Suchergebnis

 

Die Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur
beim Deutschen Bundestag

Richtlinie
für die Gewährung von Unterstützungsleistungen
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte

Vom 14. Oktober 2025

Präambel

Opfer politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) leiden teilweise bis heute unter den gesundheitlichen, finanziellen und sozialen Folgen der ihnen widerfahrenen Repressionsmaßnahmen. In Anerkennung des Leids der Betroffenen und in Erfüllung des Einigungsvertrages, der in Artikel 17 Satz 2 eine angemessene Entschädigungsregelung für die Opfer des SED-Unrechtsregimes fordert, wurden mit Beschluss vom 30. Januar 2025 (Bundestagsdrucksachen 20/12789; 20/14744) die rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften so angepasst, dass sich die wirtschaftliche Lage der Betroffenen deutlich verbessert hat. Allerdings können die bundesgesetzlichen Regelungen in den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen (SED-UnBerG) die individuellen Folgen für die Betroffenen nur teilweise ausgleichen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber, neben den Verbesserungen in den SED-UnBerG, beschlossen, einen bundesweiten Härtefallfonds – in Anlehnung an die in den sechs ostdeutschen Ländern eingerichteten Härtefallfonds – einzurichten, welcher auf Grundlage einer von der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag zu erlassenden Billigkeitsrichtlinie Unterstützungsleistungen gewährt. Über den bundesweiten Härtefallfonds können erstmals auch Betroffene mit Wohnsitz außerhalb der sechs ostdeutschen Länder (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) sowie Angehörige oder Hinterbliebene von Betroffenen politischen Freiheitsentzugs Unter­stützungsleistungen empfangen.

I. Rechtsgrundlagen und Zweck der Unterstützungsleistung

1.
Der Härtefallfonds für Opfer politischer Verfolgung in der SBZ und der DDR findet seine Rechtsgrundlage im § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepVG) vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63), welches zum 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist. Demnach gewährt die Stiftung Unterstützungsleistungen aus einem im Haushaltsplan der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Härtefallfonds.
2.
Die Unterstützungsleistungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und des § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) als freiwillige Billigkeitsleistungen gewährt.
3.
Mit den Billigkeitsleistungen wird das Ziel verfolgt, finanzielle Unterstützung zur Linderung besonderer Notsituationen an ehemals politisch Verfolgte und deren nächsten Angehörigen zu gewähren. Zugleich wird mit den Billigkeitsleistungen das Ziel verfolgt, die bis heute anhaltenden Folgen politischer Unterdrückung zu mindern und die soziale Eingliederung der Verfolgten zu verbessern.
4.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Unterstützungsleistung besteht nicht (vergleiche § 2 Absatz 2 Satz 1 StepVG). Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen und unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel des Bundes und gegebenenfalls Mittel von Dritten für Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 StepVG.

II. Antragsberechtigte

1.
Antragsberechtigt sind Personen, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind und
a)
über eine Rehabilitierung nach den SED-UnBerG (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG); Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG); Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)) verfügen oder
b)
auf Grundlage einer Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) oder gemäß § 26 Absatz 3 StrRehaG Leistungen nach dem StrRehaG erhalten oder
c)
über eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 HHG verfügen, weil sie als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland oder der DDR aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in den in § 1 Absatz Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) genannten Gebieten in Gewahrsam genommen wurden.
2.
Antragsberechtigt sind darüber hinaus die nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern) der Berechtigten nach Nummer 1, die über eine strafrechtliche Rehabilitierung auf Grundlage einer Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 HHG oder gemäß § 26 Absatz 3 StrRehaG Leistungen nach dem StrRehaG erhalten haben, soweit sie durch die Verfolgung des oder der Berechtigten nach Nummer 1 nicht unerheblich unmittelbar mitbetroffen waren, ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
3.
Nicht antragsberechtigt sind Personen, die gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht haben (vergleiche § 16 Absatz 2 StrRehaG; § 2 Absatz 2 VwRehaG; § 4 BerRehaG).
4.
Eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage liegt nicht vor, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über Einkünfte verfügt, die unter Berücksichtigung des Familienstands und des Familieneinkommens eine ausreichende Versorgung sicherstellen. Einzelheiten richten sich nach den innerhalb der Stiftung geltenden Einkommensrichtwerten.
5.
Unmittelbar mitbetroffen können in der Regel nur die Ehepartner sein, deren Ehe mit dem oder der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Gewahrsams bereits geschlossen war, und nur die Kinder, die zum Zeitpunkt des Gewahrsams bereits geboren waren.

III. Grundsätze für die Gewährung finanzieller Unterstützungsleistungen

Für die Gewährung einer Unterstützungsleistung sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.
Die Leistungen sollen bundesgesetzliche Regelungen und bestehende sozialrechtliche Versorgungssysteme ergänzen, diese jedoch nicht ersetzen. Soweit das Opfer zweckidentische Leistungen von anderen erlangen kann, werden diese bei der Bewilligung von Härteleistungen angerechnet. Hierunter fallen insbesondere Ansprüche gegen öffentliche Stellen wie gegen Träger des sozialen Entschädigungsrechts, gesetzliche Krankenversicherungen sowie gegen private Einrichtungen (beispielsweise Versicherungen).
2.
Die Leistung wird zur Behebung oder Linderung einer besonderen Notlage gewährt. Wenn sie sich hierzu als unzureichend erweist oder eine weitere Notlage eintritt, kann erneut eine Leistung gewährt werden. Periodisch wiederkehrende Leistungen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die finanzielle Förderung von Therapien, Aus- und Fortbildungen sowie ähnlicher Langzeitmaßnahmen.
3.
Hat eine Person in den vergangenen 24 Monaten vor Antragstellung eine Leistung aus dem in dieser Richtlinie beschriebenen Härtefallfonds oder einem in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen existierenden Härtefallfonds für in der SBZ/DDR politisch Verfolgte erhalten, kann keine Unterstützungsleistung gewährt werden.

IV. Gegenstand der Unterstützungsleistungen

1.
Die Unterstützungsleistung wird gewährt für:
a)
gesundheitsfördernde Maßnahmen wie Therapien sowie medizinische Hilfen, wie zum Beispiel Zahnersatz, Hörgeräte oder Brillen,
b)
die Schaffung oder den Erhalt von selbstbestimmten Wohn- und Lebensmöglichkeiten, zum Beispiel für einen Umzug in eine behinderten- oder altersgerechte Wohnung,
c)
die Unterstützung durch technische Hilfen im Alltag, insbesondere bei körperlichen Einschränkungen,
d)
die Anschaffung von Kommunikationshilfen, die die soziale Teilhabe fördern, wie beispielsweise Computer, Laptops oder Telefone,
e)
Aus- und Fortbildungen, die in der DDR aus politischen Gründen versagt wurden,
f)
Maßnahmen zur Verbesserung der Mobilität der Betroffenen, wie zum Beispiel die Anschaffung oder Reparatur von Fahrrädern oder motorisierten Fahrzeugen,
g)
Kosten, um den Besuch von Gedenkstätten und Erinnerungsorten sowie Veranstaltungen zu ermöglichen, die dem Prozess der persönlichen Schicksalsklärung und der Vernetzung mit weiteren Betroffenen dienen können,
h)
Kosten für die Beerdigung eines Berechtigten nach Abschnitt II Nummer 1.
2.
Darüber hinaus wird Antragsberechtigten nach Abschnitt II Nummer 1, die auf Grundlage einer strafrechtlichen Rehabilitierung, einer Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 HHG oder gemäß § 26 Absatz 3 StrRehaG Leistungen nach dem StrRehaG erhalten, einmalig Unterstützungsleistungen gewährt für:
a)
Erholungsreisen,
b)
Bekleidung.

V. Art und Umfang der Unterstützungsleistung

1.
Die Unterstützungsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und ist eine Billigkeitsleistung des Bundes.
2.
Der Höchstbetrag der Unterstützungsleistung für Berechtigte nach Abschnitt II Nummer 1 beträgt 5 000 Euro, für Berechtigte nach Abschnitt II Nummer 2 beträgt dieser 2 500 Euro. In begründeten Einzelfällen beträgt der Höchstbetrag für die in Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe a bis c beschriebenen Unterstützungsleistungen 20 000 Euro. Der Höchstbetrag für die in Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Unterstützungsleistungen beträgt 1 000 Euro, für die in Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe b 500 Euro.
3.
Die Unterstützungsleistungen sind bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen (vergleiche § 2 Absatz 2 Satz 2 StepVG).

VI. Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepV).
2.
Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt durch den Antragsberechtigten schriftlich unter Anwendung eines förmlichen Antragsformulars bei der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte. Im Antrag sind die Maßnahme, die Hilfe oder das Hilfsmittel, wofür die Billigkeitsleistung beantragt wird, zu benennen und die Höhe der benötigten Mittel zu vermerken.
Die Förderfähigkeit ist zu begründen und die Voraussetzungen der Antragsberechtigung nach Abschnitt II, insbesondere der Bedarf, nachzuweisen. Bei Bedarf unterstützt die Geschäftsstelle der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte den Antragsteller beim Ausfüllen des Antragsformulars und wirkt auf eine Konkretisierung des Antrags hin.
Der Antrag wird durch die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bewilligungsbehörde auf Schlüssigkeit geprüft und mit einem schriftlichen Votum zur Gewährung oder Ablehnung der Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds dem Ausschuss zur Entscheidung über Anträge auf Unterstützungsleistungen (Bewilligungsausschuss) vorgelegt.
3.
Ausschuss zur Entscheidung über Anträge auf Unterstützungsleistungen (Bewilligungsausschuss)
Gemäß § 7 Absatz 1 StepVG wird zur Entscheidung über Anträge auf Unterstützungsleistungen bei dem Stiftungsvorstand ein Ausschuss gebildet.1
Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem des Ausschusses und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Einer der Beisitzer soll möglichst Betroffener politischer Verfolgung in der SBZ oder DDR sein.
Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie werden von dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.
Über Anträge entscheidet der Ausschuss durch Bescheid. In der Regel wird nach Reihenfolge des Eingangs entschieden. Aufgrund von besonderer sozialer Dringlichkeit einer beantragten Unterstützungsleistung kann davon abgewichen werden.
Der Stiftungsrat darf die Entscheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder dessen Stellvertreter übertragen.
Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Ausschuss.
4.
Widerspruchsausschuss (Rechtsmittel)
Gegen die Entscheidung des Bewilligungsausschusses ist ein Widerspruch möglich.
Gemäß § 8 StepVG wird zur Entscheidung über Widersprüche gegen Bescheide des Bewilligungsausschusses ein Widerspruchsausschuss gebildet.2
Der Widerspruchsausschuss besteht aus einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem des Widerspruchsausschusses und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.
Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses zur Entscheidung über Anträge auf Unterstützungsleistungen können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein.
Einer der Beisitzer soll möglichst Betroffener politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone oder der Deutschen Demokratischen Republik sein.
Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie werden von dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.

VII. Verwendungsnachweis

1.
Der Antragsteller hat die Verwendung der Mittel durch Vorlage von Originalbelegen und gegebenenfalls Zahlungsnachweisen gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
2.
Wird ein Nachweis über die Verwendung der Billigkeitsleistung nicht erbracht oder ist der Nachweis unvollständig, so wird die Billigkeitsleistung nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ganz oder teilweise zurückgefordert.
3.
Die Leistung wird auch ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht, veranlasst oder zugelassen hat.

VIII. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 9. November 2025 in Kraft.

Berlin, den 14. Oktober 2025

Die Bundesbeauftragte
für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag

Evelyn Zupke
1
Der weitere Text in Abschnitt VI Nummer 3 gibt die im Gesetzestext des § 7 StepVG verwendeten Personenbezeichnungen wieder.
2
Der weitere Text in Abschnitt VI Nummer 4 gibt die im Gesetzestext des § 8 StepVG verwendeten Personenbezeichnungen wieder.