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vom: 12.06.2013
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
BAnz AT 26.06.2013 B3
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Bekanntmachung Nr. 02/13/31
über die Durchführung eines Forschungsvorhabens
im Bereich gesundheitlicher Verbraucherschutz
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beabsichtigt, ein Forschungsvorhaben zur Bereitstellung von wissenschaftlicher Entscheidungshilfe für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) in Form einer Zuwendung auf Ausgabenbasis zu fördern.
1. Zuwendungsgeber
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 314, Agrarforschung
53168 Bonn
Hausanschrift:
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Ansprechpartner:
Herr Berg
- Telefon:
-
02 28/99 68 45-29 39
- Telefax:
-
02 28/68 45-31 06
- E-Mail:
-
projekttraeger-agrarforschung@ble.de
2. Thema
Internetkommunikation zu Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten
Förderkennzeichen: 2813HS011
3. Aufgabenbeschreibung
Um dem Entscheidungshilfebedarf des Ministeriums abzuhelfen, ist eine interdisziplinär angelegte Studie anzufertigen, in welcher die bestehenden Formen der Kommunikation der Tabakindustrie via Internet mit potentiellen Raucherinnen und Rauchern differenziert untersucht werden. In einem zweiten Teil ist eine Dokumentation der Werbung im Internet für elektrische Zigaretten (E-Zigaretten) vorzunehmen. Im abschließenden Teil sind ggf. Handlungsempfehlungen zu beiden Bereichen zu geben.
Ziel des Vorhabens ist es, belastbare Erkenntnisse insbesondere über den Vollzug von § 21a Absatz 4 des Vorläufigen Tabakgesetzes und eventuellen Rechtssetzungsbedarf zur tabakproduktbezogenen Internetkommunikation zu erhalten. Neben der Untersuchung der Rechtskonformität werden auch interdisziplinäre Ausführungen im Hinblick auf das gesellschaftspolitische Ziel der Senkung der Raucherquote erwartet.
4. Teilnahmebedingungen
Grundlage des Vorhabens ist der Entscheidungshilfebedarf des BMELV. Besonders erwünscht sind Skizzen von Bewerbern/-innen mit nachgewiesener interdisziplinärer rechts- und sozialwissenschaftlicher Kompetenz, insbesondere auf dem Gebiet des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Erfahrungen im beschriebenen Bereich sind erforderlich. Entsprechende Nachweise aus den letzten sechs Jahren sind vorzulegen (Veröffentlichungen, Gutachten, etc.). Die Bundesforschungsinstitute aus dem Geschäftsbereich des BMELV sind von einer Teilnahme ausgeschlossen.
Der/die Skizzeneinreicher/-in muss einen/eine deutschsprachigen/deutschsprachige Ansprechpartner/-in für das Projekt zur Verfügung stellen. Die Berichte sind in deutscher Sprache zu verfassen. Es gilt deutsches Recht.
Die Projektförderung über eine Zuwendung setzt ein unmittelbares Eigeninteresse an der Durchführung des Vorhabens voraus. Es wird vom/von dem/der Zuwendungsempfänger/-in eine finanzielle Beteiligung an den Ausgaben in angemessenem Umfang erwartet. Die Höhe der Zuwendung wird im Einzelfall festgesetzt.
5. Zeitraum; Inhalt und Umfang des Projektes
- a)
-
Projektzeitraum: Der frühestmögliche Projektbeginn ist der 1. August 2013. Die Laufzeit des Projektes soll sechs Monate nicht überschreiten.
- b)
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Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die zur Bearbeitung notwendigen Unterlagen (komplette Aufgabenbeschreibung sowie Informationen zum Aufbau und zur Gliederung der Projektskizze) angefordert werden können: siehe Nummer 1.
- c)
-
Schlusstermin für die Abforderung der Unterlagen, die zur Erstellung der Skizze erforderlich sind, bei der BLE:
- Datum:
-
1. Juli 2013
- Uhrzeit:
-
12.00 Uhr.
- d)
-
Schlusstermin für den Eingang der Skizze in der BLE:
- Datum:
-
15. Juli 2013
- Uhrzeit:
-
12.00 Uhr.
- e)
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Maßgeblich für den fristgerechten Eingang der Skizze ist der Posteingangsstempel der BLE.
- f)
-
Lediglich digital, fernschriftlich oder nicht unterschrieben zugegangene Skizzen können nicht berücksichtigt werden.
6. Weitere Informationen
- a)
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Nach Ablauf der Einreichungsfrist findet eine Auswahl der zur Deckung des Entscheidungshilfebedarfs geeigneten und wirtschaftlichen Projektskizzen statt.
- b)
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Nach Auswahl der geeigneten und wirtschaftlichen Projektskizzen erhalten die entsprechenden Einreichenden anschließend vom Projektträger eine Aufforderung, einen kompletten Projektantrag abzugeben.
- c)
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Nicht berücksichtigte Skizzenbewerber/-innen werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens von der BLE informiert.
- d)
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Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Dr. Natt