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Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Nord

Bekanntmachung
zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 28. Januar 2014

Nach § 60 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 127 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in Verbindung mit der Nummer I.4 des Errichtungserlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (BAnz AT 19.06.2013 B3) macht die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Nord, für ihren Zuständigkeitsbereich bekannt:

A.

Inhaltsübersicht

  SeeSchStrO
  § Absatz Nummer
 1. Fahrwasser und Reeden  2 1  1, 3
 2. Außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände  2 1  9
 3. Außergewöhnlich große Fahrzeuge  2 1 10
 4. Wegerechtschiffe  2 1 13a
 5. Verkehrsgruppen auf dem Nord-Ostsee-Kanal  2 1 18a
 6. Anker- und Liegestellen für kleine Fahrzeuge 10 4  
 7. Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot 22 1  
 8. Überholverbote 23 3  4
 9. Überholen außerhalb der Weichengebiete auf dem Nord-Ostsee-Kanal 23 5  
10. Begegnungsverbote 24 2  
11. Begegnen außerhalb der Weichengebiete auf dem Nord-Ostsee-Kanal 24 4  
12. Höchstgeschwindigkeit 26 3  
13. Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen 27 3  
14. Besondere Befahrensvoraussetzungen 30 3  
15. Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen 31 1, 3  
16. Ankern 32 1  7
17. Reeden mit besonderer Zweckbestimmung 32 3  
18. Verbot des Anlegens und Festmachens 33 2  5
19. Reeden und Liegestellen für Umschlag und Bunkern 34    
20. Reeden und Liegestellen für Fahrzeuge mit bestimmten gefährlichen Gütern 35 1  
21. Reeden und Liegestellen für den Umschlag bestimmter gefährlicher Güter 36 1  
22. Verbot der Fischerei und der Jagd 38    
23. Zulassung zum Befahren des Nord-Ostsee-Kanals 42 1, 6  1
24. Verwendung automatischer Steuer- oder Kabelfernbedienungsanlagen auf dem
Nord-Ostsee-Kanal
42 4  
25. Annahme von Steuerern auf dem Nord-Ostsee-Kanal 42 5  
26. Unterlagen für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals 43 1  
27. Verbot des Einlaufens in die Neuen Schleusen Brunsbüttel und des Auslaufens 47 2  
28. Tagfahrzeiten für den Nord-Ostsee-Kanal 50 2  
29. Schifffahrtspolizeiliche Meldungen 58 1  

1 Fahrwasser und Reeden (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeSchStrO)
1.1 Fahrwasser (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO)
  lateral betonnte Schifffahrtswege, die keine Fahrwasser im Sinne der SeeSchStrO sind:

Ostsee

1.1.1 Flensburger Förde von den Tonnen 1 und 2 bis zu den Tonnen 13 und 14.
1.2 Reeden (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO)
Reeden auf denen das Ankern innerhalb des Fahrwassers erlaubt ist:

Nordsee

1.2.1 Wischhafener Fahrwasser zwischen den Breitenparallelen 53° 48,2' N und 53° 49,0' N (ED 50).
1.2.2 Lühesander Süderelbe, ausgenommen die in Nummer 16.4 aufgeführten Teile des Fahrwassers.
1.2.3 Hahnöfer Nebenelbe zwischen den Tonnen HN 5, HN 4 und HN 18, HN 15.
1.2.4 Haseldorfer Binnenelbe.
1.2.5 Dwarsloch in einem Bereich von einem Abstand bis 50 m von der Uferlinie der Elbinsel Drommel bei mittlerem Hochwasser.
1.2.6 Oste, wobei die ankernden Fahrzeuge so nahe wie möglich am Ufer liegen müssen, und zwar nur in einer Reihe hintereinander.
1.2.7 Stör, nur für Sportfahrzeuge in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober.
– von km 36,7 bis km 37,0 auf der Backbordseite des Fahrwassers in einem Bereich von einem Abstand bis 30 m von der Uferlinie bei mittlerem Hoch­wasser.
– von km 44,3 bis km 44,8 auf der Backbordseite des Fahrwassers in einem Bereich von einem Abstand bis 50 m von der Uferlinie bei mittlerem Hoch­wasser.
– von km 48,85 bis km 49,45 auf der Steuerbordseite des Fahrwassers in einem Bereich von einem Abstand bis 50 m von der Uferlinie bei mittlerem Hoch­wasser.
2 Außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände (§ 2 Absatz 1 Nummer 9 SeeSchStrO)
Außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände sind Verbände, die eine der folgenden Abmessungen überschreiten:

Nordsee

2.1 Elbe    
2.1.1 Schubverbände
Im Bereich der Seeschifffahrtsstraße Elbe sind Schubverbände im Sinne der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) mit einer Gesamtlänge von über 106,00 Meter oder mit mehr als einer Kopplung verboten.
2.1.2 Schleppverbände    
  Länge des Anhangs über alles 100,00 m oder
  Breite des Anhangs über alles  24,00 m .
2.2 Krückau    
2.2.1 Schubverbände
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

 50,00 m
  7,00 m
  2,00 m

oder
oder
.
2.2.3 Schleppverbände
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

 30,00 m
  7,00 m
  2,00 m

oder
oder
.
2.3 Pinnau    
2.3.1 km 19,8 bis 17,8    
2.3.1.1 Schubverbände
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

 80,00 m
  8,50 m
  1,90 m

oder
oder
.
2.3.1.2 Schleppverbände
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

 30,00 m
  8,50 m
  1,90 m

oder
oder
.
2.3.2 km 17,8 bis 9,5    
2.3.2.1 Schubverbände
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

 55,00 m
  8,50 m
  1,90 m

oder
oder
.
2.3.2.2 Schleppverbände
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

 30,00 m
  8,50 m
  1,90 m

oder
oder
.
2.4 Stör
Schleppverbände
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang


 60,00 m
 10,00 m
  3,80 m


oder
oder
.
2.5 Estezufahrt    
2.5.1 Schleppverbände
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

100,00 m
 24,00 m
  4,00 m

oder
oder
.

Ostsee

2.6 Flensburger Förde
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

120,00 m
 28,00 m
  7,00 m

oder
oder
.
3 Außergewöhnlich große Fahrzeuge (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 SeeSchStrO)
Außergewöhnlich große Fahrzeuge sind Fahrzeuge, die eine der folgenden Abmessungen überschreiten, wobei die angegebenen Tiefgänge unter der Voraussetzung gelten, dass die jeweiligen Sollwassertiefen vorhanden sind und ein mindestens mittleres Auflaufen der Tide bzw. ein mittlerer Wasserstand zu erwarten ist:

Nordsee

3.1 Husumer Au
größte Breite
Tiefgang

 13,00 m
  3,80 m

oder
.
3.2 Elbe
Länge über alles
größte Breite

330,00 m
 45,00 m

oder
.
3.3 Schwinge    
3.3.1 km 0,2 bis 4,6
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

 55,00 m
  7,50 m
  2,70 m

oder
oder
.
3.4 Este (oberhalb des inneren Este-Sperrwerks)
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang


 25,00 m
  5,50 m
  1,60 m


oder
oder
.
3.4.1 Estezufahrt
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

150,00 m
 25,00 m
  4,00 m

oder
oder
.
3.5 Stör (km 23,5 bis 48)
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

 85,00 m
 10,00 m
  3,80 m

oder
oder
.
3.5.1 Störmündung bis km 48,0
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

 90,00 m
 15,00 m
  4,00 m

oder
oder
.
3.6 Krückau
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

 40,00 m
  6,00 m
  1,40 m

oder
oder
.
3.7 Pinnau (km 9,5 bis 19,9)
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

 67,00 m
  8,50 m
  2,80 m

oder
oder
.

Ostsee

3.8 Flensburger Förde
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

180,00 m
 28,00 m
  7,00 m

oder
oder
.
3.9 Schlei (nur bis Kappeln)
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

 75,00 m
 13,00 m
  3,80 m

oder
oder
.
3.10 Kieler Förde
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

235,00 m
 35,00 m
  9,70 m

oder
oder
.
3.11 Heiligenhafen
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

 90,00 m
 13,20 m
  4,30 m

oder
oder
.
3.12 Neustadt
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

 90,00 m
 13,50 m
  4,50 m

oder
oder
.
3.13 Trave    
3.13.1 Ansteuerungstonne Trave bis Stülper Huk (km 21,2)
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang


190,00 m
 29,00 m
  8,00 m


oder
oder
.
3.13.2 Stülper Huk (km 21,2) bis Leuchtpfahl 32 (km 12,5)
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang


180,00 m
 25,50 m
  7,50 m


oder
oder
.
3.13.3 Leuchtpfahl 32 (km 12,5) bis Stadthäfen
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang


140,00 m
 19,00 m
  6,50 m


oder
oder
.
3.14 Wismar
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

140,00 m
 21,00 m
  8,00 m

oder
oder
.
3.15 Warnow    
3.15.1 Rostock-Fahrwasser bis Liegeplatz 60 Überseehafen
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang


230,00 m
 36,00 m
 12,00 m


oder
oder
.
3.15.2 Liegeplatz 60 Überseehafen bis Marienehen
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang


125,00 m
 17,50 m
  7,50 m


oder
oder
.
3.15.3 Marienehe bis Stadthafen
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

125,00 m
 17,50 m
  5,50 m

oder
oder
.
3.16 Stralsund Nordansteuerung    
3.16.1 Am Tage und bei einer Sicht von mehr als 1 000 m
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang
größte Höhe


 95,00 m
 13,00 m
  3,70 m
    37 m


oder
oder
3.16.2 Bei Nacht und einer Sicht von 1 000 m und weniger
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang
größte Höhe


 80,00 m
 13,00 m
  3,50 m
    37 m


oder
oder
3.17 Stralsund Ostansteuerung mit Landtief
3.17.1 Landtief bis Stralsund Süd
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

140,00 m
 20,00 m
  6,10 m

oder
oder
3.17.2 Landtief bis Stralsund Stadthafen
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang
größte Höhe

120,00 m
 14,00 m
  4,80 m
    37 m

oder
oder
3.17.3 Landtief nach den Häfen Lubmin/Vierow/Ladebow
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang


120,00 m
 17,50 m
  5,70 m


oder
oder
3.18 Peenestrom mit Osttief aus nördlicher Richtung bis Wolgast
3.18.1 Am Tage und bei einer Sicht von mehr als 1 000 m und bei Windstärken bis 5 Bft
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang



115,00 m
 20,00 m
  5,20 m



oder
oder
.
3.18.2 Bei Nacht und einer Sicht von 1 000 m und weniger oder bei Windstärken von mehr als 5 Bft
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang



 90,00 m
 17,50 m
  5,00 m



oder
oder
.
3.19 Peenestrom von Landtief über Loch aus nördlicher Richtung bis Wolgast
3.19.1 Am Tag und bei einer Sicht von mehr als 1 000 m und bei Windstärken bis 5 Bft
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang



115,00 m
 20,00 m
  5,70 m



oder
oder
.
3.19.2 Bei Nacht und einer Sicht von 1 000 m und weniger oder bei Windstärken von mehr als 5 Bft
Länge über alles
größte Breite
Tiefgang



 90,00 m
 17,50 m
  5,50 m



oder
oder
.
4 Wegerechtschiffe (§ 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a und b SeeSchStrO)
Wer das Wegerecht in Anspruch nimmt, hat dies der jeweils zuständigen Verkehrszentrale gesondert anzuzeigen.

Nordsee

4.1 Innere Deutsche Bucht
Fahrzeuge, die auf der Fahrtstrecke vom Feuerschiff GB oder von der Tiefwasserreede zur Elbe aufgrund ihres Tiefgangs in dem vorausliegenden Revier tidegebunden fahren müssen und deshalb das Wegerecht in Anspruch nehmen.
5 Verkehrsgruppen auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a SeeSchStrO)
5.1 Verkehrsgruppen sind die für die Verkehrslenkung eingeteilten Fahrzeuggruppen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Begriffsbestimmungen:
5.1.1 Besonders gefährliche Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände:
  5.1.1.1 Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 16 SeeSchStrO befördern; ausgenommen Tank­schiffe mit Gütern im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SeeSchStrO mit einem Flammpunkt von 55 °C und mehr,
  5.1.1.2 Tankschiffe, die andere nicht in § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SeeSchStrO aufgeführte Chemikalien mit einem Flammpunkt von weniger als 55 °C befördern,
  5.1.1.3 leere Tankschiffe nach dem Löschen der in den Nummern 5.1.1.1 und 5.1.1.2 genannten Güter mit einem Flammpunkt von weniger als 55 °C, soweit sie nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind.
5.1.2 Länge:
bei Fahrzeugen und Schubverbänden die Länge über alles, bei Schleppverbänden die addierten Längen über alles von Schlepper und gesamten Anhang, einschließlich starr gekoppelter Schlepper, ohne Einbeziehung der Schleppleine.
5.1.3 Breite:
die größte Breite des Fahrzeugs, des Schub- und Schleppverbandes einschließlich der festen Überstände.
5.1.4 Tiefgang:
der größte Tiefgang des Fahrzeugs, des Schub- und Schleppverbandes.
5.2 Ermittlung der Verkehrsgruppe bei Zwischenwerten:
Im Rahmen der einzelnen Alternativen einer Verkehrsgruppe ist hinsichtlich der Länge und Breite zu interpolieren. Dabei entsprechen 1,00 m Länge und 0,10 m Breite einander. Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden.
5.3 Verkehrsgruppe 1

5.3.1 Fahrzeuge und Schubverbände, die keine besonders gefährlichen Fahrzeuge und Schubverbände sind, einschließlich Sportfahrzeuge bis zu
   45,00 m/55,00 m
  9,50 m/8,50 m
  3,10 m/3,10 m
Länge
Breite
Tiefgang
  oder Mehrrumpfbooten zu Sportzwecken bis zu
   20,00 m
 12,00 m
  3,10 m
Länge
Breite
Tiefgang
5.3.2 Schleppverbände, die keine besonders gefährlichen Schleppverbände sind, bis zu
   65,00 m
 10,00 m
  3,10 m
Länge
Breite
Tiefgang
5.4 Verkehrsgruppe 2
5.4.1 Fahrzeuge und Schubverbände, die nicht der Verkehrsgruppe 1 angehören und keine besonders gefährlichen Fahrzeuge und Schubverbände sind, bis zu
   65,00 m/85,00 m
 13,00 m/11,00 m
  3,70 m/3,70 m
Länge
Breite
Tiefgang
  oder bei Binnenschiffen
  105,00 m
  9,00 m
  3,10 m
Länge
Breite
Tiefgang
5.4.2 Schleppverbände, die nicht der Verkehrsgruppe 1 angehören und keine besonders gefährlichen Schleppverbände sind, bis zu
   85,00 m
 13,50 m
  3,70 m
Länge
Breite
Tiefgang
5.5 Verkehrsgruppe 3
5.5.1 Fahrzeuge und Schubverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören und keine besonders gefährlichen Fahrzeuge und Schubverbände sind, bis zu
  120,00 m/140,00 m
 19,00 m/17,00 m
  6,10 m/6,10 m
Länge
Breite
Tiefgang
5.5.2 Schleppverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören und keine besonders gefährlichen Schleppverbände sind, bis zu
  135,00 m
 19,00 m
  6,10 m
Länge
Breite
Tiefgang
5.5.3 Besonders gefährliche Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände mit den Ab­messungen der Verkehrsgruppen 1 oder 2. Ausgenommen sind Tankschiffe mit Doppelhülle sowie besonders gefährliche Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände die bestimmte gefährliche Güter in Containern befördern.
5.6 Verkehrsgruppe 4
5.6.1 Fahrzeuge und Schubverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören und keine besonders gefährlichen Fahrzeuge und Schubverbände sind, bis zu
  130,00 m/160,00 m
 23,50 m/20,50 m
  9,50 m/9,50 m
Länge
Breite
Tiefgang
5.6.2 Schleppverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören und keine besonders gefährlichen Schleppverbände sind, bis zu
  155,00 m
 23,50 m
  6,10 m
Länge
Breite
Tiefgang
5.6.3 Besonders gefährliche Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände mit den Ab­messungen der Verkehrsgruppe 3. Ausgenommen sind Tankschiffe mit Doppelhülle sowie besonders gefährliche Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter in Containern befördern.
5.7 Verkehrsgruppe 5
5.7.1 Fahrzeuge und Schubverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören, bis zu
  200,00 m/210,00 m
 28,00 m/27,00 m
Länge
Breite
5.7.2 Schleppverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören, bis zu
  185,00 m
 27,00 m
  9,50 m
Länge
Breite
Tiefgang
5.7.3 Besonders gefährliche Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände mit den Abmessungen der Verkehrsgruppen 4 und 5. Ausgenommen sind Tankschiffe mit Doppelhülle sowie besonders gefährliche Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter in Containern befördern.
5.8 Verkehrsgruppe 6
5.8.1 Alle Fahrzeuge und Schubverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören.
5.8.2 Genehmigte außergewöhnliche Schleppverbände (§ 2 Absatz 1 Nummer 9 SeeSchStrO), die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören.
5.9 Höherstufung von Fahrzeugen:
Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände können von den Wasser- und Schifffahrtsämtern Brunsbüttel oder Kiel-Holtenau nach § 56 Absatz 1 SeeSchStrO in eine höhere Verkehrsgruppe eingestuft werden, wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert.
6 Anker- und Liegestellen für kleine Fahrzeuge (§ 10 Absatz 4 SeeSchStrO)
Anker- und Liegestellen, auf denen Fahrzeuge von weniger als 12,00 m Länge nicht die in Regel 30 Buchstabe a, b oder c der KVR vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen brauchen:
6.1 Ankerstellen:

Nordsee

6.1.1 Lister Tief, nördlich des Hafens List
6.1.2 Blidsel Bucht
6.1.3 südlich des Yachthafens Munkmarsch
6.1.4 Vortrapptief, nördlich des Hafens Hörnum
6.1.5 Amrum-Hafen, zwischen Steenodde und Wittdün
6.1.6 Föhrer-Ley, südlich des Hafens Wyk
6.1.7 Dagebüller Fahrwasser, nördlich des Hafens Dagebüll

Nord-Ostsee-Kanal

6.1.8 Flemhuder See

Ostsee

6.1.9 Flensburger Förde, Holnis Nord
6.1.10 Schlei
6.1.10.1 Wormshöfter Noor, nördlich des Breitengrades 54° 41' 00" N,
6.1.10.2 Lindauer Noor, westlich des Längengrades 009° 49' 00" E,
6.1.10.3 Missunder Noor, südlich des Breitengrades 54° 31' 44" N.
7 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot (§ 22 Absatz 1 SeeSchStrO)
Fahrwasserabschnitte, auf denen Fahrzeuge links fahren dürfen:

Nordsee

7.1 Elbe
7.1.1 Mittelrinne zwischen den Tonnen 13/Neuwerk-Reede 1 und 25 für elbabwärts fahrende Fahrzeuge nach Gestattung durch die Verkehrszentrale Cuxhaven.
7.1.1.1 Autotransporter, Fahrgastschiffe, Container- und RoRo-Schiffe mit einer
    Länge über alles
größten Breite
170,00 m
 28,00 m
und mehr oder
und mehr
  übrige Schiffe mit einer
    Länge über alles
größten Breite
220,00 m
 32,00 m
und mehr oder
und mehr
  andere Schiffe, die aufgrund ihres Tiefgangs die Norderrinne nicht befahren können.
7.2 Stör
  Strecke von km 25,0 bis km 50,0.

Nord-Ostsee-Kanal

7.3 Nord-Ostsee-Kanal
7.3.1 Im Bereich des Binnenhafens Brunsbüttel.
7.3.2 Im Bereich des Kreishafens Rendsburg von km 60,9 (Straßentunnel) bis km 62,7 (Eisenbahnhochbrücke).
7.3.3 In den Weichengebieten, soweit ein Liegen an den freien Dalben der linken Seite nach § 49 Absatz 2 SeeSchStrO erforderlich ist.
7.3.4 Im Bereich des Binnenhafens Kiel-Holtenau einschließlich der Wasserfläche bis zur Tonne 7 bei der Bunkerstation Projensdorf.
7.3.5 Im Bereich der Zufahrt und des Schleusenhafens in Kiel-Holtenau.
7.4. Rechtsfahrgebot außerhalb des Fahrwassers (§ 22 Absatz 3 SeeSchStrO)
Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen sich Fahrzeuge in der in ihrer Fahrtrichtung rechts vom Fahrwasser liegenden Seite zu halten haben.
7.4.1. Elbe
7.4.1.1 Die Strecke des Fahrwassers zwischen den Tonnenpaaren 31/32 bis 35/36 für alle Fahrzeuge in Transit.
8 Überholverbote (§ 23 Absatz 3 Nummer 4 SeeSchStrO)
Strecken, auf denen das Überholen verboten ist:

Nordsee

8.1 Elbe
8.1.1 Streckenabschnitte, in denen das Überholen von Wegerechtschiffen, außer­gewöhnlichen Schub- und Schleppverbänden und außergewöhnlich großen Fahrzeugen untereinander verboten ist:
– Bereich vor Altenbruch zwischen den Tonnen 35, 36 und 41, 42,
– Bereich vor Bielenberg zwischen den Tonnen 84 und 85a, 86/GN 12,
– Bereich vor Stadersand zwischen den Tonnen 101, 102/PN 26 und 105/Reede, 106,
– Bereich vor der Lühe zwischen den Tonnen 115/LS 19 und 119/HN 1, 120.
8.1.2 Streckenabschnitte, in denen das Überholen von außergewöhnlichen Schub- und Schleppverbänden und außergewöhnlich großen Fahrzeugen untereinander verboten ist:
– Bereich vor Altenbruch zwischen den Tonnen 35, 36 und 41, 42,
– Bereich vor der Stör zwischen den Tonnen 71/WF 1/Reede, 72 und 75, 76,
– Bereich vor Pagensand zwischen den Tonnen 93, 94 und 95, 96.
8.1.3 Streckenabschnitte, in denen für alle Fahrzeuge das Überholen von 3 und mehr meldepflichtigen Fahrzeugen, von denen mindestens eines auf die tiefe Fahr­rinne angewiesen ist, verboten ist:
– Bereich der Mittelrinne zwischen den Tonnen 13/Neuwerk-Reede 1, NL 2 und 23, NL 12,
– Bereich zwischen den Tonnen 23, NL 12 und 29, 30,
– Bereich vor Altenbruch zwischen den Tonnen 35, 36 und 41, 42,
– Bereich vor der Stör zwischen den Tonnen 71/WF 1/Reede, 72 und 75, 76,
– Bereich vor Bielenberg zwischen den Tonnen 84 und 85a, 86/GN 12,
– Bereich vor Pagensand zwischen den Tonnen 93, 94 und 95, 96,
– Bereich vor Stadersand zwischen den Tonnen 101, 102/PN 26 und 105/Reede, 106,
– Bereich vor der Lühe zwischen den Tonnen 115/LS 19 und 119/HN 1, 120.
8.1.4 Streckenabschnitt, in dem das Überholen von
– allen Fahrzeugen untereinander, die ausgehend die Mittelrinne benutzen müssen, wenn ein einlaufendes Fahrzeug auf die tiefe Fahrrinne angewiesen ist,
– allen von See einlaufenden Fahrzeugen untereinander, wenn ein auslaufendes Fahrzeug auf die tiefe Fahrrinne angewiesen ist,
verboten ist, ist die Mittelrinne zwischen den Tonnen 13/Neuwerk-Reede 1, NL 2 und 23, NL 12.
8.1.5 Streckenabschnitt, in dem für alle Fahrzeuge, die ausgehend die Norderrinne benutzen müssen, das Links-Überholen von ausgehend die Mittelrinne in Anspruch nehmenden Fahrzeugen verboten ist, ist der Bereich zwischen den Tonnen 23, NL 12 und 29, 30.
8.1.6 Streckenabschnitt, in dem für alle Fahrzeuge das Links-Überholen von außergewöhnlichen Schub- und Schleppverbänden und außer­gewöhnlich großen Fahrzeugen verboten ist, ist der Bereich vor der Lühe zwischen den Tonnen 115/LS 19 und 119/HN 1, 120.
9 Überholen außerhalb der Weichengebiete auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 23 Absatz 5 SeeSchStrO)
9.1 Die Summe der Verkehrsgruppenzahlen des überholenden und des vorausfahrenden Fahrzeugs, die nicht überschritten werden darf, ist fünf. Abweichend davon dürfen auf den ausgebauten Streckenabschnitten, die in Nummer 11 gesondert aufgeführt sind, Fahrzeuge der Verkehrsgruppe 5 Fahrzeuge der Verkehrsgruppe 1 überholen. Das Überholen von Sportfahrzeugen ist für Fahrzeuge aller Verkehrsgruppen zulässig.
9.2 Fahrzeuge, die nicht überholt werden dürfen, sind Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 4, 5 und 6.
9.3 In Bereichen in einem Abstand von 300 m vor Fährlinien ist das Überholen verboten.
10 Begegnungsverbote (§ 24 Absatz 2 SeeSchStrO)
Strecken, auf denen das Begegnen verboten ist:

Nordsee

10.1 Elbe
Streckenabschnitte, in denen das Begegnen von außergewöhnlichen Schub- und Schleppverbänden und außergewöhnlich großen Fahrzeugen untereinander verboten ist:
– Bereich vor Altenbruch zwischen den Tonnen 35, 36 und 41, 42,
– Bereich vor der Störmündung zwischen den Tonnen 71/WF Nord/Reede, 72 und 75, 76
– Bereich vor Bielenberg zwischen den Tonnen 84 und 85a, 86/GN 12,
– Bereich vor Stadersand zwischen den Tonnen 101, 102/PN 26 und 105/Reede, 106,
– Bereich vor der Lühe zwischen den Tonnen 115/LS 19 und 119/HN 1, 120.
11 Begegnen außerhalb der Weichengebiete auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 24 Absatz 4 SeeSchStrO)
Die Summe der Verkehrsgruppenzahlen der sich begegnenden Fahrzeuge, die nicht überschritten werden darf, ist auf den Streckenabschnitten

  km  5,2 bis  8,9,  
  km  9,7 bis 20,9,  
  km 22,0 bis 34,3,  
  km 35,1 bis 40,0,  
  km 40,6 bis 47,7,  
  km 49,0 bis 56,5 und
  km 71,7 bis 79,4  

  acht, sofern bei Begegnungen zwischen Fahrzeugen der Verkehrsgruppen
– 4 und 4 der Tiefgang von 7,50 m und die Summe der addierten Tiefgänge von 14,00 m,
– 5 und 3 der Tiefgang von 7,90 m
nicht überschritten wird,
ansonsten sieben und auf den übrigen Streckenabschnitten sechs.
12 Höchstgeschwindigkeit (§ 26 Absatz 3 SeeSchStrO)
Strecken, auf denen die Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser, auf dem Nord-Ostsee-Kanal über Grund, nicht überschritten werden darf:

Nordsee

12.1 Eider  
12.1.1 Oberhalb der Eisenbahndrehbrücke bei Friedrichstadt 15 km/h (8,1 kn).
12.1.2 Ausgenommen sind die durch Sichtzeichen B.5 (Anlage I zur SeeSchStrO)
gekennzeichneten Wasserskigebiete.
 
12.2 Wischhafener Süderelbe  8 km/h (4,3 kn).
12.3 Ruthenstrom  8 km/h (4,3 kn).
12.4 Bützflether Süderelbe  8 km/h (4,3 kn).
12.5 Ostemündung  
12.5.1 Mündung (km 74,6) bis zum Ostesperrwerk (km 69,4) 12 km/h (6,5 kn),
12.6 Freiburger Hafenpriel  8 km/h (4,3 kn).
12.7 Schwinge  8 km/h (4,3 kn).
12.8 Lühe  
12.8.1 Mündung bis Hafen Steinkirchen  8 km/h (4,3 kn),
12.8.2 Oberhalb des Hafens Steinkirchen  5 km/h (2,7 kn).
12.9 Este  8 km/h (4,3 kn).
12.10 Stör  
12.10.1 Mündung bis Hafengrenze Itzehoe-Sude 15 km/h (8,1 kn),
12.10.2 oberhalb davon  8 km/h (4,3 kn).
12.11 Krückau  8 km/h (4,3 kn).
12.12 Pinnau  8 km/h (4,3 kn).

Nord-Ostsee-Kanal

12.13 Nord-Ostsee-Kanal, Gieselaukanal, Achterwehrer Schifffahrtskanal  
12.13.1 Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Endschleusen  
12.13.1.1 Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände mit den Abmessungen der
Verkehrsgruppe 6 oder einem Tiefgang von mehr als 8,50 m
12 km/h (6,5 kn),
12.13.1.2 alle anderen Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände 15 km/h (8,1 kn).
12.13.2 Gieselaukanal 10 km/h (5,4 kn).
12.13.3 Achterwehrer Schifffahrtskanal  8 km/h (4,3 kn).

Ostsee

12.14 Schlei  
12.14.1 Zwischen dem Kopf der Nordermole Schleimünde und dem Breitenparallel 54° 39,0 Nord (südlich Kappeln) sowie in der Missunder Enge zwischen Brodersbyer Noor (Tonne 58) und Kielfot (Tonne 62) 10 km/h (5,4 kn),
12.14.2 Auf den übrigen Strecken 15 km/h (8,1 kn).
12.14.3 Ausgenommen hiervon sind die Zugboote mit Wasserskiläufern auf den Wasserflächen nach Nummer 15.4.2.1  
12.15 Kieler Förde  
12.15.1 Südlich des durch das Marine-Ehrenmal Laboe gehenden Breitenparallels 18,5 km/h (10 kn),
12.15.2 Darüber hinaus südlich des Leuchtfeuers Friedrichsort innerhalb eines Abstands von weniger als 200 m vom Ufer 10 km/h (5,4 kn).
12.16 Heiligenhafen
Westlich der Verbindungslinie Leuchtfeuer Heiligenhafen/Ostspitze Graswarder
bis Hafengrenze

10 km/h (5,4 kn).
12.17 Fehmarnsund-Fahrwasser
Zwischen der Fehmarnsundbrücke und der Tonne Fehmarnsund

15 km/h (8,1 kn).
12.18 Neustädter Bucht  
12.18.1 Neustadt
Nördlich der Verbindungslinie durch die Tonnen 3 und 6

10 km/h (5,4 kn).
12.19 Trave  
12.19.1 Zwischen dem Tonnenpaar 3 und 4 und Tonnenpaar 5 und 10 für Fahrzeuge
mit weniger als 3,00 m Tiefgang
12 km/h (6,5 kn),
12.19.2 Für alle anderen Fahrzeuge die Geschwindigkeit, welche zur Erhaltung der
Steuerfähigkeit erforderlich ist, jedoch nicht mehr als
15 km/h (8,1 kn),
12.19.3 Zwischen Tonnenpaar 5 und 10 und Leuchtpfahl 20 15 km/h (8,1 kn),
12.19.4 Oberhalb des Leuchtpfahls 20 12 km/h (6,5 kn),
12.19.5 Pötenitzer Wiek  8 km/h (4,3 kn),
12.19.6 Dassower See  8 km/h (4,3 kn).
12.19.7 Ausgenommen hiervon sind die Zugboote mit Wasserskiläufern auf den Wasserflächen nach Nummer 15.4.2.2.  
12.20 Wismar Bucht  
12.20.1 Südlich des durch das Unterfeuer Walfisch gehenden Breitenparallels 15 km/h (8,1 kn),
12.20.2 Im Kirchsee nördlich der Tonne Kirchdorf 1 10 km/h (5,4 kn).
12.21 Warnow  
12.21.1 Von den Molen bis zur Mühlendammbrücke sowie von Ufer zu Ufer 12 km/h (6,5 kn),
12.22 Stralsund Nordansteuerung  
12.22.1 Im Fahrwasser zwischen der Tonne 7 (Gellenstrom) und der Nordmole Stralsund 18,5 km/h (10 kn),
12.22.2 Von der Nordmole Stralsund bis zur Ziegelgrabenbrücke  8 km/h (4,3 kn).
12.23 Stralsund Ostansteuerung mit Landtief  
12.23.1 Landtief-Rinne 18,5 km/h (10 kn),
12.23.2 Palmer-Ort-Rinne 10 km/h (5,4 kn),
12.23.3 Ziegelgraben Rinne von Tonne 32 bis Ziegelgrabenbrücke  8 km/h (4,3 kn).
12.24 Peenestrom mit Osttief  
12.24.1 Osttief-Rinne 18,5 km/h (10 kn),
12.24.2 Im Fahrwasser von Tonne PN 1 bis zur Straßenbrücke Wolgast 18,5 km/h (10 kn),
12.24.3 Beim Durchfahren der Straßenbrücke Wolgast und bis zur Tonne PN 58  8 km/h (4,3 kn),
12.24.4 Im Fahrwasser von Tonne PN 58 bis zur Tonne PN Süd/H 1 18,5 km/h (10 kn).
13 Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen (§ 27 Absatz 3 SeeSchStrO)
Wasserflächen, auf denen das Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen verboten ist:

Nord-Ostsee-Kanal

13.1 Nord-Ostsee-Kanal
Das Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen ist verboten.
Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge ohne Antriebsanlagen bis zu einer Gesamtbreite von weniger als 23,00 m. Das Längsseitsschleppen eines Anhangs durch einen Schlepper gilt nicht als Nebeneinanderkoppeln.

Elbe

13.2 Elbe
Das Nebeneinanderkoppeln von Binnenschiffen ist unterhalb von Glückstadt verboten.
14 Besondere Befahrensvoraussetzungen (§ 30 Absatz 3 SeeSchStrO)
Seeschifffahrtsstraßen oder einzelne Wasserflächen, auf denen schifffahrtspolizeiliche Voraussetzungen für das Befahren festgelegt sind:

Nordsee

14.1 Husumer Au
14.1.1 Fahrzeuge mit einer Breite von 9,00 m und mehr oder einem Tiefgang von 3,40 m und mehr dürfen in die Husumer Au nur einlaufen, wenn die Sichtweite 1 000 m und mehr beträgt. Ausgenommen hiervon sind mit Seelotsen besetzte Fahrzeuge.
14.1.2 Alle in Nummer 14.1.1 aufgeführten Fahrzeuge haben die Zustimmung zum Einlaufen in die Husumer Au rechtzeitig vor Passage der Tonne 61 über UKW-Kanal 11 bei der Küstenfunkstelle Husum Port einzuholen.
14.2 Elbe
14.2.1 Höchsttiefgänge
14.2.1.1 Höchsttiefgänge auf der Elbe für die Fahrtstrecke See – Hamburg – See
– unter der Voraussetzung normaler Tide- und Fahrwasserverhältnisse –

  Tideunabhängig (ausgehend und einkommend)
12,80 m Frischwassertiefgang für Containerschiffe bis Panmax-Breite (< 32,3 m) und übrige Schiffe
12,70 m Frischwassertiefgang für Containerschiffe über Panmax-Breite (> 32,3 m)

  Tideabhängig
ausgehend (Abfahrtsfenster für Passage Seemannshöft bezogen auf Tnw St. Pauli)
Frischwasser­tiefgänge 13,00 m 13,20 m 13,40 m 13,60 m 13,80 m
Containerschiff – 1:00   – 0:55   – 0:45   – 0:40   – 0:30  
bis Panmax-Breite
(< 32,3 m)
  3:25   2:50   2:10   1:30   0:50
Containerschiff – 0:55   – 0:45   – 0:40   – 0:30   – 0:15  
über Panmax-Breite
(> 32,3 m)
  2:55   2:20   1:35   1:00   0:20
übrige Schiffe – 1:00   – 0:55   – 0:45   – 0:40   – 0:25  
    2:45   2:00   1:20   0:35   0:05
Für Zwischentiefgänge ist die späteste Abfahrtszeit in Abstimmung mit der Verkehrszentrale Brunsbüttel in 10 cm-Abständen zu interpolieren
  Tideabhängig
einkommend (Abfahrtsfenster für Passage Großer Vogelsand bezogen auf Tnw Cuxhaven)
Frischwasser­tiefgänge 13,20 m 13,60 m 14,00 m 14,40 m 14,80 m 15,10 m
Containerschiff – 0:25   0:10   0:40   1:10   1:45 2:20
bis Panmax-Breite
(< 32,3 m)
  *)   *)   *)   *) *) *)
Containerschiff – 0:20   0:15   0:45   1:15   1:55 2:30
über Panmax-Breite
(> 32,3 m)
  *)   *)   *)   *) *) *)
übrige Schiffe – 1:10   – 0:20   0:15   0:45   1:20 1:55
    *)   *)   *)   *) *) *)
*
Für die späteste Abfahrtszeit ist die Tabelle der Ankunftszeiten tiefgehender Schiffe des Oberhafenamtes Hamburg maßgebend
Für Zwischentiefgänge ist die früheste Abfahrtszeit in Abstimmung mit der Verkehrszentrale Cuxhaven in 20 cm-Abständen zu interpolieren

14.2.1.2.1 Höchsttiefgänge (Frischwasser) für die Fahrtstrecke See-Elbehafen Brunsbüttel-See unter der Voraussetzung normaler Tide- und Fahrwasserverhältnisse auf der Elbe und im Ansteuerungsbereich der Nordostreede querab des Elbehafens (SKN (LAT) – 13,95 m)

Tideunabhängig (ausgehend und einkommend für alle Bereiche)
bis 12,80 m Frischwassertiefgang, ausgenommen alle beladenen Gastanker

Tideabhängig
ausgehend (Abfahrtsfenster bezogen auf Tnw Brunsbüttel)
Frischwasser­tiefgänge bis
13,20 m
bis
13,60 m
bis
13,80 m
bis
14,00 m
bis
14,40 m
bis
14,80 m
Tankerlöschbereich 1:15   1:35   1:45              
  – 4:15   – 5:20   – 5:45            
Trockengutbereich 1:15   1:35   1:45   2:00   2:30   3:15  
  – 4:15   – 5:20   – 5:45   – 6:15   5:15   4:30

Tideabhängig
einkommend (Ankunftsfenster bezogen auf Tnw Brunsbüttel)
alle beladenen Gastanker unabhängig vom Tiefgang jeweils bei Stauwasser oder gegen den Strom anlegen
Frisch-
wasser-
tiefgänge
bis
13,20 m
bis
13,60 m
bis
13,80 m
bis
14,00 m
bis
14,40 m
bis
14,80 m
bis
14,80 bei 0,40 m
Zuschlag
bis
14,80 bei 0,80 m Zuschlag
Tanker-
lösch-
bereich
0:55 1:15 1:25                    
– 2:15 – 3:15 – 3:30                    
Trocken-
gutbereich
0:55 1:15     1:35 2:00 2:30 3:15 4:25
– 2:15 – 3:15     – 3:50 – 4:35 – 5:25 – 6:05 5:20
Der geeignete Zeitpunkt zum Anlegen innerhalb des Tidefensters wird in Absprache zwischen dem Kapitän und dem Seelotsen festgelegt.

14.2.1.3 Bei Überschreitung der in Nummer 3.2 für außergewöhnlich große Fahrzeuge festgelegten Abmessungen werden folgende Höchsttiefgänge festgelegt:
  einkommend
  Länge über alles bis 340,00 m oder    
    größte Breite bis  50,00 m      
    Tiefgang tideunabhängig bis 12,60 m Frischwasser
      tideabhängig bis 14,90 m Frischwasser
  Länge über alles bis 350,00 m oder    
    größte Breite bis  55,00 m      
    Tiefgang tideunabhängig bis 12,40 m Frischwasser
      tideabhängig bis 14,70 m Frischwasser
  Länge über alles bis 360,00 m oder    
    größte Breite bis  63,00 m      
    Tiefgang tideunabhängig bis 12,20 m Frischwasser
      tideabhängig bis 14,50 m Frischwasser
  ausgehend
  Länge über alles bis 340,00 m oder    
    größte Breite bis  50,00 m      
    Tiefgang tideunabhängig bis 12,60 m Frischwasser
      tideabhängig bis 13,50 m Frischwasser
  Länge über alles bis 350,00 m oder    
    größte Breite bis  55,00 m      
    Tiefgang tideunabhängig bis 12,40 m Frischwasser
      tideabhängig bis 13,30 m Frischwasser
  Länge über alles bis 360,00 m oder    
    größte Breite bis  63,00 m      
    Tiefgang tideunabhängig bis 12,20 m Frischwasser
      tideabhängig bis 13,00 m Frischwasser
  Die Abfahrtsfenster für den tideabhängigen Verkehr – einkommend in 0,40-m- und ausgehend in 0,20-m-Abständen – entsprechen denen in Nummer 14.2.1.1 für übrige Schiffe.
14.2.1.3.1 Für außergewöhnlich große Containerschiffe werden bei Überschreitung der in Nummer 3.2 festgelegten Abmessungen für außergewöhnlich große Fahrzeuge, abweichend von Nummer 14.2.1.3, nachfolgende Höchsttiefgänge festgelegt:
  einkommend
  Länge über alles bis 340,00 m oder    
    größte Breite bis  45,00 m      
    Tiefgang tideunabhängig bis 12,70 m Frischwasser
      tideabhängig bis 15,10 m Frischwasser
  Länge über alles bis 360,00 m oder    
    größte Breite bis  47,50 m      
    Tiefgang tideunabhängig bis 12,60 m Frischwasser
      tideabhängig bis 14,90 m Frischwasser
  Länge über alles bis 370,00 m oder    
    größte Breite bis  50,00 m      
    Tiefgang tideunabhängig bis 12,40 m Frischwasser
      tideabhängig bis 14,70 m Frischwasser
  Länge über alles bis 380,00 m oder    
    größte Breite bis  52,50 m      
    Tiefgang tideunabhängig bis 12,20 m Frischwasser
      tideabhängig bis 14,50 m Frischwasser
  Länge über alles bis 390,00 m oder    
    größte Breite bis 55,00 m      
    Tiefgang tideunabhängig bis 12,00 m Frischwasser
      tideabhängig bis 14,30 m Frischwasser
  Länge über alles bis 410,00 m oder    
    größte Breite bis  57,50 m      
    Tiefgang tideunabhängig bis 11,80 m Frischwasser
      tideabhängig bis 14,10 m Frischwasser
  ausgehend
  Länge über alles bis 340,00 m oder    
    größte Breite bis 45,00 m      
    Tiefgang tideunabhängig bis 12,70 m Frischwasser
      tideabhängig bis 13,80 m Frischwasser
  Länge über alles bis 360,00 m oder    
    größte Breite bis  47,50 m      
    Tiefgang tideunabhängig bis 12,60 m Frischwasser
      tideabhängig bis 13,50 m Frischwasser
  Länge über alles bis 370,00 m oder    
    größte Breite bis  50,00 m      
    Tiefgang tideunabhängig bis 12,40 m Frischwasser
      tideabhängig bis 13,30 m Frischwasser
  Länge über alles bis 380,00 m oder    
    größte Breite bis  52,50 m      
    Tiefgang tideunabhängig bis 12,20 m Frischwasser
      tideabhängig bis 13,00 m Frischwasser
  Länge über alles bis 390,00 m oder    
    größte Breite bis  55,00 m      
    Tiefgang tideunabhängig bis 12,00 m Frischwasser
      tideabhängig bis 12,80 m Frischwasser
  Länge über alles bis 410,00 m oder    
    größte Breite bis  57,50 m      
    Tiefgang tideunabhängig bis 11,80 m Frischwasser
      tideabhängig bis 12,60 m Frischwasser
  Die Abfahrtsfenster für den tideabhängigen Verkehr, einkommend in 0,40 m- und ausgehend in 0,20 m-Abständen, entsprechen denen in Nummer 14.2.1.1 für übrige Schiffe.

14.2.1.4 Wird im Rahmen der in Nummer 14.2.1.3 aufgeführten Gruppen nach Länge und Breite die angegebene Länge oder die dazugehörige Breite überschritten, ist die Gruppe maßgeblich, bei der weder die Länge noch die Breite überschritten werden.
14.2.2 Fahrverbote und Fahrbeschränkungen auf dem Streckenabschnitt zwischen Störmündung/Rhinplate Nord (Tonnen 75/76) und der Landesgrenze Hamburgs bei Tinsdal (Tonne 125).
14.2.2.1 Fahrzeuge mit addierten Breiten von 90,00 m und mehr, die beide aufgrund ihres Tiefgangs auf die tiefe Fahrrinne angewiesen sind, dürfen sich auf dem in Nummer 14.2.2 genannten Streckenabschnitt weder überholen noch begegnen. Die Verkehrszentrale Brunsbüttel kann unter Berücksichtigung der aktuellen Tiefgänge und des Wasserstands zum vorausberechneten Überhol- und Begegnungszeitpunkt Ausnahmen von diesem Fahrverbot zulassen.
14.2.2.2 Schifffahrtspolizeiliche Verfügungen über Fahrverbote und Fahrbeschränkungen gemäß § 56 Absatz 1 SeeSchStrO für den in Nummer 14.2.2 genannten Streckenbereich erteilt die Verkehrszentrale Brunsbüttel, die sich bei der Übermittlung der schifffahrtspolizeilichen Verfügungen der Nautischen Zentrale Hamburg und der Verkehrszentrale Cuxhaven bedienen kann.
14.2.3 In Einzelfällen können Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände im Sinne von § 30 Absatz 1 SeeSchStrO mit einer Ladefähigkeit über 2 000 t bei einer Sicht unter 1 000 m vom Fahrverbot nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 SeeSchStrO für das Einlaufen in die Seeschifffahrtsstraße und das Verlassen eines Hafens/einer Liegestelle von der zuständigen Verkehrszentrale unter den nachfolgenden Voraussetzungen befreit werden:
– es muss eine Sicht von mehr als 500 m herrschen,
– die Verkehrslage muss es ermöglichen,
– die Länge über alles von 140,00 m oder der Tiefgang von 8,50 m wird nicht überschritten,
– Erkenntnisse über Mängel in der Ausrüstung und Technik liegen nicht vor.
14.2.4 Schifffahrtspolizeiliche Voraussetzungen für das Anlaufen des westlichen Teils des Elbehafens Brunsbüttel und des südlichen Teils der Kaianlage vor Bützfleth für Tankschiffe im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SeeSchStrO:
14.2.4.1 Elbehafen Brunsbüttel, westlicher Teil
Tankschiffe im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SeeSchStrO haben beim Anlegen unter Berücksichtigung der Tide sicherzustellen, dass sie gegen den Ebbstrom mit Backbord-Seite anlegen. Falls durch Verspätung während der Revierfahrt oder andere nicht vorhersehbare Ereignisse die Erfüllung dieser Forderung unmöglich wird, muss in jedem Fall vermieden werden (z. B. durch Annahme weiterer Schlepperkraft), dass ein Drehmanöver östlich des vorgegebenen Liegeplatzes durchgeführt wird.
14.2.4.2 Kaianlage vor Bützfleth, südlicher Teil
14.2.4.2.1 Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 SeeSchStrO dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen den südlichen Teil der Kaianlage vor Bützfleth anlaufen:
a) Innenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers
Die Länge über alles von 155,00 m und die größte Breite von 33,00 m dürfen nicht überschritten werden. Die Breite von über 28,00 m darf jedoch nicht überschritten werden, wenn an der landseitigen Umschlageinrichtung im inneren südlichen Hafenbecken ein Fahrzeug mit einer Breite von über 28,00 m liegt.
b) Außenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers
Die Länge über alles von 270,00 m darf nicht überschritten werden.
c) landseitige Umschlagstelle im inneren südlichen Hafenbecken
Die Länge über alles von 200,00 m und die größte Breite von 33,00 m dürfen nicht überschritten werden.
14.2.4.2.2 Die in Nummer 14.2.4.2.1 genannten Fahrzeuge haben sich 72 Stunden vor Ankunft, bei geringerer Reisezeit spätestens nach dem Auslaufen aus dem Abgangshafen, bei der Verkehrszentrale Brunsbüttel (Telefon: 04852/885393 oder 8400, Telefax: 04852/87388) zu melden.
14.2.4.2.3 Die in Nummer 14.2.4.2.1 Buchstabe a und c genannten Fahrzeuge müssen so anlegen, dass der Bug in Richtung Ausfahrt liegt. Dabei müssen sie nach dem jeweils vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorausgesagten Wasserstand an ihrem jeweiligen Liegeplatz mindestens 1,00 m Wasser unter dem Kiel haben. Der Tiefgang von 9,00 m darf jedoch nicht überschritten werden.
14.2.4.2.4 Für das An- und Ablegen an den in Nummer 14.2.4.2.1 Buchstaben a und c genannten Umschlagstellen müssen mindestens folgende Schlepperkapazitäten angenommen werden:
Anlegen:
– Schiffe bis 155,00 m Länge: 2 Schlepper á 25 t Pfahlzug
– Schiffe von 155,00 m Länge bis 200,00 m Länge: 3 Schlepper á 35 t Pfahlzug
  Ausnahme:
– Schiffe bis 90,00 m Länge mit betriebsklarem Bugstrahlruder: 1 Schlepper á 20 t Pfahlzug
  Ablegen:
Beim Auslaufen kann, wenn die Wetterverhältnisse es erlauben, gegenüber dem Anlegen auf jeweils einen Schlepper verzichtet werden.
Bei Windstärken über 6 Bft ist das An- und Ablegen mit Schiffen von mehr als 160,00 m Länge nicht gestattet.
14.2.4.2.5 Die in Nummer 14.2.4.2.1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge müssen ausreichend Schlepperhilfe annehmen. Dies gilt für Fahrzeuge unter 120,00 m Länge mit betriebsklarem Bugstrahlruder und für sonstige Fahrzeuge unter 100,00 m Länge nur, wenn die Umstände es erfordern, insbesondere bei schwierigen An- und Ablegemanövern, bei Eisgang und ungünstigen Wetterverhältnissen.
14.2.4.2.6 Die in den Nummern 14.2.4.2.4 und 14.2.4.2.5 geforderte Annahme von Schlepperkapazitäten gilt auch für Tankschiffe, die gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind.
14.2.5 Unterhalb von Glückstadt müssen Binnenschiffe mit geschlossenen Luken fahren, wenn der Freibord (Wasserlinie bis Oberkante Lukensüll) von 1,30 m unterschritten wird.
14.3 Este
Auf der Strecke von km 0,0 (Unterwasser der Schleuse Buxtehude) bis km 7,0 dürfen Fahrzeuge mit einer Länge über alles von 20,00 m und mehr nur gegen den Strom fahren.
14.4 Stör
Fahrzeuge mit einer Länge über alles von 50,00 m und mehr dürfen im Bereich von km 23,5 (Eisenbahnbrücke) bis km 24,7 nur im Bereich der Wendestelle bei km 24,2 gewendet werden.
14.5 Pinnau
einkommend
Schub- und Schleppverbände mit einem Tiefgang bis 1,90 m dürfen die Strecke von km 19,8 (Pinnau-Sperrwerk) bis km 9,5 (Uetersen) nur in der Zeit von 2,5 Stunden vor Thw bis Thw bezogen auf das Pinnau-Sperrwerk befahren.
  ausgehend
Schub- und Schleppverbände mit einem Tiefgang bis 1,90 m dürfen die Strecke von km 9,5 (Uetersen) bis km 19,8 (Pinnau-Sperrwerk) nur in der Zeit von 3,5 Stunden vor Thw bis 2,5 Stunden nach Thw bezogen auf Uetersen befahren.

Nord-Ostsee-Kanal

14.6 Nord-Ostsee-Kanal
14.6.1 Es ist Schlepperhilfe anzunehmen:
14.6.1.1 In Brunsbüttel
Zum Einlaufen von der Grenze der Zufahrt bis in die Schleusen von Fahrzeugen mit den Abmessungen der Verkehrsgruppe 6 sowie von solchen, die schwer manövrierbar sind.
14.6.1.2 In Kiel-Holtenau
Zum Einlaufen von der Grenze der Zufahrt bis in die Schleusen von Fahrzeugen in Ballast mit Abmessungen der Verkehrsgruppe 4 und darüber bei Winden aus nordöstlicher bis östlicher Richtung ab Windstärke 7 Bft und von solchen, die schwer manövrierbar sind.
14.6.1.3 Zwischen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau von Fahrzeugen der Verkehrsgruppe 6 ab Windstärke 6 Bft sowie von solchen Fahrzeugen, die schwer manövrierbar sind.
14.6.2 Abweichend von § 45 Satz 1 SeeSchStrO kann die Zufahrt von Brunsbüttel unter den in Nummer 17.2.4 (Nordwestreede von Brunsbüttel) und Nummer 17.2.6 (Nordostreede von Brunsbüttel) genannten Voraussetzungen im Einzelfall befahren werden.
14.6.3 In Einzelfällen können Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände im Sinne von § 30 Absatz 1 SeeSchStrO mit einer Ladefähigkeit über 2 000 t bei einer Sicht unter 1 000 m vom Fahrverbot nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 SeeSchStrO für das Einlaufen in die Seeschifffahrtsstraße und das Verlassen eines Hafens/einer Liegestelle von der zuständigen Verkehrszentrale unter den nachfolgenden Voraussetzungen befreit werden:
– es muss eine Sicht von mehr als 500 m herrschen,
– die Verkehrslage muss es ermöglichen,
– die Länge über alles von 140,00 m oder der Tiefgang von 8,50 m wird nicht überschritten,
– Erkenntnisse über Mängel in der Ausrüstung und Technik liegen nicht vor (Prüfliste).

Ostsee

14.7 Kieler Förde
In Einzelfällen können Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände im Sinne von § 30 Absatz 1 SeeSchStrO mit einer Ladefähigkeit über 2 000 t bei einer Sicht unter 1 000 m vom Fahrverbot nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 SeeSchStrO für das Einlaufen in die Seeschifffahrtsstraße und das Verlassen eines Hafens/einer Liegestelle von der zuständigen Verkehrszentrale unter den nachfolgenden Voraussetzungen befreit werden:
– es muss eine Sicht von mehr als 500 m herrschen,
– die Verkehrslage muss es ermöglichen,
– die Länge über alles von 140,00 m oder der Tiefgang von 8,50 m wird nicht überschritten,
– Erkenntnisse über Mängel in der Ausrüstung und Technik liegen nicht vor (Prüfliste).
14.8 Heiligenhafen
14.8.1 Fahrzeuge mit einer größten Breite von 8,00 m und mehr dürfen sich nicht mit einem anderen Fahrzeug auf dem Streckenabschnitt zwischen der Tonne Heiligenhafen 1 und der Hafengrenze begegnen, wenn die addierten Breiten der sich begegnenden Fahrzeuge 16,00 m übersteigen. Hiervon sind ausgenommen:
– die Begegnungen aller Fahrzeuge mit Sportfahrzeugen,
– die Begegnungen von Fahrgastschiffen untereinander,
wenn bei keinem die Länge über alles von 60,00 m oder die größte Breite von 11,20 m oder der Tiefgang von 2,80 m überschritten wird.
14.8.2 Bei nichtzulässiger Begegnung ist das auslaufende Fahrzeug wartepflichtig.
14.9 Trave
14.9.1 Fahrzeuge mit einer größten Breite von 6,00 m und mehr dürfen sich in der Travemünder Enge zwischen der Verbindungslinie der Leuchttonnen 3 und 4 und der Verbindungslinie der Baken (Ankerverbot) bei Trave-km 25,5 nur begegnen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
Bei einer Sicht von mehr als 1 000 m oder bei Windstärken bis einschließlich 6 Bft die addierten Breiten der sich begegnenden Fahrzeuge 42,00 m nicht übersteigen, wobei der Tiefgang eines der Fahrzeuge 6,50 m nicht übersteigen darf.
Bei einer Sicht von 1 000 m und weniger oder bei Windstärken von mehr als 6 Bft die addierten Breiten der sich begegnenden Fahrzeuge 35,00 m nicht übersteigen, wobei der Tiefgang eines der Fahrzeuge 6,50 m nicht übersteigen darf.
Bei nicht zulässiger Begegnung hat das seewärts fahrende Fahrzeug Vorfahrt. Von See kommende Fahrzeuge dürfen in die Travemünder Enge nur einlaufen wenn
– beim Passieren der Ansteuerungstonne Trave kein aus Richtung Lübeck auslaufendes Fahrzeug die Linie Stülper Huk/Leuchtpfahl 16 erreicht hat,
– beim Passieren der Leuchttonne 1 kein Fahrzeug aus Travemünde ablegt oder kein aus Richtung Lübeck auslaufendes Fahrzeug den Priwall Süd erreicht hat.
14.9.2 Fahrzeuge mit einer größten Breite von 6,00 m und mehr dürfen sich auf dem Streckenabschnitt von Trave-km 15,3 bis Trave-km 8,6 (Stadthäfen) nur begegnen, wenn die addierten Breiten der sich begegnenden Fahrzeuge 35,00 m nicht übersteigen, wobei der Tiefgang eines der Fahrzeuge 6,50 m nicht übersteigen darf.
Bei nichtzulässiger Begegnung hat das breitere Fahrzeug Vorfahrt, bei gleicher Breite das von See kommende.
14.9.3 Auskunft über die Breite und den Tiefgang des entgegenkommenden Fahrzeugs erteilt Trave Traffic über UKW-Kanal 13.
14.9.4 Fahrzeuge mit einer Überwasserseitenfläche von 2 000 m² und mehr (Schiffs- und Decksladung), die keine außergewöhnlich großen Fahrzeuge im Sinne von Nummer 3.13 sind, haben beim Ein- und Auslaufen mit Bestimmung
– Skandinavienkai auf der Fahrtstrecke von dem Leuchttonnenpaar 3/4 und dem Liegeplatz bei Windstärken von mehr als 6 Bft
– Stadthäfen auf der Fahrtstrecke von Trave-km 15,3 und Liegeplatz bei Windstärken von mehr als 7 Bft
ausreichende Schlepperhilfe anzunehmen.
14.9.5 In Einzelfällen können Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände im Sinne von § 30 Absatz 1 SeeSchStrO mit einer Ladefähigkeit über 2 000 t bei einer Sicht unter 1 000 m vom Fahrverbot nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 SeeSchStrO für das Einlaufen in die Seeschifffahrtsstraße und das Verlassen eines Hafens/einer Liegestelle von der zuständigen Verkehrszentrale unter den nachfolgenden Voraussetzungen befreit werden:
– es muss eine Sicht von mehr als 500 m herrschen,
– die Verkehrslage muss es ermöglichen,
– Erkenntnisse über Mängel in der Ausrüstung und Technik liegen nicht vor (Prüfliste).
14.9.6 Auf den Wasserflächen der Pötenitzer Wiek ist das Befahren außerhalb des durch Schifffahrtszeichen bezeichneten Fahrwassers in der Zeit vom 15. Februar bis 15. Juni, ausgenommen in der Zeit von 11.00 Uhr des Tages vor Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 11.00 Uhr des nächsten Werktages, verboten. Hiervon ausgenommen ist zum Zweck der Verankerung das Befahren zu oder von der bekannt gemachten Reede auf dem kürzesten Weg von oder zu dem Fahrwasser der Trave.
14.10 Warnow
14.10.1 In Einzelfällen können Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände im Sinne von § 30 Absatz 1 SeeSchStrO mit einer Ladefähigkeit über 2 000 t bei einer Sicht unter 1 000 m vom Fahrverbot nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 SeeSchStrO für das Einlaufen in die Seeschifffahrtsstraße und das Verlassen eines Hafens/einer Liegestelle von der zuständigen Verkehrszentrale unter den nachfolgenden Voraussetzungen befreit werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
– es muss eine Sicht von mehr als 500 m herrschen,
– die Verkehrslage muss es ermöglichen,
– die Länge über alles von 140,00 m oder der Tiefgang von 8,50 m wird nicht überschritten,
– Erkenntnisse über Mängel in der Ausrüstung und Technik liegen nicht vor (Prüfliste).
14.10.2 Im Fahrwasser mit 120 m Sohlenbreite dürfen sich Fahrzeuge mit einer addierten Breite von 40 m und mehr und einem größten Tiefgang von 8,50 m und mehr unter folgenden Voraussetzungen begegnen:
– Schiffe mit einer addierten Breite von 40 bis 60 Meter, wenn die beteiligten Kapitäne oder Schiffsführer die Begegnung akzeptieren und der Wind die Stärke 6 Bft nicht überschreitet,
– Schiffe mit einem Tiefgang größer 8,50 m, die auf die Fahrwassermitte angewiesen sind, nach Maßgabe der Verkehrszentrale.
14.10.3 Im Fahrwasser mit 50 m Sohlenbreite dürfen sich Fahrzeuge mit einer addierten Breite zwischen 17 und 22 m nur nach Maßgabe der Verkehrszentrale begegnen, wenn die beteiligten Kapitäne/Schiffsführer die Begegnung akzeptieren und der Wind die Stärke 6 Bft nicht überschreitet.
14.10.4 Fahrzeuge, die die genannten Parameter überschreiten, können sich im Bereich des Liegeplatzes P7 begegnen, wenn der zulässige Tiefgang nicht überschritten wird.
14.11 Stralsund
14.11.1 Durchfahren der Ziegelgrabenbrücke
Fahrzeuge, die eine der nachfolgenden Abmessungen überschreiten, müssen beim Durchfahren der Brücken­hauptdurchfahrt Schlepperhilfe annehmen:
Länge über alles 80,00 m und größte Breite 14,00 m
oder
Länge über alles 100,00 m und größte Breite 12,00 m.
Im Rahmen der einzelnen Alternativen ist hinsichtlich der Länge und Breite zu interpolieren. Dabei ent­sprechen 1,00 m Länge und 0,10 m Breite einander.
Fahrzeuge dürfen bei Normalpegel die maximale Höhe von 37 m nicht überschreiten. Fahrzeuge mit einer maximalen Höhe von mehr als 37 m sind wie außergewöhnlich große Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 10 SeeSchStrO zu behandeln.
14.11.2 Fahrrinnen mit 90 m Sohlenbreite
Außergewöhnlich große Fahrzeuge im Sinne der Nummern 3.17 und 3.18 dürfen sich mit keinem anderen Fahrzeug begegnen.
Andere Fahrzeuge dürfen sich begegnen, wenn die addierte Breite kleiner als 28 m ist und die Windstärke maximal 5 Bft nicht überschreitet.
Fahrzeuge mit einer addierten Breite zwischen 28 m und 35 m dürfen sich begegnen, wenn die beteiligten Kapitäne oder Schiffsführer die Begegnung akzeptieren und die Windstärke nicht größer als 5 Bft ist.
14.11.3 Fahrrinnen mit 80 m Sohlenbreite
Außergewöhnlich große Fahrzeuge im Sinne der Nummern 3.17 und 3.18 dürfen sich mit keinem anderen Fahrzeug begegnen.
Andere Fahrzeuge dürfen sich begegnen, wenn die addierte Breite kleiner als 25 m ist und die Windstärke maximal 5 Bft nicht überschreitet.
Fahrzeuge mit einer addierten Breite zwischen 25 m und 32 m dürfen sich begegnen, wenn die beteiligten Kapitäne/Schiffsführer die Begegnung akzeptieren und die Windstärke nicht größer als 5 Bft ist.
14.12 Uecker im Uecker-Kanal
14.12.1 Fahrzeuge mit einer größten Breite von 5,00 m und mehr dürfen sich nicht mit einem anderen Fahrzeug begegnen, wenn die addierten Breiten der sich begegnenden Fahrzeuge 10,00 m übersteigen.
14.12.2 Bei nichtzulässiger Begegnung ist das einlaufende Fahrzeug wartepflichtig.
14.12.3 Fahrzeuge mit einer größten Breite von 5,00 m und mehr haben sich
– einlaufend 10 Minuten vor Erreichen der Tonne Uecker,
– auslaufend bei noch festgemachten Leinen
bei der Küstenfunkstelle Ueckermünde Port über UKW-Kanal 11 zu melden.
14.13 Wolgast
14.13.1 Fahrwasser mit 70 m Sohlenbreite
Außergewöhnlich große Fahrzeuge im Sinne der Nummern 3.17 und 3.18 dürfen sich mit keinen anderen Fahrzeug begegnen.
Andere Fahrzeuge dürfen sich begegnen, wenn die addierte Breite kleiner als 22 m ist und die Windstärke maximal 5 Bft nicht überschreitet.
Fahrzeuge mit einer addierten Breite zwischen 22 m und 28 m dürfen sich begegnen, wenn die beteiligten Kapitäne oder Schiffsführer die Begegnung akzeptieren und die Windstärke nicht größer als 5 Bft ist.
14.14 Andere Fahrwasser im Amtsbereich des WSA Stralsund
14.14.1 Fahrwasser mit 50 m Sohlenbreite
Außergewöhnlich große Fahrzeuge im Sinne der Nummern 3.17 und 3.18 dürfen sich mit keinem anderen Fahrzeug begegnen.
Andere Fahrzeuge dürfen sich begegnen, wenn die addierte Breite kleiner als 15 m und der Tiefgang kleiner als 3 m ist und die Windstärke maximal 5 Bft nicht überschreitet.
Fahrzeuge mit einer addierten Breite zwischen 15 m und 20 m dürfen sich begegnen, wenn die beteiligten Kapitäne oder Schiffsführer die Begegnung akzeptieren und die Windstärke nicht größer als 5 Bft ist.
14.14.2 Fahrwasser mit 40 m Sohlenbreite
  Fahrzeuge mit einer addierten Breite zwischen 13 m und 18 m dürfen sich begegnen, wenn die beteiligten Kapitäne/Schiffsführer die Begegnung akzeptieren und die Windstärke nicht größer als 5 Bft ist.
15 Wasserflächen, auf denen das Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wasser­motorradfahren, Kitesurfen und Segelsurfen
– im Fahrwasser erlaubt,
– zum Queren des Fahrwassers auf kürzestem Weg erlaubt,
– außerhalb des Fahrwassers verboten oder
– zu bestimmten Zeiten verboten ist,
sind:

Nordsee

15.1 Schleswig-Holsteinische Westküste
15.1.1 Fahrwasser, in denen das Kite- und Segelsurfen erlaubt ist:
Mit Stangen und Pricken bezeichnete Wattfahrwasser, ausgenommen die Hafenzufahrten zu den Häfen Wittdün (Amrum Hafen), Dagebüll (Dagebüller Fahrwasser), Pellworm (Hafenpriel) und Friedrichskoog (Hafenpriel).
15.1.2 Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen verboten ist:
15.1.2.1 Bereiche in einem Abstand von 200 m vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen und Liegestellen.
15.1.2.2 Reeden.
15.2 Elbe und Nebenflüsse
15.2.1 Fahrwasser, in denen das Wasserskilaufen erlaubt ist:
15.2.1.1 Die Lühesander Süderelbe zwischen den Tonnen LS 5 und LS 11.
15.2.1.2 Hahnöfer Nebenelbe zwischen den Tonnen HN 5 und HN 15.
15.2.2 Fahrwasser, in denen das Segelsurfen erlaubt ist:
15.2.2.1 Die Lühesander Süderelbe zwischen den Tonnen LS 5 und LS 11.
15.2.2.2 Hahnöfer Nebenelbe zwischen den Tonnen HN 5 und HN 15.
15.2.3 Wasserflächen auf denen Wassermotorrädern das Queren des Fahrwassers auf kürzestem Weg erlaubt ist:
15.2.3.1 Elbe, oberhalb von Brokdorf bis Tinsdal (Tn 70 bis Tn 125).
15.2.4 Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren, Kitesurfen, Segelsurfen und das Schleppen von Wassersportanhängen verboten ist:
15.2.4.1 Bereiche in einem Abstand von 200 m vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen und Liegestellen.
15.2.4.2 Reeden.
15.2.4.3 Cuxhaven im Bereich südlich der grünen Tonnenlinie zwischen den Tonnenpaaren 31a/32a und 35/36.

Nord-Ostsee-Kanal

15.3 Nord-Ostsee-Kanal
15.3.1 Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen verboten ist:
15.3.1.1 Nord-Ostsee-Kanal

Ostsee

15.4 Ostseeküste
15.4.1 Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen verboten ist:
15.4.1.1 Bereiche in einem Abstand von 200 m vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen und Liegestellen
Dies gilt nicht für Wassermotorräder, soweit der Bereich ausschließlich zum Verlassen oder Anlaufen des Liegeplatzes oder der Wasserungsstelle befahren wird. Hierbei ist ein klar erkennbarer Geradeauskurs einzuhalten und das entsprechende Gebiet auf kürzestem Weg zu durchfahren. Eine Geschwindigkeit von 8 km/h darf dabei nicht überschritten werden.
15.4.1.2 Reeden.
15.4.2 Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Wasserskilaufen verboten ist:
15.4.2.1 Schlei
Ausgenommen:
– große Breite südlich der Verbindungslinie zwischen der nordwestlichen Spitze der Halbinsel Kielfoot und der Huk bei Borgwedel
(54° 30' 18" N 009° 40' 12" E).
– kleine Breite nördlich der Verbindungslinie zwischen der südlichen Spitze der Halbinsel Reesholm und der ehemaligen Zuckerfabrik Schleswig
(54° 31' 18" N 009° 36' 24" E).
15.4.2.2 Trave
Ausgenommen:
– Wasserfläche in der Großen Holzwiek, die durch gelbe Fasstonnen gekennzeichnet ist.
16 Ankern (§ 32 Absatz 1 Nummer 7 SeeSchStrO)
Wasserflächen, auf denen das Ankern außerhalb des Fahrwassers verboten ist:

Nordsee

16.1 Wasserflächen, die mit Sichtzeichen A 17a (Anlage I zur SeeSchStrO) gekennzeichnet sind.
16.2 Elbe
16.2.1 Bereich vor Cuxhaven südlich der grünen Tonnenlinie zwischen den Tonnenpaaren 31a/32a und 35/36.
16.2.2 Das Gebiet zwischen dem Leuchtfeuer Bützflethersand – Unterfeuer und der auf der Südseite der Einfahrt zur Schwingemündung aufgestellten Bake bis zu einer Grenze, die 70 m nordöstlich der Verbindungslinie dieser beiden Punkte verläuft.
16.2.3 Bei den Hochspannungsleitungen Hetlingen die Wasserfläche 300 m seewärts der Verbindungslinie folgender Punkte:
53° 36' 37" N 009° 35' 07" E und 53° 36' 09" N 009° 34' 28" E
bis 300 m binnenwärts der Verbindungslinie folgender Punkte:
53° 36' 11'' N 009° 36' 17'' E und 53° 35' 43'' N 009° 35' 34'' E
16.2.4 Pagensander Nebenelbe, etwa 1 sm unterhalb der Pinnaumündung
200 m oberhalb und unterhalb der Verbindungslinien
  von
nach
53° 41' 48'' N 009° 32' 07'' E
53° 41' 35'' N 009° 31' 26'' E
16.2.5 Lühesander Süderelbe
jeweils 200 m oberhalb und unterhalb folgender Verbindungslinien:
  – bei Hollern
von
nach

53° 35' 53'' N 009° 34' 08'' E
53° 36' 01'' N 009° 34' 31'' E
  – bei Sandhörn
von
nach

53° 35' 31'' N 009° 34' 52'' E
53° 35' 40'' N 009° 35' 01'' E
16.3 Nord-Ostsee-Kanal
16.3.1 Flemhuder See, mit Ausnahme der Wasserfläche, die durch gelbe Fasstonnen mit der Beschriftung „Reede“ gekennzeichnet ist.

Ostsee

16.4 Wasserflächen, die mit Sichtzeichen A.17 (Anlage I zur SeeSchStrO) gekennzeichnet sind.
16.5 Trave, Pötenitzer Wiek
Ausgenommen:
– die Wasserfläche, die durch gelbe Fasstonnen mit der Beschriftung „Reede“ gekennzeichnet ist,
– die Wasserfläche außerhalb eines 100-m-Abstands vom jeweiligen Ufer in der Zeit von 11.00 Uhr des Tages vor Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 11.00 Uhr des nächsten Werktages.
17 Reeden mit besonderer Zweckbestimmung (§ 32 Absatz 3 SeeSchStrO)
Reeden, auf denen Fahrzeuge nur unter den folgenden Zweckbestimmungen das Ankern gestattet ist:

Nordsee

17.1. Steingrund-Reede
Die Reede Steingrund ist ausschließlich für den Aufenthalt von Transportschiffen und Errichterschiffen bestimmt, die für den Bau der Offshore Windparks vorgesehen sind.
17.1.1 Reede im Heverstrom
Die Reede darf nur von Fahrzeugen benutzt werden, die anschließend in die Husumer Au einlaufen wollen.
17.2 Elbe
17.2.1 Elbe Approach Roads
Die Reede darf nur von Fahrzeugen benutzt werden, die anschließend in die Elbe einlaufen wollen.
17.2.2 Medem Reede
Auf der Reede dürfen nur Fahrzeuge von nicht mehr als 140,00 m Länge ankern. Der Ankerplatz muss so gewählt werden, dass das Fahrzeug auch beim Schwojen nicht in das Fahrwasser kommt.
17.2.3 Neufeld-Reede Ost
Siehe spezielle Zweckbestimmung in Nummer 20.1.1.6.
17.2.4 Nordwestreede von Brunsbüttel
Die Reede darf nur von Fahrzeugen befahren und benutzt werden, für die das Einschleusen in die nächste für sie freie Schleuse vorgesehen ist. Dies gilt nicht für Sportfahrzeuge, die den Brunsbüttel-Altenhafen aufsuchen bzw. verlassen wollen.
Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 160,00 m können bei Flutstrom die Zufahrt zum Nord-Ostsee-Kanal benutzen, soweit dies zum Aufsuchen der Reede erforderlich ist. Sie haben sich 20 Minuten vor dem Passieren der Leuchttonne 57 oder der Leuchttonne 60/NOK 1/Reede über UKW-Kanal 13 – Küstenfunkstelle Kiel Kanal I – beim Schleusenmeister wegen einer Befreiung zu melden.
17.2.5 Südreede von Brunsbüttel
Auf der Reede dürfen nur Fahrzeuge von nicht mehr als 120,00 m Länge ankern. Der Ankerplatz muss so gewählt werden, dass das Fahrzeug auch beim Schwojen nicht in das Fahrwasser kommt.
17.2.6 Nordostreede von Brunsbüttel
Die Reede darf nur für die Dauer einer Tide benutzt werden. Das sichere An- und Ablegen im Bereich der Kaianlage vor Brunsbüttel darf dabei nicht beeinträchtigt werden; erforderlichenfalls ist zu verholen.
Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 160,00 m, die den Elbehafen Brunsbüttel aus Richtung See ansteuern, können die Zufahrt zum Nord-Ostsee-Kanal auf dem kürzesten Weg benutzen. Sie haben sich 20 Minuten vor dem Passieren der Leuchttonne 57 über UKW-Kanal 13 – Küstenfunkstelle Kiel Kanal I – beim Schleusenmeister wegen einer Befreiung zu melden.
17.2.7 Krautsand-Reede, siehe spezielle Zweckbestimmungen in Nummer 20.1.1.8
17.2.8 Grauerort-Reede, siehe spezielle Zweckbestimmungen in Nummer 20.1.1.9
17.2.9 Twielenfleth-Reede, siehe spezielle Zweckbestimmung in Nummer 20.1.1.10
17.2.10 Zusammenstellung der Warte-, Bunker- und Umschlagsmöglichkeiten auf den Reeden der Elbe

Warte-, Bunker- und Umschlagsmöglich­keiten auf den Reeden der Elbe Elbe Approach-Reede Außenelbe-Reede Neuwerk-Reede Medem-Reede Neufeld-Reede West Neufeld-Reede Ost Nordwestreede Brunsbüttel Südreede von Brunsbüttel Nordostreede Brunsbüttel Freiburg-Reede Wischhafen-Reede Krautsand-Reede Grauerort-Reede Twielenfleth-Reede
Reeden gemäß Seekarte
Voraussetzungen gemäß §§ 32 Absatz 3,
34, 35 und 36 SeeSchStrO
Fahrzeuge
ohne Ladung
bestimmter gefährlicher
Güter
Warten + + + + + + + + + + + +   +
Bunkern   + + + +             +   +
Umschlag   + + + +                 +
Fahrzeuge
mit Sprengstoff
IMDG-Code deutsch
Klassen 1, 4.1 und 5.2
Warten + +   + + + +       +      
Bunkern   +   + +           +*      
Umschlag                     +*      
Fahrzeuge
beladen
INF-Code
§ 30 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO
Warten + +       +***     +***          
Bunkern   +                        
Umschlag                            
Gastankschiff
beladen
IGC-Code
§ 30 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a SeeSchStrO
Warten + + + + + + +           + +
Bunkern   + +* + +               +** +**
Umschlag                            
Gastankschiff
leer
Einstufung: Ohne
bestimmte gefährliche Güter
Warten + + + + + + + + +   + + + +
Bunkern   + +* + +               +** +**
Umschlag                            
Chemikalientankschiff
beladen
IBC-Code mit Eintrag „15.19“
§ 30 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b SeeSchStrO
Warten + + + + + + +     +     + +
Bunkern   + +* + +               +** +**
Umschlag                            
Chemikalientankschiff
leer
nicht gereinigt, entgast
oder inertisiert + Flammpunkt < 35 °C
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO
Warten + + + + + + +     +     + +
Bunkern   + +* + +               +** +**
Umschlag                            
Chemikalientankschiff
leer
gereinigt, entgast oder
inertisiert oder Flammpunkt > 35 °C
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO
Warten + + + + + + + + + + + + + +
Bunkern   + +* + +               +** +
Umschlag                            
Öltankschiff
beladen
Anlage I MARPOL
§ 30 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe c SeeSchStrO
Warten + + + + + + +     +   +    
Bunkern   + +* + +                  
Umschlag                            
Öltankschiff
leer
nicht gereinigt, entgast
oder inertisiert + Flammpunkt < 35 °C
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO
Warten + + + + + + +     +   +    
Bunkern   + +* + +                  
Umschlag                            
Öltankschiff
leer
gereinigt, entgast oder
inertisiert oder Flammpunkt > 35 °C
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO
Warten + + + + + + + + + + + +   +
Bunkern   + +* + +                 +
Umschlag                            
Bemerkungen:
Nicht als Fahrzeuge mit bestimmten gefährlichen Gütern gelten:
– leere Gastankschiffe
– leere Chemikalien- und Öltankschiffe, deren letzte Ladung ein Flammpunkt > 35 °C hatte
– leere Chemikalien- und Öltankschiffe, die gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind
In Verbindung mit Nummer 17.2.1     In Verbindung mit Nummer 17.2.2   In Verbindung mit Nummer 20.1.1.6 In Verbindung mit 17.2.4 In Verbindung mit Nummer 17.2.5 In Verbindung mit Nummer 17.2.6 In Verbindung mit Nummer 20.1.1.7 In Verbindung mit Nummer 20.1.2.5 und Nummer 21.3.1.1 In Verbindung mit Nummer 19.1.1.6 und 20.1.1.8 In Verbindung mit Nummer 19.1.3.1 und 20.1.1.9 In Verbindung mit
Nummer 19.1.3.2 und 20.1.1.10
Gasfreiheitserklärung des Kapitäns ist ausreichend

*
= Umschlag am bunkernden Schiff verboten (Nummer 19.1.2.4 und 19.1.4.2)
**
= Bunkerverbot bei starkem Seegang, Eisgang (Nummer 19.1.3.1)
***
= In Abstimmung mit der Verkehrszentrale Brunsbüttel

Ostsee

17.3 Kieler Förde
17.3.1 Holtenau-Reede
Die Reede darf nur von Fahrzeugen befahren oder benutzt werden, die auf Schleusung, auf das Freiwerden eines Liegeplatzes im Kieler Hafen oder auf Wetterbesserung warten. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die Häfen sowie Anlege- und Liegestellen in Kiel-Holtenau und Kiel-Friedrichsort aufsuchen bzw. verlassen wollen, und für Sportfahrzeuge.
18 Verbot des Anlegens und Festmachens (§ 33 Absatz 2 Nummer 5 SeeSchStrO)
Stellen, an denen das Anlegen und Festmachen verboten ist:

Nordsee

18.1 Schleusenanlage im Eidersperrwerk
18.1.1 Außenvorhafen
18.1.1.1 Trennmole, ausgenommen Fahrzeuge, die auf das Schleusen warten.
18.1.1.2 Nordkaje, ausgenommen Fischereifahrzeuge während der Anlandung von Fischereierzeugnissen sowie Fahrgastschiffe während des Ein- und Ausschiffens von Fahrgästen.
18.1.2 Binnenvorhafen
18.1.2.1 Trennmole, ausgenommen Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
18.1.2.2 Nordkaje, ausgenommen Fahrzeuge, die auf das Schleusen warten sowie Fahr­zeuge mit Sonder­genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes Tönning.
18.2 Elbe und Nebenflüsse
18.2.1 An den Wartedalben der nachfolgenden Sperrwerke und Brücken;
Ausgenommen: sie sind geschlossen oder es wird – soweit vorhanden – das Sichtzeichen A 19 Buchstabe a – erstes Signal – (Anlage I zur SeeSchStrO) gezeigt.
18.2.1.1 Wischhafener Süderelbe
18.2.1.2 Bützflether Süderelbe
18.2.1.3 Ostemündung
18.2.1.4 Freiburger Hafenpriel
18.2.1.5 Schwinge
18.2.1.6 Lühe
18.2.1.7 Este
18.2.1.7.1 Äußeres Sperrwerk,
18.2.1.7.2 Inneres Sperrwerk,
18.2.1.7.3 Straßenbrücke bei Hove,
18.2.1.7.4 Straßenbrücke bei Estebrügge.
18.2.1.8 Stör
18.2.1.9 Krückau
18.2.1.10 Pinnau

Nord-Ostsee-Kanal

18.3 Nord-Ostsee-Kanal
18.3.1 Brunsbüttel
Alter Vorhafen, ausgenommen Lotsenversetzfahrzeuge und vom Wasser- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel zugelassene Schlepper.
18.3.2 Kiel-Holtenau
Die Dalben im Alten Vorhafen.
18.3.3 Nord-Ostsee-Kanal und Gieselaukanal
Die Böschungen sowie die für Fahrzeuge der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vorge­sehenen Anlagen. Fahrzeuge dürfen hierüber auch nicht zu Wasser gelassen werden.
19 Reeden und Liegestellen für Umschlag und Bunkern (§ 34 SeeSchStrO)
Reeden und Liegestellen, auf bzw. an denen unter den folgenden Voraussetzungen der Umschlag und das Bunkern gestattet sind:

Nordsee

19.1 Elbe
19.1.1 Reeden, auf denen der Umschlag und das Bunkern gestattet sind:
19.1.1.1 Außenelbe-Reede
19.1.1.2 Neuwerk-Reede
19.1.1.3 Medem-Reede
19.1.1.4 Neufeld-Reede West
19.1.1.5 Twielenfleth-Reede
19.1.1.6 Krautsand-Reede außerhalb des Fahrwassers
19.1.2 Reeden, auf denen für Fahrzeuge mit Gütern der Klasse 1 IMDG-Code deutsch das Bunkern gestattet ist:
19.1.2.1 Außenelbe-Reede
19.1.2.2 Medem-Reede
19.1.2.3 Neufeld-Reede West
19.1.2.4 Wischhafen-Reede
Voraussetzung:
Der Umschlag am bunkernden Fahrzeug ist verboten.
19.1.3 Reeden, auf denen für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 3 SeeSchStrO das Bunkern gestattet ist:
19.1.3.1 Grauerort-Reede
Voraussetzung:
Es dürfen nur die Gas- und Chemikalientankschiffe bebunkert werden, welche die Kaianlage vor Bützfleth benutzen wollen.
Die vorgesehene Bebunkerung ist bei der Verkehrszentrale Brunsbüttel rechtzeitig anzumelden. Dieser Dienststelle sind auch Beginn und Ende des Bunkerns zu melden (Telefon: 04852/885393 oder 8400 oder über UKW-Kanal 68 – Küstenfunkstelle Brunsbüttel Elbe Traffic).
Es dürfen keine Reparaturarbeiten durchgeführt werden. Bei starkem Seegang und Eisgang darf nicht gebunkert werden.
19.1.3.2 Twielenfleth-Reede
Voraussetzung:
Es dürfen nur die Gas- und Chemikalientankschiffe bebunkert werden, welche die Kaianlage vor Bützfleth benutzen wollen.
Die vorgesehene Bebunkerung ist bei der Verkehrszentrale Brunsbüttel rechtzeitig anzumelden. Dieser Dienststelle sind auch Beginn und Ende des Bunkerns zu melden (Telefon: 04852/885393 oder 8400 oder über UKW-Kanal 68 – Küstenfunkstelle Brunsbüttel Elbe Traffic).
Es dürfen keine Reparaturarbeiten durchgeführt werden. Bei starkem Seegang und Eisgang darf nicht gebunkert werden.
19.1.4 Reeden, auf denen für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeSchStrO das Bunkern gestattet ist:
19.1.4.1 Außenelbe-Reede
19.1.4.2 Neuwerk-Reede
19.1.4.3 Medem-Reede
19.1.4.4 Neufeld-Reede West

Nord-Ostsee-Kanal

19.2 Nord-Ostsee-Kanal
19.2.1 Liegestellen für das Bunkern:
19.2.1.1 Bunkerbrücke der Firma Total Bitumen Deutschland in Brunsbüttel
Begrenzung:
Im Süden durch die Uferlinie,
im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 4,45 und km 5,16 vom Ufer zur Kanalmitte hin verlaufen,
im Norden durch eine Linie, die in einer Entfernung von 60 m parallel zum Ufer verläuft.
19.2.1.2 Bunkerbrücke der Nord- und Westdeutsche Bunker GmbH (NWB) in Brunsbüttel
Begrenzung:
Im Norden durch die Uferlinie,
im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,32 und km 2,41 vom Ufer zur Kanalmitte hin verlaufen,
im Süden durch eine Linie, die in einer Entfernung von 60 m parallel zum Ufer verläuft.
19.2.1.3 Lürssen Werft am Audorfer See
19.2.1.4 Bunkerbrücke Projensdorf
Begrenzung:
Im Süden durch die Uferlinie,
im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 94,35 und km 94,67 vom Ufer zur Kanalmitte hin verlaufen,
im Norden durch eine Linie, die in einer Entfernung von 60 m parallel zum Ufer verläuft.
19.2.1.5 Bunkerstation der Firma Bominflot Kiel Tanklager in Kiel-Holtenau
Begrenzung:
Im Süden durch die Kaimauer,
im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 96,80 und km 97,23 vom Ufer zur Kanalmitte hin verlaufen,
im Norden durch eine Linie, die in einer Entfernung von 35 m parallel zum Ufer verläuft.
19.2.1.6 Außenhafen Kiel-Holtenau
Begrenzung:
Im Norden durch die Spundwandkaje in Länge der Kaistraße,
im Westen und Osten durch Linien, senkrecht zur Spundwandkaje,
im Süden durch eine Linie, die in einer Entfernung von 30 m parallel zur Spundwandkaje verläuft.

Ostsee

19.3 Reeden, auf denen das Bunkern gestattet ist:
19.3.1 Kieler Förde
19.3.1.1 Holtenau-Reede,
19.3.1.2 Heikendorf-Reede.
19.3.2 Wismar Bucht – Wismar-Innenreede –
19.3.3 Rostock-Reede – westlicher Teil –
19.3.4 Stralsund – Altefähr-Reede –
19.3.5 Prorer Wiek
19.3.5.1 Reede Sassnitz-Stadthafen,
19.3.5.2 Reede Sassnitz-Fährhafen.
20 Reeden und Liegestellen für Fahrzeuge mit bestimmten gefährlichen Gütern
(§ 35 Absatz 1 SeeSchStrO)

Reeden und Liegestellen, auf bzw. an denen unter Einhaltung der nachfolgenden Voraussetzungen Fahrzeuge mit bestimmten gefährlichen Gütern im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 16 SeeSchStrO ankern oder festmachen dürfen:

Nordsee

20.1 Elbe  
20.1.1 Reeden für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeSchStrO
20.1.1.1 Elbe Approach Reede  
20.1.1.2 Außenelbereede  
20.1.1.3 Neuwerk-Reede  
20.1.1.4 Medem-Reede  
20.1.1.5 Neufeld-Reede West  
20.1.1.6 Neufeld-Reede Ost
Voraussetzung:
Die Reede darf nur von Fahrzeugen benutzt werden, die auf das Einlaufen in den Nord-Ostsee-Kanal warten. Sofern dort keine Schiffe warten, kann sie von Fahrzeugen, die zum NOK bestimmt sind, befahren werden.
20.1.1.7 Freiburg-Reede
Ausgenommen Tankschiffe, welche die im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SeeSchStrO aufgeführten gasförmigen Güter befördern oder befördert haben.
20.1.1.8 Krautsand-Reede außerhalb des Fahrwassers
Ausgenommen Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer1 Buchstabe a und b SeeSchStrO.
20.1.1.9 Grauerort-Reede
Ausgenommen Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 See­SchStrO
Voraussetzungen:
Auf der Reede dürfen nur die Gas- und Chemikalientankschiffe ankern, die für die Kaianlage vor Bützfleth bestimmt sind oder sie verlassen haben. Es dürfen nur zwei Fahrzeuge zur gleichen Zeit ankern. Die Reede muss unverzüglich verlassen werden, wenn die für das ankernde Fahrzeug bestimmte Umschlagstelle vor Bützfleth frei ist, spätestens jedoch nach Ablauf von 24 Stunden.
20.1.1.10 Twielenfleth-Reede
Ausgenommen Tankschiffe im Sinn von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 SeeSchStrO Voraussetzungen:
Auf der Reede dürfen nur die Gas- und Chemikalientankschiffe ankern, die für die Kaianlage vor Bützfleth bestimmt sind oder sie verlassen haben, wenn die Grauerort-Reede bereits mit zwei Fahrzeugen belegt ist. Die Reede muss unverzüglich verlassen werden, wenn die für das ankernde Fahrzeug bestimmte Umschlag­stelle vor Bützfleth frei ist, spätestens jedoch nach Ablauf von 24 Stunden.
20.1.2 Reeden für Fahrzeuge mit Gütern der Klasse 1, 4.1, 5.2 IMDG-Code deutsch  
20.1.2.1 Elbe Approach-Reede  
20.1.2.2 Außenelbereede  
20.1.2.3 Medem-Reede  
20.1.2.4 Neufeld-Reede West  
20.1.2.5 Wischhafen-Reede
Voraussetzung:
Auf der Reede dürfen sich nur folgende Höchstmengen an Gütern befinden:
Unterklasse 1.1
Unterklasse 1.2
Unterklasse 1.3
Unterklasse 1.4
Unterklasse 1.5



500 000 kg
10 000 000 kg
10 000 000 kg
unbegrenzt
500 000 kg.
  Befinden sich im Bereich der Reede Güter verschiedener Unterklassen der Gefahrenklasse 1, so sind jeweils alle Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen der Unterklasse mit der jeweils niedrigsten Unterklasse zuzuordnen. Liegen Güter der Unterklasse 1.5 neben Gütern anderer Unterklassen der Gefahren­klasse 1 vor, so sind alle Güter auf der Reede der Unterklasse 1.1 zuzuordnen.
20.1.3 Liegestellen für Fahrzeuge mit Gütern der Klasse 1 IMDG-Code deutsch von mehr als 100 kg Gesamtmenge:
20.1.3.1 Ruthenstrom (km 4,2, linkes Ufer)
Voraussetzung:
Es darf nur ein Fahrzeug beladen liegen. Das beladene Fahrzeug darf nicht länger als 24 Stunden an der Liegestelle verbleiben.
20.1.4 Liegestellen für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeSchStrO:
20.1.4.1 Elbehafen Brunsbüttel, westlicher Teil
Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c SeeSchStrO
20.1.4.2 Kaianlage vor Bützfleth, südlicher Teil
Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b SeeSchStrO
Voraussetzungen für das Liegen:
a) An der Außenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers (elbaufwärts der Zufahrtsbrücke) darf ein Tankschiff mit brennbaren Flüssigkeiten im Rahmen der in § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SeeSchStrO aufgeführten Stoffe liegen, wenn an der Innenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers kein Gastank­schiff liegt. Letztere Einschränkung gilt nicht, wenn das an der Außen­kante der Umschlagstelle des Elbanlegers liegende Tankschiff vollständig inertisiert ist.
b) An der Außenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers (eben elbabwärts der Zufahrtsbrücke) darf ein beladenes Tankschiff nur mit Natronlauge liegen.
c) An der landseitigen Umschlagstelle im inneren südlichen Hafenbecken liegende leere Fahrzeuge, die gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind, sowie Fahrzeuge, die als Ladungsgüter nicht brennbare Flüssigkeiten transportieren, dürfen wasserseitig entsorgt und bebunkert werden.
20.1.5 Reeden für Schiffe mit Ladung gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 2  
20.1.5.1 Elbe Approach-Reede  
20.1.5.2 Außenelbereede  
20.1.5.3 Neufeld Reede Ost
Nur als Wartereede für den NOK
 
20.1.5.4 Nordostreede
Nur als Wartereede für den NOK
 
20.2 Schwinge  
20.2.1 Liegestellen für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeSchStrO:
20.2.1.1 Stadersand, äußerer Notliegeplatz am Sperrwerk Schwinge (km 3,80 bis km 3,83)
20.2.1.2 Stade-Hafen, Westkaje  
20.3 Stör  
20.3.1 Liegestelle für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeSchStrO:
20.3.1.1 Itzehoe-Sude Hafen, Liegestelle bei km 24,8, rechtes Ufer.  

Nord-Ostsee-Kanal

20.4 Nord-Ostsee-Kanal
20.4.1 Liegestellen – auch für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO:
20.4.1.1 Bunkerbrücke der Firma Total Bitumen Deutschland in Brunsbüttel
Begrenzung: wie in Nummer 19.2.1.1 angegeben.
20.4.1.2 Bunkerbrücke der Nord- und Westdeutsche Bunker GmbH (NWB) in Brunsbüttel
Begrenzung: wie in Nummer 19.2.1.2 angegeben.
20.4.1.3 Bunkerstation der Firma Bominflot Kiel Tanklager in Kiel-Holtenau
Begrenzung: wie in Nummer 19.2.1.6 angegeben.
20.4.1.4 Die Weichengebiete mit Ausnahme der für die durchfahrende Schifffahrt benötigten Teile.
20.4.1.5 Die DEA/SASOL Brücken 1, 2 und 3
20.4.1.6 Der östliche Teil (200 m) der Bahnhofsdalben
20.4.1.7 Die Marinedalben Nord
20.4.1.8 Verladestelle Bayer-Brücke-NOK
20.4.2 Voraussetzungen für das Liegen an den in den Nummern 20.4.1.1 bis 20.4.1.8 genannten Liegestellen:
20.4.2.1 Das Liegen an den in den Nummern 20.4.1.1 bis 20.4.1.3 genannten Liegeplätzen ist nur zum Zwecke und für die Zeit des Bunkerns sowie der Übergabe von ölhaltigem Ballast – Slop – und Bilgenwasser gestattet.
Ausgenommen von dieser Regelung sind die in Nummer 20.4.1.5 (an Brücke 1 ist nur der Umschlag von Fettalkohol gemäß strom- und schifffahrtspolizeilicher Genehmigung zulässig) sowie die in den Nummern 20.4.1.6 und 20.4.1.7 genannten Liegeplätze, an denen ausschließlich das Warten gestattet ist und die in Nummer 20.4.1.8 genannte Liegestelle, für die das Liegen mit Transitladung gemäß strom- und schifffahrts­polizeilicher Genehmigung zulässig ist.
20.4.2.2 In den Weichengebieten ist das Liegen nur gestattet, wenn es aus verkehrs- oder wetterbedingten Gründen unumgänglich ist.
20.4.3 Von anderen festgemachten Fahrzeugen ist ein Abstand von 50 m einzuhalten, hiervon ausgenommen sind nur die Weichengebiete.
20.4.4 Auf Tankschiffen, welche Güter im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO als Ladung an Bord haben oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht gasfrei sind, müssen die Ladungstanks verschlosse­n sein.
20.4.5 Es dürfen keine Tanks gereinigt oder gasfrei gemacht werden.
20.4.6 Es darf kein Ballast in Ladetanks genommen werden, ausgenommen Tankschiffe, welche eine Ladung mit einem Flammpunkt über 55 °C gelöscht haben. Beim Ballastnehmen muss gewährleistet sein, dass ein aus den Tanks her­ausgedrücktes Dampf/Luft-Gemisch nicht mehr brennbar oder giftig ist.

Ostsee

20.5 Reeden für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SeeSchStrO:
20.5.1 Kieler Förde
20.5.1.1 Holtenau-Reede,
20.5.1.2 Heikendorf-Reede.
20.5.2 Wismar Bucht – Wismar-Innenreede –
20.5.3 Rostock-Reede – westlicher Teil –
20.5.4 Stralsund – Altefähr-Reede –
20.5.5 Prorer Wiek
20.5.5.1 Reede Sassnitz-Stadthafen,
20.5.5.2 Reede Sassnitz-Fährhafen.
21 Reeden und Liegestellen für den Umschlag bestimmter gefährlicher Güter
(§ 36 Absatz 1 SeeSchStrO)

Reeden und Liegestellen, auf bzw. an denen unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen Fahrzeuge mit bestimmten gefährlichen Gütern im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 16 SeeSchStrO der Umschlag gestattet ist.

Nordsee

21.1 Schutz- und Sicherheitshafen Helgoland, Südhafen-Westkaje
Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SeeSchStrO
Voraussetzung für den Umschlag:
Der Umschlag ist nur von 23.00 Uhr bis 07.00 Uhr gestattet. In der Zeit vom 1. Mai bis 1. September jeden Jahres sind der Umschlag und das Liegen von Tankschiffen von Freitag 24.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr nicht gestattet.
In der Zeit von Mittwoch 24.00 Uhr vor Pfingsten bis Mittwoch 24.00 Uhr nach Pfingsten jeden Jahres sind der Umschlag und das Liegen von Tank­schiffen nicht gestattet.
21.2 Schutz- und Sicherheitshafen Hörnum, Westkaje
Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SeeSchStrO
21.3 Elbe
21.3.1 Reeden für Fahrzeuge mit Gütern der Klasse 1 IMDG-Code deutsch.
21.3.1.1 Wischhafen-Reede
Voraussetzung für den Umschlag wie unter Nummer 20.1.2.3 angegeben. Während des Umschlags darf keine Entsorgung stattfinden.
21.3.2 Umschlagstellen für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeSchStrO:
21.3.2.1 Elbehafen Brunsbüttel, westlicher Teil
Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c SeeSchStrO
21.3.2.2 Kaianlage vor Bützfleth, südlicher Teil
Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b SeeSchStrO
21.3.2.2.1 Voraussetzung für den Umschlag:
a) Werden an der Außenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers (elbaufwärts der Zufahrtsbrücke) brennba­re Flüssigkeiten im Rahmen der in § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SeeSchStrO aufgeführ­ten Stoffe umgeschlagen, darf an der Innen­kante der Umschlagstelle des Elbanlegers kein Gastankschiff liegen. Dies gilt nicht, wenn das an der Außenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers liegende Tankschiff im geschlossenen System umschlägt und vollständig inertisiert ist. Wenn an der Außenkante und/oder Innenkante der Um­schlagstelle des Elbanlegers Umschlag stattfindet, dürfen an den hier fest­gemachten Fahrzeugen keine anderen Fahrzeuge längsseits liegen.
b) An der Außenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers (eben elbabwärts der Zufahrtsbrücke) darf nur Natronlauge umgeschlagen werden.
c) An der landseitigen Umschlagstelle im inneren südlichen Hafenbecken dürfen nur brennbare Flüssigkeiten im Rahmen der in § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SeeSchStrO aufgeführten Stoffe umgeschlagen werden. Leere Fahrzeuge, die gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind, sowie Fahrzeuge, die als Ladungsgüter nicht brennbare Flüssigkeiten transportieren, dürfen während des Umschlags von nicht brennbaren Flüssigkeiten wasserseitig entsorgt bzw. bebunkert werden. Beim Laden, Ballastnehmen und Entgasen muss gewährleistet sein, dass ein aus den Tanks herausgedrücktes Dampf/Luft-Gemisch außerhalb der bekannt gemachten Umschlagstelle nicht mehr giftig ist.
21.3.2.2.2 An der Innenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers darf nur im geschlossenen System umgeschlagen werden. Wenn Umschlag stattfindet, darf an dem hier festgemachten Fahrzeug kein anderes Fahrzeug längsseits liegen.
21.4 Schwinge
21.4.1 Stade-Hafen, Westkaje
Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 SeeSchStrO.
21.5 Stör
21.5.1 Itzehoe-Sude Hafen, Liegestelle bei km 24,8, rechtes Ufer
Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 SeeSchStrO.

Nord-Ostsee-Kanal

21.6 Nord-Ostsee-Kanal
21.6.1 DEA-Umschlagstelle (Brücke IV) im Wendebecken beim Ölhafen Brunsbüttel
Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SeeSchStrO mit Gütern mit einem Flammpunkt über 55 °C.
22 Verbot der Fischerei und der Jagd (§ 38 SeeSchStrO)
Wasserflächen, auf denen das Fischen, Schießen oder Jagen verboten ist:

Nordsee

22.1 Schleswig-Holsteinische Westküste
22.1.1 Wasserflächen, auf denen mit Ausnahme der Muschelfischerei das Fischen verboten ist, sind die durch Sichtzeichen B 16 Buchstabe c (Anlage I zur SeeSchStrO) bezeich­neten Muschelkulturbänke.
22.1.2 Bereiche in einem Abstand von 200 m vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Liegestellen, Warnstellen, Pegeln und Messgeräten.
22.1.3 Im Umkreis von 300 m von Kabeltrassen und Unterwasserleitungen, auch solche die mit Sichtzeichen B 16 Buchstabe b und e (Anlage I zur SeeSchStrO) gekennzeichnet sind.
22.2 Elbe und Nebenflüsse
22.2.1 Fahrwasser
22.2.2 Reeden
22.2.3 Bereiche in einem Abstand von 200 m vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Liegestellen, Warnstellen, Pegeln und Messgeräten.
22.2.3.1 Cuxhaven außerhalb des Fahrwassers im Bereich südlich der grünen Tonnenlinie zwischen den Tonnenpaaren 31a/32a und 35/36
22.2.4 Im Umkreis von 300 m von Kabeltrassen und Unterwasserleitungen, auch solche die mit Sichtzeichen B 16 Buchstabe b und e (Anlage I zur SeeSchStrO) gekennzeichnet sind.
  Ausgenommen:
22.2.5 Elbe
22.2.5.1 Für Fahrzeuge, die vor Anker liegend fischen:
22.2.5.1.1 Das Gebiet östlich der Verbindungslinien:
a) 53° 53' 1580" N 008° 46' 9240" E
b) 53° 52' 7580" N 008° 46' 9240" E
c) Tonne 38,
außerhalb des Fahrwassers und Neufeld-Reede bis zu einer Linie, die in 360° von der Tonne Neufeld-Reede 12 zum schleswig-holsteinischen Ufer verläuft.
22.2.5.1.2 Das Gebiet innerhalb der Verbindungslinien folgender Punkte:
a) 53° 52' 2580'' N 009° 02' 1240'' E
b) 53° 52' 7746'' N 009° 03' 8406'' E
c) 53° 52' 8080'' N 009° 04' 8240'' E
d) 53° 52' 2580'' N 009° 02' 1240'' E
22.2.5.1.3 Das Gebiet nördlich der Verbindungslinien folgender Punkte:
a) 53° 53' 2746'' N 009° 08' 5740'' E
b) 53° 53' 2913'' N 009° 10' 0073'' E
22.2.5.1.4 Das Gebiet nördlich der Verbindungslinien folgender Punkte:
a) 53° 53' 2580'' N 009° 11' 5740'' E
b) 53° 53' 1080'' N 009° 13' 2407'' E
22.2.5.1.5 Das Gebiet 100 m südlich der Verbindungslinien folgender Punkte:
a) 53° 53' 0413'' N 009° 13' 2406'' E
b) 53° 52' 7913'' N 009° 14' 7573'' E
22.2.5.1.6 Das Gebiet nördlich der Verbindungslinien folgender Punkte:
a) 53° 52' 6413'' N 009° 16' 0573'' E
b) 53° 50' 4580'' N 009° 21' 1573'' E
22.2.5.1.7 Das Gebiet innerhalb der Verbindungslinien folgender Punkte:
a) 53° 48' 7413'' N 009° 22' 4240'' E
b) 53° 48' 7746'' N 009° 22' 5073'' E
c) 53° 47' 4580'' N 009° 23' 3407'' E
d) 53° 47' 4247'' N 009° 23' 2407'' E
22.2.5.1.8 Das Gebiet 200 m östlich der Verbindungslinien folgender Punkte:
a) 53° 46' 5580'' N 009° 23' 0260'' E
b) 53° 45' 7080'' N 009° 23' 5407'' E
22.2.5.1.9 Das Gebiet zwischen den Peilungen 316,2° und 322,2° des Leuchtfeuers Steindeich bis zum Leuchtfeuer Pagensand-Nord.
22.2.5.1.10 Das Gebiet 50 m östlich der Verbindungslinien folgender Punkte:
a) 53° 41' 2580'' N 009° 29' 6907'' E
b) 53° 39' 8163'' N 009° 30' 5490'' E
22.2.5.1.11 Das Gebiet östlich der Verbindungslinien folgender Punkte:
a) 53° 39' 9747'' N 009° 30' 8240'' E
b) 53° 38' 1413'' N 009° 31' 8907'' E
22.2.5.1.12 Das Gebiet 50 m nördlich der Verbindungslinien folgender Punkte:
a) 53° 37' 4080'' N 009° 32' 1657'' E
b) 53° 36' 9830'' N 009° 33' 0740'' E
22.2.5.1.13 Das Gebiet innerhalb der Verbindungslinien folgender Punkte:
a) 53° 36' 7413'' N 009° 33' 5907'' E
b) 53° 36' 5747'' N 009° 34' 0073'' E
c) 53° 36' 4747'' N 009° 33' 8240'' E
d) 53° 36' 6247'' N 009° 33' 4407'' E
Es darf nur gefischt werden, wenn keine Fahrzeuge vor Anker liegen oder diesen Teil der Reede zum Ankern benutzen wollen.
22.2.5.1.14 Das Gebiet 50 m südlich der Verbindungslinien folgender Punkte:
a) 53° 36' 2830'' N 009° 35' 3657'' E
b) 53° 35' 5413'' N 009° 36' 5407'' E
22.2.5.2 Für Grundschleppnetzfischer:
Die gesamte Wasserfläche vom äußeren Geltungsbereich der SeeSchStrO bis zu einer Linie, die in 20° von dem Leuchtturm Oste auf dem Kopf des Trennungs­dammes zwischen Elbe und Oste hinüber zum schleswi­g-holsteinischen Ufer verläuft.
22.2.6 Ostemündung
22.2.6.1 Für Fahrzeuge, die vor Anker liegend fischen.
22.2.6.2 Es darf nur auf den vom Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven im Einzelfall zugewiesenen und ge­nehmigten Ankerplätzen gefischt werden.
22.2.7 Stör
22.2.7.1 Für Fahrzeuge, die vor Anker liegend fischen.
22.2.7.2 Es darf nur auf den vom Wasser- und Schifffahrtsamt Hamburg im Einzelfall zugewiesenen und ge­nehmigten Ankerplätzen gefischt werden.

Nord-Ostsee-Kanal

22.3 Die Wasserflächen des Gieselaukanals und des Nord-Ostsee-Kanals, soweit nicht eine besondere Erlaubni­s der Wasser- und Schifffahrtsämter Brunsbüttel und Kiel-Holtenau vorliegt.

Ostsee

22.4 Ostseeküste
22.4.1 Fahrwasser
22.4.2 Bereiche in einem Abstand von 200 m vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Liegestellen, Warnstellen, Pegeln und Messgeräten.
22.4.3 Im Umkreis von 300 m von Kabeltrassen und Unterwasserleitungen, auch solche die mit Sichtzeichen B 16 Buchstabe b und e (Anlage I zur SeeSchStrO) gekennzeichnet sind.
22.4.4 Greifswalder Bodden, Achterwasser, Kleines Haff und Großer Jasmunder Bodden
Auf den mit Sichtzeichen B 10 (Anlage I zur SeeSchStrO) gekennzeichneten Zufahrten zu Fahrwassern und Schifffahrtswegen ist das Auslegen von jedem Fischereigerät verboten.
22.4.5 Reeden Stralsund-Altefähr-Reede und Prorer Wiek mit den Reeden Sassnitz-Stadthafen und Sassnitz-Fährhafen.
22.4.6 Das Auslegen von unbeaufsichtigten Fischereigeräten ist im Fahrwasserbereich der Holnis Enge nördlich der Fahrwassertonnen 3 und 4 bis ca. 400 m südlich des Tonnenpaares 11/12 (Breitenparallel 54° 52,3’ N) verboten.
23 Zulassung zum Befahren des Nord-Ostsee-Kanals (§ 42 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 SeeSchStr­O)
Der Nord-Ostsee-Kanal darf nur von Fahrzeugen sowie von Schub- und Schleppverbänden befahren werde­n, wenn keine der folgenden Abmessungen überschritten wird:
23.1 Länge über alles
größte Breite
Höhe
235,00 m
 32,50 m
 40,00 m über dem Wasserspiegel
23.2 Tiefgang
Für Fahrzeuge bis zu 160,00 m Länge beträgt der höchstzulässige Tiefgang 9,50 m.
Für Fahrzeuge über 160,00 m Länge und über 20,00 m Breite ergibt sich der höchstzulässige Tiefgang aus nachstehender Tabelle (Tiefgangsangaben in dm):

Schiffs­länge
in m
Schiffsbreite in m
20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 32,5
160 95 95 95 95 95 95 95 95 94 93 92 91 89 89
163 95 95 95 95 95 95 95 94 93 92 91 90 89 89
166 95 95 95 95 95 95 95 94 93 91 90 89 88 87
169 95 95 95 95 95 95 94 93 92 90 89 88 87 86
172 95 95 95 95 95 94 93 92 91 90 88 87 86 85
175 95 95 95 95 95 94 93 91 90 89 88 86 85 84
178 95 95 95 95 94 93 92 90 89 88 87 85 84 83
181 95 95 95 94 93 92 91 90 88 87 86 85 83 83
184 95 95 95 93 92 91 90 89 87 86 85 84 83 82
187 95 95 94 93 91 90 89 88 86 85 84 83 82 81
190 95 94 93 92 91 89 88 87 86 84 83 82 81 80
193 95 93 92 91 90 89 87 86 85 84 83 81 80 79
196 94 93 91 90 89 88 86 85 84 83 82 80 79 78
199 93 91 90 89 88 87 85 84 83 82 81 79 78 78
202 92 91 90 89 87 86 85 84 82 81 80 79 77 77
205 91 90 89 88 86 85 84 83 82 80 79 78 77 76
208 90 89 88 87 85 84 83 82 81 80 78 77 76 75
211 90 89 87 86 85 84 83 81 80 79 77 76 75 74
214 89 88 86 85 84 83 82 80 79 78 76 75 74 74
217 88 87 85 84 83 82 80 79 78 77 75 74 74 73
220 87 86 84 83 82 81 80 78 77 76 75 74 73 73
223 86 85 84 83 81 80 79 77 76 75 74 73 72 72
226 85 84 83 82 80 79 78 77 75 74 74 73 72 71
229 84 83 82 81 79 78 77 76 74 74 73 72 71 71
232 84 83 81 80 79 77 76 75 74 73 72 72 71 70
235 83 81 80 79 78 76 75 74 73 73 72 71 70 70

23.3 In Einzelfällen kann in Brunsbüttel von der Grenze der Zufahrt bis km 6,0 ein Tiefgang bis zu 10,40 m zugelassen werden.
23.4 Gieselaukanal
  Länge über alles
größte Breite
Tiefgang
65,00 m
 9,00 m
 2,40 m
 
23.5 Achterwehrer Schifffahrtskanal
  Länge über alles
größte Breite
Tiefgang

Höhe
35,00 m
 7,50 m
 2,00 m
 1,40 m
20,00 m
 4,50 m


bis km 2,55 (Straßenbrücke)
ab Straßenbrücke weiter südwärts
bis km 2,55 (Straßenbrücke)
ab Straßenbrücke weiter südwärts
23.6 Mittelstrecke Borgstedter See
  Tiefgang
Höhe
 7,80 m
22,50 m
von Osten bis zu den Dalben der Messanlage
über dem Wasserspiegel

24 Verwendung automatischer Steuer- oder Kabelfernbedienungsanlagen auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 42 Absatz 4 SeeSchStrO)
24.1 Automatische Steueranlagen dürfen nur von Fahrzeugen – ohne Schub- und Schleppverbände – der Verkehrs­gruppen 1 und 2 unter den in Nummer 24.2 aufgeführten Voraussetzungen verwendet werden.
24.2 Die Verwendung automatischer Steueranlagen ist nur gestattet, wenn
– die Selbststeueranlage den IMO-Leistungsnormen entspricht,
– die Selbststeueranlage in Verbindung mit einem Kreiselkompass arbeitet,
– das Fahrzeug über einen Einmannfahrstand verfügt und die Selbststeueranlage mit einem Override-Tiller oder -Handrad ausgestattet ist,
– die Selbststeueranlage derart ausgestattet ist, dass sie beim Umschalten von Handbetrieb auf Automatik stets den zur Zeit anliegenden Kurs übernimmt,
– die Einstellung der Anlage nach den Erfordernissen des Reviers erfolgt,
– eine Mindestgeschwindigkeit von 8 km/h (4,3 kn) eingehalten wird,
– eine Sichtweite von 2 Seemeilen nicht unterschritten wird und
– rechtzeitig vor einem Begegnungs- oder Überholvorgang auf Handbetrieb umgeschaltet wird.
24.3 Die Benutzung der Selbststeueranlage unter den in Nummer 24.2 genannten Voraussetzungen befreien den Schiffsführer nicht von anderen bestehenden Vorschriften.
25 Annahme von Steuerern auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 42 Absatz 5 SeeSchStrO)
Fahrzeuge haben auf den nachstehenden Streckenabschnitten Kanalsteuerer anzunehmen, wenn eine der folgenden Abmessungen überschritten wird:
25.1 Zwischen Brunsbüttel und Rüsterbergen (Lotsenwechselstation)
  100,00 m/120,00 m
 16,50 m/14,50 m
  6,10 m/6,10 m  
Länge
Breite
Tiefgang
25.2 Zwischen Rüsterbergen (Lotsenwechselstation) und Kiel-Holtenau
  100,00 m/115,00 m
 15,50 m/14,00 m
  6,10 m/6,10 m
Länge
Breite
Tiefgang
25.3 Tankschiffe bis zur Verkehrsgruppe 4 und übrige Schiffe bis zur Verkehrsgruppe 5 mit den Abmessungen bis zu
  100,00 m/120,00 m
 19,00 m/17,00 m
  7,00 m/7,00 m
Länge
Breite
Tiefgang
  werden mit einem, darüber hinaus mit zwei Kanalsteuerern besetzt, ausgenommen bei Kurzstrecken bis 15 km.
25.4 Zwischenwerte hinsichtlich Länge und Breite sind gemäß Nummer 5.2 zu inter­polieren.
26 Unterlagen für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals (§ 43 Absatz 1 SeeSchStrO)
Die für die Anmeldung zum Befahren des Nord-Ostsee-Kanals erforderlichen Unterlagen:
26.1 Ein ausgefüllter und vom Fahrzeugführer unterzeichneter Anmeldevordruck.
26.2 Schiffsmessbrief oder Eichschein.
26.3 Bei anderen Fahrzeugen Ladungspapiere und andere Papiere auf Anforderung.
26.4 Bei Freifahrern, die im Besitz einer Freifahrerbescheinigung sein müssen, diese Bescheinigung sowie ein Identitätsnachweis des Inhabers der Bescheinigung.
27 Verbot des Einlaufens in die Neuen (Großen) Schleusen und den Alten (Kleinen) Schleusen Brunsbüttel und des Auslaufens (§ 47 Absatz 2 Satz 2 SeeSchStrO)
27.1 Wasserstände und Tiefgänge, bei denen Fahrzeuge in Brunsbüttel nicht in die Neuen (Großen) Schleusen einlaufen oder aus ihnen auslaufen dürfen:

Wasserstand
SKN (nach LAT)
Tiefgang
Größer als
Wasserstand
SKN (nach LAT)
Tiefgang
größer als
+ 1,40 10,40 m +   0,60 9,60 m
+ 1,30 10,30 m +   0,50 9,50 m
+ 1,20 10,20 m + – 0,40 9,40 m
+ 1,10 10,10 m + – 0,30 9,30 m
+ 1,00 10,00 m + – 0,20 9,20 m
+ 0,90  9,90 m + – 0,10 9,10 m
+ 0,80  9,80 m + – 0,00 9,00 m
+ 0,70  9,70 m    

27.2 Wasserstände und Tiefgänge, bei denen Fahrzeuge in Brunsbüttel nicht in die Alten (Kleinen) Schleusen einlaufen oder aus ihnen auslaufen dürfen:

Wasserstand
SKN (nach LAT)
Tiefgang
Größer als
Wasserstand
SKN (nach LAT)
Tiefgang
größer als
+ 0,50 6,50 m   0,00 6,00 m
+ 0,40 6,40 m – 0,10 5,90 m
+ 0,30 6,30 m – 0,20 5,80 m
+ 0,20 6,20 m – 0,30 5,70 m
+ 0,10 6,10 m – 0,40 5,60 m

28 Tagfahrzeiten für den Nord-Ostsee-Kanal (§ 50 Absatz 2 SeeSchStrO)
Tagfahrzeiten (gesetzliche Ortszeit) und Fahrzeuggruppen, die die Voraus­setzungen für die Nachtfahrt nicht erfüllen:
28.1 Tagfahrzeiten
  01.01. bis 15.01. 07.30 bis 17.00 Uhr
  16.01. bis 31.01. 07.30 bis 17.30 Uhr
  01.02. bis 15.02. 07.00 bis 18.00 Uhr
  16.02. bis 28./29.02. 06.30 bis 18.30 Uhr
  01.03. bis 15.03. 05.30 bis 19.00 Uhr
  16.03. bis 31.03. 05.00 bis 19.30 Uhr
  01.04. bis 15.04. 04.30 bis 20.00 Uhr
  16.04. bis 30.04. 04.00 bis 20.30 Uhr
  01.05. bis 15.05. 03.30 bis 21.00 Uhr
  16.05. bis 31.05. 03.00 bis 21.30 Uhr
  01.06. bis 30.06. 02.30 bis 22.00 Uhr
  01.07. bis 15.07. 02.30 bis 22.00 Uhr
  16.07. bis 31.07. 03.00 bis 21.30 Uhr
  01.08. bis 15.08. 03.30 bis 21.00 Uhr
  16.08. bis 31.08. 04.00 bis 20.30 Uhr
  01.09. bis 15.09. 04.30 bis 20.00 Uhr
  16.09. bis 30.09. 05.00 bis 19.30 Uhr
  01.10. bis 15.10. 05.30 bis 19.00 Uhr
  16.10. bis 31.10. 06.00 bis 18.30 Uhr
  01.11. bis 15.11. 06.30 bis 17.30 Uhr
  16.11. bis 30.11. 07.00 bis 17.00 Uhr
  01.12. bis 31.12. 07.30 bis 17.00 Uhr
  Bei Sommerzeit beginnen und enden die Tagfahrzeiten eine Stunde später.
28.2 Fahrzeuggruppen, die die Voraussetzungen für die Nachtfahrt nicht erfüllen:
Schleppverbände der Verkehrsgruppe 4 und höher und diejenigen Schlepp­verbände sowie Freifahrer, welch­e eine Fahrgeschwindigkeit von 15 km/h (8,1 kn) über Grund nicht einhalten können oder die eine ständige Sprechfunkverbindung nicht erfüllen können.
29 Schifffahrtspolizeiliche Meldungen (§ 58 Absatz 1 SeeSchStrO)
Alle Fahrzeuge im Sinne von § 30 Absatz 1 SeeSchStrO sowie solche Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die eine der folgenden Abmessungen überschreiten, unterliegen der Meldepflicht.
  Für die folgenden Seeschifffahrtsstraßen sind die Meldungen entsprechend § 58 Absatz 1 Nummer 1 (Reviereintrittsmeldung) und Nummer 2 (Positionsmeldung) an die zuständige Verkehrszentrale über den jeweiligen UKW-Kanal zu richten:

Nordsee

29.1 Elbe  
29.1.1 Länge über alles von 50,00 m  
29.1.2 Verkehrszentralen  
29.1.2.1 Cuxhaven
für den Bereich vom Tonne Elbe bis zum Tonnenpaar 53, 54/Reede
  über UKW-Kanal 71 Küstenfunkstelle Cuxhaven Elbe Traffic
29.1.2.2 Brunsbüttel
für den Bereich vom Tonnenpaar 53, 54/Reede bis Tonne 125
  über UKW-Kanal 68 Küstenfunkstelle Brunsbüttel Elbe Traffic
29.1.3 Reviereintrittsmeldung
– Fahrzeuge, die ihre Reviereintrittsmeldung bereits über die Küstenfunkstellen German Bight Traffic, Kiel Kanal Traffic oder Hamburg Port Traffic abgegeben haben, sind von dieser Meldepflicht befreit:
– vor dem Verlassen der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel
– vor dem Verlassen eines Hafens oder einer Liegestelle bei noch festgemachten Leinen
29.1.4 Positionsmeldung bei Passage
einlaufend
  – Tonne Elbe
über UKW-Kanal 71
– Tonnenpaar 53, 54/Reede
über UKW-Kanal 68
– Tonne 125
über UKW-Kanal 14

Küstenfunkstelle Cuxhaven Elbe Traffic

Küstenfunkstelle Brunsbüttel Elbe Traffic

Küstenfunkstelle Hamburg Port Traffic
  auslaufend  
  – Tonne 125
über UKW-Kanal 14
und über UKW-Kanal 68
– Tonnenpaar 53, 54/Reede
über UKW-Kanal 71
– Tonne Elbe
über UKW-Kanal 80

Küstenfunkstelle Hamburg Port Traffic
Küstenfunkstelle Brunsbüttel Elbe Traffic

Küstenfunkstelle Cuxhaven Elbe Traffic

Küstenfunkstelle German Bight Traffic
  auslaufend Nord-Ostsee-Kanal  
  – bei Passieren der äußeren Schleusentore
über UKW-Kanal 68

Küstenfunkstelle Brunsbüttel Elbe Traffic

Nord-Ostsee-Kanal

29.2 Nord-Ostsee-Kanal
29.2.1 Alle Fahrzeuge, ausgenommen Sportfahrzeuge mit einer Länge über alles unter 15,00 m.
29.2.2 Verkehrszentrale
29.2.2.1 Nord-Ostsee-Kanal (Weststrecke)
für die Kanalstrecke von Brunsbüttel bis Breiholz
über UKW-Kanal 2


Küstenfunkstelle Kiel Kanal II
29.2.2.2 Nord-Ostsee-Kanal (Oststrecke)
für die Kanalstrecke von Breiholz bis Kiel-Holtenau
über UKW-Kanal 3


Küstenfunkstelle Kiel Kanal III
29.2.3 Reviereintrittsmeldung
– vor dem Verlassen eines Hafens oder einer Liegestelle bei noch festgemachten Leinen.
29.2.4 Eine ständige Sprechfunkverbindung auf den folgenden Strecken muss von jedem mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüsteten Fahrzeug gewährleistet sein.
29.2.4.1 Zufahrt und Vorhäfen Brunsbüttel
  einlaufend
über UKW-Kanal 13
auslaufend
über UKW-Kanal 68
Schleusen Brunsbüttel
über UKW-Kanal 13

Küstenfunkstelle Kiel Kanal I

Küstenfunkstelle Brunsbüttel Elbe Traffic

Küstenfunkstelle Kiel Kanal I
29.2.4.2 Kanalstrecke von Brunsbüttel bis Breiholz
über UKW-Kanal 2

Küstenfunkstelle Kiel Kanal II
29.2.4.3 Kanalstrecke von Breiholz bis Kiel-Holtenau
über UKW-Kanal 3

Küstenfunkstelle Kiel Kanal III
29.2.4.4 Schleusen, Vorhäfen und Zufahrt Kiel-Holtenau
über UKW-Kanal 12

Küstenfunkstelle Kiel Kanal IV

Ostsee

29.3 Kieler Förde
29.3.1 – Länge über alles 50,00 m und mehr,
– Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände sowie sonstige Geräte mit einer Masten-, Aufbauten- oder Auslegerhöhe von mehr als 40,00 m, welche die Holtenauer Reede oder die sich im Nordwesten ­anschließende Wasserfläche, die im Norden und Westen durch die Uferlinie und im Süden durch die Stickenhörn-Mole begrenzt wird, benutzen wollen.
29.3.2 Verkehrszentrale Travemünde
über UKW-Kanal 67

Küstenfunkstelle Kiel Traffic
29.3.3 Reviereintrittsmeldung
– einlaufend 60 Minuten vor Passage des Leuchtturms Kiel,
– auslaufend rechtzeitig vor dem Verlassen eines Hafens/einer Liegestelle/einer Schleuse bei noch festgemachten Leinen
  über UKW-Kanal 67 Küstenfunkstelle Kiel Traffic
29.3.4 Positionsmeldungen
– bei Passage des Leuchtturms Kiel,
– bei Ankunft in einem Hafen/an einer Liegestelle,
– bei Ankunft und bei Verlassen einer Reede
  über UKW-Kanal 67 Küstenfunkstelle Kiel Traffic
29.3.5 Positionsmeldung für Nord-Ostsee-Kanal anlaufende Fahrzeuge
– von See kommend, bei Passage des Leuchtturms Friedrichsort,
– aus dem Hafen kommend, bei Passage der Hafengrenze
  über UKW-Kanal 12 Küstenfunkstelle Kiel – Kanal IV
29.4 Trave  
29.4.1 – größte Breite 6,00 m und mehr,
– Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände sowie sonstige Geräte mit einer größten Höhe von 30 m und mehr, welche den Herrendurchstich (Trave-km 13,6 bis 14,2) befahren wollen.
29.4.2 Verkehrszentrale Travemünde
über UKW-Kanal 13

Küstenfunkstelle Trave Traffic
29.4.3 Reviereintrittsmeldung
einlaufend
– bei Passage der Leuchttonne 1 des Lübeck-Gedser-Weges
auslaufend
– vor dem Verlassen eines Hafens oder einer Liegestelle bei noch festgemachten Leinen
29.4.4 Positionsmeldung bei Passage
einlaufend
– Ansteuerungstonne Trave
– Leuchttonne 1
– Leuchtpfahl 16
auslaufend
– Leuchtpfahl 16
– Priwall Süd
29.5 Zufahrt zum Hafen Wismar
29.5.1 größte Breite 6,00 m und mehr
29.5.2 Verkehrszentrale Travemünde
über UKW-Kanal 12

Küstenfunkstelle Wismar Traffic
29.5.3 Reviereintrittsmeldung
einlaufend
– 1 Stunde vor Erreichen der Ansteuerungstonne Wismar oder der Ansteuerungstonne Offentief
auslaufend
– vor dem Verlassen eines Hafens oder einer Liegestelle bei noch festgemachten Leinen
29.5.4 Positionsmeldung bei Passage
einlaufend
– Ansteuerungstonnen Wismar oder Offentief
– nach Lotsenbesetzung und Fahrtaufnahme
– Tonne 9/10 mit Hinweis bei Benutzung des Fahrwassers Flaggtief
– Tonne 23/20
auslaufend
– Tonne 23/20 mit Hinweis bei Benutzung des Fahrwassers Flaggtief
– Tonne 9/10
– Ansteuerungstonnen Wismar oder Offentief
29. 6 Warnow
29.6.1 Länge über alles 30,00 m und mehr
29.6.2 Verkehrszentrale Warnemünde
über UKW-Kanal 73

Küstenfunkstelle Warnemünde Traffic
29.6.3 Reviereintrittsmeldung
einlaufend
– 30 Minuten vor Befahren des Rostock-Fahrwassers
auslaufend
– vor Verlassen eines Hafens oder einer Liegestelle bei noch festgemachten Leinen
29.6.4 Positionsmeldung bei Passage
ein- und auslaufend
– nach Lotsenbesetzung und Fahrtaufnahme
– der Tonnen 1 und 2 oder beim Einlaufen in das Rostock-Fahrwasser
– der Molen
– der Wendeplatte mit ggf. Beginn und Beendigung des Drehmanövers
– des Liegeplatzes 60 Überseehafen
– des Marienehe-Fahrwassers
– beim Verlassen des Fahrwassers und nach dem Festmachen
29.7 Stralsund Nordansteuerung
29.7.1 Länge über alles 20,00 m und mehr
29.7.2 Verkehrszentrale Warnemünde
über UKW-Kanal 67

Küstenfunkstelle Stralsund Traffic
29.7.3 Reviereintrittsmeldung
einlaufend
– 30 Minuten vor Passage der Ansteuerungstonne Gellen
auslaufend
– vor Verlassen eines Hafens oder einer Liegestelle bei noch festgemachten Leinen
29.7.4 Positionsmeldung bei Passage
ein- und auslaufend
– der Ansteuerungstonne Gellen
– nach Lotsenbesetzung und Fahrtaufnahme
– der Tonne 30
– der Tonne 48
– Ziegelgrabenbrücke/Strelasundbrücke
– Verlassen des Fahrwassers und nach dem Festmachen
29.8 Ostansteuerung Greifswalder Bodden (Landtief bis Palmer-Ort-Rinne Tonnen 3 und 4)
29.8.1 Länge über alles 20,00 m und mehr
29.8.2 Verkehrszentrale Warnemünde
über UKW-Kanal 09

Küstenfunkstelle Wolgast Traffic
29.8.3 Reviereintrittsmeldung
einlaufend:
– 30 Minuten vor Passage der Tonne Landtief B
– bei Passage der Tonnen 3 und 4 der Palmer-Ort-Rinne
auslaufend:
– vor Verlassen eines Hafens oder einer Liegestelle bei noch festgemachten Leinen
– bei Passage der Tonnen 3 und 4 der Palmer-Ort-Rinne
29.8.4 Positionsmeldung bei Passage
ein- und auslaufend
– nach Lotsenbesetzung und Fahrtaufnahme
– der Tonne Landtief B
– der Tonne L 11 mit Hinweis auf Bestimmungshafen/Fahrwasser
– Verlassen des Fahrwassers und nach dem Festmachen
29.9 Ostansteuerung Stralsund (beginnend Palmer-Ort-Rinne Tonne 3/4 bis Stralsund)
29.9.1 Länge über alles 20 m und mehr
29.9.2 Verkehrszentrale Warnemünde
über UKW-Kanal 67

Küstenfunkstelle Stralsund Traffic
29.9.3 Reviereintrittsmeldung
einlaufend:
– bei Passage Palmer-Ort-Rinne Tonne 3/4
auslaufend:
– vor Verlassen eines Hafens oder einer Liegestelle bei noch festgemachten Leinen
– bei Passage Palmer-Ort-Rinne Tonne 3/4
29.9.4 Positionsmeldung bei Passage
ein- und auslaufend
– bei Passage der Tonne 17
– bei Passage der Tonne 34
– bei Passage der Ziegelgrabenbrücke/Strelasundbrücke
– bei Verlassen des Fahrwassers und nach dem Festmachen
29.10 Peenestrom mit Osttief
29.10.1 Länge über alles 20,00 m und mehr
29.10.2 Verkehrszentrale Warnemünde
über UKW-Kanal 9

Küstenfunkstelle Wolgast Traffic
29.10.3 Reviereintrittsmeldung
– einlaufend 30 Minuten vor Passage der Ansteuerungstonne Osttief bzw. der Tonne Peenestrom Süd/H 1
– auslaufend vor Verlassen eines Hafens oder einer Liegestelle bei noch festgemachten Leinen
29.10.4 Positionsmeldung bei Passage
ein- und auslaufend
– der Ansteuerungstonne Osttief
– aus oder in Richtung Landtiefrinne bei der Tonne L11
– der Tonne PN5/KR13 mit Hinweis Bestimmungshafen/Fahrwasser
– der Straßenbrücke Zecherin
– der Tonne Peenestrom Süd/H 1
– der Tonne Haff
– beim Verlassen des Fahrwassers und nach dem Festmachen
29.11 Zufahrten zu den Sassnitzer Häfen
29.11.1 Länge über alles 50,00 m und mehr
29.11.2 Verkehrszentrale Warnemünde
über UKW-Kanal 13

Küstenfunkstelle Sassnitz Traffic
29.11.3 Reviereintrittsmeldung
einlaufend:
– bei Passagen der Tonne Sassnitz, bzw. von Süden kommend, dem in der Seekarte eingetragenen Melde­punkt
auslaufend:
– bei Verlassen eines Hafens/einer Liegestelle bei noch festgemachten Leinen
B.

Die Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft; gleichzeitig treten die Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord zur Seeschifffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung vom 20. März 2007 (BAnz. Nr. 89a vom 12. Mai 2007), die zuletzt durch die Dritte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord zur Seeschifffahrtstraßen-Ordnung vom 6. Juni 2011 (eBAnz AT73 2011 B1) geändert worde­n ist, außer Kraft.

Kiel, den 28. Januar 2014

3100 S 332.3/9

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Nord

Dr. Witte