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Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Richtlinie
zur Förderung von Vorhaben
im Rahmen des nationalen Programms
für raumfahrtbasierte Anwendungen mit Galileo
und zur Förderung von NewSpace

Vom 7. August 2026

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Galileo ist das globale Satellitennavigationssystem (Global Navigation Satellite System – GNSS) der Europäischen Union. Seine Navigations-, Zeit- und Positionsdienste sind fester Bestandteil unseres täglichen Lebens. Sie sind beispielsweise unerlässlich für die intermodale digitale Mobilität und Routenführungen, für die Logistik und das Tracking von Lieferketten und Transportwegen, für Rettungseinsätze und in Krisenlagen, für eine effiziente Landwirtschaft und für die zivile und militärische Sicherheit. Gleichzeitig ist Galileo mit weiteren, existierenden Satellitennavigationssystemen wie GPS (Amerika), GLONASS (Russland) und Beidou (China) interoperabel.

Neben dem offenen Galileodienst (Open Service, OS), der für Anwendungen aller Art für alle Bürgerinnen und Bürger frei und kostenlos verfügbar ist und uneingeschränkt seit 2016 zur Verfügung steht, bietet das Galileosystem folgende Dienste an:

Open Service Navigation Message Authentication (OS-NMA): OS-NMA ergänzt den OS und stellt einen Authentifizierungs-Mechanismus zur Verfügung, der Nutzern des Open Service ermöglicht, die Authentizität von GNSS-Informationen zu verifizieren.
High Accuracy Service (HAS): HAS ergänzt den Open Service um Korrekturdaten und bietet eine Position bis auf 20 Zentimeter genau. Der HAS wird insbesondere für professionelle und kommerzielle Zwecke genutzt.
Search and Rescue Service (SAR): SAR ist der europäische Beitrag zum internationalen satellitengestützten Such- und Rettungssystem COSPAS-SARSAT System.
Emergency Warning Satellite Service (EWSS): EWSS dient der satellitengestützten Übermittlung von Katastrophenwarnmeldungen via mobilfunkunabhängiger Übertragung und Ausgabe von Warnmeldungen an mobile Endgeräte an die Bevölkerung.
Public Regulated Service (PRS)1: PRS ist ein speziell geschützter und verschlüsselter Navigationsdienst für autorisierte Nutzer, der zum Beispiel Behörden mit Sicherheitsaufgaben zur Verfügung stehen wird. Der Zugang zum Dienst erfolgt über die Deutsche PRS-Behörde.

Aus europäischen Satellitennavigationssignalen generierte Daten bieten ein enormes Wertschöpfungspotenzial und damit verbundene Innovationen bieten enorme Wachstums- und Wohlstandschancen für Deutschland und Europa. Innovative Anwendungen der Satellitennavigation sind Treiber für digitale Transformation und gesellschaftliche Resilienz.

Dieses Potenzial gilt es systematisch zu erschließen und vor dem Hintergrund gesellschaftlich relevanter Herausforderungen, wie Umwelt- und Klimaveränderungen, nutzbar zu machen. Neben den etablierten Anwendungsfeldern wie Landwirtschaft, Mobilität, Lieferketten, Energie, Finanzen, Vermessung im Bauwesen und positionsbezogene Dienstleistungen (LBS) stehen dabei zentrale Zukunftsaufgaben wie die Resilienz kritischer Infrastrukturen, autonomes Fahren, Smart Cities, visuelle Positionierung mit Nutzung von Augmented Reality und die Integration mit KI oder 5G/6G im Fokus. Ziele sind die Stärkung der europäischen Souveränität durch die konsequente Nutzung von Galileodaten und -diensten „Made in Europe“, der Ausbau klassischer Anwendungsbereiche und die Erschließung neue Anwendungsfelder.

Diese Förderrichtlinie richtet sich explizit an die NewSpace Community, die neue Anwendungen von Galileodaten und -diensten erschließen will. NewSpace bezeichnet eine neuartige Wirtschaftsweise bei der Durchführung von Raumfahrtaktivitäten, die durch Orientierung an kommerziellen Kunden, eine stärkere Rolle privater Investoren, hohe Innovationsgeschwindigkeit und mehr Risikobereitschaft gekennzeichnet ist. Um innovative GNSS-Lösungen über den aktuellen Stand der Technik hinaus zu entwickeln und Forschungs- und Entwicklungsarbeiten an den Bedarfen an Anwendungsfällen auszurichten, ist ein Kooperationsverbund mit wissenschaftlichen Partnern und Anwendern sinnvoll. Durch diese Förderrichtlinie soll eine Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Anwendern wirksam werden. Insbesondere Unternehmen wird eine bedeutendere Rolle zuteil, um die Raumfahrtbranche mit innovativen Technologien zu revolutionieren.

Die nationale Förderung für die Erweiterung und Fortentwicklung bestehender sowie der Erschließung neuer Anwendungsfelder, die anwendungsorientierte, technische Weiterentwicklung von Ortungs- und Zeitbestimmungsdiensten innerhalb von Galileo, sind Inhalt der Förderrichtlinie.

1.1 Förderziel

Satellitengestützte Anwendungen sind bereits heute fester Bestandteil der digitalen Gesellschaft. Die Anwendung satellitengestützter Ortung, Navigation und Zeitreferenz (PNT) ist in Gesellschaft und Wirtschaft in vielfältigsten Bereichen etabliert und bietet Potenzial für vielfältige Anwendungen.

Das unter ziviler Kontrolle befindliche, europäische Satellitennavigationssystem Galileo bietet mit seinen nicht zugangsregulierten Diensten Möglichkeiten für passgenaue und spezifische Anwendungsmöglichkeiten.

Ziel der Förderrichtlinie ist die Förderung von Maßnahmen hinsichtlich

der Erschließung des vollumfänglichen Potenzials der Galileodaten- und -dienste (außer: PRS) für künftige Nutzungen in Deutschland, insbesondere der Erschließung gänzlich neuer Anwendungsfelder durch technologische Innovationen,
dem Ausbau klassischer Anwendungsbereiche und Verbesserung der Qualität der Nutzung von Satellitennavi­gation,
der Steigerung der Resilienz und Ausfallsicherheit satellitengestützter KRITIS,
der Steigerung der operativen Effizienz durch die Nutzung von Galileodiensten und damit die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit,
der Stärkung der europäischen Souveränität durch die konsequente Nutzung von Galileodaten und -diensten „Made in Europe“,
der Sicherung der industriepolitischen Rolle Deutschlands, insbesondere im NewSpace

im Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) durchzuführen.

1.2 Zuwendungszweck

Das BMFTR unterstützt dabei Einzel- oder Verbundvorhaben, die in diesem Kontext die Erweiterung und Fortentwicklung bestehender sowie Erschließung neuer Anwendungsfelder von Galileo und seinen Diensten sowie die anwendungsorientierte, technische Weiterentwicklung des GNSS-Systems beziehungsweise einzelner Dienste adressieren.

Für eine Lösung der dargestellten komplexen Herausforderungen sind in der Regel technologische Ansätze sowie der Wissensaustausch zwischen Industrie und nationalen Behörden sowie eine enge Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen erforderlich, sodass bedarfsorientiert neue, verbesserte Grundlagenarbeit und Technologien sowie deren Erweiterungen gemeinsam entwickelt werden können. Diese interdisziplinäre Zusammenarbeit soll durch die Fördermaßnahme ermöglicht werden.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt und verwertet werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, c und d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Zu den Gegenständen der Förderung gehören:

Erweiterung und Fortentwicklung sowie Ausbau bestehender Galileoanwendungen und -anwendungsfelder mit dem Ziel, die Nutzung von Navigationsdaten für verschiedene Anwendungen in Wirtschaft, Wissenschaft und Behörden zu erhöhen.
Aufzeigen des Potenzials und die Erschließung neuer Galileoanwendungsfelder, die auf Galileodaten basieren, um die Digitalisierung und den technologischen Fortschritt voranzutreiben (zum Beispiel Miniaturisierung, Datenvisualisierung, Integration mit KI, 5G/6G oder Geoinformationen).
Demonstration der Anwendungen in allen Anwendungsbereichen zur Erhöhung der Sichtbarkeit für die Vorteile und Anwendungen von Galileo in der Öffentlichkeit und bei potenziellen Nutzern (zum Beispiel Leuchtturmprojekte für galileobasierte Lösungen).
Anwendungsorientierte, technische Weiterentwicklung von Positionierungs- und Zeitbestimmungsdiensten, Empfängertechniken, Unterstützungs- oder Augmentationsmethoden, um die Leistungsfähigkeit und Genauigkeit von Galileo weiter zu verbessern.
Entwicklung und Implementierung von Standards und Zertifizierungen für galileobasierte Anwendungen, um deren Interoperabilität und Qualität zu gewährleisten.

Die Einzelvorhaben richten sich primär an Unternehmen. Bei den Verbundvorhaben ist die Beteiligung von Unter­nehmen vorausgesetzt. Insbesondere ist die Beteiligung von Startups beziehungsweise KMU ausdrücklich erwünscht. Hochschulen und Forschungseinrichtungen können sich an den Verbundvorhaben beteiligen. Grundsätzlich müssen alle Einzel-/Verbundvorhaben eine klar definierte Aufgabenstellung sowie konkret spezifizierte Vorhabenziele auf­weisen. Die angestrebten Ergebnisse müssen über den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen und klare Vorteile insbesondere gegenüber bereits vorhandenen/verfügbaren Lösungen nachweisen (Innovations­höhe). Darüber hinaus müssen die Einzel-/Verbundvorhaben eine konkrete Anwendungs- und Verwertungsperspektive für die angestrebten Ergebnisse nachvollziehbar darlegen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, universitäre und außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, zivilgesellschaftliche Organisationen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Startups und KMU), Gebietskörperschaften, Behörden und deren Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (zum Beispiel Hochschule, Forschungseinrichtung, Anstalten öffentlichen Rechts), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides deutlich voneinander abgrenzen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).3

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundvorhabens regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundvorhaben muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).5

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Die Anträge müssen im Verwertungsplan eine nachhaltige Vorhabenplanung über die Förderlaufzeit hinaus erkennen lassen. Die Vorhaben müssen thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar und noch nicht begonnen worden sein.

Der Empfänger einer Zuwendung muss in der Lage sein, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen. Weitere Zuwendungsvoraussetzung ist gemäß Artikel 6 AGVO das Vorliegen eines Anreizeffekts (siehe anliegende Anlage in Nummer 1 der Allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungs- und Entwicklungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe anliegende Anlage).

Verbundvorhaben oder Einzelvorhaben können mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren und in begründeten Einzelfällen bis zu drei Jahren gefördert werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) [sofern relevant] sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungs- und Entwicklungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Startups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist im Verwertungsplan das Vorhandensein eines Datenmanagementplans (sofern thematisch sinnvoll) zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Vorhaben erhobenen Daten beschreibt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsche Raumfahrtagentur im DLR e. V., Förderadministration, Königswinterer Straße 522 – 524, 53227 Bonn.

Ansprechpartner für alle fachtechnischen Angelegenheiten ist die Abteilung Innovation und neue Märkte, AR-AN (GNSS-NewSpace@dlr.de) und in administrativen Angelegenheiten die Abteilung Förderadministration, AR-ZF (foederadministration-raumfahrtagentur@dlr.de) zuständig.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy im Bereich „BMFTR“ abgerufen oder unmittelbar bei den angegebenen Kontaktinformationen angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind der Deutschen Raumfahrtagentur im DLR e. V. zunächst Projektskizzen ausschließlich in elektronischer Form über easy-online vorzulegen (siehe Nummer 7.1). Bei Verbundvorhaben ist die Projektskizze in Abstimmung mit allen Vorhabenpartnern vom Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Projektskizzen müssen in deutscher Sprache abgefasst werden und dürfen maximal 10 Seiten umfassen. Die Darstellung ist mit folgender Gliederung beizufügen:

Deckblatt: Thema des beabsichtigten Vorhabens, geschätzte Angaben zu Gesamtkosten/-ausgaben und Vorhabendauer sowie Kontaktdaten des Antragstellers. Bei Verbundvorhaben: Angabe der Verbundpartner und Angabe der Kosten/Ausgaben bezogen auf das Einzelvorhaben
Finanzplanung: Tabellarische Übersicht vom finanziellen Mengengerüst mit Angabe von Kostenarten wie Personal-, Reise-, Materialkosten und Unteraufträge sowie der Gesamtsumme, der beabsichtigten Förderquote, dem aufzubringenden Eigenanteil und dem Zuwendungsbetrag – dies für alle beteiligten Partner
Ziele des Vorhabens: Darstellung der Vorhabenziele inklusive Teilziele der Einzelvorhaben
Einordnung als in den Kontext der GNSS-Förderrichtlinie (vergleiche Kapitel 2 Gegenstand der Förderung): Darstellung des Anwendungsfalls, des Bedarfs und des Innovationsgehalts, Beschreibung möglicher Potenziale für die Nutzenden
Stand der Wissenschaft und Technik, Alleinstellungsmerkmale: Einordnung des Vorhabens in den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik, Darstellung der Besonderheiten und Alleinstellungsmerkmale gegenüber bereits verfügbaren Lösungen, Bestätigung der Neuartigkeit der beabsichtigten Förderung (zur Vermeidung einer Doppelförderung)
Eigene Vorarbeiten und Kompetenzen der Antragsteller
Forschungsbedarf und geplante Arbeiten: Darstellung des Forschungs- und Entwicklungsbedarfs, des Lösungsansatzes, der wissenschaftlichen Vorgehensweise und der Notwendigkeit einer öffentlichen Förderung. Die Komplementarität zu anderen Fördermaßnahmen, insbesondere der ESA, aber auch der EU und zu nationalen Förderprogrammen, ist zu erläutern. Bei Verbundvorhaben sind die Aufgaben der Partner im Vorhaben klar zu skizzieren
Grober Projektablaufplan: Darstellung der Arbeitspakete mit Zeitraum, beteiligten Partnern, Personalaufwand, Ergebnissen je Arbeitspaket. Darstellung von Meilensteinen mit überprüfbaren Zwischenzielen. Darstellung des Balkenplans
Erste Einschätzung zum Verwertungsplan und Nachhaltigkeit: Erwartete Ergebnisse, wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten, geplante Verwertung beziehungsweise die Überführung der Ergebnisse in die Praxis, wissenschaftliche und wirtschaftliche Erfolgsaussichten, wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit, Darstellung der Anwendungspotenziale in anderen Wirtschaftsbereichen (Transferpotenziale)

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

Bezug zur Förderbekanntmachung beziehungsweise Förderzielen, Nachvollziehbarkeit der Zielsetzung und des Bedarfs;
Nachvollziehbarkeit des Untersuchungsansatzes und wissenschaftliche Qualität;
Nachvollziehbarkeit des Fördervolumens;
Nachvollziehbarkeit des Projektplans;
Innovationsgrad, Alleinstellungsmerkmal gegenüber vorhandenen Lösungen;
Verwertungsplan, Anwendungs- und Marktpotenzial der Entwicklung;
Fachliche Exzellenz, Expertise und Vorerfahrungen der Antragsteller.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Zuwendung/Zuweisung nicht abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert – bei Verbundvorhaben in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator – einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Ein Förderantrag muss mindestens die Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) enthalten.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Zu einem förmlichen Förderantrag gehören ein entsprechender Projektablaufplan sowie eine angemessene Budgetierung. Bei Verbundvorhaben ist eine eindeutige Zuordnung und Budgetierung von einzelnen Arbeiten zu den beteiligten Partnern erforderlich.

Alle Unterlagen sind bei Antragstellung in Papierform in einfacher Ausfertigung als ungebundene Kopiervorlage sowie bei Bedarf als ein zusammenhängendes Dokument im pdf-Format vorzulegen. Bei Verbundvorhaben sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Bewertung und Prüfung der eingegangenen Anträge richtet sich nach den in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien unter besonderer Berücksichtigung des Projektablaufplanes sowie der geplanten Verwertung. Entsprechend der in Nummer 7.2.1 angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrages kann ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Zuwendung nicht abgeleitet werden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

Bei Zuweisungen werden die einschlägigen Regelungen im Bedarfsfall analog angewandt.

Ergänzend gilt für Zuweisungen von Fördermitteln die Verwaltungsvorschrift Nummer 3.1 beziehungsweise 3.2 zu § 9 BHO in Verbindung mit Verwaltungsvorschrift Nummer 1 zu § 34 BHO.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 7. August 2026

Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag
Dr. C. Richter
Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung;
Durchführbarkeitsstudien

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
d)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
e)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii)
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv)
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
c)
um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
i)
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii)
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii)
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um zehn Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Während der PRS ausschließlich autorisierten Nutzern zur Verfügung stehen wird, sind sämtliche weitere Galileo Dienste offen nutzbar. Der PRS bildet in dieser Förderrichtlinie keinen Schwerpunkt.
2
Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
3
Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
4
Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
5
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
8
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.