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Bundesamt
für Güterverkehr

Bekanntmachung
Begründung zur EEMD-Zulassungsverordnung

Vom 20. März 2018

Nachstehend wird die Begründung zur EEMD-Zulassungsverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V2) bekannt gegeben (Anlage).

Köln, den 20. März 2018

Bundesamt
für Güterverkehr

In Vertretung
Maiworm
Anlage

Begründung zur EEMD-Zulassungsverordnung

A. Allgemeiner Teil

I.
Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Derzeit gibt es in Europa eine Vielzahl verschiedener mautpflichtiger Streckennetze und Mautsysteme. Ein Lkw, der europaweit zum Straßengütertransport eingesetzt werden soll, muss bei verschiedenen Mauterhebern registriert und mit mehreren elektronischen Erfassungsgeräten ausgestattet werden.
Auf Grundlage der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 50) (Interoperabilitätsrichtlinie) sowie der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11) (EEMD-Entscheidung) soll ein europäischer elektronischer Mautdienst (Mautdienst) in der Europäischen Union eingeführt werden.
Die Einführung des Mautdienstes dient der Entbürokratisierung des grenzüberschreitenden Straßengütertransports in Europa. Der Mautdienst soll die Entrichtung von Mautgebühren auf Grundlage eines einzigen Vertrags mit einem einzigen Anbieter von mautdienstbezogenen Leistungen (Anbieter) und mit nur einem Fahrzeuggerät in der gesamten Europäischen Union ermöglichen. Die Nutzer der mautdienstbezogenen Leistungen (Nutzer) sollen mit einem Anbieter ihrer Wahl einen Vertrag abschließen können.
Die erforderlichen Anpassungen des nationalen Rechts an die zwingenden Vorgaben der EEMD-Entscheidung wurden mit dem Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) vorgenommen.
Die mit diesem Gesetz eingefügten § 4h Satz 2 und § 4i Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) ermächtigen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) durch Erlass von Rechtsverordnungen die Befugnis zur Regelung der Gebietsvorgaben und zur einheitlichen Festsetzung der näheren Einzelheiten der Bestimmungen der Prüfvereinbarung und des Zulassungsvertrags zu übertragen. Von dieser Ermächtigung wurde mit dem Erlass der BAG-Übertragungsverordnung vom 14. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 V1) Gebrauch gemacht.
Nach § 4f Absatz 1 Satz 1 BFStrMG lässt das BAG einen Anbieter auf Antrag zur Mitwirkung bei der Erhebung der Maut auf den nach § 1 BFStrMG mautpflichtigen Straßen durch einen Zulassungsvertrag zu. Bevor ein registrierter EEMD-Anbieter nach § 4f Absatz 1 BFStrMG zur Mitwirkung an der Erhebung der Maut zugelassen wird, hat er das Zulassungsverfahren nach § 4c BFStrMG erfolgreich zu durchlaufen. Das BAG hat dafür mit einem registrierten EEMD-Anbieter eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 BFStrMG abzuschließen, die Regelungen zur Durchführung des Zulassungsverfahrens enthält. Die näheren Einzelheiten der Bestimmungen der Prüfvereinbarung nach § 4e Absatz 2 BFStrMG und des Zulassungsvertrags nach § 4f Absatz 2 BFStrMG können nach § 4h Satz 1 BFStrMG durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden.
Um dem Gleichbehandlungsgebot der Wirtschaftsteilnehmer, die mautdienstbezogene Leistungen anbieten wollen, Rechnung zu tragen, werden die Prüfvereinbarung und der Zulassungsvertrag als Musterverträge für alle Anbieter einheitlich geregelt. Ein Verhandlungsspielraum wird nur in Detailfragen bestehen.
II.
Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Mit der Verordnung werden nach § 4h Satz 1 BFStrMG die näheren Einzelheiten der Bestimmungen der Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 2 BFStrMG und des Zulassungsvertrags nach § 4f Absatz 2 BFStrMG festgelegt. Die Festlegung erfolgt, indem die Verträge als Anlage zu dieser Verordnung verbindlich geregelt werden.
III.
Alternativen
Keine.
IV.
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
V.
Verordnungsfolgen
1.
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelung der Prüfvereinbarung und des Zulassungsvertrags als Anlage zu einer Rechtsverordnung erfolgt aus Gründen der Gleichbehandlung der Anbieter mautdienstbezogener Leistungen. Zudem wird für die Verwaltung sichergestellt, dass einheitliche Regelungen für alle Anbieter gelten und deren Einhaltung einheitlich überwacht werden kann.
2.
Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3.
Haushaltsauswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4.
Erfüllungsaufwand
a)
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entstehen keine Kosten für Bürgerinnen und Bürger.
b)
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen gegebenenfalls Kosten für die Umsetzung einzelner vertraglicher Klauseln. Die Höhe der Kosten hängt dabei von den konkreten Verhältnissen des Anbieters mautdienstbezogener Leistungen ab.
c)
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht für die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand.
5.
Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6.
Weitere Regelungsfolgen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen. Gleiches gilt für verbraucherpolitische und demografische Auswirkungen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Prüfvereinbarung und Zulassungsvertrag)

Der § 1 verweist auf die Anlagen der Verordnung, in denen das Muster der Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 BFStrMG und das Muster des Zulassungsvertrags nach § 4f Absatz 1 BFStrMG enthalten sind.

Zu § 2 (Inkrafttreten)

§ 2 regelt das Inkrafttreten.

Zu Anlage I

Die Prüfvereinbarung regelt die Bedingungen für die Durchführung des Zulassungsverfahrens für Anbieter mautdienstbezogener Leistungen. Sie enthält in Umsetzung des § 4d Absatz 2 BFStrMG Regelungen zum zeitlichen und organisatorischen Ablauf des Prüfverfahrens und des Pilotbetriebs einschließlich dem Beginn und dem Ende des Prüfverfahrens und des Pilotbetriebs, zu den Mitwirkungs- und Leistungspflichten des Anbieters und des BAG, zum rechtmäßigen Umgang mit Daten, insbesondere der Sicherheit der Daten, Datenschutz, Behandlung vertraulicher Daten, Übermittlung, Speicherung, Sperrung und Löschung, zu den Bedingungen für die Mitwirkung des Anbieters an der Mauterhebung im Rahmen des Pilotbetriebs, zu Haftungsregelungen, vertraglichen Sanktionsmöglichkeiten und Kündigungsrechten, zu Maßnahmen zur Absicherung der finanziellen Ansprüche des Bundes, zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten für die im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 4d Absatz 2 BFStrMG und des Pilotbetriebs nach § 4e Absatz 2 BFStrMG vorgenommenen Leistungen einschließlich deren Höhe und der Zahlungsbedingungen, zur Beschränkung von Rechten des Anbieters sowie dem vollständigen oder teilweisen Verzicht auf Rechte des ­Anbieters zu Gunsten des Bundes und zu den Pflichten des Anbieters nach Beendigung der Prüfvereinbarung. Zudem sind allgemeine Vertragsklauseln, u. a. zum Gerichtsstand, dem anwendbaren Recht und eine salvatorische Klausel, vorgesehen.

Zu Anlage II

Der Zulassungsvertrag umfasst Regelungen nach § 4f Absatz 2 BFStrMG zu den Bedingungen für die Mitwirkung an der Mauterhebung durch den Anbieter und deren Umfang im Zusammenhang mit der Mauterhebung, zum Beginn des Erbringens mautdienstbezogener Leistungen, der Laufzeit und Beendigung des Zulassungsvertrags, zur Art und Weise der Vertragserfüllung, zu den Fallgruppen, in denen das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten nach § 23 des Mautsystemgesetzes (MautSysG) ganz oder teilweise zu wiederholen ist, zu den Mitwirkungs- und Leistungspflichten des Anbieters und des BAG, zum rechtmäßigen Umgang mit Daten, insbesondere der Sicherheit der Daten, Datenschutz und der Behandlung vertraulicher Daten, Übermittlung, Speicherung, Sperrung und Löschung, zu den Maßnahmen zur Sicherung der vollständigen Mauterhebung und Mautauskehr an das BAG und zur Durchführung der Überwachung des Anbieters, einschließlich Zutritts- und Einsichtsrechten des BAG, zu den Vorgaben zur Absicherung der finanziellen Ansprüche des Bundes, zur Beschränkung von Rechten des Anbieters, dem vollständigen oder teilweisen Verzicht auf Rechte des Anbieters zu Gunsten des Bundes, zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten für die Wiederholung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten nach § 23 MautSysG einschließlich deren Höhe und der Zahlungsbedingungen, zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten zur Deckung der Kosten nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 MautSysG, zu Haftungsregelungen, vertraglichen Sanktionsmöglichkeiten und Kündigungsrechten sowie zu den Pflichten des Anbieters nach Beendigung des Zulassungsvertrags. Zudem sind allgemeine Vertragsklauseln, u. a. zum Gerichtsstand, dem anwendbaren Recht und eine salvatorische Klausel, vorgesehen.