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vom: 17.08.2026
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BAnz AT 27.08.2026 B1
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Förderrichtlinie
für die Bundesförderung für effiziente Gebäude
– Einzelmaßnahmen (BEG EM)
1 Präambel
Diese Förderrichtlinie ersetzt die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen in der Fassung vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 29.12.2023 B1).
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt die Erreichung der Klimaziele, die auf nationaler Ebene im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) dargelegt sind. Sie dient der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030, des Klimaschutzprogramms 2023 und zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050. Mit der BEG wurde die energetische Gebäudeförderung des Bundes daher in Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 und der Förderstrategie „Energieeffizienz und Wärme aus Erneuerbaren Energien“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) neu aufgesetzt und in 2021 eingeführt. Die BEG entwickelt beziehungsweise ergänzt die Förderung von erneuerbaren Energien im Gebäudesektor um Nachhaltigkeitsaspekte und Digitalisierungsmaßnahmen weiter und berücksichtigt damit neben der Betriebsphase von Gebäuden auch die Emissionen von Treibhausgasen (THG) aus der Herstellungsphase einschließlich vorgelagerter Lieferketten noch stärker.
Die BEG flankiert die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)1 und führt den Markt durch effiziente Anreize an die darin festgelegten Anforderungen heran. Dabei verfolgt die BEG bewusst einen technologieoffenen Ansatz und integriert darüber hinaus beispielsweise Naturschutzbelange und trägt so auch zur Umsetzung der Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt 2030 und des Masterplans „Stadtnatur“ bei.
Für die BEG wird eine jährliche Programmevaluation durchgeführt, die die Effizienz des Mitteleinsatzes im Hinblick auf die erzielten THG-Einsparungen und die Kohärenz zur CO2-Bepreisung untersucht und in deren Rahmen auch die Menge der energetischen Biomassenutzung durch die geförderten Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Luftqualität sowie perspektivisch auch Angaben zum Energieverbrauch berücksichtigt werden. Parallel zur jährlichen Programmevaluation erfolgt im Hinblick auf die Einhaltung der EU-rechtlichen Vorgaben der National Emission Ceilings (NEC)-Richtlinie ein engmaschiges vierteljährliches Monitoring der Förderung im Bereich der Biomasseheizungen mit Datenaustausch zwischen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), der KfW, dem Umweltbundesamt (UBA) und dem Deutschen Biomasseforschungszentrum, um kurzfristig auf Fehlentwicklungen reagieren zu können.
Im Kontext der Förderung soll auf Ebene des Gebäudebestandes auch die gesetzliche Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung ab 2026 für alle Gemeinden über 100 000 Einwohnern und ab 2028 für solche mit weniger als 100 000 Einwohnern flankiert werden.
Auch müssen die begrenzt nachhaltig zur Verfügung stehenden Biomassepotenziale und die Verpflichtung zur Stärkung des land use, land use change and forestry (LULUCF)-Sektors aus dem KSG berücksichtigt werden. Zudem soll das Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 3a der Richtline (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 eingehalten werden.
Damit Bürgerinnen und Bürger beim Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien nicht überfordert werden, wurde bereits mit der letzten Änderung der Förderrichtlinie vom 21. Dezember 2023 erstmals eine einkommensabhängige Komponente in die Förderung eingeführt. Mit der vorliegenden Änderung der Förderrichtlinie wird die Förderung einkommensabhängig noch stärker differenziert und insgesamt zielgerichteter aufgestellt. Insbesondere werden Haushalte mit niedrigen Einkommen stärker als bisher beim Einbau einer klimafreundlichen Heizung unterstützt. Zusätzlich wird erstmals ein Familienzuschlag eingeführt, der Familien mit Kindern beim Heizungstausch besonders unterstützt. Mit der stärkeren sozialen Ausrichtung wird eine zentrale Maßgabe des Koalitionsvertrags der Bundesregierung vom 5. Mai 2025 umgesetzt. Zudem leistet die Förderung durch eine effizientere Gestaltung einen Beitrag zur notwendigen Haushaltskonsolidierung und soll zugleich weiterhin signifikant zur Senkung der Emissionen im Gebäudebereich beitragen. So wird die Sanierung energetisch besonders schlechter Gebäude priorisiert und ein Fokus auf den Tausch von besonders alten und ineffizienten Wärmeerzeugern gelegt. Ein neu eingeführter Wertschöpfungs-Bonus soll die lokale Wertschöpfung und Beschäftigung für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union stärken und technologische Souveränität und resiliente Lieferketten sichern. Die Förderung von Einzelheizungen in Gebieten, die sich für eine Versorgung durch ein Wärmenetz eignen, wird künftig gezielter ausgestaltet. Dadurch wird die Förderkulisse unter anderem mit der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze besser abgestimmt. Um die Wirkungen der BEG zu überprüfen und die Förderung weiter zu optimieren, wird im Jahr 2029 eine unabhängige Evaluation der Kosten für die Installation von Heizungsanlagen im EU-Vergleich erfolgen.
Die BEG ist für eine leichtere Zugänglichkeit der einzelnen Zielgruppen in eine Grundstruktur mit vier Förderrichtlinien aufgeteilt: In die „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude“ (BEG WG), die „Bundesförderung für effiziente Gebäude − Nichtwohngebäude“ (BEG NWG), die „Bundesförderung für effiziente Gebäude − Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) und die Neu- und Umbauförderung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Die BEG EM betrifft die Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.
2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:
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§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur BHO;
- –
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Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P); wobei hinsichtlich der ANBest-P anstelle von Nummer 3.1 ab dem dort genannten Schwellenwert bis zu einer Wertgrenze (Zuwendungsbetrag) in Höhe von 3 Millionen Euro folgende Regelung gilt: Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren;
- –
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Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk);
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Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 190) geändert worden ist;
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Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, und Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm);
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Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1) (Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung);
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Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024);
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Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10) sowie relevante Durchführungsrechtsakte.
Die in diesem Abschnitt genannten Vorschriften der BHO, die zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die Vorschriften der ANBest-P und der ANBest-Gk sind in den auf den Durchführer KfW entfallenden Bestandteilen durch die KfW anzuwenden und sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen. Das Nähere regelt der zwischen Bund und KfW abzuschließende Mandatarvertrag.
3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Förderrichtlinie sind
- a)
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„Bestandsgebäude“: fertiggestellte Gebäude, deren Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt;
- b)
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„Bewilligungszeitraum“: beginnt mit dem Zuwendungsbescheid beziehungsweise der Zusage und umfasst die nach BEG zur Umsetzung der Maßnahme verfügbare Zeit; der Verwendungsnachweis ist nach Abschluss des Bewilligungszeitraums einzureichen;
- c)
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„Contractoren“: natürliche oder juristische Personen, die in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Contractingnehmers Dienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz oder zur gebäudenahen Energieversorgung aus erneuerbaren Energien erbringen, Investitionen tätigen oder Energieeffizienzmaßnahmen durchführen und dabei in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln und das finanzielle Risiko tragen;
- d)
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„Durchführer“: die mit der Durchführung der BEG jeweils beauftragten administrierenden Stellen KfW und BAFA;
- e)
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„Energetische Sanierungsmaßnahmen“: alle Ein-, Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik des Gebäudes, die am Gebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude vorgenommen werden und auf die Verringerung des nicht-erneuerbaren Primärenergiebedarfs oder Transmissionswärmeverlustes gerichtet sind, wie beispielsweise die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen sowie andere Flächen des Bestandsgebäudes, die das beheizte oder gekühlte Gebäudevolumen begrenzen, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren, die Erneuerung der Heizungsanlage im Gebäude oder der Einbau von Anlagen zur Heizungsunterstützung, die erneuerbare Energien nutzen (zum Beispiel Umweltwärme, Geothermie), der Einbau von Geräten zur digitalen Energieverbrauchsoptimierung oder die Errichtung eines Wärmespeichers neben dem Gebäude;
- f)
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„Effizienzhäuser“/„Effizienzgebäude“: Wohngebäude und Nichtwohngebäude, die sich durch eine energetisch optimierte Bauweise und Anlagentechnik auszeichnen und die die mit der BEG WG beziehungsweise BEG NWG festgelegten Technischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (Bezugsgröße: Primärenergiebedarf QP) und an die Energieeffizienz der Gebäudehülle (Bezugsgröße Nichtwohngebäude: Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Ū, Bezugsgröße Wohngebäude: Transmissionswärmeverlust H’T) für eine Effizienzhaus (EH)/Effizienzgebäude (EG)-Stufe erreichen;
- g)
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„Energieeffizienz-Experte/-Expertin“: eine in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in den Kategorien „BEG – Wohngebäude“, „BEG – Nichtwohngebäude“, „BEG – Wohngebäude Denkmal“ und „BEG – Nichtwohngebäude Denkmal“ geführte natürliche Person;
- h)
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„Erneuerbare Energien“: Energie nach § 3 Absatz 2 GEG;
- i)
-
„Etagenheizung“: Wärmeerzeuger auf Basis von Gas oder fossilen Energieträgern, der in einem Mehrfamilienhaus eine einzelne Wohneinheit oder ein einzelnes Stockwerk mit Wärme versorgt und in der Regel in der zu versorgenden Wohneinheit/im zu versorgenden Stockwerk aufgestellt ist. Eine Etagenheizung versorgt nicht das gesamte Gebäude mit Wärme;
- j)
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„Fachunternehmer“: Natürliche Personen, die auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich, selbständig beruflich oder angestellt tätig sind;
- k)
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„Gebäudenetz“: Netz nach § 3 Absatz 1 Nummer 9a GEG zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten;
- l)
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„Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)“: ein von einer Energieeffizienz-Expertin beziehungsweise einem Energieeffizienz-Experten im Rahmen des Förderprogramms „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) erstellter Energieberatungsbericht;
- m)
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„Investitionsmehrausgaben“: die zusätzlichen Ausgaben für die Errichtung einer Gas-Brennwertheizung, die bauartbedingt zu 100 % mit Wasserstoff betrieben werden kann gegenüber einer Gas-Brennwertheizung, die bauartbedingt nicht mit 100 % Wasserstoff betrieben werden kann. Näheres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“;
- n)
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„Investor“: Auftraggeber der Maßnahme sowie der Ersterwerber von sanierten Gebäuden oder Wohnungen;
- o)
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„Kommunale Antragsteller“: kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften;
- p)
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„Nichtwohngebäude“: Gebäude, das in den Anwendungsbereich des GEG fällt und kein Wohngebäude im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG ist, also nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient. Boardinghäuser (gewerbliche Beherbergungsbetriebe) sowie Gebäude zur Ferien-/Wochenendnutzung sind nur dann förderfähige Nichtwohngebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen und eine baurechtliche Einordnung als Nichtwohngebäude vorliegt;
- q)
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„Selbstnutzende Eigentümer“: Natürliche Personen als (Mit-)Eigentümer von Wohngebäuden und Eigentumswohnungen, die sie zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst als Haupt- oder alleinige Wohnung bewohnen. Die (Mit-)Eigentümerstellung wird durch Grundbuchauszug und die Haupt- oder alleinige Wohnung durch Meldebescheinigung nachgewiesen;
- r)
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„Technische Mindestanforderungen (TMA)“: die in der Anlage aufgeführten technischen Anforderungen zu den einzelnen Fördertatbeständen dieser Förderrichtlinie; beispielsweise an die Dämmung von Außenwänden;
- s)
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„Umfeldmaßnahmen“: vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der förderfähigen Maßnahmen (notwendige fachtechnische Arbeiten und Materialien). Näheres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“;
- t)
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„Unvermeidbare Abwärme“: Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor (etwa IT-Rechenzentren) aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt, nicht durch Anwendung des Standes der Technik vermieden werden kann, in einem Produktionsprozess nicht nutzbar ist und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde. Die Wärme aus KWK-Anlagen sowie aus der thermischen Verwertung von Abfall sind keine unvermeidbare Abwärme im Sinne der BEG;
- u)
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„Wärmenetz“: dient der Versorgung von Gebäuden mit leitungsgebundener Wärme und ist kein Gebäudenetz;
- v)
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„Wohneinheiten“: in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und daher mindestens über die nachfolgende Ausstattung verfügen: eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Versorgungsanschlüsse für beziehungsweise bei Wohn-, Alten- und Pflegeheimen Zugänge zu Küche, Badezimmer und Toilette (bei Pflegeheimen ist eine separate Küche entbehrlich); als Wohneinheiten in Wohn-, Alten- und Pflegeheimen gelten die Appartements beziehungsweise Wohnschlafräume der Bewohnenden;
- w)
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„Wohngebäude“: Gebäude nach § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient. Hierzu gehören auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte und ähnliche Einrichtungen. Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser sind nur dann förderfähige Wohngebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen;
- x)
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„Worst Performing Building (WPB)“: Gebäude, das aufgrund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten des deutschen Gebäudebestandes gehört. Näheres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“;
- y)
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„Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen“: ergibt sich aus dem Einkommen eines Kalenderjahres der im Haushalt wohnenden selbstnutzenden (Mit-)Eigentümer sowie deren im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder der Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für das Haushaltsjahreseinkommen wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird insbesondere anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.
4 Förderziel und Förderzweck
Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, Investitionen in Einzelmaßnahmen anzureizen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte gesteigert und die CO2-Emissionen des Gebäudesektors in Deutschland gesenkt werden. Das Erreichen einer (neuen) Effizienzhaus-Stufe durch die mit dieser Förderrichtlinie geförderten Einzelmaßnahmen ist nicht erforderlich. Der Kohärenz zur CO2-Bepreisung, dem effizienten Mitteleinsatz im Hinblick auf die erzielten THG-Einsparungen wird bei der Förderung Rechnung getragen.
Eine stärkere einkommensabhängige Staffelung der Förderung trägt dazu bei, dass Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen und Familien mit Kindern beim Einbau einer klimafreundlichen Heizung noch zielgerichteter unterstützt werden. Zugleich setzt die degressive Ausgestaltung der Förderung Anreize für die Hebung von Effizienzpotenzialen und trägt zur Kostensenkung bei. Mit einem neuen Bonus für Worst Performing Buildings bei den BEG Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle wird zudem die priorisierte Sanierung energetisch besonders ineffizienter Gebäude gestärkt. Die BEG trägt dazu bei, die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor auf die zulässige Jahresemissionsmenge von rund 66 Mt CO2-Äquivalente (angepasst gemäß § 4 Absatz 3 KSG) im Jahr 2030 zu mindern und somit sowohl die nationalen als auch die europäischen Energie- und Klimaziele bis 2030 zu erreichen. Auf Grundlage der Ausgestaltung und Mittelverfügbarkeit soll die BEG weiterhin rund 3,2 Mt CO2-Äquivalente brutto pro Jahr einsparen.
5 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die den in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie niedergelegten TMA entsprechen sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von CO2-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen.
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen nach Nummern 5.1 bis 5.4 bei jeweils 300 Euro (brutto).
Näheres zu Förderung von Erweiterung durch Anbau, Ausbau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden sowie Umwidmung von Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden und umgekehrt regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.
5.1 Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle, darunter:
- a)
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Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen);
- b)
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Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden;
- c)
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sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung.
5.2 Anlagentechnik (außer Heizung)
Gefördert wird der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes, darunter:
- a)
-
Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung;
- b)
-
bei Wohngebäuden: Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung beziehungsweise zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“) oder des angeschlossenen Gebäudenetzes im Sinne von Nummer 5.3 Buchstabe h;
- c)
-
bei Nichtwohngebäuden: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11;
- d)
-
bei Nichtwohngebäuden: Kältetechnik zur Raumkühlung.
Nicht gefördert werden
- –
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Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen);
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gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
5.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung; außerdem der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Voraussetzungen sind,
- –
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dass es sich bei dem betreffenden Gebäude um ein Bestandsgebäude handelt,
- –
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dass mit der Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht wird
- –
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und dass der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs beziehungsweise Anpassung der Luftvolumenströme) verbunden wird.
Nicht gefördert werden
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Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen);
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gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen;
- –
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ab dem ersten Quartal 2027: der Einbau von Anlagen zur Wärmeerzeugung beziehungsweise der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz nach Nummer 5.3, sofern das betreffende Gebäude bereits mit einer Anlage nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f und j versorgt wird, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde beziehungsweise an ein Gebäude- oder Wärmenetz nach Nummer 5.3 Buchstabe g bis i angeschlossen ist. Abweichend davon wird der Ersatz von mit Gas, Öl oder Kohle betriebenen Wärmeerzeugern in bivalenten Systemen durch Wärmeerzeuger nach Nummer 5.3 weiterhin gefördert.
Förderfähig sind folgende Techniken sowie deren Kombinationen:
- a)
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Solarthermische AnlagenGefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung (solarthermische Anlangen).Nicht förderfähig sind solarthermische Anlagen ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber).
- b)
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BiomasseheizungenGefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit Biomasseanlagen für die thermische Nutzung ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung.
- c)
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Elektrisch angetriebene WärmepumpenGefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit effizienten, elektrisch angetriebenen Wärmepumpen sowie bei bivalenten Kombi-/Kompaktgeräten die anteiligen Ausgaben für Wärmepumpen. Näheres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.
- d)
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BrennstoffzellenheizungGefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit stationären Brennstoffzellensystemen.
- e)
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Wasserstofffähige HeizungenGefördert werden bei der Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen die Investitionsmehrausgaben von wasserstofffähigen Gas-Brennwertheizungen.
- f)
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Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer EnergienGefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren, insbesondere erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 % der Gebäudeheizlast einbinden.
- g)
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Errichtung, Umbau und Erweiterung eines GebäudenetzesGefördert wird die Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung auch außerhalb der Grundstücke angeschlossener Gebäude, Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 Buchstaben a bis f, gegebenenfalls Wärmespeicherung, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen. Förderfähig sind außerdem die Ausgaben für die Installation, Inbetriebnahme und Umfeldmaßnahmen. Mit Gas, Öl oder Kohle betriebene Wärmeerzeuger sind nicht förderfähig mit Ausnahme von Brennstoffzellenheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe d und wasserstofffähigen Heizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe e.
- h)
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Anschluss an ein GebäudenetzGefördert wird der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz nur auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes, mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen und Umfeldmaßnahmen.
- i)
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Anschluss an ein WärmenetzGefördert wird der Anschluss an ein Wärmenetz mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung nur auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen und Umfeldmaßnahmen.
- j)
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Strahlungsheizungen in NichtwohngebäudenGefördert wird die Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit ortsfesten Strahlungsheizungssystemen in Räumen von Nichtwohngebäuden mit mehr als 4 Meter Raumhöhe.
5.4 Heizungsoptimierung
- a)
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Maßnahmen zur Verbesserung der AnlageneffizienzGefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung bestehender Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten beziehungsweise bei Nichtwohngebäuden mit höchstens 1 000 Quadratmetern beheizter Fläche, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird. Zu den Maßnahmen gehören der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve sowie beispielsweise der Austausch von Heizungspumpen, die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung, Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne von Nummer 5.3 Buchstabe g, im Fall einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe, die Dämmung von Rohrleitungen, der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück) sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechniken.
- b)
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Maßnahmen zur Emissionsminderung von BiomasseheizungenGefördert werden Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen.
5.5 Fachplanung und Baubegleitung
Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang (direkter inhaltlicher Bezug zu der investiven Maßnahme) mit der Umsetzung von nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3 Buchstabe g und 5.4 geförderten Maßnahmen. Hierzu zählt auch eine akustische Fachplanung in Verbindung mit dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz für relevante technische Anlagen (zum Beispiel Luftwärmepumpen, Klimageräte, Lüftungsanlagen) zur Einhaltung des Stands der Technik entsprechend § 22 BImSchG. Diese Leistungen können nur gefördert werden, wenn sie durch einen Energieeffizienz-Experten oder einen zusätzlich zu diesem beauftragten Dritten erbracht werden. Näheres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“. Hinsichtlich der Einbindung des Energieeffizienz-Experten gelten die Vorgaben der Nummer 9.3.
6 Förderempfänger
6.1 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind alle Investoren (zum Beispiel private Hauseigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.
Antragsberechtigt sind auch Stadtstaaten und deren Einrichtungen/Unternehmen als Ausnahme zu Nummer 6.2, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden, sowie Einrichtungen/Unternehmen der (Flächen-)Bundesländer, die mit der geförderten Maßnahme kommunale Aufgaben wahrnehmen.
Wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Gebäudes ist, ist er nur dann antragberechtigt, wenn auch der Gebäudeeigentümer antragsberechtigt ist und dieser vor Antragstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert wurde. Der Gebäudeeigentümer muss die Einhaltung der ihn betreffenden Verpflichtungen gegenüber dem Antragsteller bestätigen, wie insbesondere:
- –
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die in Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht für das Gebäude,
- –
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die in Nummer 7.1 geregelten Hinweis-, Übertragungs- und Anzeigepflichten bei einem Eigentümerwechsel
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und die in Nummer 9.7 geregelten Auskunfts- und Prüfungsrechte.
Antragsberechtigt für die Kreditförderung sind alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen in und an Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie private und gewerbliche Investoren von Maßnahmen in und an Wohn- und Nichtwohngebäuden, für die eine Zuschusszusage nach dieser Förderrichtlinie mit Datum vom 17. August 2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1) vorliegt.
6.2 Nicht-Antragsberechtigte
Nicht antragsberechtigt sind:
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der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen; als nicht rechtsfähige Bundesbehörden (das heißt ohne eigene Rechtsform) in bundeseigener oder landeseigener Verwaltung, dazu zählen
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Oberste Bundesbehörden
- –
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Bundesoberbehörden (auch Obere Bundesbehörden genannt)
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Bundesmittelbehörden
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Bundesunterbehörden (auch Ortsbehörden genannt)
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Landesbehörden;
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politische Parteien;
- –
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für Maßnahmen nach Nummer 5.3 (mit Ausnahme Nummer 5.3 Buchstabe g und j): private Investoren (Privatpersonen), die nicht Eigentümer des Gebäudes sind, zum Beispiel Mieter, Pächter;
- –
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Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine eidesstaatliche Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder eine Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
7 Fördervoraussetzungen
7.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen
Gefördert werden ausschließlich Investitionsvorhaben, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die geförderte Maßnahme muss zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes beitragen.
Die geförderten Anlagen oder durch die Einzelmaßnahme energetisch optimierten Gebäudeteile sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Innerhalb dieses Zeitraums ist bei der Veräußerung eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit der Erwerber auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach den §§ 46, 57 GEG hinzuweisen. Die Pflichten nach den Nummern 7.1 und 9.7 sind hinsichtlich des geförderten Gebäudes im Rahmen des Kaufvertrags auf den Erwerber zu übertragen. Die Nutzungsänderung oder -aufgabe und der Abriss eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit innerhalb dieses Zeitraums sind dem Durchführer, der die Förderung gewährt hat, durch den Antragsteller, beziehungsweise im Fall einer Veräußerung durch den Erwerber, unverzüglich anzuzeigen. Der Durchführer ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern, soweit der Förderzweck nicht mehr erreicht werden kann.
7.2 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Durchführer aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
7.3 Anwendungsbereich des Ordnungsrechts
Förderfähig sind die in Nummer 5 genannten Maßnahmen nur bei Gebäuden, die nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des GEG fallen.
7.4 Technische Mindestanforderungen
Die Förderung der energetischen Sanierungsmaßnahmen setzt voraus, dass die Anforderungen des geltenden Ordnungsrechts einschließlich der Anforderungen aus dem GEG und § 22 Absatz 1 BImSchG, insbesondere auch hinsichtlich des Stands der Technik, sowie die in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie festgelegten Technischen Mindestanforderungen erfüllt sind.
8 Art und Umfang der Förderung, Höhe der Förderung
8.1 Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis2 in Form der Anteilfinanzierung (ein Teil der förderfähigen Ausgaben der Maßnahme wird gefördert) durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss („Zuschussförderung“).
Daneben kann ein zinsgünstiger Ergänzungskredit für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben nach Nummer 8.2 beantragt werden. Selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90 000 Euro wird für die selbstgenutzte Wohneinheit ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt. Die Zinsverbilligung wird aus Mitteln des Bundes gewährt.
8.2 Förderfähige Ausgaben
Förderfähige Ausgaben sind die vom Antragsteller für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Bruttoausgaben (einschließlich Mehrwertsteuer). Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht, können nur die Nettoausgaben (ohne Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden. Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Ausgaben für Material mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.
Förderfähige Ausgaben sind:
- a)
-
Energetische SanierungsmaßnahmenZu den förderfähigen Ausgaben gehören neben den direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material jeweils auch die Ausgaben für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die Installation, die Ausgaben für die Inbetriebnahme von Anlagen sowie die Ausgaben der für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Umfeldmaßnahmen. Näheres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.
- b)
-
Fachplanung und BaubegleitungFörderfähig sind die Ausgaben für energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich einer akustischen Fachplanung von nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3 Buchstabe g und 5.4 geförderten Maßnahmen, die dem Antragsteller durch den Energieeffizienz-Experten in Rechnung gestellt werden, einschließlich der Ausgaben für die Einbindung des Experten in das Förderverfahren beziehungsweise im Fall der Beauftragung eines Dritten mit diesen Leistungen für die Ausgaben für die von diesem Dritten in Rechnung gestellten Kosten sowie die Ausgaben für die Überprüfung dieser Leistungen durch den Energieeffizienz-Experten auf Plausibilität.
8.3 Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben
Die förderfähigen Ausgaben können im Wege der Zuschussförderung, für Maßnahmen nach den Nummer 5.1, 5.2, 5.4 und 5.5 pro Gebäude und Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge), für Maßnahmen nach Nummer 5.3 pro Gebäude insgesamt (unabhängig vom Zeitraum und unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge), bis zur Höhe der folgenden Höchstbeträge gefördert werden (Höchstgrenze). Bei mehreren Investoren für ein Vorhaben haben sich die Antragsteller vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge zu verständigen und entsprechend die Förderung zu beantragen.
8.3.1 Höchstgrenzen bei Wohngebäuden (WG)
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen.
Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben nur die Anzahl der Wohneinheiten maßgebend, die von der Umsetzung der Maßnahme betroffen sind.
- a)
-
energetische Sanierungsmaßnahmen in der ZuschussförderungDie Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 beträgt:
- –
-
28 000 Euro für die erste Wohneinheit
- –
-
jeweils 15 000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- –
-
jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit
Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (beispielsweise Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen.Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis i sinkt für die erste Wohneinheit beginnend ab 1. Februar 2027 alle sechs Monate jeweils zum 1. Februar und 1. August eines Jahres um 750 Euro. Somit gelten folgende Höchstgrenzen für die Zeiträume:- –
-
21. Juli 2026 bis 31. Januar 2027: 28 000 Euro
- –
-
1. Februar 2027 bis 31. Juli 2027: 27 250 Euro
- –
-
1. August 2027 bis 31. Januar 2028: 26 500 Euro
- –
-
1. Februar 2028 bis 31. Juli 2028: 25 750 Euro
- –
-
1. August 2028 bis 31. Januar 2029: 25 000 Euro
- –
-
1. Februar 2029 bis 31. Juli 2029: 24 250 Euro
- –
-
1. August 2029 bis 31. Januar 2030: 23 500 Euro
- –
-
1. Februar 2030 bis 31. Juli 2030: 22 750 Euro
- –
-
Ab 1. August 2030: 22 000 Euro
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt:- –
-
30 000 Euro für die erste Wohneinheit
- –
-
jeweils 15 000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- –
-
jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit
Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus nach Nummer 8.4.2 gewährt wird oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nach Nummer 5.2 der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt unter diesen Bedingungen:- –
-
60 000 Euro für die erste Wohneinheit
- –
-
jeweils 30 000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- –
-
jeweils 15 000 Euro ab der siebten Wohneinheit
- b)
-
Fachplanung und Baubegleitung in der ZuschussförderungFörderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 8.2 Buchstabe b sind gedeckelt auf 5 000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2 000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.
- c)
-
Maßnahmen in der KreditförderungDie Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach den Nummer 5.1 bis 5.5 in der Kreditförderung beträgt 120 000 Euro pro Wohneinheit.
8.3.2 Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden (NWG)
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Nettogrundfläche nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Flächen.
Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben nur der Teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Umsetzung der Maßnahme betroffen ist.
- a)
-
energetische Sanierungsmaßnahmen in der ZuschussförderungDie Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 beträgt 28 000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche.Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:
- –
-
bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 197 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
- –
-
für größer als 400 bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 118 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
- –
-
ab größer als 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 79 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche (beispielsweise Teilheizung), so wird als Höchstgrenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht.Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 für Gebäude bis 150 Quadratmeter sinkt entsprechend den Vorgaben in Nummer 8.3.1 Buchstabe a.Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche sinkt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 beginnend ab Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie und anschließend alle sechs Monate jeweils zum 1. Februar und 1. August eines Jahres beginnend ab 1. Februar 2027 um die folgenden Beträge:- –
-
bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche je um 3 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche auf 173 Euro ab 1. August 2030
- –
-
größer als 400 bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich je um 2 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche auf 102 Euro ab 1. August 2030
- –
-
ab größer als 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich je um 1 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche auf 71 Euro ab 1. August 2030
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG).Nettogrundfläche NWG Zeitraum bis 150 m2 größer 150 m2
bis 400 m2größer 400 m2
bis 1 000 m2größer
1 000 m221.7.26 – 31.1.27 28 000 Euro 197 Euro 118 Euro 79 Euro 1.2.27 – 31.7.27 27 250 Euro 194 Euro 116 Euro 78 Euro 1.8.27 – 31.1.28 26 500 Euro 191 Euro 114 Euro 77 Euro 1.2.28 – 31.7.28 25 750 Euro 188 Euro 112 Euro 76 Euro 1.8.28 – 31.1.29 25 000 Euro 185 Euro 110 Euro 75 Euro 1.2.29 – 31.7.29 24 250 Euro 182 Euro 108 Euro 74 Euro 1.8.29 – 31.1.30 23 500 Euro 179 Euro 106 Euro 73 Euro 1.2.30 – 31.7.30 22 750 Euro 176 Euro 104 Euro 72 Euro Ab 1.8.30 22 000 Euro 173 Euro 102 Euro 71 Euro - b)
-
Baubegleitung in der ZuschussförderungFörderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 8.2 Buchstabe b sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.
- c)
-
Maßnahmen in der KreditförderungDie Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 5.1 bis 5.5 in der Kreditförderung beträgt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal jedoch insgesamt 5 000 000 Euro pro Vorhaben.
8.3.3 Höchstgrenzen für Ersatzinvestitionen
Ab dem ersten Quartal 2027: Wird mit der geförderten Maßnahme eine Anlage zur dezentralen Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 Buchstaben a bis f und j ausgetauscht, die vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde, werden pauschal 25 % der Gesamtkosten als förderfähig berücksichtigt.
8.4 Fördersätze des Investitionszuschusses
Der Zuschuss wird gewährt als Anteilfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss in Höhe des jeweiligen Fördersatzes unter Bezugnahme auf die für diesen Fördersatz jeweils relevanten förderfähigen Ausgaben. Werden verschiedene Einzelmaßnahmen mit unterschiedlichen Fördersätzen umgesetzt (zum Beispiel Austausch der Heizung und Maßnahmen an der Gebäudehülle), müssen daher den unterschiedlichen Fördersätzen die jeweils relevanten Ausgaben zugeordnet werden. Die maximale Höhe der Förderung ist dabei insgesamt begrenzt durch die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben nach Nummer 8.3.
8.4.1 Fördersätze Einzelmaßnahme
Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach einem Prozentsatz der für die jeweilige Einzelmaßnahme einschließlich der erforderlichen Umfeldmaßnahmen insgesamt entstandenen förderfähigen Ausgaben. Im Einzelnen gelten die nachfolgend genannten Prozentsätze mit einer Obergrenze von 80 % für ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis zu 30 000 Euro (bis zu 40 000 Euro inklusive Familienzuschlag) und 70 % für ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen über 30 000 Euro (über 40 000 Euro inklusive Familienzuschlag).
| Boni | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Einzelmaßnahmen | Zuschuss | iSFP-Bonus | WPB-Bonus | Klimageschwindigkeits-Bonus | Einkommens- Bonus |
Wertschöpfungs-Bonus |
| Gebäudehülle | 15 % | 5 % | 5 % | |||
| Anlagentechnik | 15 % | 5 % | ||||
| solarthermische Anlagen | 30 % | max. 16 %2 | max. 40 %3 | |||
| Biomasseheizungen | 30 % | max. 16 %2 | max. 40 %3 | |||
| Wärmepumpen | max. 30 %1 | max. 16 %2 | max. 40 %3 | 15 % | ||
| Brennstoffzellenheizung | 30 % | max. 16 %2 | max. 40 %3 | |||
| Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben) | 30 % | max. 16 %2 | max. 40 %3 | |||
| Innovative Heizungstechnik | 30 % | max. 16%2 | max. 40 %3 | |||
| Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz | 30 % | max. 16 %2 | max. 40 %3 | |||
| Gebäudenetzanschluss | 30 % | max. 16 %2 | max. 40 %3 | |||
| Wärmenetzanschluss | 30 % | max. 16 %2 | max. 40 %3 | |||
| Strahlungsheizung NWG | 30% | |||||
| Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung | 15 % | 5 % | ||||
| Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung | 50 % | |||||
- 1
- Der Fördersatz reduziert sich gegebenenfalls gemäß Nummer 8.4.1 Buchstabe c.
- 2
- Der Klimageschwindigkeits-Bonus reduziert sich gestaffelt gemäß Nummer 8.4.4.
- 3
- Der Einkommens-Bonus ist gestaffelt gemäß Nummer 8.4.5.
- a)
-
Einzelmaßnahmen an der GebäudehülleFür Maßnahmen nach Nummer 5.1 beträgt der Fördersatz 15 %.
- b)
-
Anlagentechnik (außer Heizung)Für Maßnahmen nach Nummer 5.2 beträgt der Fördersatz 15 %.
- c)
-
Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)Für Maßnahmen nach Nummer 5.3 beträgt der Fördersatz 30 %.Ab dem ersten Quartal 2027: Abweichend davon beträgt der Fördersatz für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe c 15 %.
- d)
-
HeizungsoptimierungFür Maßnahmen nach Nummer 5.4 Buchstabe a beträgt der Fördersatz 15 %. Für Maßnahmen zur Heizungsoptimierung nach Nummer 5.4 Buchstabe b beträgt der Fördersatz 50 %.
8.4.2 Bonus für die Umsetzung einer Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus)
Ist eine energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) geförderten iSFP und wird diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP mit einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30 000 Euro (brutto) umgesetzt, so erhöht sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz für die förderfähigen Ausgaben, die die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben nach Nummer 8.3.1 Buchstabe a ohne Vorliegen eines iSFP übersteigen, um zusätzliche 5 Prozentpunkte (iSFP-Bonus). Als Übergangsregelung werden Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden und die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. Dezember 2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) gefördert wurden, unter den im Übrigen selben weiteren Voraussetzungen ebenfalls für den iSFP-Bonus zugelassen. Bereits bei der Antragstellung muss der iSFP vorliegen. Zur Einreichung des Verwendungsnachweises in der BEG EM muss der iSFP beziehungsweise die geförderte Energieberatung (EBW) abschließend beschieden und ausgezahlt worden sein. Vom iSFP-Bonus ausgenommen bleiben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahme vorgenommene Leistungen nach den Nummern 5.3, 5.4 Buchstabe b und 5.5 dieser Förderrichtlinie.
8.4.3 Bonus für Worst Performing Buildings (WPB-Bonus)
Für energetische Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 5.1 Buchstabe a, die sich zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf ein Worst Performing Building (WPB) beziehen, wird ab dem ersten Quartal 2027 zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt (WPB-Bonus). Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist, dass die energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) geförderten iSFP beziehungsweise einer im Förderprogramm „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) ab 1. Januar 2021 geförderten Energieberatung (Modul 2) ist. Der Bonus wird auch gewährt, wenn der Eigentümer des Gebäudes nach Nummer 5.2 der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ nicht antragsberechtigt für den iSFP ist. Die Bedingung des förderfähigen Mindestinvestitionsvolumens für die Gewährung des iSFP-Bonus nach Nummer 8.4.2 muss nicht erfüllt sein. Der Bonus wird für maximal drei Anträge gewährt.
8.4.4 Klimageschwindigkeits-Bonus
Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümern für Maßnahmen nach Nummer 5.3 nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.
Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtstromspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus berechtigten Heizung.
Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden. Davon ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe d und wasserstofffähige Heizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe e.
Es gelten die folgenden Bonussätze:
- –
-
ab 21. Juli 2026 bis 31. Januar 2027: 16 Prozentpunkte
- –
-
ab 1. Februar 2027 bis 31. Juli 2027: 12 Prozentpunkte
- –
-
ab 1. August 2027 bis 31. Januar 2028: 8 Prozentpunkte
- –
-
ab 1. Februar 2028 bis 31. Juli 2028: 4 Prozentpunkte
Ab 1. August 2028 entfällt der Bonus.
In Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus nur anteilig für die gesamten geförderten Ausgaben gewährt. Der anzusetzende Anteil entspricht dem Anteil der in dem Gebäude durch verschiedene Eigentümer nachweislich selbstgenutzten Wohneinheiten.
8.4.5 Einkommens-Bonus
Selbstnutzenden Eigentümern wird für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstaben a bis i nur für die selbstgenutzte Wohneinheit abhängig von dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen zusätzlich ein Bonus gewährt.
Es gelten die folgenden Bonussätze:
- –
-
Bis 30 000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen: 40 Prozentpunkte
- –
-
Über 30 000 Euro bis 40 000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen: 30 Prozentpunkte
- –
-
Über 40 000 Euro bis 50 000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen: 10 Prozentpunkte.
Für selbstnutzende Eigentümer, in dessen Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt des Antragseingangs geboren war und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, reduziert sich das anzusetzende zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen pauschal und einmalig um 10 000 Euro.
8.4.6 Wertschöpfungs-Bonus
Für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe c wird ab dem ersten Quartal 2027 zusätzlich ein Bonus von 15 Prozentpunkten gewährt, wenn die geförderte Wärmepumpe ihren Ursprung in der Union hat. Näheres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.
8.4.7 Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung
Für förderfähige Ausgaben für die energetische Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 5.5 beträgt der Fördersatz 50 %.
8.5 Kreditbedingungen
8.5.1 Kreditbetrag
Ein Kredit für Wohngebäude kann maximal in Höhe von 100 % der jeweiligen Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben in Höhe von 120 000 Euro nach Nummer 8.3.1 Buchstabe c gewährt werden. Ein Kredit für Nichtwohngebäude kann maximal in Höhe von 100 % der jeweiligen Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben in Höhe von 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal jedoch insgesamt 5 000 000 Euro pro Vorhaben, nach Nummer 8.3.1 Buchstabe c gewährt werden.
8.5.2 Zinssatz
- a)
-
Höhe des Zinssatzes; Verbilligung aus BundesmittelnDer Zinssatz orientiert sich an der Kapitalmarktentwicklung. Der Zinssatz wird für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist festgeschrieben. Für den Zeitraum der ersten Zinsbindungsfrist erfolgt bei einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90 000 Euro eine Verbilligung aus Bundesmitteln. Der Kredit wird von der KfW an die durchleitenden Finanzierungsinstitute mit einem Zinssatz gewährt, der bis zu 2,5 Prozentpunkte unterhalb der KfW-Refinanzierungskonditionen liegen kann (gilt exemplarisch für das Angebot mit 30 Jahren Laufzeit und zehn Jahren Zinsbindung; andere Laufzeitangebote barwertig abgeleitet).
- b)
-
ProlongationsangebotBei Krediten, die eine über die Zinsbindungsfrist hinausgehende Laufzeit haben, unterbreitet der Durchführer dem Kreditinstitut des Antragstellers ein Prolongationsangebot ohne Verbilligung aus Bundesmitteln. Bei endfälligen Darlehen wird der Zinssatz für die gesamte Kreditlaufzeit festgeschrieben.
8.6 Kumulierungsverbot, Kombination mit anderen Förderprogrammen
Eine Kombination mit der BEG WG beziehungsweise der BEG NWG ist ausgeschlossen.
Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Förderrichtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Förderrichtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, einer Bundesförderung für Wärmenetze (zum Beispiel Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE), Heizungsoptimierung (HZO)) oder dem Förderprogramm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Ausgaben ist nicht möglich.
Im Fall einer Kombination mit anderen Fördermitteln gilt eine Höchstgrenze für die Förderung aus öffentlichen Mitteln (Kumulierungsgrenze) in Höhe von 60 % der geförderten Investitionsausgaben. Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon ein Fördersatz von insgesamt bis zu 90 % zulässig. Die Kumulierung bezieht sich dabei auf die jeweils tatsächlich geförderten Kosten, die sowohl in der BEG als auch in den anderen Förderprogrammen berücksichtigt wurden. Grundlage für die Berechnung der Kumulierungsgrenze sind die im Verwendungsnachweis angegebenen, tatsächlich durch die BEG geförderten Kosten pro Maßnahme. Maximal ist der jeweilige Förderhöchstbetrag zu berücksichtigen.
Wird die Kumulierungsgrenze für die Maßnahme überschritten, hat der Fördernehmer dies dem Durchführer anzuzeigen. Der Anteil der BEG-Förderung wird entsprechend reduziert, bis die Kumulierungsgrenze eingehalten ist. Der überschüssige Betrag ist durch den Fördernehmer zurückzuerstatten. Für dieselben förderfähigen Ausgaben darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Kombination der Zuschussförderung mit dem Ergänzungskredit nach Nummer 8.1. Für ein Gebäude können jedoch zwei oder mehr Anträge gestellt werden für unterschiedliche Einzelmaßnahmen und gegebenenfalls von unterschiedlichen Antragstellern (Contractor, Eigentümer) solange die in Nummer 8.3 festgelegten Höchstgrenzen förderfähiger Ausgaben eingehalten werden.
Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen. Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinen Antrag auf steuerliche Förderung zu stellen oder bestätigen, dass kein Antrag auf steuerliche Förderung gestellt wurde. Bei Durchführung mehrerer unterschiedlicher Maßnahmen kann jedoch eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie für einzelne Maßnahmen (zum Beispiel nach Nummer 5.3) mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung für einzelne andere Maßnahmen (zum Beispiel § 35c Absatz 1 Nummer 1 EStG) kombiniert werden.
9 Verfahren
9.1 Zuständigkeit, Informationen, Merkblätter, Öffentlichkeitsarbeit
Mit der Durchführung der BEG hat das BMWE beauftragt:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
KfW
Palmengartenstraße 5 – 9
60325 Frankfurt am Main.
Im Teilprogramm BEG EM liegt die Zuständigkeit für die Durchführung der Zuschussförderung für Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3 Buchstabe g, 5.4 und 5.5 beim BAFA und für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f sowie h bis j bei der KfW.
Die Zuständigkeit für die Durchführung der Kreditförderung liegt bei der KfW. Die Kredit- und Zuschussförderung der KfW wird auf privatrechtlicher Grundlage abgewickelt.
Das BAFA und die KfW stellen auf ihren Internetseiten unter www.bafa.de und www.kfw.de sowie in geeigneten weiteren Formaten in enger Abstimmung mit dem BMWE detaillierte Informationen zum Förderprogramm sowie zu ihrer Förderpraxis der Öffentlichkeit bereit, regelmäßig unter Verwendung des Namens „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ oder der Kurzbezeichnung BEG sowie unter Bezugnahme auf diese Förderrichtlinie. Die „Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zur BEG“ auf www.energiewechsel.de und die „Liste der technischen FAQ – Einzelmaßnahmen“ auf https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_liste_technische_faq.html enthalten Auslegungshilfen, die zwischen BMWE, BAFA und KfW abgestimmt sind.
Das BAFA und die KfW erstellen in enger Abstimmung mit dem BMWE die Antragsverfahren nebst etwaig erforderlichen Bestätigungen beziehungsweise Nachweisen und informieren darüber auf ihren Webseiten.
Von der KfW und dem BAFA erstellte Programminformationen, die Gegenstand, Förderkonditionen und Antragsverfahren zur BEG für Interessierte leicht verständlich zusammenfassen, müssen in ihren Inhalten mit der vorliegenden Förderrichtlinie übereinstimmen. Inhaltliche Änderungen der Programminformationen müssen mit dem BMWE abgestimmt werden. Widersprechen sich die Programminformationen und die vorliegende Förderrichtlinie, hat Letztere Vorrang.
Das BAFA und die KfW stimmen eine etwaige Öffentlichkeitsarbeit zu diesem Förderprogramm, regelmäßig unter Nutzung des Namens „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ oder der Kurzbezeichnung BEG eng mit dem BMWE ab. Sie arbeiten in Abstimmung mit dem BMWE eng mit den Evaluatoren, dem Bundesrechnungshof sowie den Prüforganen der Europäischen Union zusammen.
Zudem umfasst die vorliegende Beauftragung für das BAFA und die KfW die Verpflichtung, im Rahmen der jeweils übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung förderspezifische Analysen zur Effizienz des Mitteleinsatzes und zur Erreichung von Förderzielen durchzuführen (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirkungen des Förderprogramms unter Berücksichtigung der Anforderungen der BHO zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung). Hierfür können die für die Antragsentscheidung und im weiteren Verfahren mitgeteilten Daten verwendet als auch in angemessenem Umfang weitere auswertungs- beziehungsweise wirksamkeitsrelevante Daten – unabhängig eines etwaigen Personenbezugs (Artikel 4 Nummer 1 DSGVO) – durch den jeweiligen Durchführer des Förderprogramms mit Antragstellung sowie bei und nach Vorhabenumsetzung (längstens für die Mindesthaltedauer der jeweiligen geförderten Anlage) beim Antragsteller/Fördernehmer erhoben und für die vorgenannten Zwecke (einschließlich der Messung von potenziellen als auch tatsächlich erreichten Wirkungsgraden) ausgewertet werden. Ferner können von den Durchführern personenbezogene Daten, einschließlich nicht-öffentlicher Daten, erhoben und für die vorgenannten Zwecke verarbeitet werden. Reichweite und Umsetzung entsprechender Wirkungsmessungen werden durch den jeweiligen Durchführer in Abstimmung mit dem BMWE festgelegt. Auswertungsergebnisse werden in einer anonymisierten statistischen Übersicht für die Zwecke des regelmäßigen Reportings an das BMWE übermittelt.
9.2 Antragstellung, Umsetzung eines iSFP
Für die Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt ein zweistufiges Antragsverfahren. Die Antragstellung einschließlich der Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise zum Antrag erfolgt gemäß den jeweiligen Antragsverfahren von BAFA und KfW. Der zuständige Durchführer ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen sowie verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bereitzustellen.
9.2.1 Antragstellung Investitionszuschüsse
Förderanträge für Investitionszuschüsse sind vor Vorhabenbeginn für die nach den Nummern 8.3.1, 8.3.2 und 8.3.3 maßgeblichen Bemessungsgrundlagen zu stellen. Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde und aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums nach Nummer 9.4.1 liegen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; dies gilt auch bei Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Contractingverträge, bei denen das Vorhaben der Nachinvestition erst mit Abschluss der weiteren Liefer- und Leistungsverträge des Contractors mit Dritten beginnt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Durchführer maßgeblich. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen.
9.2.2 Antragstellung Kreditförderung
Der Antrag des nach Nummer 6.1 Kreditberechtigten erfolgt über ein Finanzinstitut (Hausbank) seiner Wahl. Die KfW ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen beziehungsweise Erklärungen bereitzustellen.
Die Einhaltung des Vorhabenbeginns gemäß Nummer 9.2.1 wird durch die Beantragung des Investitionszuschusses nachgewiesen.
Der konkrete Zeitpunkt, ab dem und wie ein Antrag auf Kreditförderung (Ergänzungskredit) nach dieser Förderrichtlinie gestellt werden kann, wird in Abstimmung mit dem BMWE von der KfW in dem jeweils geltenden Merkblatt der KfW sowie auf der Webseite www.kfw.de/heizung bekanntgegeben.
9.2.3 Antragstellung bei gemischt genutzten Gebäuden
Bei gemischt genutzten Gebäuden müssen unter bestimmten Voraussetzungen die unterschiedlich genutzten Teile von Gebäuden getrennt als Wohn- oder Nichtwohngebäude behandelt werden. Entsprechend hat die Antragstellung als Wohn- oder als Nichtwohngebäude zu erfolgen.
Alternativ gilt für gemischt genutzte Wohngebäude (Wohnfläche im Gebäude beträgt mehr als 50 % der beheizten Gebäudefläche):
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-
Der Nichtwohngebäudeteil darf (für alle Einzelmaßnahmen) dann getrennt behandelt werden, wenn der Flächenanteil mehr als 10 % beträgt.
- –
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Spezifische BEG-Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude sind im Nichtwohngebäudeteil auch unabhängig vom Flächenanteil der Nichtwohnnutzung förderfähig.
- –
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Eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs beziehungsweise bei bestehenden Anlagen deren Optimierung) sowie eine zentrale Lüftungsanlage ist für das Gesamtgebäude über die BEG EM für Wohngebäude förderfähig. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen in diesem Fall die Nichtwohnflächen nicht als Wohneinheiten.
Alternativ gilt für gemischt genutzte Nichtwohngebäude (Gebäude, bei den mindestens 50 % der beheizten oder auch gekühlten Nettogrundfläche zu Nichtwohnzwecken genutzt wird):
- –
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Der Wohngebäudeteil darf unabhängig vom Flächenanteil der Wohnnutzung getrennt behandelt werden (bei vollständigen Wohneinheiten).
- –
-
Eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs beziehungsweise bei bestehenden Anlagen deren Optimierung) sowie eine zentrale Lüftungsanlage ist für das Gesamtgebäude über die BEG EM für Nichtwohngebäude förderfähig. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen in diesem Fall die zu Wohnzwecken genutzten Flächen ebenfalls zur Nettogrundfläche.
9.2.4 Einbindung iSFP in die Antragstellung
Erfolgt eine Maßnahme im Rahmen der Umsetzung eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) geförderten iSFP und soll ein Bonus nach Nummer 8.4.2 gewährt werden, so ist dies unter Bezugnahme auf den iSFP im Rahmen des Antrags zu kennzeichnen. Bei der Antragstellung ist ein Energieeffizienz-Experte einzubeziehen. Der Energieeffizienz-Experte prüft im Rahmen der Prüfung des Antrags auch, ob die beantragte Maßnahme dem iSFP entspricht und sie daher als iSFP-Maßnahme gewertet werden kann; unwesentliche inhaltliche Abweichungen, eine Übererfüllung der iSFP-Vorgaben oder Änderungen der zeitlichen Reihenfolge sind dabei unschädlich. Liegt eine wesentliche inhaltliche Abweichung im Sinne einer Untererfüllung der iSFP-Vorgaben vor, kann die Maßnahme nicht als iSFP-Maßnahme gewertet werden. Die Durchführer sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen beziehungsweise Auskünfte zum iSFP zu verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen beziehungsweise Erklärungen bereitzustellen.
9.2.5 Verzicht auf eine Zusage
Ein Verzicht auf die Zusage ist direkt beim Durchführer (Zuschuss) beziehungsweise über das kreditdurchleitende Finanzierungsinstitut (Kredit) möglich. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung beim Durchführer kann in der BEG EM ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Gebäude und identische Maßnahmen) gestellt werden („Sperrfrist“).
9.3 Fachunternehmererklärung/Einbindung eines Energieeffizienz-Experten
Für Anträge auf Förderung von Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.3 und 5.4 (ohne iSFP-Bonus), mit Ausnahme der Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen, ist die Erklärung eines Fachunternehmers für Heizungstechnik über die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen sowie über die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes und die voraussichtlichen Ausgaben ausreichend („Fachunternehmererklärung“). Abweichend hiervon kann die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen, die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes sowie die voraussichtlichen Ausgaben für die Einzelmaßnahme beziehungsweise die Einzelmaßnahmen aber auch von einem Energieeffizienz-Experten der jeweils zutreffenden Kategorie (BEG – Wohngebäude beziehungsweise BEG – Nichtwohngebäude) bescheinigt werden.
Für Anträge, die auch die Förderung von Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 oder 5.5 beinhalten, sowie für Anträge mit einem iSFP-Bonus oder zur Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes, ist für die Beantragung der Förderung ein Energieeffizienz-Experte der jeweils zutreffenden Kategorie (BEG – Wohngebäude beziehungsweise BEG – Nichtwohngebäude) einzubinden. Nach Abschluss des Vorhabens bestätigt der Energieeffizienz-Experte die Einhaltung der in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie aufgeführten Technischen Mindestanforderungen. Er bestätigt auch die für die Maßnahmen angefallenen, förderfähigen Ausgaben. Eine Prüfung der Zahlungsnachweise durch den Energieeffizienz-Experten erfolgt nicht.
Für Anträge auf Förderung einer Baubegleitung nach Nummer 5.5 ist der Energieeffizienz-Experte für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen. Der Energieeffizienz-Experte, beziehungsweise das Unternehmen, bei dem der Energieeffizienz-Experte angestellt ist, darf in diesem Falle – auch mittelbar – nicht
- –
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in einem Inhaber-, Gesellschafts-, Beteiligungs- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen oder
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von diesen Unternehmen oder Lieferanten beauftragt werden oder
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an diese Unternehmen oder Lieferanten Lieferungen oder Leistungen vermitteln.
Ist der Energieeffizienz-Experte für das Bauvorhaben nicht vorhabenbezogen unabhängig, ist dies dem Antragsteller vor Vorhabenbeginn mitzuteilen. In diesen Fällen wird nicht der Fördersatz nach Nummer 8.4.7, sondern der nach Nummer 8.4.1 gewährt. Es können keine zusätzlichen Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 8.2 Buchstabe b angesetzt werden. Bei Sanierungen von Baudenkmalen oder bei der Inanspruchnahme der angepassten Anforderungswerte gemäß den Technischen Mindestanforderungen für BEG EM für sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz nach Nummer 5.1 sind ausschließlich die in der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de) geführten Sachverständigen der Kategorie „BEG – Wohngebäude Denkmal“ beziehungsweise „BEG – Nichtwohngebäude Denkmal“ zugelassen.
9.4 Zusage- und Bewilligungsverfahren, Bewilligungszeitraum
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
Die KfW vergibt Kredite und Zuschüsse auf Grundlage privatrechtlicher Verträge. Für die Kredit- und die Zuschussförderung sind die vorgenannten Regelungen sowie die Vorschriften der ANBest-P und der AnBest-Gk durch die KfW anzuwenden und sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen. Das Nähere regelt der zwischen Bund und KfW abzuschließende Mandatarvertrag.
Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid beziehungsweise in der Zusage bewilligten Maßnahme sind dem Durchführer unverzüglich anzuzeigen.
9.4.1 Zuschussförderung
Die Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 36 Monate ab Zugang des Zuwendungsbescheids beziehungsweise der Zuschusszusage (Bewilligungszeitraum).
9.4.2 Kreditförderung
Ein Kredit wird nur befristet zugesagt. Der Kredit muss innerhalb von zwölf Monaten nach Kreditzusage abgerufen werden (Abruffrist). Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird ab dem 13. Monat nach Zusagedatum eine Bereitstellungsprovision fällig. Die Abruffrist für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge wird ohne gesonderten Antrag um bis zu 24 Monate verlängert. Die maximale Abruffrist für Einzelmaßnahmen beträgt somit 36 Monate.
Der Kredit wird nach Ablauf der Tilgungsfreijahre zurückgezahlt. Während der Tilgungsfreijahre und bei der endfälligen Kreditförderung werden lediglich die Zinsen auf die abgerufenen Kreditbeträge gezahlt. Während der Zinsbindungsfrist können außerplanmäßige Tilgungen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden. Zum Ende der Zinsbindung kann der Kredit ohne Kosten teilweise oder komplett zurückgezahlt werden.
Der Zeitraum, innerhalb dessen die angeforderten (Teil-)Beträge dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden müssen, beträgt zwölf Monate ab Auszahlung des jeweiligen (Teil-)Betrags. Im Fall der Überschreitung dieser Frist hat der Antragsteller einen Zinszuschlag zu zahlen.
9.5 Auszahlung, Nachweisführung
Für die Auszahlung des Zuschusses ist die Einreichung eines Nachweises über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel, über die Höhe der förderfähigen Ausgaben sowie die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes durch die Einzelmaßnahme beziehungsweise die Einzelmaßnahmen erforderlich („Verwendungsnachweis“). Zusätzlich sind die Nachweise gemäß den Technischen Mindestanforderungen zu dieser Förderrichtlinie maßnahmenbezogen vorzuhalten.
Für geförderte Maßnahmen, die auch Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3 Buchstabe g oder Nummer 5.5 beinhalten, ist hierfür eine Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten erforderlich, der mit der Bestätigung Kopien der die förderfähigen Ausgaben belegenden Rechnungen (Material- und Arbeitskosten), übersendet und die Höhe der förderfähigen Ausgaben, die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes bestätigt.
Für geförderte Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f und h bis j sowie nach Nummer 5.4 ist für den Nachweis der sachgerechten Verwendung der Fördermittel und der Höhe der förderfähigen Ausgaben die Einreichung von Kopien der Rechnungen (Material- und Arbeitskosten) und hinsichtlich der Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen und der Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes eine Bestätigung des ausführenden Fachunternehmers („Fachunternehmererklärung“) ausreichend; alternativ ist auch eine Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten möglich, der mit der Bestätigung Kopien der die förderfähigen Ausgaben belegenden Rechnungen (Material- und Arbeitskosten) übersendet und die Höhe der förderfähigen Ausgaben, die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes bestätigt.
Für die Gewährung des Worst Performing Building-Bonus nach Nummer 8.4.3 ist folgender Nachweis durch die bonusberechtigten Antragstellenden gesondert zu erbringen:
- –
-
Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten, dass das Gebäude vor Umsetzung der Maßnahme einem WPB entspricht.
Für die Gewährung des Klimageschwindigkeits-Bonus nach Nummer 8.4.4 sind folgende Nachweise durch die bonusberechtigten selbstnutzenden Eigentümer gesondert zu erbringen:
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-
Meldebescheinigung/Meldebestätigung nach Nummer 3 Buchstabe q;
- –
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Grundbuchauszug nach Nummer 3 Buchstabe q.
Für die Gewährung des Einkommens-Bonus nach Nummer 8.4.5 sind folgende Nachweise durch die bonusberechtigten selbstnutzenden Eigentümer gesondert zu erbringen:
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Einkommenssteuerbescheide für das zweite und dritte Jahr vor Antragstellung der Personen nach Nummer 3 Buchstabe y, die zum versteuernden Haushaltsjahreseinkommen beitragen;
- –
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Meldebescheinigung/Meldebestätigung für den bonusberechtigten selbstnutzenden Eigentümer und gegebenenfalls erweiterte Meldebescheinigung/Meldebestätigung und Nachweis Kindergeldberechtigung für im Haushalt lebende minderjährige Kinder nach Nummer 3 Buchstabe q;
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-
Grundbuchauszug nach Nummer 3 Buchstabe q.
Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise vom Antragsteller aufzubewahren beziehungsweise einzureichen. Abweichend davon kann der Zahlungsnachweis auch durch eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem ausführenden Unternehmen erfolgen. Dafür muss die Ratenzahlungsvereinbarung ausdrücklich Bezug auf die die förderfähigen Ausgaben ausweisende Rechnung nehmen sowie mindestens eine Rate unbar geleistet worden sein. Die entsprechenden Belege sind vom Antragsteller aufzubewahren beziehungsweise einzureichen. Rechnungen müssen den Namen des Antragstellers, die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung, den Durchführungszeitraum sowie die Adresse des Gebäudes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Rechnungen nur über Materialkosten, beispielsweise bei Eigenleistungen, müssen den Namen des Antragstellers ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Es sind nur Materialkosten förderfähig, die für die Installation und die Inbetriebnahme notwendig sind.
Näheres zu den Anforderungen an den Verwendungsnachweis, insbesondere zur Nachweisführung durch beizufügende Belege, regelt der nach Nummer 9.1 zuständige Durchführer. Die Durchführer können bei Bedarf weitere Unterlagen beziehungsweise Auskünfte verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen beziehungsweise Erklärungen bereitstellen.
9.5.1 Zuschussförderung
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist gemäß den geltenden ANBest-P innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (Abschluss des Vorhabens), spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligung (Zuwendungsbescheid beziehungsweise Zusage) mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen beim Durchführer einzureichen.
Wird der Verwendungsnachweis später als sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingereicht, verliert der Antragsteller seinen Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses.
9.5.2 Kreditförderung
Die Bestätigung des fristgerechten und zweckentsprechenden Einsatzes des Kredits sowie die Auszahlungsbestätigung des Durchführers für den Investitionszuschusses einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist nach Auszahlung des Zuschusses beim Kreditinstitut (Hausbank) einzureichen. Werden diese Bestätigungen nicht eingereicht, kann der Kredit gekündigt werden.
9.6 Subventionserheblichkeit
Die nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderung an Unternehmen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung vom Durchführer auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes sowie entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, nach der im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste zu benennen sind, auf die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen hingewiesen.
9.7 Auskunfts- und Prüfungsrechte, Monitoring
Den Beauftragten des BMWE, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass
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-
sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen BAFA, KfW und dem BMWE insbesondere auch zur Weitergabe an den Bundestag oder zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung stehen;
- –
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folgende Unterlagen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Kreditzusage beziehungsweise nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids beziehungsweise der Zuschusszusage aufbewahrt und dem Durchführer innerhalb dieses Zeitraums auf Verlangen vorgelegt werden (auch nach gegebenenfalls vollständiger Tilgung des Förderkredits):
- –
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Unterlagen zur Dokumentation der vom Energieeffizienz-Experten erbrachten Leistungen (Planung und Baubegleitung) einschließlich eventueller Unterlagen zur Dokumentation einer optionalen akustischen Fachplanung;
- –
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sämtliche Nachweise, die in den Technischen Mindestanforderungen zu dieser Förderrichtlinie für die jeweiligen geförderten Maßnahmen gelistet sind;
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bei der Sanierung von Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz: die für die baulichen Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Abstimmungsnachweise und die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde oder einer sonstigen zuständigen Behörde, zum Beispiel Bauamt.
- –
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dem Durchführer oder anderen Beauftragten des Bundes innerhalb der Mindestnutzungsdauer von zehn Jahren der geförderten Maßnahme auf Anforderung ein Betretungsrecht für eine Vor-Ort-Kontrolle des geförderten Objekts gewährt wird, beziehungsweise zur Qualitätssicherung die geförderten Maßnahmen im Rahmen einer Unterlagen- beziehungsweise Vor-Ort-Kontrolle auf Grundlage eines qualifizierten Stichprobenkonzepts überprüft werden dürfen;
- –
-
er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, innerhalb der Mindestnutzungsdauer von zehn Jahren der geförderten Maßnahme weitergehende Auskünfte gibt und die Bereitschaft zur freiwilligen Nennung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit erfragt werden darf; sowie
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die Daten seines Förderfalls, insbesondere Gegenstand, Ort und Höhe der erhaltenen Förderung, anonymisiert zu Zwecken der Evaluation, der parlamentarischen Berichterstattung und der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden können;
- –
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für die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO beziehungsweise der sinngemäßen Anwendung dieser Vorschriften Daten zu einzelnen Fördermaßnahmen in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
- –
-
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Unterlagen, Daten und Nachweise von BAFA beziehungsweise KfW und dem BMWE oder einer von diesen beauftragten Stelle gespeichert werden können, zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 7 BHO weiterverarbeitet werden können und vom BMWE an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können. Darüber hinaus dürfen Unterlagen, Daten und Nachweise von ihnen, in deren Auftrag oder nach deren Zustimmung für Zwecke der Statistik, des Monitorings, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms sowie in anonymisierter Form für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns verwendet und ausgewertet werden. Zu diesen Zwecken dürfen in angemessenem Umfang weitere auswertungsrelevante Daten – unabhängig eines etwaigen Personenbezugs (Artikel 4 Nummer 1 DSGVO) – durch die KfW beim Antragsteller/Fördernehmer erhoben und für vorgenannte Zwecke ausgewertet werden. Die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung – jeweils in einer anonymisierten statistischen Übersicht – an das BMWE, den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
- –
-
das BMWE den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.
Zur Qualitätssicherung werden die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen im Rahmen einer Unterlagen- beziehungsweise Vor-Ort-Prüfung auf Grundlage eines qualifizierten Stichprobenkonzepts überprüft.
10 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 21. Juli 2026 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030. Sie ersetzt die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 29.12.2023 B1).
Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der ersetzten Förderrichtlinie, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie erfolgt.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Stephanie von Ahlefeldt
Technische Mindestanforderungen
zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude
– Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA)
Regelungen gelten für Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG), falls keine explizite Unterscheidung getroffen wird.
1 Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
1.1 Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden
Bei Sanierungsmaßnahmen – insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle – ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zum Feuchteschutz, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes in Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme erforderlich sind.
Bei Wohn- und Nichtwohngebäuden ist bei allen Maßnahmen auf eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung zu achten. Folgende Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei dem jeweiligen Bauteil für eine Förderung als Einzelmaßnahme einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.
| Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle |
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m2·K) beziehungsweise der max. Wärmeleitfähigkeit λ in W/(m·K) |
|
|---|---|---|
| Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T ≥ 19 °C |
Zonen von Nichtwohngebäuden mit 12 °C < T < 19 °C |
|
| Bauteilgruppe: Außenwände |
||
| Außenwand | 0,20 | 0,25 |
| Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligem Mauerwerk | λ ≤ 0,035 W/(m·K) | λ ≤ 0,040 W/(m·K) |
| Außenwände bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude | 0,45 | 0,55 |
| Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) | 0,65 | 0,80 |
| Bauteilgruppe: Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden sowie Tore bei Nichtwohngebäuden |
||
| Fenster, Balkon- und Terrassentüren1 | 0,95 | 1,3 |
| Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren sowie von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung | 1,3 | 1,6 |
| Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren | 1,1 | 1,4 |
| Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung) | 1,1 | 1,4 |
| Fenster, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude | 1,4 | 1,7 |
| Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude | 1,6 | 1,7 |
| Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude | 1,6 | 1,9 |
| Dachflächenfenster | 1,0 | 1,1 |
| Glasdächer | 1,6 | 1,9 |
| Lichtbänder und Lichtkuppeln | 1,5 | 1,9 |
| Vorhangfassaden2 | 1,3 | 1,6 |
| Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren3 | 1,3 | 1,6 |
| Tore (nur Nichtwohngebäude) | 1,0 | 2,0 |
| Bauteilgruppe: Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Räume, Bodenflächen |
||
| Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörige Kehlbalkenlagen | 0,14 | 0,25 |
| Dachgauben | 0,20 | 0,25 |
| Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume | 0,14 | 0,25 |
| Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung | 0,14 | 0,20 |
| Dachflächen bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude höchstmögliche Dämmstoffdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken) | λ ≤ 0,040 W/(m·K) | λ ≤ 0,040 W/(m·K) |
| Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume |
0,25 | 0,25 |
| Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken | 0,25 | 0,25 |
| Geschossdecken gegen Außenluft von unten | 0,20 | 0,25 |
| Bodenflächen gegen Erdreich | 0,25 | 0,25 |
| Neuer Fußbodenaufbau bei bestehenden Bodenflächen gegen Erdreich (nur NWG) | 0,35 | 0,35 |
- 1
- Umax bezieht sich auf den UW-Wert
- 2
- Vorhangfassaden, deren Bauart in DIN EN 12631:2018-01 beschrieben ist, Umax bezieht sich auf den UCW-Wert
- 3
- Umax bezieht sich auf den UD-Wert
Sonderverglasungen sind die in Fußnote 4 der Tabelle aus Anlage 7 des GEG beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Landesbauordnung oder anderer Vorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind.
Bei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraftaufwand bedient werden können. Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff kleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner 30 N sein. Die Fenstergriffe dürfen nicht höher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische Öffnungs- und Schließsysteme förderfähig. Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe von 2,0 cm nicht überschreiten.
Beim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände).
Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes im Sinne des § 105 GEG (Wohn- und Nichtwohngebäude) sowie bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz bei Wohngebäuden gelten jeweils angepasste Anforderungswerte gemäß der obenstehenden Tabelle.
1.1.1 Nachweise
- –
-
Nachweise für die wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung
- –
-
Bei Sanierungsmaßnahmen, welche die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen: Lüftungskonzept, über die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen (zum Beispiel unter Anwendung der DIN 1946-6)
- –
-
Bestätigung und Dokumentation zum Aufbau und der Art der Dämmung, beziehungsweise bei Fenstern und Türen Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen an die U-Werte, und zum wärmebrückenminimierten und luftdichten Einbau
- –
-
Herstellernachweise der energetischen Eigenschaften, insbesondere bei Dämmmaßnahmen zu den Bemessungswerten der Wärmeleitfähigkeit der verbauten Materialien beziehungsweise den U-Werten bei Fenstern/Türen/Toren
- –
-
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
1.2 Sommerlicher Wärmeschutz
Gefördert wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung.
1.2.1 Nachweise
- –
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Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten
- –
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Herstellernachweis über die oben beschriebenen Funktionen
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Nachweis der Einhaltung der Vorgaben der DIN 4108-2 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz
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-
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
1.2.2 Anforderungen
Die Einhaltung der Vorgaben der DIN 4108-2: 2013-02 durch Sonnenschutzvorrichtungen nach deren Tabelle 7 Zeilen 3.1 bis 3.3 (unabhängig von der Art des Antriebes) zum sommerlichen Wärmeschutz sind einzuhalten. Ausgeschlossen sind Sonnenschutzvorrichtungen nach Zeile 3.4 „Vordächer, Markisen allgemein, freistehende Lamellen“. Es werden ausschließlich Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gefördert, die an der thermischen Gebäudehülle parallel zur Verglasungsfläche installiert werden.
2 Anlagentechnik (außer Heizung)
2.1 Einbau, Austausch oder Optimierung raumluft- und klimatechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung
Gefördert werden bauliche und anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, welche die folgenden Mindestanforderungen erfüllen.
2.1.1 Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen – Wohngebäude
Gefördert wird die Umsetzung folgender Maßnahmen:
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Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die Feuchte-, Kohlendioxid- oder Mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent≤ 0,20 W/(m3/h) aufweisen
- –
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Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen
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ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 80 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m3/h) oder
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ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 75 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m3/h) erreicht wird
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Kompaktgeräte mit Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen
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ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG≥ 75 % bei einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz von ηs (ETAs) ≥ 140 % (bei 35 °C) und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m3/h) erreicht wird
- –
-
Kompaktgeräte ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen
- –
-
eine jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz von ηs (ETAs) ≥ 140 % (bei 35 °C) bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent≤ 0,35 W/(m3/h) erreicht wird
Die Einhaltung der Anforderungen an Lüftungsanlagen ist durch eine Fachunternehmererklärung zusammen mit einer Herstellerbescheinigung für die Gerätekomponenten auf Grundlage der DIN V 4701-10/12, DIN V 18599-6 und DIN 1946-6 zu dokumentieren.
Eine Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946-6 genannte Lüftung zum Feuchteschutz für die gesamte Nutzungseinheit sicherzustellen.
Die jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme von Ventilatoren und an den Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < –34 kWh/(m2·a) gemäß Ökodesign-Richtlinie aufweist.
Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.
2.1.2 Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen – Nichtwohngebäude
Gefördert wird die Umsetzung folgender Maßnahmen:
- –
-
bedarfsgeregelte Zu- und Abluftsysteme mit Wärmerückgewinnung, die Feuchte-, Kohlendioxid- oder Mischgasgeführt sind und mindestens den Anforderungen nach Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 vom 7. Juli 2014 entsprechen. Die Anlage muss so ausgelegt sein, dass bei Auslegungsvolumenstrom die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Ventilatorleistung je Ventilator den Grenzwert der Kategorie SFP 3 nach DIN 16798-3:2017-11 nicht überschreitet (Validierungslastbedingung). Das Luftleitungsnetz muss der Dichtheitsklasse B nach DIN EN 15727:2010-10 (Luftleitungen mit rundem und eckigem Querschnitt), DIN EN 12237:2003-07 (Luftleitungsformteile mit rundem Querschnitt) und DIN EN 1507:2006-07 (Luftleitungsformteile mit eckigem Querschnitt) entsprechen.
2.1.3 Austausch von Komponenten in bestehenden Lüftungsanlagen – Nichtwohngebäude
Gefördert wird die Umsetzung folgender Maßnahmen an Zu- und Abluftsystemen mit Wärmerückgewinnung:
- –
-
Einbau drehzahlgeregelter Ventilatoren mit einem Effizienzgrad gemäß Anhang IV Tabelle 1 der Verordnung der Europäischen Union Nummer 327/2011
- –
-
Einbau von RLT-Geräten, die
- –
-
mindestens den Anforderungen nach Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 vom 7. Juli 2014 entsprechen
- –
-
nach der Umsetzung der Maßnahme bedarfsgeregelt (CO2-, Feuchte- oder Mischgasgeführt) betrieben werden und
- –
-
so ausgelegt sind, dass bei Auslegungsvolumenstrom die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Ventilatorleistung je Ventilator den Grenzwert der Kategorie SFP 3 nach DIN 16798-3:2017-11 nicht überschritten wird (Validierungslastbedingung)
- –
-
Einbau energieeffizienter, drehzahlgeregelter Motoren mit folgender Unterscheidung:
- –
-
Elektromotoren mit einer Nennausgangsleistung unterhalb von 0,75 kW müssen eine Nenn-Mindesteffizienz größer gleich 82,4 % nach dem Verfahren in Verordnung (EG) Nr. 640/2009 vom 22. Juli 2009 aufweisen
- –
-
im Leistungsbereich ab 0,75 kW mindestens Effizienzklasse IE 4 nach Verordnung (EG) Nr. 640/2009 in Verbindung mit IEC 60034-30
- –
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Nachrüstung von Frequenzumformern zur stufenlosen Regelung von Bestandsmotoren
- –
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Erneuerung und Instandsetzung von Luftleitungen zur Erreichung mindestens der Dichtheitsklasse B nach DIN EN 1507:2006-07, beziehungsweise nach DIN EN 15727:2010-10 oder DIN EN 12237:2003-07
- –
-
Einbau einer Wärmerückgewinnung, die mindestens der Klassifizierung H1 nach DIN EN 13053:2012-02 entspricht
- –
-
Reduzierung der Wärmeverluste durch nachträgliche Wärmedämmung der Außen- und Fortluftleitungen bei Innenaufstellung oder der Zu- und Abluftleitungen bei Außenaufstellung (dmin ≥ 6 cm; λBW = 0,035 W/(m·K) oder gleichwertig)
2.1.4 Nachweise
Wohngebäude:
- –
-
Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten
- –
-
Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend der oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik oder
- –
-
Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (zum Beispiel Fachunternehmererklärung)
- –
-
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
Nichtwohngebäude:
- –
-
Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten
- –
-
Herstellernachweis zu den produktspezifischen Kenndaten (wie zum Beispiel Wärmerückgewinnungsklasse, Dichtheitsklasse, Effizienzklasse von Ventilatoren)
- –
-
Bei Ersteinbau, umfassender Erneuerung der Gesamtanlage oder Austausch des Ventilators: Bericht zur Übergabe der Anlage nach DIN EN 12599:2013-01 Abschnitt 9
- –
-
Bei Erneuerung und Instandsetzung der Luftleitungen: Protokoll der Messung des Leckluftvolumenstroms nach DIN EN 12599:2013-01 Abschnitt D-8
- –
-
Bei der Dämmung von Luftleitungen: Herstellerangaben über Dämmstoffdicke und Wärmeleitfähigkeit
- –
-
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
2.2 Wohngebäude: Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung beziehungsweise zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“)
Gefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Betriebsoptimierung durch elektronische Systeme mit dem Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz beziehungsweise der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen in einem Gebäude (Heizung, Trinkwarmwasserbereitung, Lüftungs-/Klimatechnik, Beleuchtung et cetera). Eine Verbrauchsoptimierung kann dabei auch durch verbesserte Nutzerinformation erreicht werden. Dafür muss mindestens je Wohneinheit der Energieverbrauch erfasst und dem Nutzer über ein Interface visualisiert werden.
Systeme zur Verbesserung der Netzdienlichkeit müssen sicherstellen, dass energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können.
2.2.1 Nachweise
- –
-
Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten
- –
-
Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend der oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik oder
- –
-
Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (zum Beispiel Fachunternehmererklärung)
- –
-
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
2.3 Nichtwohngebäude: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
Gefördert wird der Einbau sowie Ersatz von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, die der Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11 dienen (inklusive notwendiger Feldgeräte).
2.3.1 Nachweise
- –
-
Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten
- –
-
Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend der oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik oder
- –
-
Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (zum Beispiel Fachunternehmererklärung)
- –
-
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
2.4 Nichtwohngebäude: Kältetechnik zur Raumkühlung
2.4.1 Einbau einer energieeffizienten Kälteerzeugung
- –
-
Wärmegetriebene Kälteanlagen zur Nutzung von Wärme aus der Kraft-Wärme-Kopplung oder von Prozessabwärme
- –
-
Kompressionskälteanlagen mit Leistungsregelung und einem Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad (ηs,c), der mindestens den nachfolgenden Werten entspricht:
Kühlgeräte, Antrieb mit einem Elektromotor ηs,c Luft-Wasser-Kühler < 400 kW ≥ 175 % Luft-Wasser-Kühler ≥ 400 kW ≥ 195 % Wasser/Sole-Wasser-Kühler < 400 kW ≥ 215 % Wasser/Sole-Wasser-Kühler ≥ 400 < 1 500 kW ≥ 270 % Wasser/Sole-Wasser-Kühler ≥ 1 500 kW ≥ 290 % Luft-Luft-Klimageräte ≤ 12 kW ≥ 241 % Luft-Luft-Klimageräte > 12 kW ≥ 210 % Rooftop-Raumklimagerät ≥ 160 % - –
-
Die für den Wärmebereich genannten Maßnahmen zur Verteilung und Übergabe gelten analog auch für den Kältebereich.
- –
-
Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen zur Wärme-/Kälteerzeugung, -verteilung und -speicherung ist bei hydraulisch betriebenen Systemen die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs des angeschlossenen Verteilsystems.
- –
-
Empfohlen wird die Installation von Kälteanlagen mit natürlichen Kältemitteln. Ab 1. Januar 2030 werden nur noch Kälteanlagen mit natürlichen Kältemitteln gefördert.
2.4.2 Nachweise
- –
-
Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten
- –
-
Nachweis des hydraulischen Abgleichs (Fachunternehmererklärung)
- –
-
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten
- –
-
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
3 Anlagen zur Wärmeerzeugung
Gefördert werden die Errichtung und Erweiterung von Heizungsanlagen mit effizienten
- –
-
Wärmeerzeugern,
- –
-
Anlagen zur Heizungsunterstützung,
- –
-
Gebäudenetzen sowie deren Umbau,
oder der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Anschlusses an ein
- –
-
Gebäudenetz oder Wärmenetz.
3.1 Übergreifende Technische Mindestanforderungen
Bei der Planung und der Ausführung sind stets die geltenden nationalen und europäischen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer raumweisen Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen. Dabei sind Vereinfachungen möglich (siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung grundsätzlich erforderlich:
- –
-
Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.
- –
-
Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
- –
-
Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig. Bei Wärme- und Gebäudenetzanschlüssen sind keine Energieverbrauchs- oder Effizienzanzeigen notwendig.
- –
-
Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.
- –
-
Rohrleitungen sind mindestens gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden GEG zu dämmen.
- –
-
Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.
Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Wärmeerzeugung, die überwiegend (das heißt mit mehr als 50 % der erzeugten Wärme oder Kälte) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
- –
-
Warmwasserbereitung,
- –
-
Raumheizung,
- –
-
kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
- –
-
solare Kälteerzeugung,
- –
-
die Zuführung der Wärme oder solaren Kälte in ein Gebäudenetz.
Ausschließlich der Anschluss an das Wärmenetz nach BEG EM TMA Nummer 3.9 und nicht die Errichtung von Einzelheizungen nach den BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.8 wird gefördert:
- –
-
wenn das betreffende Grundstück aufgrund einer kommunalen Entscheidung (beispielsweise durch Beschluss einer Satzung oder aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs) an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll. Dieser Förderausschluss für Einzelheizungen greift nur, wenn und soweit eine Kommune beziehungsweise die zuständige Stelle eine entsprechende Entscheidung getroffen und transparent gemacht hat; oder
- –
-
wenn ein Wärmeversorger rechtsverbindlich erklärt hat, das betreffende Grundstück innerhalb von drei Jahren an sein Wärmenetz anzuschließen und die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Angaben öffentlich erklärt hat. Diese Option tritt erst in Kraft, wenn die Anforderungen im unten genannten „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ veröffentlicht sind.
Näheres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.
Bei Errichtung von sowie Nachrüstung mit Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähigen Heizungen und/oder innovativer Heiztechnik zur Raumheizung inklusive der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.
Gefördert werden nur Anlagen, die in den Wärmeerzeugerlisten des BAFA gelistet sind. Die Wärmeerzeugerlisten sind abschließend.
3.2 Solarthermische Anlagen
3.2.1 Anforderungen
Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude genutzt werden.
Die förderfähigen solarthermischen Anlagen sind in der Wärmeerzeugerliste „Solaranlagen“ aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert wird (https://elan1.bafa.bund.de/zvi-ui/wep/solaranlagen).
Nicht förderfähig sind solarthermische Anlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber).
Technische Mindestanforderungen:
- –
-
Unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar-Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts im Sinne des § 71e GEG;
- –
-
Jährlicher Kollektorertrag QkOl für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/m2. Der Nachweis von QkOl erfolgt auf Basis der Kollektorerträge bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt: QkOl = 0,38 (W25/Aap – Ceff) + 0,71 (W50/Aap – Ceff).
3.2.2 Qualitätssicherung
Abweichend zu der in BEG EM TMA Nummer 3.1 genannten messtechnischen Erfassung der Energieverbräuche sowie aller erzeugten Wärmemengen eines regenerativen Wärmeerzeugers, gilt für solarthermische Anlagen Folgendes:
- –
-
Förderfähige solarthermische Anlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet sein (Luftkollektoren sind ausgenommen).
- –
-
Bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 m2 oder Flachkollektoren ab 30 m2 ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich, zum Beispiel mit einem Wärmemengenzähler oder einer Solarregelung mit entsprechender Option.
3.2.3 Nachweise
- –
-
Bestätigung eines Fachunternehmers über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
- –
-
Fachunternehmererklärung
- –
-
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
- –
-
Solar-Keymark-Zertifikat und der zugrundeliegende Prüfbericht nach EN 12975-1 oder EN ISO 9806. Bei solarthermischen Anlagen mit gültigem Solar-Keymark-Zertifikat, die bereits beim BAFA als förderfähig gelistet sind, wurde dieser Nachweis bereits erbracht
- –
-
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften
3.3 Biomasseheizungen
Gefördert wird die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Nur in holzbe- und verarbeitenden Betrieben ist zusätzlich die Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 7 der 1. BImSchV möglich. Hierbei sind die Anforderungen an die Ableitbedingungen nach § 19 Absatz 1 der 1. BImSchV zu erfüllen, auch wenn es sich um den Austausch einer Bestandsanlage handelt. Förderfähig sind folgende Anlagen:
- a)
-
Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die
- –
-
automatisch beschickt sind,
- –
-
über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
- –
-
durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind und
- –
-
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;
- b)
-
Pelletöfen mit Wassertasche, die
- –
-
automatisch beschickt sind,
- –
-
über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen und
- –
-
durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 16510-2-6:2022 geprüft sind und
- –
-
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;
- c)
-
besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel, die
- –
-
über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen,
- –
-
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden und durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind;
- d)
-
Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets beziehungsweise -hackgut und Scheitholz, die automatisch beschickt sind,
- –
-
über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung für den automatisch beschickten Anlagenteil verfügen und
- –
-
über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen und
- –
-
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden, wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.
Die förderfähigen Biomasseanlagen sind in der Wärmeerzeugerliste „Biomasseanlagen“ aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert wird (https://elan1.bafa.bund.de/zvi-ui/wep/biomasseanlagen).
3.3.1 Nicht gefördert werden
- –
-
luftgeführte Pelletöfen,
- –
-
handbeschickte Einzelöfen,
- –
-
Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen, außer es handelt sich um Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz) oder, ausschließlich bei der Verbrennung in holzbe- und verarbeitenden Betrieben, um Altholz der Kategorie A2 (verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen und ohne Holzschutzmittel),
- –
-
Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden,
- –
-
Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,
- –
-
Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden.
3.3.2 Energieeffizienz
Der „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Biomasseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 81 % erreichen.
3.3.3 Emissionen
Alle Biomasseanlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):
- –
-
Kohlenmonoxid: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb (für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV);
- –
-
Staub:
- –
-
≤ 10 mg/m3 für Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut; ≤ 15 mg/m3 für Pelletöfen und Anlagen zur Verbrennung von Scheitholz.
- –
-
Ab 1. Oktober 2027 gilt für alle Biomasseanlagen ein Emissionsgrenzwert für Staub von ≤ 2,5 mg/m3.
- –
-
Das BMWE wird bis zum 30. Juni 2027 prüfen, ob eine eventuelle Anpassung der Emissionsgrenzwerte vor dem Hintergrund des dann aktuellen Standes der Verhandlungen auf EU-Ebene zu den Durchführungs-Verordnungen (EU) 2015/1189 und (EU) 2015/1185 und insbesondere unter Berücksichtigung der Aspekte der Luftreinhaltung erforderlich ist und dann gegebenenfalls einen entsprechenden Vorschlag vorlegen.
3.3.4 Nachweise
- –
-
Bestätigung eines Fachunternehmers über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
- –
-
Fachunternehmererklärung
- –
-
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
- –
-
Prüfbericht beziehungsweise Prüfzertifikat nach Prüfung nach EN 303-5 durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Biomassekessel) oder Prüfung nach EN 16510-2-6:2022 durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Pelletöfen mit Wassertasche)
- –
-
Prüfbericht beziehungsweise Prüfzertifikat nach BEG EM TMA Nummer 3.3 (unabhängige Prüfung/Zertifizierung) und BEG EM TMA Nummer 3.3.2, wenn nicht aus der Typenprüfung hervorgehend
- –
-
Prüfbericht beziehungsweise Prüfzertifikat nach BEG EM TMA Nummer 3.3.3 (Emissionen), wenn nicht aus der Typenprüfung hervorgehend
- –
-
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften
3.4 Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
Förderfähig sind Anlagen, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude zu den in der BEG EM, genannten Zwecken, einsetzen. Wärmepumpen, die mit Gas betrieben werden oder Raumluft als Wärmequelle nutzen werden nicht gefördert. Elektrisch betriebene Wärmepumpen (auch als Komponente einer bivalenten Heizungsanlage) können gefördert werden, wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.
Die förderfähigen Wärmepumpen sind in der Wärmeerzeugerliste „Wärmepumpen“ aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert wird (https://elan1.bafa.bund.de/zvi-ui/wep/waermepumpen).
3.4.1 Unabhängige Prüfung/Zertifizierung
Einzelprüfung nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut.
3.4.2 Energieeffizienz
| Wärmepumpen – Beheizung über Wasser Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C erreichen. Wärmepumpen, die gemäß Öko-Design-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen nur die ƞs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen. |
||
| ƞsbei (35 °C) | ƞsbei (55 °C) | |
| Wärmequelle Luft | 150 % | 125 % |
| Wärmequelle Erdwärme | 180 % | 140 % |
| Wärmequelle Wasser | 180 % | 140 % |
| Sonstige Wärmequellen (zum Beispiel Abwärme, Solarwärme) |
180 % | 140 % |
| Wärmepumpen – Beheizung über Luft Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) beziehungsweise der „Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ ƞs,h (= ETAs,h) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte erreichen: |
||
| Wärmepumpen ≤ 12 kW* (Wärmequelle Luft) | ƞs ≥ 181 % Effizienzklasse A++ oder A+++ |
|
| Wärmepumpen > 12 kW* (alle Wärmequellen) | ƞs,h ≥ 150 % | |
- *
- Heizleistung
3.4.3 Netz- und Systemdienlichkeit
Neu eingebaute Wärmepumpen müssen über eine digitale Schnittstelle zur netzorientierten Steuerung und zur Anbindung an ein intelligentes Messsystem einschließlich Steuerungseinrichtung verfügen. Die digitale Schnittstelle muss interoperabel ausgestaltet sein und die Umsetzung der netzorientierten Steuerung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) einschließlich der hierfür erforderlichen Status- und Rückmeldeinformationen ermöglichen. Ab dem 1. Juli 2027 ist für neu eingebaute Wärmepumpen die digitale Schnittstelle in einem dem Code of Conduct for Energy Smart Appliances der Europäischen Kommission entsprechenden Format (zum Beispiel EEBUS gemäß VDE-AR-E 2829-6) auszuführen. Die Anbindung an das intelligente Messsystem kann unmittelbar oder über ein Energiemanagementsystem erfolgen. Die digitale Schnittstelle muss auch die Einbindung in Energiemanagementsysteme ermöglichen. Des Weiteren muss der Antragstellende nach erfolgter Inbetriebnahme der zu fördernden Wärmepumpe den Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) inklusive Steuerungseinrichtung beim grundzuständigen oder einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber (MStB) beantragen, sofern der Haus- beziehungsweise Gebäudeanschluss noch nicht mit einem iMSys ausgerüstet ist (iMSys-Bestellpflicht). Näheres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“. Es werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die diese Anforderung erfüllen.
3.4.4 Kältemittel
Empfohlen wird die Installation von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln. Ab 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert.
Als natürliche Kältemittel werden beispielsweise anerkannt:
- –
-
R290 Propan,
- –
-
R600a Isobutan,
- –
-
R1270 Propen,
- –
-
R717 Ammoniak,
- –
-
R718 Wasser,
- –
-
R744 Kohlendioxid.
3.4.5 Geräuschemissionen
Luft-Wasser-Wärmepumpen werden nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 10 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.
3.4.6 Qualitätssicherung
Wärmepumpen sind so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 3,0 erreicht wird.
Für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen:
- –
-
Bohrfirmen müssen nach der technischen Regel DVGW W120-2 zertifiziert sein;
- –
-
Bohrungen müssen über eine verschuldensunabhängige Versicherung abgesichert sein.
3.4.7 Nachweise
- –
-
Bestätigung eines Fachunternehmers über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
- –
-
Fachunternehmererklärung
- –
-
Nachweis über die Jahresarbeitszahl gemäß Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1: 2019-03
- –
-
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
- –
-
Vorlage eines DVGW W 120-2 Zertifikats
- –
-
Vorlage eines Versicherungsscheins und eines Zahlungsnachweises
- –
-
Vorlage eines in BEG EM TMA Nummer 3.4.1 genannten Prüfberichts beziehungsweise Prüfzertifikats über die unabhängige Prüfung/Zertifizierung
- –
-
Herstellernachweis nach BEG EM TMA Nummer 3.4.3 (Netz- und Systemdienlichkeit)
- –
-
Bestätigung, dass der grundzuständige oder ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber den Antragseingang auf Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) inklusive Steuerungseinrichtung für die zu fördernde Wärmepumpe bestätigt hat (iMSys-Bestellpflicht)
- –
-
Bestätigung im Rahmen der Inbetriebnahme, dass die digitale Schnittstelle betriebsbereit ausgeführt, aktiviert und nach dem Stand der Technik für die Anbindung an ein intelligentes Messsystem einschließlich Steuerungseinrichtung anschlussfähig ist
- –
-
Herstellernachweise zu den weiteren produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften
3.5 Brennstoffzellenheizungen
3.5.1 Anforderungen
Die folgenden Anforderungen sind zu erfüllen:
- –
-
Die Brennstoffzellen-Heizsysteme dürfen ausschließlich mit grünem oder blauem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 GEG oder Biomethan betrieben werden. Ausgaben für die Herstellung des Wasserstoffes sind nicht förderfähig (zum Beispiel Ausgaben für Elektrolyseure). Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.
- –
-
Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η ≥ 0,82 und der elektrische Wirkungsgrad ηel≥ 0,32 betragen. Der Hersteller stellt – zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen – einen Betrieb der Brennstoffzelle für einen Zeitraum von zehn Jahren sicher.
- –
-
Für die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens ηel ≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Fall von Störungen zusichert.
3.5.2 Nachweise
- –
-
Bestätigung eines Fachunternehmers über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
- –
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Fachunternehmererklärung
- –
-
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
- –
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Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften
3.6 Wasserstofffähige Heizungsanlagen
Gefördert werden die Investitionsmehrausgaben bei der Errichtung von wasserstofffähigen Heizungsanlagen, wenn diese bei Inbetriebnahme oder durch geringinvestive Maßnahmen zu 100 % mit Wasserstoff betreibbar sind. Dies gilt auch, wenn eine Belieferung mit Wasserstoff bisher nicht oder nur teilweise möglich ist. In diesen Fällen gelten die Anforderungen und Fristen gemäß § 71k GEG.
3.6.1 Energieeffizienz
Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie des wasserstofffähigen Wärmeerzeuger mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 70 kW muss mindestens 92 % erreichen. Wärmeerzeuger mit einer Nennleistung über 70 kW müssen einen Wirkungsgrad von 87 % bei Volllast und 96 % bei 30 % Teillast erreichen. Dabei ist jeweils der Betrieb mit Erdgas beziehungsweise Biomethan gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/2013 maßgeblich und nicht der Betrieb mit Wasserstoff. Der Nachweis erfolgt über die Konformitätserklärung des Herstellers gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/2013 beziehungsweise über das Etikett gemäß Verordnung (EU) Nr. 811/2013.
3.6.2 Nachweise
- –
-
Bestätigung eines Fachunternehmers über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
- –
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Fachunternehmererklärung
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vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben insbesondere den Investitionsmehrausgaben gegenüber einer nicht-wasserstofffähigen Heizung
- –
-
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften
3.7 Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien
3.7.1 Anforderungen
Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren und erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 % der Gebäudeheizlast sowie mindestens 80 % ihrer Nennleistung einbinden, soweit sie nicht unter die BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.6 fallen.
Die förderfähigen innovativen Heizungsanlagen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert wird. Heizungsanlagen, die nicht auf dieser Anlagenliste geführt sind, sind nicht als „Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ förderfähig.
3.7.2 Nachweise
- –
-
Berechnung der Gebäudeheizlast und Nachweis des Anteils von mindestens 80 % der Gebäudeheizlast durch Deckung von Wärmeerzeugern auf der Basis erneuerbarer Energien
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Bestätigung eines Fachunternehmers über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
- –
-
Fachunternehmererklärung
- –
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vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
- –
-
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften
3.8 Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
3.8.1 Anforderungen
Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.7 und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt und die Anforderungen nach BEG TMA Nummer 3.1 eingehalten werden. Förderfähig sind folgende Komponenten:
- –
-
Wärmeverteilung,
- –
-
gegebenenfalls Wärmeerzeugung nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.7,
- –
-
gegebenenfalls Wärmespeicherung,
- –
-
gegebenenfalls Steuer-, Mess- und Regelungstechnik sowie
- –
-
gegebenenfalls Wärmeübergabestationen.
Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Gebäudenetzes müssen messtechnisch erfasst werden. Alle förderfähigen Gebäudenetze müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
3.8.2 Nachweise
- –
-
Bilanzierung und Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbare Abwärme in Gebäudenetzen erfolgt in Anlehnung an DIN V 18599 beziehungsweise in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7
- –
-
Bestätigung des Energieeffizienz-Experten über den geforderten Mindestanteil erneuerbarer Energie und/oder unvermeidbarer Abwärme im Gebäudenetz
- –
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Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten
- –
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vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
3.9 Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
3.9.1 Anforderungen
Gefördert wird der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Netzanschlusses an ein Gebäudenetz, wenn dessen Wärmeerzeugung zu einem Anteil von mindestens 25 % durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgt oder an ein Wärmenetz.
3.9.2 Nachweise
- –
-
Bilanzierung und Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbare Abwärme in Gebäudenetzen erfolgt in Anlehnung an DIN V 18599 beziehungsweise in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7
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Bestätigung des Fachunternehmers über den geforderten Mindestanteil erneuerbarer Energie und/oder unvermeidbarer Abwärme im Gebäudenetz
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Fachunternehmerklärung
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vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
3.10 Strahlungsheizungen in Nichtwohngebäuden
3.10.1 Anforderungen
Gefördert werden die Investitionsmehrausgaben bei der Errichtung von ortsfesten Strahlungsheizungssystemen in Räumen von Nichtwohngebäuden mit mehr als 4 Meter Raumhöhe, wenn diese bei Inbetriebnahme mit Strom, zu 100 % mit Wasserstoff betreibbar oder durch geringinvestive Maßnahmen zu 100 % mit Wasserstoff betreibbar sind und im Anwendungsbereich des GEG liegen. Dies gilt auch, wenn eine Belieferung mit Wasserstoff bisher nicht oder nur teilweise möglich ist. In diesen Fällen gelten die Anforderungen und Fristen gemäß § 71k GEG.
Investitionsmehrausgaben sind die zusätzlichen Ausgaben für die Errichtung eines Strahlungsheizungssystems, das bauartbedingt zu 100 % mit Wasserstoff betrieben werden kann, gegenüber einem Strahlungsheizungssystem, das bauartbedingt nicht mit 100 % Wasserstoff betrieben werden kann. Näheres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.
Der konkrete Zeitpunkt, ab dem Strahlungsheizungssysteme förderfähig sind, wird in Abstimmung mit dem BMWE von der KfW in dem jeweils geltenden Merkblatt und/oder auf deren Website bekannt gegeben.
3.10.2 Mit Wasserstoff betreibbare Strahlungsheizsysteme
Förderfähig sind ortsfeste Dunkelstrahler und Hellstrahler mit einem Strahlungsfaktor RF ≥ 0,69. Die Anforderung an den Strahlungsfaktor bezieht sich auf die Nenn- beziehungsweise Mindestwärmeleistung analog DIN EN 419:2020-04 beziehungsweise EN 17175:2019.
Förderfähige Strahlungsheizungen müssen die folgenden Anforderungen an den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad gemäß EU-Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1103 Anhang VI für Einzelraumheizgeräte einhalten:
- –
-
Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad (ηS) von Hellstrahlern muss mindestens 92 % betragen;
- –
-
Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad (ηS) von Dunkelstrahlern muss mindestens 88 % betragen.
Förderfähige Strahlungsheizungen müssen die folgenden Anforderungen an Stickoxid-Emissionen (NOx) gemäß EU-Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1103 Anhang VI für Einzelraumheizgeräte einhalten:
- –
-
Hellstrahler und Dunkelstrahler: 50 mg/kWh input auf der Grundlage des Brennwerts.
Mit Wasserstoff betreibbare Dunkelstrahler müssen über eine Abgasanlage mit Wärmeübertrager (kondensierend) verfügen.
3.10.3 Elektrisch betriebene Strahlungsheizsysteme
Förderfähig sind ortsfeste Dunkelstrahler und Hellstrahler mit einem Strahlungsfaktor RF ≥ 0,69. Die Anforderung an den Strahlungsfaktor bezieht sich auf die Nenn- beziehungsweise Mindestwärmeleistung entsprechend DIN EN 419:2020-04 beziehungsweise EN 17175:2019.
Förderfähige Strahlungsheizungen müssen die folgenden Anforderungen an den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad gemäß EU-Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1103 Anhang VI für Einzelraumheizgeräte einhalten:
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Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad (ηS) muss mindestens 51 % betragen.
Elektrische betriebene Strahlungsheizungssysteme müssen über einen Regler zur Wärmeabgabe verfügen.
Elektrische betriebene Strahlungsheizungssysteme müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können und müssen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können, damit energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können.
Bei Systemen mit elektrisch betriebenen Strahlern müssen diese vorrangig/netzdienlich betrieben werden.
3.10.4 Nachweise
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-
Bestätigung eines Fachunternehmers über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
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Fachunternehmererklärung
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Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten
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vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben insbesondere den Investitionsmehrausgaben gegenüber einem nicht-wasserstofffähigen Strahlungsheizungssystem
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Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften
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bei mit Wasserstoff betreibbaren Strahlungsheizungssystemen: Abrechnungen des Wasserstofflieferanten oder ein Liefervertrag über mindestens zehn Jahre Laufzeit. Für den Nachweis über Abrechnungen sind diese jeweils für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufzubewahren.
4 Heizungsoptimierung
4.1 Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz
Gefördert wird die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei und bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen nicht älter als zwanzig Jahre sind.
Gefördert wird die Umsetzung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am Heizsystem sowie die geringinvestive Umstellung von wasserstofffähigen Heizungen auf den 100 % Wasserstoffbetrieb, soweit sich aus den nachfolgenden Sätzen keine Einschränkungen ergeben.
Die Förderung setzt bei wassergeführten Heizungssystemen ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel der „VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) durchgeführt werden. Weiterhin ist bei luftheizenden Systemen in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden.
Förderfähige Pumpen müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- –
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Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung;
- –
-
Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 in Anlehnung an Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung;
- –
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Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI ≥ 0,6 gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/2012.
Nicht förderfähig innerhalb der Maßnahme „Heizungsoptimierung“ ist der Einbau beziehungsweise Austausch von Wärmeerzeugern.
Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung (zum Beispiel solarthermische Warmwasserbereitung) sind Bestandteil der Heizungsanlage.
4.2 Maßnahmen zur Emissionsminderung
Gefördert wird eine Anlage zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, die älter als zwei Jahre sind, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen. Weitere Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Reduzierung der Staubemissionen mindestens 80 % im Vergleich zum Ausgangswert beträgt (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) sowie die Einhaltung der nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 der 1. BImSchV geforderten Grenzwerte gewährleistet ist und zuvor bereits die Anforderungswerte der Stufe 1 nach § 5 der 1. BImSchV eingehalten werden.
4.3 Erforderliche und aufzubewahrende Nachweise
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Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend der oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik
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Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (zum Beispiel Fachunternehmererklärung)
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Im Fall von Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz: Bestätigung eines Fachunternehmers über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
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Im Fall von Maßnahmen zur Emissionsminderung: Nachweise über die Emissionen vor und nach Umsetzung der Maßnahme
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vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
5 Leistungen des Energieeffizienz-Experten und des Fachunternehmers
5.1 Leistungen des Energieeffizienz-Experten
Der Energieeffizienz-Experte muss bei der energetischen Sanierung mit Einzelmaßnahmen mindestens folgende Leistungen im Rahmen der Begleitung der Baumaßnahme erbringen und deren programmgemäße Umsetzung bestätigen. Werden Teilleistungen durch Dritte, zum Beispiel Fachplaner oder bauüberwachenden Architekten erbracht, sind diese vom Energieeffizienz-Experten im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zu überprüfen und zu dokumentieren.
Für alle Einzelmaßnahmen:
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In der „Bestätigung zum Antrag (BzA)“/„gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA)“ beziehungsweise der „Technischen Projektbeschreibung (TPB)“ die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM für diese Maßnahme bestätigen.
- –
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Die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes beziehungsweise die Reduzierung der Staubemissionen bestätigen.
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Die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Anlagentechnik am gesamten Gebäude prüfen.
- –
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Bei der Aufstellung der förderfähigen Ausgaben zur Antragstellung mitwirken (anhand von Angeboten oder Kostenschätzung).
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Bei der Ausschreibung beziehungsweise Angebotseinholung mitwirken sowie die Angebote auf Übereinstimmung mit Umfang und Qualität der geplanten energetischen Maßnahme prüfen.
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Herstellernachweise, Herstellerangaben und Fachunternehmererklärungen auf Übereinstimmung mit den Technischen Mindestanforderungen prüfen.
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Die vorhabenbezogenen Nachweise erbringen beziehungsweise zusammenstellen.
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Die energetische Fachplanung und die Begleitung der Baumaßnahme dokumentieren.
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Die Dokumentation mit den jeweils für die Einzelmaßnahme geforderten Nachweisen an den Bauherrn übergeben.
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Nach Vorhabenbeginn: Die Förderfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen gemäß „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ zur BEG EM prüfen und dokumentieren.
- –
-
Nach Vorhabendurchführung: In der „Bestätigung nach Durchführung (BnD)“/„gewerblichen Bestätigung nach Durchführung (gBnD)“ beziehungsweise dem „Technischen Projektnachweis (TPN)“ die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Ausgaben erklären und die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen für die Maßnahmen bestätigen.
- –
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Rechnungen einreichen, die die förderfähigen Ausgaben belegen.
- –
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Prüfen und bestätigen, dass Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und Ausgaben für Material korrekt aufgeführt werden.
Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle:
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Planung des baulichen Wärmeschutzes in Bezug auf die geplante Einzelmaßnahme erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten.
- –
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Wärmebrückenkonzept und Luftdichtheitskonzept in Bezug auf die geplante Einzelmaßnahme erstellen, zum Beispiel durch grafische Darstellung der geplanten Umsetzung.
- –
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Die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen prüfen (zum Beispiel unter Anwendung der DIN 1946-6) und den Bauherrn über das Ergebnis informieren. Die Veranlassung der Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen verantwortet der Bauherr.
- –
-
Die Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen (sofern durchgeführt) prüfen.
- –
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Vor Ausführung der Putzarbeiten beziehungsweise vor Aufbringung späterer Verkleidungen: die energetisch relevanten, insbesondere später nicht mehr zugänglichen Bauteile (wie wärmeschutztechnischer Bauteilaufbau, Reduzierung von Wärmebrücken und luftdichte Ausführung) prüfen und dokumentieren, gegebenenfalls mittels einer Sichtprüfung im Rahmen einer Baustellenbegehung.
- –
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Energetische Sanierungsmaßnahmen, die sich auf ein Worst Performing Building beziehen: Prüfen und bestätigen, dass das Gebäude zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung einem WPB entspricht.
Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Maßnahmen der Heizungs- und Lüftungstechnik:
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Konzeptionierung der energetischen Anlagentechnik erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten
- –
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Einbau von Lüftungsanlagen:
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Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Luftdichtheitsmessung prüfen.
- –
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Die Auslegung der Luftvolumenströme prüfen.
- –
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Zusätzlich bei Nichtwohngebäuden: Nachweis der Dichtheit des Kanalsystems prüfen.
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Einbau von Heizungsanlagen:
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Bei wassergeführten Heizungsanlagen: Den Nachweis zum hydraulischen Abgleich prüfen.
- –
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Bei luftgeführten Heizungsanlagen: Den Nachweis zum Abgleich der Luftvolumenströme prüfen.
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Die Einregulierung der Anlage prüfen.
- –
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Die Übergabe der energetischen Anlagentechnik prüfen (gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung).
- –
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Die Ausführung der energetischen Anlagentechnik auf Übereinstimmung mit der Planung prüfen.
Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Maßnahmen der Kältetechnik (Nichtwohngebäude):
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Konzeptionierung der Anlagentechnik erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten.
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Nachweise zum hydraulischen Abgleich und zur Einregulierung der Anlage prüfen.
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Die Übergabe der energetischen Anlagentechnik prüfen (gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung).
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Die Ausführung der energetischen Anlagentechnik auf Übereinstimmung mit der Planung prüfen.
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Den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Kältemaschinen beraten.
Ergänzende Leistung bei Durchführung von Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP):
- –
-
Prüfen und bestätigen, dass die Maßnahmen dem iSFP entsprechen und sie daher als iSFP-Maßnahmen gewertet werden können.
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Prüfen und bestätigen, dass die Maßnahmen mit einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30 000 Euro (brutto) umgesetzt werden.
Ergänzende Leistung bei Durchführung von Maßnahmen im Rahmen einer im Förderprogramm „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) geförderten Energieberatung:
- –
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Prüfen und bestätigen, dass die Maßnahmen dem Energieberatungsbericht entsprechen.
5.2 Leistungen des Fachunternehmers
Der Fachunternehmer muss bei der energetischen Heizungssanierung mit Einzelmaßnahmen (BEG EM Nummern 5.3 und 5.4, außer BEG EM Nummer 5.3 Buchstabe g; Errichtung, Umbau und Erweiterung Gebäudenetz) mindestens folgende Leistungen erbringen und deren programmgemäße Umsetzung bestätigen. Werden fachspezifische Teilleistungen durch Dritte (zum Beispiel Tiefenbohrung oder hydraulischer Abgleich) erbracht, sind diese vom Fachunternehmer im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zu überprüfen.
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In der „Bestätigung zum Antrag (BzA)“/„gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA)“ beziehungsweise der „Technischen Projektbeschreibung (TPB)“ die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM für diese Maßnahme bestätigen.
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Im Rahmen der Antragstellung die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen für diese Maßnahme bestätigen.
- –
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Die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes beziehungsweise die Reduzierung der Staubemissionen bestätigen.
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Die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Anlagentechnik am gesamten Gebäude prüfen.
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Herstellernachweise und Herstellerangaben auf Übereinstimmung mit den Technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM prüfen.
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Die vorhabenbezogenen Nachweise erbringen beziehungsweise zusammenstellen, die heizungstechnische Fachplanung erbringen beziehungsweise überprüfen und deren Umsetzung dokumentieren. Nachweise und Dokumentation an den Bauherrn übergeben.
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Nach Vorhabendurchführung: Die Förderfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen gemäß „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ zur BEG EM prüfen und dokumentieren.
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Nach Vorhabendurchführung: In der „Bestätigung nach Durchführung (BnD)“/„gewerblichen Bestätigung nach Durchführung (gBnD)“ beziehungsweise dem „Technischen Projektnachweis (TPN)“ die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Ausgaben erklären und die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen für die Maßnahmen bestätigen.
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Die Konzeptionierung der heizungstechnischen Maßnahme erbringen beziehungsweise überprüfen; Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten.
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Bei wassergeführten Heizungsanlagen: Den hydraulischen Abgleich durchführen beziehungsweise den Nachweis prüfen.
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Bei luftgeführten Heizungsanlagen: Den Abgleich der Luftvolumenströme durchführen beziehungsweise den Nachweis prüfen.
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Die Heizungsanlage einregulieren beziehungsweise die Einregulierung überprüfen.
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Die Heizungsanlage oder heizungstechnische Komponente übergeben inklusive technischer Einweisung.
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Die heizungstechnische Maßnahme planungsgemäß umsetzen.
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Prüfen und bestätigen, dass Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und die Ausgaben für Material korrekt aufgeführt werden.
- 1
- Verweise auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind sinngemäß als Verweise auf die Regelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt drch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, zu verstehen.
- 2
- „Ausgaben“ im Sinne der Förderrichtlinie werden synonym für „Kosten“ im Sinne der Merkblätter der KfW zu dieser Förderrichtlinie verwendet.