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vom: 05.12.2019
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
BAnz AT 30.12.2019 B10
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Bekanntmachung
Förderaufruf für investive Kommunale Klimaschutz-Modellprojekte
im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative
1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die Bundesregierung hat sich anspruchsvolle Klimaschutzziele gesetzt: Die Treibhausgasemissionen in Deutschland sollen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden. Langfristig soll bis zum Jahr 2040 eine Reduktion von mindestens 70 Prozent und bis 2050 weitgehende Treibhausgasneutralität erreicht werden.
Mit dem Klimaschutzplan 2050 hat die Bundesregierung in 2016 die Grundlage und Leitlinie für die weitere Identifikation und Ausgestaltung der jeweiligen Klimaschutzstrategien in den verschiedenen Handlungsfeldern beschlossen. Das im Oktober 2019 von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 setzt den Klimaschutzplan mit konkreten Maßnahmen um. Durch die Umsetzung modellhafter Maßnahmen z. B. zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz, Digitalisierung sowie Stärkung der Kreislaufwirtschaft können große Potenziale zur Erreichung der vereinbarten Klimaschutzziele ausgeschöpft und die Nachahmung weiterer Klimaschutzprojekte initiiert werden.
Ein wichtiger Beitrag kann dabei in Kommunen und im kommunalen Umfeld geleistet werden. Hier bestehen noch erhebliche Potenziale zur Einsparung klimarelevanter Treibhausgase. Der Förderaufruf unterstützt kommunale Akteure dabei, Klimaschutzmaßnahmen zu aktivieren und hierdurch dem Klimaschutz auf regionaler und lokaler Ebene mehr Gewicht zu verleihen.
Ziel des Förderaufrufs ist es, die Umsetzung wegweisender investiver Modellprojekte im kommunalen Klimaschutz zu ermöglichen. Die geförderten Projekte leisten durch ihre direkten Treibhausgasminderungen einen wesentlichen Beitrag zur schrittweisen Erreichung der Treibhausgasneutralität von Kommunen und regen durch ihre bundesweite Sichtbarkeit zur Nachahmung und Umsetzung weiterer Klimaschutzprojekte an. Mit den durch diesen Förderaufruf geförderten Projekten werden über die Wirkdauer der Maßnahmen jährliche, zusätzliche Einsparungen in Höhe von mindestens 70 000 Tonnen CO2-Äquivalent (brutto) angestrebt. Ein weiteres Ziel ist es zudem, den Fördermitteleinsatz pro vermiedener Tonne CO2-Äquivalent auf 75 Euro pro Tonne (brutto) zu begrenzen.
Die Auswahl zur Förderung erfolgt in einem wettbewerblichen Verfahren. Als zentrale Bewertungskriterien werden vornehmlich der projektspezifische Klimaschutzbeitrag sowie die Fördermitteleffizienz jedes einzelnen Projekts angesetzt.
Der Bund gewährt für Vorhaben nach Maßgabe dieses Förderaufrufs, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 BHO, Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung. Ein Rechtsanspruch der Skizzeneinreicher bzw. Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden investive Modellprojekte in Kommunen und im kommunalen Umfeld, die durch eine direkte, weitreichende Treibhausgasminderung einen beispielhaften Beitrag zu den Klimaschutzzielen der Bundesregierung leisten. Die geförderten Aspekte weisen einen klaren klimarelevanten Zusatznutzen auf und grenzen sich hierdurch deutlich von ohnehin geplanten Investitionen zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz ab. Es sind nur solche Maßnahmen zuwendungsfähig, die hinsichtlich ihrer Klimaschutzwirkung zum Zeitpunkt der Antragstellung über die bestehenden oder für den Bewilligungszeitraum zu erwartenden gesetzlichen oder untergesetzlichen Anforderungen hinausgehen.
Besonders förderwürdig sind Modellprojekte aus den Handlungsfeldern
- –
-
Abfallentsorgung;
- –
-
Abwasserbeseitigung;
- –
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Energie- und Ressourceneffizienz;
- –
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Stärkung des Umweltverbunds, grüne City-Logistik und Treibhausgas-Reduktion im Wirtschaftsverkehr; sowie
- –
-
Smart-City (Vernetzung, Integration und intelligente Steuerung verschiedener umwelttechnischer Infrastrukturen).
Darüber hinaus kann für Modellprojekte aus anderen Bereichen, die die Bedingungen dieses Förderaufrufs erfüllen, eine Projektskizze eingereicht werden.
Die Modellhaftigkeit der Projekte zeichnet sich insbesondere aus durch:
- –
-
hohe Treibhausgasminderung im Verhältnis zur Fördersumme;
- –
-
die Verfolgung der klimaschutzpolitischen Ziele des Bundes;
- –
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einen besonderen und innovativen konzeptionellen Qualitätsanspruch;
- –
-
den Einsatz bester verfügbarer Techniken und Methoden;
- –
-
die Übertragbarkeit beziehungsweise Replizierbarkeit des Ansatzes sowie
- –
-
eine überregionale Bedeutung und deutliche Sichtbarkeit mit bundesweiter Ausstrahlung.
Die Modellprojekte verfolgen einen umfassenden und integrierten Ansatz, zum Beispiel hinsichtlich der Reduzierung des Primärenergieeinsatzes, der Nutzung von Effizienzpotenzialen und der Kopplung verschiedener Nutzungsbereiche. Besonders wünschenswert ist die Einbeziehung und Aktivierung unterschiedlicher Akteure beziehungsweise Zielgruppen. Die Modellprojekte streben hierzu eine umfassende Beteiligung lokaler Akteure an und erhöhen auf diese Art die Akzeptanz der Maßnahmen. Die innerhalb eines Modellprojekts zur Förderung vorgesehenen investiven Teil-Maßnahmen müssen klar abgrenzbar definiert sein.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) und Zusammenschlüsse von Kommunen sowie Betriebe, Unternehmen und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.
Antragsberechtigt sind auch Kooperationen („Verbünde“) von Kommunen, Verbänden, Vereinen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und Hochschulen.
Öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände sind kommunalen Zweckverbänden gleichgestellt und antragsberechtigt.
Die Zusammenarbeit in Verbundvorhaben und Vorhaben, in denen Arbeitspakete durch mehrere eigenständige Partner umgesetzt und finanziert werden, ist in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“ zu entnehmen (Formularschrank des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte, Vordruck 010 unter https://foerderportal.bund.de/easy).
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Inhaltliche/fachliche Voraussetzungen
- a)
-
Das Projekt bewirkt eine Minderung von Treibhausgasen und trägt somit zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bei. Es ist quantitativ und qualitativ darzustellen, wie und in welchem Umfang der Klimaschutzbeitrag geleistet wird. Hierzu sind konkrete Kriterien und Indikatoren zu entwickeln, die im Zuge der Projektumsetzung durch ein geeignetes Monitoring erfasst und beurteilt werden, sodass die Wirksamkeit der geförderten Maßnahmen bewertet werden kann. Innerhalb der Zweckbindungsfrist sind die Parameter in geeigneten zeitlichen Abständen zu erheben und zu bewerten.
- b)
-
Die Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, mit den für die Evaluierung der geförderten Vorhaben beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- c)
-
Um eine besonders hohe Maßnahmenqualität zu erreichen, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten und gesetzlich vorgeschriebene Standards einzuhalten oder zu übertreffen.Die fachspezifische Qualifikation aller Unterauftragsnehmer ist durch die Zuwendungsempfänger sicherzustellen.
- d)
-
Die Anpassungsfähigkeit von Kommunen an die Folgen des Klimawandels darf nicht beeinträchtigt oder erschwert werden.
- e)
-
Die vorgesehenen Grundstücke, Liegenschaften und Anlagen müssen sich im Eigentum der Antragsteller befinden. Trifft dies nicht zu, müssen sie über diese Flächen verfügen können (z. B. in Form eines Gestattungsvertrags). Die rechtsverbindliche Vereinbarung muss innerhalb des ersten Projektjahres nachgewiesen werden.
- f)
-
Änderungen an den Eigentumsverhältnissen oder an der in der Vorhabenbeschreibung beschriebenen Nutzung der geförderten Investitionen sind innerhalb von fünf Jahren (bei Gebäuden zehn Jahren) ab Ende des Bewilligungszeitraums zustimmungspflichtig.
- g)
-
Die Zuwendungsempfänger sind zur regelmäßigen Berichterstattung und der Teilnahme an Statustreffen mit dem Fördermittelgeber verpflichtet. Die Durchführung stichprobenartiger Überprüfungen der Umsetzung, in Form von Vor-Ort-Terminen, ist zu ermöglichen.
- h)
-
Der Beginn des Bewilligungszeitraumes ist frühestens zwölf Monate nach Einreichung der Skizze einzuplanen. Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu vier Jahre. Es ist bei der Projektplanung darauf zu achten, dass diese Dauer nicht überschritten wird.
4.2 Administrative Voraussetzungen
- a)
-
Die Antragsteller müssen über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen und in der Lage sein, das Projekt fachkompetent und wirtschaftlich zu planen, durchzuführen und abzurechnen. Von besonderer Bedeutung ist eine fortlaufende Zielerreichungs- und Wirkungskontrolle. Spezifische Qualifikationen, Kompetenzen und Erfahrungen sind in der Projektskizze darzulegen.
- b)
-
Die Förderung kann nur erfolgen, sofern das Vorhaben, an dem der Bund ein erhebliches Interesse hat, ohne eine Zuwendung des Bundes nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann. Die Gesamtfinanzierung muss unter Berücksichtigung der Förderung gesichert sein. Es muss bestätigt und gegebenenfalls durch geeignete Dokumente nachgewiesen werden, dass die notwendigen Eigenmittel (liquide Geldmittel der Antragsteller) aufgebracht werden können. Zur Finanzierung herangezogene Drittmittel müssen aus- und nachgewiesen werden. Die Zuwendungsempfänger müssen die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachweisen können.
- c)
-
Zuwendungen werden nur gewährt, sofern das Vorhaben innerhalb des im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraums begonnen, durchgeführt und abgeschlossen wird. Eine Zuwendung darf nicht gewährt werden, wenn die Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen haben. Gemäß den Verwaltungsvorschriften Nummer 1.3 zu § 44 BHO gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages als Vorhabenbeginn. Dies gilt auch für Verträge, die unter Vorbehalt einer Zuwendungsgewährung geschlossen werden. Mit Antragstellung haben die Antragsteller ausdrücklich zu erklären, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und kein der Ausführung des Vorhabens zuzurechnender Vertrag abgeschlossen wurde.
- d)
-
Vergabeverfahren für die geförderten Leistungen und/oder Lieferungen sollen grundsätzlich erst nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheids begonnen werden. Soweit bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids der Ausführung des Vorhabens zuzurechnende Leistungen und/oder Lieferungen ausgeschrieben werden und/oder Angebote eingeholt werden, wird eine Zuwendung nur gewährt, wenndie Antragsteller ausdrücklich Nummer 3 der ANBest-Gk/-P beachten, undim Vergabeverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Zuschlagserteilung bzw. ein Vertragsabschluss nur bei Bewilligung der beantragten Zuwendung erfolgt.Ein Verstoß gegen Nummer 3 ANBest-Gk/-P kann zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids auch mit Wirkung für die Vergangenheit sowie zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel sowie deren Verzinsung führen.In jedem Fall muss sich die Auftragsvergabe auf einen Leistungszeitraum beziehen, der innerhalb des Bewilligungszeitraums liegt.
- e)
-
Über das Vermögen der Antragsteller darf kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein. Antragsteller und, sofern die Antragsteller eine juristische Person des Privatrechts sind, die verantwortlichen natürlichen Personen dürfen keine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sein.
4.3 Beihilferechtliche Grundlagen
Die Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliegt, erfolgt auf der Grundlage der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)“, (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).
Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des AEUV einzustufen sein, erfolgt die Förderung entweder als:
- a)
-
Umweltschutzbeihilfe gemäß Artikel 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO (EU) Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) oder
- b)
-
als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).Zu Buchstabe a:Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO und von Unternehmen, die aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO einer Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen sind.Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen. Eine Einzelförderung auf Grundlage dieses Förderaufrufs ist gegebenenfalls nach Artikel 4 AGVO begrenzt. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten.Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort und Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.Erhaltene Beihilfen werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der EU-Kommission geprüft werden.Die Höhe der Zuwendung wird gegebenenfalls gemäß der jeweils zulässigen Beihilfehöchstintensität der Artikel 36 bis 40, 46, 47 und 48 AGVO reduziert.Zu Buchstabe b:Mit der Antragstellung hat der Zuwendungsempfänger anzugeben, ob und wenn ja in welcher Höhe er De-minimis-Beihilfen im laufenden und in den zwei davorliegenden Steuerjahren erhalten hat. Die Höhe der Förderung nach Nummer 5 wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen des Zuwendungsempfängers im laufenden und den zwei davorliegenden Steuerjahren die Summe von 200 000 Euro nicht übersteigt.
4.4 Kumulierbarkeit
Eine Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten ist vorbehaltlich entgegenstehender beihilferechtlicher Vorgaben zugelassen, sofern eine angemessene Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 15 Prozent des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt, bei finanzschwachen Kommunen in Höhe von 10 Prozent. Eine Kumulierung mit Förderprogrammen des Bundes (Doppelförderung) ist ausgeschlossen. Finanzielle Beteiligungen Dritter sind im Finanzierungsplan auszuweisen und zu belegen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungen erfolgen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Sie können für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren gewährt werden, soweit die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen vorliegen. Die Finanzierung erfolgt grundsätzlich als Anteilfinanzierung.
Die Antragsteller verpflichten sich zur Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eigenmittel sind in Abhängigkeit des finanziellen Leistungsvermögens und als Ausdruck des Eigeninteresses in angemessener Höhe einzubringen.
Die Förderquote beträgt vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Finanzschwache Kommunen können vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit (siehe Nummer 4.3) eine Förderquote von bis zu 90 Prozent erhalten. Als finanzschwach gelten Kommunen, die nach Landesrecht ein Konzept zur Haushaltssicherung aufzustellen haben und das Konzept nachweisen. Sieht das Landesrecht generell kein Konzept zur Haushaltssicherung vor, kann die Kommune ihre Finanzschwäche über Fehlbeträge in den vergangenen zwei Haushaltsjahren sowie Fehlbedarfe aus dem aktuellen und in den folgenden zwei Haushaltsjahren nachweisen. Die entsprechende Haushaltslage ist durch die Kommunalaufsicht zu bestätigen.
Die Mindestzuwendung pro Vorhaben beträgt vorbehaltlich entgegenstehender beihilferechtlicher Vorgaben 200 000 Euro. In den einzelnen Teilvorhaben eines Verbundprojekts müssen Gesamtausgaben entstehen, die eine Zuwendung von mindestens 50 000 Euro ergeben. Die Zuwendung für ein Vorhaben, unabhängig von seiner Struktur als Einzel- oder Verbundvorhaben, soll 10 Millionen Euro nicht überschreiten.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektspezifischen Ausgaben.
Zuwendungsfähig sind in angemessenem Umfang:
- –
-
Beschaffung der notwendigen Komponenten/Materialien und deren Installation/Montage durch externe Dritte;
- –
-
projektbezogene Planungsleistungen, die Ausgaben sind auf maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben beschränkt;
- –
-
Beteiligung und Information der Zielgruppe sowie Öffentlichkeitsarbeit, die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf maximal 30 000 Euro beschränkt;
- –
-
Monitoring zur Bewertung der Projektwirkung;
- –
-
Dienstreisen zur Vernetzung sowie Abstimmung mit Verbundpartnern und dem Fördermittelgeber;
- –
-
Sachausgaben zur Koordinierung von Verbundprojekten.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
- –
-
Neubauten;
- –
-
Maßnahmen zur kommerziellen Stromerzeugung;
- –
-
Maßnahmen aus dem Bereich Elektromobilität und des Radverkehrs, die bereits in anderen Förderprogrammen der Bundesregierung zuwendungsfähig sind;
- –
-
Forschung und Entwicklung, Machbarkeitsstudien;
- –
-
Personalausgaben der Antragsteller;
- –
-
Ausgaben für Betrieb, Wartung und Instandhaltung;
- –
-
Grunderwerb;
- –
-
Prototypen und gebrauchte Anlagen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder für Gebietskörperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).
Die Nebenbestimmungen, Richtlinien und weitere Hinweise können im Formularschrank des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA) unter http://foerderportal.bund.de/easy/ abgerufen werden.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren für die Förderung von kommunalen Klimaschutz-Modellprojekten ist grundsätzlich zweistufig.
Sofern die formellen Voraussetzungen an die Skizzen (Nummer 7.2) erfüllt sind, erfolgt in der ersten Stufe die Prüfung und Bewertung durch eine Auswahljury. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der in Nummer 7.3 dargestellten Bewertungskriterien und im Wettbewerbsverfahren zwischen allen eingegangenen Skizzen. Die für eine Förderung in Betracht kommenden Vorhaben werden zur Antragstellung aufgefordert. In einer zweiten Stufe entscheidet das BMU über den förmlichen Förderantrag.
Zur Erstellung der Projektskizzen und förmlichen Förderanträge ist das elektronische Formularsystem des Bundes „easy-Online“ zu benutzen. Der Zugang erfolgt über https://foerderportal.bund.de/easyonline/.
7.2 Einreichen der Projektskizzen (Stufe 1)
Einzureichen sind aussagekräftige und projektspezifische Skizzen in deutscher Sprache. In der Skizze sind die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Förderung nach Maßgabe des Förderaufrufs zu beschreiben. Für Verbundvorhaben mehrerer Projektpartner ist eine gemeinsame Skizze durch die Verbundkoordination einzureichen.
Skizzen, die nicht fristgerecht eingehen, unvollständig sind oder die vorgegebenen Gliederungspunkte nicht beinhalten, sind im Bewertungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Für die Auswahlverfahren werden Projektskizzen berücksichtigt, die im Zeitraum vom
1. März bis 30. April 2020, 2021 und 2022
sowie vom
1. September bis 31. Oktober 2020, 2021 und 2022
eingehen.
Zur Fristwahrung genügt die elektronische Übersendung der Skizze. Eine rechtsverbindlich unterschriebene Papierversion der Skizze einschließlich aller Anlagen ist spätestens 14 Tage nach Ablauf des jeweiligen Skizzenfensters (Posteingang) nachzureichen.
Die Projektskizzen bestehen aus drei Teilen:
Teil 1 – Formular Projektblatt
Teil 2 – Anlage 1 (Beschreibung der Antragsteller)
Teil 3 – Skizze
Die folgenden Gliederungspunkte und Inhaltsangaben der Skizze sind verbindlich einzuhalten.
- a)
-
Ausgangslage
- –
-
Ausgangslage (Zustandsbeschreibung, Problemstellung, Handlungsbedarf, Einordnung in bestehende Konzepte und Planungen);
- –
-
Beschreibung des Handlungsfelds;
- –
-
Begründung des Förderbedarfes und Abgrenzung zu bestehenden Fördermöglichkeiten (zum Beispiel EU-Programme, Landesprogramme, Kommunalrichtlinie BMU) und bestehenden gesetzlichen Anforderungen (z. B. Energieeinsparverordnung, Erneuerbare-Energien-Gesetz, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz).
- b)
-
Projektziele und Zielgruppen
- –
-
angestrebte Projektziele/Klimaschutzziele;
- –
-
adressierte Zielgruppen/Nutzergruppen/weitere Akteure mit Projektbezug.
- c)
-
Maßnahmen
- –
-
Beschreibung der geplanten Maßnahmen und deren Wirken zum Abbau bestehender Hemmnisse (Wirkungskette);
- –
-
angestrebter Zustand;
- –
-
Einsatz innovativer Techniken und Methoden;
- –
-
Verhältnis von Treibhausgasminderung und Mitteleinsatz;
- –
-
mögliche Co-Benefits (Ressourceneffizienz, Nachhaltigkeit, weitere Emissionsminderungen, Flächenverbrauch etc.);
- –
-
Wirtschaftlichkeitsgutachten für Ersatzneubauten (falls zutreffend).
- d)
-
Modellhaftigkeit
- –
-
regionale Modellhaftigkeit/Vorbildcharakter des Vorhabens;
- –
-
bundesweite Strahlkraft (Sichtbarkeit, Vernetzung, Ausmaß, Qualität, Besonderheiten);
- –
-
Nachahmungscharakter/Übertragbarkeit im Bundesgebiet (mögliche Projektgebiete, Handlungsfelder, Akteure);
- –
-
Innovationsgrad (technologischer und konzeptioneller Qualitätsanspruch).
- e)
-
Treibhausgasminderung
- –
-
projektspezifische Treibhausgasminderung in Tonnen eingesparter CO2-Äquivalente pro Jahr (tCO2eq/a);
- –
-
Darstellung der Grundannahmen, der verwendeten Parameter/Faktoren und des Berechnungswegs;
- –
-
Bezug zu den förderpolitischen Zielen des Bundes.
- f)
-
Monitoring
- –
-
Beschreibung der Vorgehensweise zur Erhebung, Aufbereitung und Analyse der Projektwirkung (Art und Methodik, Parameter, Häufigkeit, Dauer);
- –
-
Darstellung der Kriterien und Indikatoren zur Bewertung der Klimaschutzwirkung.
- g)
-
Öffentlichkeitsarbeit/Begleitmaßnahmen
- –
-
geplante Maßnahmen zur begleitenden Informations- und Öffentlichkeitsarbeit (Art, Anzahl, Häufigkeit, Dauer, Zielgruppe);
- –
-
Beschreibung weiterer nicht-investiver Maßnahmen (projektbezogene Planungsleistungen).
- h)
-
Arbeits- und Meilensteinplanung (tabellarisch)
- –
-
zeitliche Abfolge der geplanten Arbeitspakete;
- –
-
Planungsstand/Genehmigungsverfahren der Maßnahmen;
- –
-
spezifische Meilensteine und Teilziele der geplanten Arbeitspakete;
- –
-
Bauzeitenplan.
- i)
-
Verfügbarkeit von Flächen und Gebäuden
- –
-
Sachstand zur Flächen- und Gebäudeverfügbarkeit der Einzelmaßnahmen.
- j)
-
Ausgabenübersicht (tabellarisch)
- –
-
Ausgaben aller geplanten Maßnahmen/Arbeitspakete;
- –
-
Berechnungsgrundlage/Herleitung der Kalkulation;
- –
-
Verhältnis von Mitteleinsatz und Klimaschutzbeitrag über gemittelte Lebensdauer von 20 Jahren.
- k)
-
Finanzierungsübersicht (tabellarisch)
- –
-
Gesamtausgaben;
- –
-
Eigenmittel;
- –
-
Drittmittel;
- –
-
beantragte Zuwendung;
- –
-
beantragte Förderquote;
- –
-
Begründung zur Beantragung einer erhöhten Förderquote nach Nummer 5;
- –
-
Finanzierungsübersicht des Verbundvorhabens (falls zutreffend).
7.3 Bewertungskriterien
In die Bewertung der Skizzen und Prüfung der förmlichen Förderanträge fließen die nachfolgend dargestellten Kriterien ein. Die Reihenfolge entspricht der Wertigkeit der zur Bewertung herangezogenen Kriterien.
- a)
-
Beitrag zu den Klimaschutzzielen der Bundesregierung
- –
-
Ausmaß der Klimaschutzwirkung (Treibhausgasminderung);
- –
-
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Wirkungskette;
- –
-
Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Berechnungsweges.
- b)
-
Fördermitteleffizienz
- –
-
Verhältnis zwischen Fördermitteleinsatz und Klimaschutzwirkung.
- c)
-
Modellhaftigkeit und Ausstrahlwirkung
- –
-
Innovationsgrad (technologischer und konzeptioneller Qualitätsanspruch);
- –
-
Modellcharakter des Vorhabens (innovative Leuchtturm-Projekte und Pilotanwendungen, die Maßnahmen und Technologien erstmals zur Anwendung bringen);
- –
-
Nachahmungscharakter, Übertragbarkeit, bundesweite Ausstrahlung;
- –
-
Ausweitungspotenzial der Maßnahmen und regionale Anstöße für eine nachfolgende Diffusion;
- –
-
Co-Benefits;
- –
-
Qualität der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
- d)
-
Arbeitsplanung
- –
-
Planungsfortschritt/Stand der Genehmigungsverfahren;
- –
-
Projektstruktur und -organisation (Umsetzungskompetenz, Einbindung von Fachkompetenz);
- –
-
Nachvollziehbarkeit des Monitorings (Zielerreichungs- und Wirkungskontrolle);
- –
-
Qualität, Nachvollziehbarkeit und Realisierbarkeit des Arbeitsplans;
- –
-
Definition und Berücksichtigung möglicher Verzögerungen und Hemmnisse;
- –
-
zügige Initiierung der Bauphase;
- –
-
Realisierung innerhalb der maximal vierjährigen Laufzeit.
- e)
-
Allgemeine Qualitätskriterien
- –
-
Darstellung des Eigeninteresses;
- –
-
Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes;
- –
-
Verständlichkeit der Skizze;
- –
-
Klarheit der Projektziele.
7.4 Einreichen des förmlichen Förderantrages (Stufe 2)
Skizzeneinreicher, deren Skizzen ausgewählt wurden, werden in der zweiten Verfahrensstufe aufgefordert, das geplante Vorhaben persönlich dem Fördermittelgeber zu präsentieren und anschließend einen förmlichen Förderantrag einzureichen. Nach Bewertung der Skizzen werden projektspezifische Hinweise erstellt und vor Antragstellung übermittelt. Die Aufforderung zum Einreichen eines Antrages begründet keinen Anspruch auf eine Förderzusage.
Der Förderantrag ist schriftlich und elektronisch mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Förderrelevante Hinweise, Richtlinien und Nebenbestimmungen sind im Formularschrank des BMU für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA) abrufbar (https://foerderportal.bund.de/easy/).
7.5 Durchführung und Abschluss des Vorhabens
Während des laufenden Vorhabens ist der Zuwendungsgeber regelmäßig in Form von Zwischenberichten und Statustreffen über den aktuellen Stand der Umsetzung zu informieren. Die abschließende Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Zuwendungsempfänger. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis.
7.6 Projektträger
Das BMU hat den Projektträger Jülich mit der Betreuung der Fördermaßnahme beauftragt. Die schriftlichen Projektskizzen und Förderanträge sind an folgende Adresse zu richten:
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Innovation für Klimaschutz und Klimawandelanpassung
Forschungszentrum Jülich GmbH
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin
Telefon: 0 30/2 01 99-35 10
E-Mail: ptj-ksi@fz-juelich.de
https://www.ptj.de/klimaschutzinitiative/modellprojekte
7.7 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Dieser Förderaufruf tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Berthold Goeke