach den Nummern 1.1 und 1.2 dieser Förderrichtlinie entsprechen.
Es können Projekte gefördert werden, die mit innovativen Strategien, nachhaltigen Lösungsansätzen und Unterstützungsleistungen (Angebote, Methoden und Instrumente) KKU in die Lage versetzen, ihre Ausbildungsaktivitäten wieder aufzunehmen, zu erhalten und/oder auszubauen.
Nach der Identifizierung konkreter Ursachen des Rückzugs von KKU aus der betrieblichen Ausbildung beziehungsweise dem bisherigen Verzicht auf eine Ausbildungsbeteiligung sollen Angebote, Methoden und Instrumente entwickelt und initiiert werden, die möglichst skalierbar, umsetzungsgeeignet und transferierbar (übertragbar auf weitere Unternehmen und/oder regionale Unterstützungsstrukturen der beruflichen Bildung) sind. Hierbei sind nachhaltige Lösungen für die bestehenden und zu beschreibenden Herausforderungen zu erproben und zu etablieren.
Die einzureichenden Antragskonzepte und Lösungsansätze haben sich an der Ausgangssituation sowie den Bedarfen von KKU in der Fachkräftesicherung über die betriebliche Ausbildung zu orientieren.
Da die Sicherung des Fachkräftenachwuchses in nahezu allen Wirtschaftssegmenten notwendig ist, können Lösungsansätze und -konzepte für unterschiedliche Branchen und Berufe entwickelt werden. Die zu entwickelnden und zu erprobenden Ansätze und Konzepte können zudem sowohl branchenspezifisch als auch branchenübergreifend gestaltet sein, müssen jedoch an die jeweiligen regionalen Gegebenheiten und die betrieblichen Bedarfe angepasst und entsprechend regional spezifisch ausgerichtet sein. Hierbei ist ein wesentliches Augenmerk auf die nachhaltige Verstetigung der neuen Ansätze zu legen. Dabei ist sicherzustellen, dass die entwickelten Angebote, Methoden und Instrumente für andere Branchen, Berufe und/oder Regionen – soweit möglich – nachhaltig nutzbar sind. Hierfür ist ein aussagefähiger Plan zu erstellen.
Zur Optimierung der Ausbildungsangebote und -abläufe sowie der Verbesserung der Anbahnung und der Gewährleistung als auch Aufrechterhaltung von Ausbildungsverhältnissen können bewährte Unterstützungsangebote eingesetzt und ausgeweitet werden. Bereits bestehende bundes- und landesspezifische Maßnahmen und Strategien sollen berücksichtigt werden. Insofern muss sich der Projektansatz in die Ausbildungs- beziehungsweise Fachkräftestrategie des jeweiligen Landes einpassen. Sollte es sich jedoch nicht um explizit neue Ansätze handeln, sondern um eine Weiterentwicklung von Ergebnissen aus bisherigen Programmen, so muss es sich um eine erhebliche und begründete Ausdehnung der bisherigen Ansätze handeln.
Bei der Beantragung und Umsetzung eines Projekts sind alle bereits bestehenden beziehungsweise durchgeführten vergleichbaren Aktivitäten in der Zielregion zu berücksichtigen. Die angemessene Einbindung geeigneter und notwendiger Institutionen und relevanter Partnerinstitutionen ist sicherzustellen und mit entsprechenden aussagekräftigen Nachweisen zu belegen. Insbesondere die Vernetzung mit und der Austausch zu den regionalen Agenturen für Arbeit, den zuständigen Stellen und vorhandenen kommunalen Netzwerken in der beruflichen Bildung und in der Wirtschaft müssen dargestellt sein.
Eine nachvollziehbare Abgrenzung zu beziehungsweise aktive Einbindung von laufenden bundes- und landesspezifischen Förderprogrammen und Initiativen, wie beispielsweise „Passgenaue Besetzung und Willkommenslotsen“, ist vorzunehmen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaften des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.
Eine Weiterleitung der Zuwendung oder eines Teils der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig.
Der Antragsteller muss in der Lage sein, die nicht geförderten (siehe dazu Nummer 5 dieser Förderrichtlinie), für die Projektdurchführung aber notwendigen Ausgaben selbst oder von Dritten (ausgenommen sind zweckgebundene Zuwendungen im Sinne der §§ 23 und 44 BHO oder vergleichbarer Regelungen oder Aufträge im Sinne der Unterschwellenvergabeordnung oder vergleichbarer Regelungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts für das beantragte Projekt) aufzubringen. Der Antragsteller muss die Gesamtfinanzierung des Projekts im Bewilligungszeitraum sicherstellen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI*-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBFSFJ vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nummer 0110).
Die Unterstützung durch die für die Umsetzung der Projektidee und die nachhaltige Verankerung bei erfolgreicher Erprobung des Projekts erforderlichen Partner muss gegeben und durch eine schriftliche Bestätigung sowie Konkretisierung der Unterstützungsleistung dokumentiert sein.
Alle Zuwendungsempfänger stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für eine Förderdauer von bis zu 36 Monaten als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Der Beginn der Förderung von Projektvorhaben ist für den 1. April 2027 vorgesehen. Die Bewilligungsbehörde (vergleiche Nummer 7.1) behält sich einen davon abweichenden Laufzeitbeginn vor.
Die Höhe der Zuwendung pro Förderprojekt richtet sich nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.
Der abgrenzbare projektspezifische Mehrbedarf für das zusätzlich notwendige Projektpersonal, für projektbezogene innovative Veranstaltungs- und Vernetzungsformate und Reisen kann gefördert werden, soweit er zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig und angemessen ist.
Für diese förderfähigen Ausgaben kann auf Antrag eine anteilige Zuwendung von bis zu 100 Prozent, maximal jedoch 765 000 Euro pro Projekt für den Bewilligungszeitraum als Projektförderung gewährt werden.
Personalausgaben sind in der Regel zuwendungsfähig bis maximal zu einer Vergütung, die in dem beim Zuwendungsempfänger geltenden Entgeltsystem (Tarifvertrag, Haustarifvertrag, sonstige Entgeltregelung) von der Wertigkeit beziehungsweise von der Tätigkeit her einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe E 13 TVöD für Beschäftigte des Bundes entspricht. Die Entgeltgruppe E 13 TVöD stellt eine inhaltliche Vergleichsgröße dar, ersetzt aber nicht die tarifgerechte Veranschlagung gemäß dem beim Zuwendungsempfänger geltenden Entgeltsystem. Die maximale Vergütung (vergleiche E13 TVöD) ist für eine Vollzeitstelle des notwendigen Personalmengengerüsts förderfähig.
Ausgaben für notwendige und innovative Veranstaltungsformate sind pro Einzel- beziehungsweise Verbundprojekt bis maximal 20 000 Euro insgesamt zuwendungsfähig.
Im Rahmen der Antragstellung und einer möglicherweise späteren Abrechnung von Reisen sind die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) analog anzuwenden. Dabei wird aus Gründen der Nachhaltigkeit grundsätzlich die Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel gemäß § 4 BRKG empfohlen.
Das BMBFSFJ fördert den fachlichen Austausch und die Vernetzung der an den bewilligten Projekten Beteiligten durch die Durchführung von Workshops und bundesweiten Veranstaltungen. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist verpflichtend. Hierfür können für eine angemessene Anzahl der am Projekt beteiligten Personen (in der Regel bis zu zwei Personen pro Veranstaltung) und für zwei Termine pro Jahr Reisemittel in Höhe von bis zu 750 Euro pro Person beantragt werden.
Nicht gefördert werden die für die Durchführung des Projekts notwendigen weiteren Ausgaben für zum Beispiel Mieten, Rechner und Software, Büroausstattung, Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur, Gegenstände, Veranstaltungen (außer den oben genannten), Internetpräsenz, Printerzeugnisse und Messebeteiligungen. Diese nicht förderfähigen Ausgaben sind durch den Antragsteller als angemessene Eigenbeteiligung einzubringen (siehe Nummer 3).
Alle für die Durchführung des Projekts notwendigen Ausgaben, sowohl die förderfähigen als auch die oben benannten nicht förderfähigen, sind im Antrag auszuweisen. Die nicht förderfähigen Ausgaben sind mit Hilfe des Vordrucks „Projektgesamtausgaben“ außerhalb des Finanzierungsplans darzustellen.
In den Zwischennachweisen und im abschließenden Verwendungsnachweis sind auch die nicht geförderten, sondern vom Zuwendungsempfänger oder Dritten finanzierten und dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben darzustellen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die oben genannten förderfähigen projektbezogenen Ausgaben (Personal, innovative Veranstaltungsformate und Dienstreisen), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben ebenfalls anteilig bis zu 100 Prozent und maximal bis 765 000 Euro pro Projekt für den Bewilligungszeitraum gefördert werden können.
Bei der Beantragung sind die „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ zu beachten (diese sind abrufbar unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt zur Projektförderung“ (NABF).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).
Sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden, werden die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF) ebenfalls Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, bei der Begleitforschung sowie der Evaluation der geförderten Maßnahme mitzuwirken, auch wenn die Maßnahme bereits beendet ist.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBFSFJ oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBFSFJ begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Mit der Durchführung der Fördermaßnahme hat das BMBFSFJ das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) als Bewilligungsbehörde beauftragt. Ansprechpartner ist das
Bundesinstitut für Berufsbildung
Arbeitsbereich 4.4
Friedrich-Ebert-Allee 114 – 116
53113 Bonn
E-Mail: jobvision@bibb.de
Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr abgerufen oder unmittelbar beim BIBB angefordert werden.
Informationen zur Förderbekanntmachung werden im Internet unter www.bmbfsfj.bund.de veröffentlicht. Dort finden sich auch Hinweise zu Informationsveranstaltungen für Förderinteressierte. Eine Teilnahme wird empfohlen.
7.2 Antragsverfahren, Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen und Antragsfrist
Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt.
Zur Erstellung und Einreichung der vollständigen Anträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen:
https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=BIBB_AB44&b=JOBVISION_2&t=AZA
Ein vollständiger Antrag besteht aus dem förmlichen Förderantrag über „easy-Online“, dem Antragskonzept und der Übersicht „Projektgesamtausgaben“. Alle Anlagen sind verpflichtend im „easy-Online“-System mit dem förmlichen Antrag hochzuladen.
Für das Antragskonzept sind die bereitgestellten Vorlagen zu verwenden.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Anträge sind bis spätestens 15. Dezember 2026 einzureichen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über „easy-Online“ unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Aus der Vorlage eines Antrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Das Antragskonzept ist so zu gestalten, dass es selbsterklärend ist und eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt. Ein Antragskonzept besteht aus folgenden Dokumenten:
- 1.
-
Allgemeine Angaben zum Einzelvorhaben (Vorlage 1)Bei Verbundvorhaben sind die Vorlage 1a „Allgemeine Angaben zum Verbundvorhaben“ und die Vorlage 1b „Angaben zur/zum Verbundpartnerin/Verbundpartner“ zu verwenden.
- 2.
-
Kurzbeschreibung des geplanten Vorhabens (Vorlage 2)
- 3.
-
Vorhabenbeschreibung (Vorlage 3)
- 4.
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Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit (Vorlage 4)
- 5.
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Anlagen, unter anderem:
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Zeit-, Arbeits- und Meilensteinplan, gegebenenfalls Projektbalkenplan (bei Verbundvorhaben ein gemeinsamer Plan).
- –
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Falls nicht im Antrag bereits enthalten: ein aussagefähiger Plan zur Nachhaltigkeit der zu entwickelnden Angebote und Produkte.
- –
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Aussagekräftige Unterstützungsschreiben von Unternehmen, Kooperations- und Netzwerkpartnern (Letters of Intent) unter Angabe der geplanten Mitwirkung im Vorhaben.
- –
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Zustimmung des zuständigen Landesressorts, insoweit landesrechtliche Belange tangiert sind.
- –
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Nachweis, dass sich das Projekt in die Ausbildungs- beziehungsweise Fachkräftestrategie des Landes einpasst.
Bei Verbundvorhaben stellt jeder Verbundpartner einen eigenen „easy-Online“-Antrag, jedoch mit einer gemeinsamen von allen Verbundpartnern formulierten Vorhaben- und Kurzbeschreibung sowie vorgesehenen Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit. Aus dem Antragskonzept muss der jeweilige Beitrag aller Partner für das Vorhaben hervorgehen.
Anträge, die die formalen Voraussetzungen nicht erfüllen, können im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Anträge stehen im Wettbewerb untereinander und werden bei Erfüllung der formalen Voraussetzungen nach Nummer 3 und Nummer 7 dieser Förderrichtlinie nach folgenden im Grundsatz gleichwertigen Kriterien bewertet:
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Fachliche Qualität des Antrags, Eignung der/des AntragstellendenNachvollziehbarkeit des Handlungsbedarfs; Machbarkeit, Plausibilität und Qualität des Gesamtkonzepts; Eignung und einschlägige Projekterfahrung des Antragstellenden beziehungsweise bei Verbundvorhaben des Verbundkonsortiums.
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Innovations- und Entwicklungsbeitrag, ZielgruppenerreichungInnovationsgehalt und Mehrwert der Lösungsansätze im Hinblick auf die Förderziele, Strategien sowie der zu entwickelnden und zu erprobenden adäquaten Unterstützungsleistungen (Angebote, Methoden und Instrumente) für KKU; wirtschaftsnahe Ausgestaltung und Nachweis über den Zugang zu KKU.
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Kooperations- und NetzwerkstrukturenEinbindung des Vorhabens in notwendige (regionale) Kooperations- und Netzwerkstrukturen; fachlicher Bezug und Abgrenzung beziehungsweise Kooperation mit bestehenden Programmen beispielsweise des Bundes (wie „Passgenaue Besetzung und Willkommenslotsen“), der jeweiligen Bundesländer oder der Agentur für Arbeit; Passung in die Landesstrategie zur Ausbildungs- beziehungsweise Fachkräftesicherung.
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Transfer-, Verstetigungs- und Skalierungspotenzial (Nachhaltigkeit)Übertragbarkeit der entwickelten Angebote, Methoden und Instrumente auf andere Branchen, Berufe und/oder Regionen; vorgesehene Verstetigungsansätze.
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Wirtschaftlichkeit und UmsetzbarkeitNotwendigkeit, Angemessenheit und Nachvollziehbarkeit des Finanzierungsplans in Bezug zum Zeit-, Arbeits- und Meilensteinplan; Realisierbarkeit innerhalb der beantragten Laufzeit.
Auf Grundlage der Bewertung entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem BMBFSFJ, unter Einbindung der Länder und des JOBvision-Fachbeirats, nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung. Bewilligungsbehörde ist das Bundesinstitut für Berufsbildung, Friedrich-Ebert-Allee 114 – 116, 53113 Bonn.
Das Auswahlergebnis wird den Antragstellenden mitgeteilt.
Die Förderrichtlinie, die Dokument-Vorlagen für das Antragskonzept sowie die Nebenbestimmungen können unter https://www.bibb.de/de/192153.php abgerufen werden.
Eingereichte Anträge und eventuell weitere Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und behält bis zum 31. Dezember 2030 ihre Gültigkeit.
Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ulrich Schuck
- *
- FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation