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vom: 12.03.2026
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
BAnz AT 30.03.2026 B5
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Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 10 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) bekannt gemacht:
Zulassung:
Für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die bis zum 31. Dezember 2026 erstmals in Dauerbetrieb genommen werden, wird die Zulassung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs erteilt, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:2
Ergänzende Nebenbestimmungen und Hinweise:
Die Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft und ersetzt die Allgemeinverfügung vom 4. März 2024 (BAnz AT 20.03.2024 B7).
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim BAFA, Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn, an allgemeinen Arbeitstagen zwischen 9 und 15 Uhr eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Widerspruch eingelegt werden.
Hinweise für Netzbetreiber im Sinne des § 2 Nummer 21 KWKG: Diese Allgemeinverfügung ersetzt für die genannten Anlagen die Einzelzulassung gemäß § 10 KWKG.
Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)
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