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vom: 22.01.2021
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BAnz AT 12.02.2021 B3
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung Nr. 01/21/32 zu
‘Organic Farming Systems for Improved Mixed Plant and Animal Productionʼ
zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben)
im Rahmen des ERA-NETs CORE Organic Cofund,
gefördert über das Bundesprogramm
Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN)
1 Ziel der Förderung und Hintergründe
CORE Organic Cofund (CO Cofund – Coordination of European Transnational Research in Organic Food and Farming Systems) ist ein im europäischen Rahmenprogramm „Horizont 2020“ gefördertes ERA-NET, mit dem Ziel, die transnationale Kooperation zwischen Forschungseinrichtungen zu steigern und gemeinsame Forschungsaktivitäten zu fördern.
CO Cofund ist die Fortsetzung der ERA-NETs zu CORE Organic und besteht aus 27 Partnern aus 19 Ländern/Regionen. Das übergeordnete Ziel von CO Cofund ist, die Qualität, Relevanz und Ressourcennutzung innerhalb der Europäischen Forschung zum Ökologischen Landbau zu steigern und einen gemeinsamen Fond zur Finanzierung transnationaler Forschung zu etablieren.
Das übergeordnete Ziel der dritten transnationalen Bekanntmachung des CO Cofunds besteht darin, dass die vorgeschlagenen Forschungsprojekte die weitere Entwicklung des ökologischen Sektors in Europa und darüber hinaus unterstützen. Die erwarteten Auswirkungen konzentrieren sich auf ökologische Lebensmittelsysteme, die gemischte Anbaumethoden anwenden, die Unterstützung von Tiergesundheit und Tierwohl, innovative Anbau- und Produktionssysteme sowie die Futtermittelproduktion und die biologische Vielfalt. Auf diese Weise soll ein Beitrag zur Erreichung des 25 %-Öko-Flächenziels geleistet werden, das die Europäische Kommission sowohl in ihrer Farm to Fork-Strategie als auch in ihrer Biodiversitätsstrategie vom 20. Mai 2020 benennt. Europa ist ein bedeutender Markt für ökologische Lebensmittel, der kontinuierlich wächst. Die Ziele der transnationalen Bekanntmachung unterstützen somit auch den Wunsch der Verbraucherinnen und Verbraucher im Hinblick auf ihre kontinuierlich steigende Nachfrage nach ökologischen Lebensmitteln. Die geförderten Projekte sollten neue und innovative Lösungen für eine umweltfreundliche Landwirtschaft präsentieren. Darüber hinaus sollten sie zur Unterstützung der menschlichen Gesundheit, des Handels und der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Verbesserung der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors beitragen.
2 Rechtsgrundlagen
Vorhaben können nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften gemäß den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie auf Basis der Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer im ökologischen Landbau vom 4. April 2016 (BAnz AT 06.04.2016 B6) sowie der Änderung der Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Technologie- und Wissenstransfer im ökologischen Landbau vom 6. Januar 2021 (BAnz AT 15.01.2021 B3) (https://www.bundesprogramm.de/waswirtun/projekte-foerdern/forschungs-und-entwicklungsvorhaben/) durch Zuwendungen gefördert werden. Die Richtlinie beruht auf der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014. Bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis gelten zudem die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF, Stand: November 2019), bei Zuwendungen auf Kostenbasis die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017 Stand: November 2019). Darüber hinaus sind die im elektronischen Formularschrank der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingestellten Richtlinien und Merkblätter zu beachten. Außerdem ist für alle Zuwendungen geltendes europäisches Recht einschlägig. Weitere Bestimmungen können zu einem Teil des Zuwendungsbescheids gemacht werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Eingereichte Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.
3 Zuwendungszweck bzw. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die sich im Thema 2: „Unterstützung widerstandsfähiger Pflanzenbausysteme (Support for robust and resilient crop production systems)“ der transnationalen Bekanntmachung wiederfinden. Dabei ist zu beachten, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ausschließlich Projekte im Bereich der „resilienten Beerenobstproduktionssysteme“ fördert.
Weitere Angaben zu den Themen sind der transnationalen Bekanntmachung (Call Announcement) vom 11. Januar 2021 zu entnehmen (https://projects.au.dk/coreorganiccofund/core-organic-2021-call/).
4 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privat- oder öffentlichen Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte bzw. Niederlassung in Deutschland, insbesondere Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und kleine oder mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (gemäß der aktuellen Kategorisierung der Europäischen Kommission). Internationale Organisationen sind nicht antragsberechtigt.
Forschungseinrichtungen, die vom Bund und/oder den Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand erhalten.
Nicht gefördert werden Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist (dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind), oder die einer Rückforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission (zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt) nicht nachgekommen sind.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
An der Durchführung der Forschungsvorhaben muss ein erhebliches Bundesinteresse bestehen.
Mit den zu fördernden Maßnahmen darf vor Bewilligung nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen gilt als Vorhabenbeginn. Ausnahmen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde nach Antragstellung einem vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn zustimmt. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zu anderen öffentlichen Zuwendungen regelmäßig subventionserheblich gemäß § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind.
Die weiteren zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den oben genannten Rechtsvorschriften (siehe Nummer 2) geregelt. Daneben gelten die in der Bekanntmachung beschriebenen Regelungen (siehe insbesondere Nummer 3, Call Announcement).
6 Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse bzw. Zuweisungen gewährt.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind diejenigen nachgewiesenen projektspezifischen Ausgaben bzw. Kosten, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahmen notwendigerweise anfallen und ohne Durchführung der Maßnahmen nicht angefallen wären (zuwendungsfähige Gesamtausgaben bzw. -kosten).
Grundsätzlich erfolgt die Gewährung der Zuwendungen auf Ausgabenbasis. Eine Projektpauschale bzw. sogenannte „Overheads“ werden in diesem Fall nicht gewährt. Nur in begründeten Ausnahmefällen können Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (hierzu zählen teilweise auch eingetragene Vereine) auf Kostenbasis gewährt werden, wobei wiederum nur die unmittelbar durch die Forschungsvorhaben verursachten, nachgewiesenen und anerkannten Selbstkosten gewährt werden können. Institute der Fraunhofer-Gesellschaft und Helmholtz-Zentren werden auf Kostenbasis gefördert.
Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen können individuell bis zu 100 % gefördert werden. Die Förderung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erfolgt grundsätzlich als Anteilfinanzierung. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote erfolgt unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften des europäischen Rechts, der Finanzkraft und des Eigeninteresses des Antragstellers, sowie der besonderen Umstände des Einzelfalls.
7 Verfahren
7.1 Projektträger
Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die BLE als Projektträger beauftragt:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 325 – EU-Forschungsangelegenheiten/EMFF
Deichmanns Aue 29
Die Abwicklung der Fördermaßnahme erfolgt durch:
BLE, Referat 332
Geschäftsstelle Bundesprogramm Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger
Landwirtschaft
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Ansprechpartnerin/Ansprechpartner:
BLE, Referat 325: EU-Forschungsangelegenheiten/EMFF
Katerina Kotzia
Telefon: +49 (0) 2 28/68 45-34 86
E-Mail: Katerina.Kotzia@ble.de
und
Dr. Elke Saggau
Telefon: +49 (0) 2 28/68 45-39 30
E-Mail: Elke.Saggau@ble.de
7.2 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt.
Dem CORE Organic Cofund Call Sekretariat ist vom Koordinator des transnationalen Forschungsvorhabens auf elektronischem Wege ein Vollantrag („full proposal“) zu übermitteln. Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, Vollanträge unter Beratung durch die nationalen Kontaktstellen in den Partnerländern zu erstellen („National Contact Points“).
Die Frist zur Einreichung dieser Vollanträge ist der
8. März 2021, 11.00 Uhr MEZ.
Die eingereichten Vollanträge werden auf ihre Übereinstimmung mit den formalen Kriterien der Bekanntmachung geprüft. Anschließend prüfen die nationalen Kontaktstellen die Vollanträge auf Förderfähigkeit gemäß nationaler Förderrichtlinien. Die Förderfähigkeit deutscher Projektnehmer prüft der Projektträger BLE gemäß den Bestimmungen dieser Bekanntmachung.
Die nach den Prüfungen als förderfähig eingestuften Vollanträge werden von einem internationalen Gutachtergremium fachlich auf wissenschaftliche Qualität, Gesamtwirkung sowie Qualität und Effizienz der Umsetzung bewertet. Auf der Grundlage der Gutachterbewertung werden die Vollanträge den nationalen Forschungsförderorganisationen zur Förderung empfohlen. Das Ergebnis der Förderentscheidung teilt das CORE Organic Cofund Call Sekretariat den Koordinatoren der transnationalen Forschungsvorhaben im Juli 2021 mit. Deutsche Projektpartner, die an einem zur Förderung empfohlenen Projekt teilnehmen, werden vom Projektträger anschließend zeitnah aufgefordert, einen nationalen Antrag auf Projektförderung nach Maßgabe der BHO (siehe Nummer 2) bei der BLE zu stellen.
Das Online-Tool sowie die dieser Bekanntmachung zugrundeliegende Bekanntmachung (Call Announcement) können unter https://projects.au.dk/coreorganiccofund/core-organic-2021-call/ abgerufen werden.
8 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Elisabeth Bünder