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vom: 25.09.2026
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
BAnz AT 03.11.2026 B2
Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Bekanntmachung
der Änderung bestimmter Leitsätze
des Deutschen Lebensmittelbuches
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 53. Plenarsitzung am 20. Mai 2026 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):
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-
Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse
Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.
Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Dr. Lahrssen-Wiederholt
Änderung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse
Die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse vom 14. April 2022 (BAnz AT 28.07.2022 B1, GMBl 29-30/2022 S. 657 – 703), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 7. November 2024 (BAnz AT 09.12.2024 B3, GMBl 53/2024, S. 1162 – 1165), werden wie folgt geändert:
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
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Nummer 1.1.1.1 wird wie folgt geändert:Fleisch (Skelettmuskulatur)Bei Erzeugnissen im Sinne dieser Leitsätze wird unter Fleisch nur Skelettmuskulatur mit anhaftendem oder eingelagertem Fett- und Bindegewebe (Leitsatznummer 1.1.1.2 und 1.1.1.3) sowie eingelagerten Lymphknoten, Nerven, Gefäßen und Schweinespeicheldrüsen verstanden.
- 2.
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Nummer 1.1.1.2 wird wie folgt geändert:Fettgewebe/FettFettgewebe ist überwiegend Fett enthaltendes Gewebe, das vom Fleisch abgetrennt worden ist oder aus dem Bereich der Körperhöhlen, jedoch nicht vom Darm oder Gekröse stammt.
- 3.
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Nummer 1.1.1.2.1 wird wie folgt geändert:FlomenFlomen ist das beim Schwein zwischen Bauchfell und innerer Bauchmuskulatur liegende Fettgewebe.
- 4.
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Nummer 1.1.1.2.2 wird wie folgt geändert:SpeckSpeck ist das unter der Haut des Schweines liegende Fettgewebe ohne Schwarte, auch mit Resten von Skelettmuskulatur. Backenspeck schließt eingelagerte Speicheldrüsen, Bauchspeck die Brust- und Bauchmuskulatur sowie nicht laktierende Milchdrüsen ein. An Speck, der frisch oder behandelt im Stück an den Verbraucher abgegeben wird, haftet zumeist Schwarte.
- 5.
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Nummer 1.1.1.2.3 wird wie folgt geändert:RinderfleischfettRinderfleischfett ist Fettgewebe des Rindes, mit Ausnahme der Fettgewebeansammlungen in den Körperhöhlen.
- 6.
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Nummer 1.1.1.2.4 wird wie folgt geändert:FettFett ist der von Wasser und Eiweiß befreite, durch Erhitzen, Abpressen oder Zentrifugieren gewonnene Anteil des Fettgewebes von Schwein (Schweinefett, Schweineschmalz) oder Rind (Rinderfett, Talg). Schweinefett ist bei Kochstreichwurst dem Fettgewebe gleichgestellt.Kesselfett ist das beim Kochen von fettgewebehaltigen Tierkörperteilen austretende, gesondert erfasste Fett. Kesselfett von schlachtfrischen Teilen des Schweines ist bei Kochstreichwurst dem Fettgewebe gleichgestellt.Knochenfett ist das in fleischverarbeitenden Betrieben von Tieren aus eigenen Schlachtungen durch Behandlung von frischen und unverdorbenen Knochen im Vakuum bei Temperaturen unter 100 °C und nachfolgendes Abklären gewonnene Fett. Es ist bei Kochstreichwurst dem Fettgewebe gleichgestellt.
- 7.
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Nummer 1.1.1.3 wird wie folgt geändert:BindegewebeBindegewebe ist Gewebe, dessen Eiweißanteil überwiegend aus Bindegewebseiweiß (Kollagen, Elastin) besteht; es umschließt straffes und lockeres Bindegewebe, ausgenommen Fettgewebe.
- 8.
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Nummer 1.1.1.3.1 wird wie folgt geändert:SehnenSehnen sind straffe Bindegewebe (Sehnen einschließlich Sehnenscheiden, Sehnenplatten, Bindegewebehäute und Bänder mit Ausnahme des Nackenbandes des Rindes). Ansammlungen von lockerem sowie elastischem Bindegewebe, die beim Ausschneiden von Fleisch anfallen, sind den Sehnen gleichgestellt.
- 9.
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Nummer 1.1.1.3.2 wird wie folgt geändert:GriebenGrieben sind die beim Auslassen (Erhitzen) von Fettgewebe zurückbleibenden Bindegewebeanteile.
- 10.
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Nummer 1.1.1.3.3 wird wie folgt geändert:GeflügelhautGeflügelhaut ist die entfederte Haut des Geflügels einschließlich des anhaftenden Fettgewebes.
- 11.
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Nummer 1.1.1.4 wird wie folgt geändert:SchwartenSchwarten sind Teile der gebrühten und enthaarten Haut des Schweines. Gebrühte und enthaarte Kopfhaut vom Kalb und Maul des Rindes (Flotzmaul, Ochsenmaul) sind der Schwarte gleichgestellt.Schwartenzug ist bindegewebereicher Speck unter der Schwarte.Schweinemasken sind Kopfschwarten des Schweines mit anhaftendem Fett-, Binde- und Muskelgewebe.
- 12.
-
Nummer 1.1.1.5 wird wie folgt geändert:SpeisegelatineSpeisegelatine2 ist bei der Herstellung von
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Sülzen und Sülzwurst,
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Fleischerzeugnissen in oder mit Gelee oder Aspik, Corned Beef mit Gelee,
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in luftdicht verschlossenen Packungen oder Behältnissen erhitzten Fleischerzeugnissen (wie Kochschinken und Zunge), nachpasteurisierten Fleischerzeugnissen (wie in Packungen nachpasteurisierten Bratwürsten zum Gelieren des austretenden Fleischsaftes) und
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Überzügen, Glasuren und Garnituren bei Fleischerzeugnissen
verkehrsüblich.Die bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendete Speisegelatine entspricht hinsichtlich ihrer tierartlichen Herkunft der verkehrsüblichen tierartlichen Zusammensetzung des damit hergestellten Erzeugnisses. - 13.
-
Nummer 1.1.1.6 wird wie folgt geändert:InnereienInnereien für die Herstellung von Fleischerzeugnissen sind Leber, Herz, Zunge.Als Einlagen verwendete Zungen sind stets vor dem Kehldeckel abgesetzt und – abgesehen von technisch nicht vermeidbaren Resten – von der Schleimhaut, Speicheldrüsen und Zungenbein sowie Kehlgangmuskulatur befreit.Darüber hinaus werden auch Lunge, Schweinemilz, Nieren, von Schleimhaut befreite Mägen und Vormägen sowie Geflügelmuskelmägen3 verwendet. Ihre Verwendung ergibt sich aus der Kennzeichnung des Lebensmittels. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Verwendung dieser Innereien als Möglichkeit in den besonderen Merkmalen aufgeführt wird, zum Beispiel Mengwurst mit Niere, Geflügelleberwurst mit Muskelmagen.Innereien werden nicht zu Fleischerzeugnissen verarbeitet, die zum Rohverzehr bestimmt sind.
- 14.
-
Nummer 1.1.1.7 wird wie folgt geändert:BlutBlut ist die beim Schlachten aus den Blutgefäßen gewonnene, zellige Bestandteile enthaltende Flüssigkeit, sowohl nach Zusatz von gerinnungshemmenden Stoffen als auch nach Entfernung des Fibrins.Blutplasma ist die Flüssigkeit, die nach Zusatz von gerinnungshemmenden Stoffen und Entfernen der zelligen Bestandteile aus dem Blut gewonnen wird. Als Blutplasma gilt auch getrocknetes Blutplasma, das in der Regel im Verhältnis 1:10 in Trinkwasser aufgelöst verarbeitet wird.Blutserum ist die Flüssigkeit, die nach dem Entfernen des Fibrins und der zelligen Bestandteile aus dem nicht mit gerinnungshemmenden Stoffen versetzten Blut gewonnen wird.Die abgesonderten zelligen Elemente werden als Dickblut bezeichnet.
- 15.
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Der dritte Absatz von Nummer 1.1.3.3 wird wie folgt geändert:Der BEFFE-Gehalt von sehnen- und fettgewebsarmem Rindfleisch (Leitsatznummer 1.2.1.1.1) und fettgewebs- und sehnenarmem Schweinefleisch (Leitsatznummer 1.2.1.2.1) beträgt circa 20 %.
- 16.
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Nummer 1.4.6 wird wie folgt geändert:Werden zu Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen Fremdeiweiße (Leitsatznummer 1.1.3.6)9, 20 oder fremde Nichteiweißstickstoffverbindungen (Leitsatznummer 1.1.3.7)9, 20 zugesetzt, so wird die Bezeichnung des Lebensmittels um die Angabe dieser Zutaten ergänzt. Ausgenommen hiervon sind Zusätze von Speisegelatine gemäß Leitsatznummer 1.1.1.5 und/oder technologisch veranlasste Zusätze von pflanzlichem Eiweiß bis maximal 2 %.
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- 1.
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Nummer 2 wird wie folgt geändert:Besondere Beurteilungsmerkmale für einzelne ErzeugnisseDie nachstehend beschriebenen Erzeugnisse und auch deren Bezeichnungen stellen keine erschöpfende Aufzählung dar; erfasst sind nur Erzeugnisse und Bezeichnungen der Lebensmittel mit einer gewissen Marktbedeutung. Soweit unter einer Position mehrere Erzeugnisse genannt sind, handelt es sich dabei entweder um regional unterschiedliche Bezeichnungen der Lebensmittel für ein und dasselbe Erzeugnis oder um eine Zusammenfassung von Erzeugnissen, die sich in Würzung, Zerkleinerungsgrad oder dergleichen unterscheiden, hinsichtlich des Ausgangsmaterials und der Analysenwerte praktisch aber gleich sind. Aufgrund regionaler Unterschiede in der Verkehrsauffassung können in Einzelfällen auch identische Bezeichnungen für unterschiedliche Beschaffenheiten beschrieben sein.Die Reihenfolge der bei den einzelnen Erzeugnissen als Ausgangsmaterial angegebenen Tierkörperteile richtet sich nach der Systematik dieser Leitsätze. Sie enthält im Allgemeinen keine Aussage über Anteile; nur wenn von der Systematik abgewichen wird, überwiegt Fleisch der zuerst genannten Tierart (zum Beispiel Leitsatznummer 2.4.1.1.1 Schinkenplockwurst).Die als Bezeichnung des Lebensmittels anzusehenden Bezeichnungen sind im Folgenden kursiv gedruckt.
- 2.
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Der erste Absatz in Nummer 2.1.5 wird wie folgt geändert:Für geformt portionierte Erzeugnisse aus gewolftem oder ähnlich zerkleinertem Fleisch wird die Angabe Steak nur dann in Wortverbindungen gebraucht, wenn sie – abgesehen vom Beefsteak Tatar – zum Kurzbraten oder Grillen bestimmt sind und sich aus der Bezeichnung des Lebensmittels zweifelsfrei ergibt, dass zerkleinertes Fleisch vorliegt (zum Beispiel Hacksteak). Bei Deutschem Beefsteak (Leitsatznummer 2.1.5.2.3) und bei Beefsteak Tatar (Leitsatznummer 2.1.5.1.1) ist die Verwendung von zerkleinertem Fleisch allgemein bekannt.
- 3.
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Nummer 2.1.5.1 wird wie folgt geändert:Hackfleisch25
- 4.
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Nummer 2.1.5.1.1 wird wie folgt eingefügt:Schabefleisch, Beefsteakhack, Tatar, Beefsteak TatarAusgangsmaterial:sehnen- und fettgewebsarmes Rindfleisch (Leitsatznummer 1.2.1.1.1)Besondere Merkmale:zum Rohverzehr bestimmt; Schabefleisch enthält keine weiteren Zutaten; bei „zubereitetem“ Schabefleisch (Beefsteak Tatar, Tatar, Beefsteakhack) wird außer würzenden Zutaten nur Eigelb verwendet.Analysenwerte:
bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 18 % bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß histometrisch nicht unter 85 Vol.-% chemisch nicht unter 90 % - 5.
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Nummer 2.1.5.1.2 wird wie folgt eingefügt:Rinderhackfleisch, Rindergehacktes, RindergewiegtesAusgangsmaterial:grob entsehntes Rindfleisch (Leitsatznummer 1.2.1.1.2)Besondere Merkmale:auch zum Rohverzehr bestimmt; sofern die Erzeugnisse zum Verzehr im durchgegarten Zustand bestimmt sind, wird dies deutlich kenntlich gemacht (zum Beispiel Rindergehacktes zum Braten); Rinderhackfleisch, Rindergehacktes, Rindergewiegtes enthalten keine weiteren Zutaten; bei „zubereitetem“ Rinderhackfleisch werden nur Salz, Zwiebeln und Gewürze verwendet.Analysenwerte:
bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 14 % bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß histometrisch nicht unter 65 Vol.-% chemisch nicht unter 75 % - 6.
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Nummer 2.1.5.1.3 wird wie folgt eingefügt:Schweinehackfleisch, Schweinemett, Schweinegehacktes, SchweinegewiegtesAusgangsmaterial:grob entfettetes Schweinefleisch (Leitsatznummer 1.2.1.2.2)Besondere Merkmale:vielfach zum Rohverzehr bestimmt; sofern die Erzeugnisse zum Verzehr im durchgegarten Zustand bestimmt sind, wird dies deutlich kenntlich gemacht (zum Beispiel Schweinehackfleisch zum Braten); Schweinehackfleisch, Schweinemett, Schweinegehacktes, Schweinegewiegtes enthalten keine weiteren Zutaten; bei „zubereitetem“ Schweinehackfleisch (Hackepeter, Thüringer Mett) werden nur Salz, Zwiebeln und Gewürze verwendet.Analysenwerte:
bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 11,5 % bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß histometrisch nicht unter 65 Vol.-% chemisch nicht unter 75 % - 7.
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Nummer 2.1.5.1.4 wird wie folgt eingefügt:Gemischtes Hackfleisch, Hackfleisch Halb und HalbAusgangsmaterial:grob entfettetes Schweinefleisch (Leitsatznummer 1.2.1.2.2)grob entsehntes Rindfleisch (Leitsatznummer 1.2.1.1.2)Besondere Merkmale:auch zum Rohverzehr bestimmt; sofern die Erzeugnisse zum Verzehr im durchgegarten Zustand sind, wird dies deutlich kenntlich gemacht (zum Beispiel Gemischtes Hackfleisch zum Braten); Gemischtes Hackfleisch, Hackfleisch Halb und Halb enthalten keine weiteren Zutaten; bei „zubereitetem“ gemischtem Hackfleisch werden nur Salz, Zwiebeln und Gewürze verwendet. Die Anteile von Rind- und Schweinefleisch betragen zwischen 45 und 55 %. Bei Gemischtem Hackfleisch werden Abweichungen davon entsprechend kenntlich gemacht.Analysenwerte:
bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 12,5 % bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß histometrisch nicht unter 65 Vol.-% chemisch nicht unter 75 % - 8.
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Nummer 2.1.5.1.5 wird wie folgt eingefügt:Geflügelhackfleisch, Geflügelgehacktes, Hähnchenhackfleisch, PutenhackfleischAusgangsmaterial:sehnen- und fettgewebsarmes Geflügelfleisch(Leitsatznummer 1.2.1.3.1)grob entsehntes Geflügelfleisch (Leitsatznummer 1.2.1.3.2)Besondere Merkmale:nicht zum Rohverzehr bestimmt.Analysenwerte:
bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 13,5 % bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß histometrisch nicht unter 80 Vol.-% chemisch nicht unter 90 % - 9.
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Nummer 2.1.5.2 wird wie folgt geändert:Produkte aus HackfleischDer bei der Herstellung gegebenenfalls entstehende Muskelabrieb (aus freigesetztem Muskeleiweiß entstehende brätähnliche Substanz13) wird gekennzeichnet – ausgenommen Geflügelfleisch –, wenn er 20 Vol.-% überschreitet.
- 10.
-
Nummer 2.1.5.2.1 wird wie folgt eingefügt:Fleischpatties für Hamburger, Beefburger, CheeseburgerAusgangsmaterial:grob entsehntes Rindfleisch (Leitsatznummer 1.2.1.1.2)Besondere Merkmale:Fleischpatties enthalten gegebenenfalls Salz und Gewürze, ansonsten keine weiteren Zutaten. Sie sind als solche auch unter Bezeichnungen wie Hamburger, Hamburgerpatties oder Beefburger in Verkehr.Cheeseburger ist ein Hamburger mit Käse- oder Schmelzkäseauflage.Analysenwerte:bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß
in der zubereiteten Rohmasse nicht unter 13,5 % bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß histometrisch nicht unter 65 Vol.-% chemisch nicht unter 75 % - 11.
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Nummer 2.1.5.2.2 wird wie folgt eingefügt:Fleischpatties für Produkte wie Chickenburger, GeflügelburgerAusgangsmaterial:sehnen- und fettgewebsarmes Geflügelfleisch (Leitsatznummer 1.2.1.3.1)grob entsehntes Geflügelfleisch (Leitsatznummer 1.2.1.3.2)
- 12.
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Nummer 2.1.5.2.3 wird wie folgt eingefügt:Deutsches Beefsteak, HackbeefsteakAusgangsmaterial:sehnenarmes Rindfleisch (Leitsatznummer 1.2.1.1.1)grob entsehntes Rindfleisch (Leitsatznummer 1.2.1.1.2)Besondere Merkmale:nicht umgerötet, gewürzt, unter Verwendung von Binde-, Auflockerungsmitteln und gegebenenfalls Zwiebeln; zum Verzehr im gegarten Zustand bestimmt.Analysenwerte:roher Fleischanteil
bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 14 % bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß histometrisch nicht unter 75 Vol.-% chemisch nicht unter 85 % Fertigerzeugnis Stärke i. T. nicht über 20 % - 13.
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Nummer 2.1.5.2.4 wird wie folgt eingefügt:HacksteakAusgangsmaterial:sehnenarmes Rindfleisch (Leitsatznummer 1.2.1.1.1)grob entsehntes Rindfleisch (Leitsatznummer 1.2.1.1.2)grob entfettetes Schweinefleisch (Leitsatznummer 1.2.1.2.2)Besondere Merkmale:nicht umgerötet, gewürzt, unter Verwendung von Binde-, Auflockerungsmitteln und gegebenenfalls Zwiebeln; zum Verzehr im gegarten Zustand bestimmt.Analysenwerte:roher Fleischanteil
bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 12 % bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß histometrisch nicht unter 70 Vol.-% chemisch nicht unter 80 % Fertigerzeugnis Stärke i. T. nicht über 15 % - 14.
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Nummer 2.1.5.2.5 wird wie folgt eingefügt:Frikadelle, Boulette, Bratklops, Fleischküchle, Fleischpflanze(r)l, Hackbraten (Falscher Hase), Fleischkloß, Fleischklößchen, Fleischklops, Fleischknödel, Fleischbällchen, Geflügelfrikadelle, Putenfrikadelle, Putenhackfleischbällchen, WellklopsAusgangsmaterial:grob entfettetes Schweinefleisch (Leitsatznummer 1.2.1.2.2)grob entsehntes Rindfleisch (Leitsatznummer 1.2.1.1.2)bei Geflügelfrikadelle, Putenfrikadelle, Putenhackfleischbällchen:sehnen- und fettgewebsarmes Geflügelfleisch (Leitsatznummer 1.2.1.3.1)grob entsehntes Geflügelfleisch (Leitsatznummer 1.2.1.3.2)Besondere Merkmale:nicht umgerötet, gewürzt, unter Verwendung von Binde-, Auflockerungsmitteln und gegebenenfalls Zwiebeln; zum Verzehr im gegarten Zustand bestimmt.Analysenwerte:roher Fleischanteil
bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 11,5 % bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß histometrisch nicht unter 65 Vol.-% chemisch nicht unter 75 % bei Geflügelfrikadelle, Putenfrikadelle, Putenhackfleischbällchen bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß histometrisch nicht unter 80 Vol.-% chemisch nicht unter 90 % Fertigerzeugnis (alle Produkte) Stärke i. T. nicht über 25 % - 15.
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Nummer 2.1.5.3 bis Nummer 2.1.5.8 werden gestrichen.
- 16.
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Nummer 2.3.7 wird wie folgt geändert:Gekochtes Hamburger Rauchfleischwird wie Gekochter Rinderschinken aus sehnenarmem Rindfleisch (Leitsatznummer 1.2.1.1.1) hergestellt.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
Für Deutschland eingetragene geschützte geografische Angaben (g. g. A.), geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und garantiert traditionelle Spezialitäten (g. t. S.)
Auszug aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/114321 (siehe „Database of Origin & Registration“ (eAmbrosia)) (Stand 28. Juli 2026).
https://ec.europa.eu/agriculture/eambrosia/geographical-indications-register/
https://ec.europa.eu/agriculture/eambrosia/geographical-indications-register/tsg
Frisches Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse)
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Bayerisches Rindfleisch/Rindfleisch aus Bayern (g. g. A.)
- –
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Diepholzer Moorschnucke (g. U.)
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Dithmarscher Gans (g. g. A.)
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Lüneburger Heidschnucke (g. U.)
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Schwäbisch-Hällisches Qualitätsschweinefleisch (g. g. A.)
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Weideochse vom Limpurger Rind (g. U.)
Fleischerzeugnisse
- –
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Aachener Weihnachts-Leberwurst (g. g. A.)
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Ammerländer Dielenrauchschinken/Ammerländer Katenschinken (g. g. A.)
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Ammerländer Schinken/Ammerländer Knochenschinken (g. g. A.)
- –
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Eichsfelder Feldgieker/Eichsfelder Feldkieker (g. g. A.)
- –
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Flönz (g. g. A.)
- –
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Göttinger Stracke (g. g. A.)
- –
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Göttinger Feldkieker (g. g. A.)
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Holsteiner Katenschinken/Holsteiner Schinken (g. g. A.)
- –
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Holsteiner Katenrauchschinken (g. g. A.)
- –
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Holsteiner Knochenschinken (g. g. A.)
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Oecher Puttes/Aachener Puttes (g. g. A.)
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Oecher Weihnachtsleberwurst (g. g. A.)
- –
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Greußener Salami (g. g. A.)
- –
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Halberstädter Würstchen (g. g. A.)
- –
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Hofer Rindfleischwurst (g. g. A.)
- –
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Nordhessische Ahle Wurscht/Nordhessische Ahle Worscht (g. g. A.)
- –
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Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste (g. g. A.)
- –
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Schwarzwälder Schinken (g. g. A.)
- –
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Spreewälder Gurkensülze (g. g. A.)
- –
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Thüringer Leberwurst (g. g. A.)
- –
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Thüringer Rostbratwurst (g. g. A.)
- –
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Thüringer Rotwurst (g. g. A.)
- –
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Westfälischer Knochenschinken (g. g. A.)
Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
- 1.
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Fußnote 2 wird wie folgt geändert:Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
- 2.
-
Fußnote 4 wird wie folgt geändertHüllen von Fleischerzeugnissen sind nur dann Lebensmittel, wenn sie dazu bestimmt sind, mitverzehrt zu werden, oder wenn der Mitverzehr vorauszusehen ist, im anderen Fall sind sie Bedarfsgegenstände (§ 2 Absatz 6 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253, 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29) geändert worden ist).
- 3.
-
Fußnote 5 wird wie folgt geändert:Auf Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18) wird hingewiesen.
- 4.
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Fußnote 7 wird wie folgt geändert:Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
- 5.
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Fußnote 9 wird wie folgt geändert:Anhang VI Teil A Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
- 6.
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Fußnote 10 wird wie folgt geändert:Artikel 78 in Verbindung mit Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
- 7.
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Fußnote 15 wird wie folgt geändert:Anhang III Abschnitt VI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
- 8.
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Fußnote 16 wird wie folgt geändert:Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
- 9.
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Fußnote 17 wird wie folgt geändert:Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n bis p der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
- 10.
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Fußnote 19 wird wie folgt geändert:Verarbeitung von nicht der Definition des Anhang VII Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entsprechender Skelettmuskulatur ist eine auch bei loser Ware kenntlich zu machende Abweichung von der Verkehrsauffassung.
- 11.
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Fußnote 20 wird wie folgt geändert:Anhang VI Teil A Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
- 12.
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Fußnote 21 wird wie folgt geändert:Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024).
- 13.
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Fußnote 22 wird wie folgt geändert:Anhang VII Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
- 14.
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Fußnote 23 wird wie folgt geändert:Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 10. März 2022 (BGBl. I S. 428) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- 15.
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Fußnote 25 wird wie folgt geändert:Anhang I Nummer 1.13 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) sowie Anlage 5 Kapitel II der Tierischen Lebensmittelhygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- 16.
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Fußnote 30 wird wie folgt geändert:Der Begriff „Teilstücke“ ist nicht identisch mit dem Begriff der Geflügelteilstücke in Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 der Kommission vom 6. Oktober 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission (ABl. L, 2026/343, 17.2.2026).