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Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Förderrichtlinie
„Stark im Beruf – Mütter mit Migrationshintergrund steigen ein“

Vom 24. Mai 2018

1.
Förderziele und Zuwendungszweck
Der Europäische Sozialfonds ist ein zentrales Finanzinstrument der Europäischen Union zur Umsetzung der Strategie Europa 2020. Ein für den Europäischen Sozialfonds (ESF) relevantes Kernziel dieser Strategie ist die Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte. „Stark im Beruf – Mütter mit Migrationshintergrund steigen ein“ (nachfolgend: „Stark im Beruf“) ist ein ESF-Bundesprogramm für die Erwerbsintegration von Müttern mit Zuwanderungsgeschichte. Ziel von „Stark im Beruf“ ist die Heranführung dieser Zielgruppe an den Arbeitsmarkt. Dies setzt das Programm mit Mitteln des ESF in Maßnahmen um. Ein Schwerpunkt bei der Förderung von Beschäftigung liegt dabei auf Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, ein weiterer auf der Zusammenarbeit mit der örtlichen Arbeitsverwaltung. In „Stark im Beruf“ sollen rund 90 Träger finanziell dabei unterstützt werden, entsprechende Handlungsansätze in Kooperation mit der örtlichen Arbeitsverwaltung und weiteren Partnern zu erproben, zu dokumentieren und weiterzuentwickeln.
In Deutschland leben mehr als zwei Millionen Mütter mit Migrationshintergrund, das entspricht 28 Prozent aller Mütter. Ihre Anzahl ist in den letzten Jahren gestiegen. Von den Müttern sind knapp eine Million nicht erwerbstätig. Bei zwei Dritteln dieser Mütter besteht ein Erwerbswunsch, davon ist die Hälfte an einer unmittelbaren Arbeitsaufnahme interessiert. Zugleich unterscheiden sich die Erwerbskonstellationen von Familien mit und ohne Migrationshintergrund deutlich. Die Armutsrisikoquote und der Anteil von Familien im (ergänzenden) Leistungsbezug vom Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) überschreitet den der autochthonen Familien signifikant. Für einen erheblich höheren Anteil von Alleinerziehenden mit Migrationshintergrund als ohne ist die wirtschaftliche Situation prekär. Mütter mit Migrationshintergrund sind dabei keine homogene Gruppe, sie unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Qualifikation, ihren sprachlichen Kompetenzen und ihrer persönlichen Lebenssituation. Für eine (Re)Integration in Erwerbstätigkeit bedarf es individueller Ansätze und passender Unterstützungssysteme. Der Zugang von Müttern zu Arbeitsmarkt und Erwerbstätigkeit trägt maßgeblich zur sozialen und gesellschaftlichen Integration der gesamten Familie mit Migrationshintergrund, insbesondere auch der Kinder, bei.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gewährt im ESF-Bundesprogramm „Stark im Beruf“ Zuwendungen für die Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Integration von Müttern mit Migrationshintergrund in den Arbeitsmarkt oder zu deren Aktivierung für eine Erwerbstätigkeit bzw. Heranführung an den Arbeitsmarkt.
Das Aufgabenspektrum der Träger umfasst insbesondere:
bedarfsgerechte Orientierungs- und Qualifizierungsangebote für Mütter mit Migrationshintergrund zu allen arbeitsmarktrelevanten Fragen, darunter insbesondere zu den Themen Arbeitswelt, Arbeitsmarkt, (Berufs)Bildungs­system sowie Instrumente der Fort- und Weiterbildung, der Anerkennung von Abschlüssen und Zeugnissen
Aufzeigen von Möglichkeiten, die beruflichen Anforderungen mit den familiären Verpflichtungen zu vereinbaren und die Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls unter Einbezug der Familienmitglieder, familienfreundlich zu gestalten
Begleitung des (Wieder)Einstiegs von der beruflichen Orientierung über den Beginn eines Praktikums, einer Ausbildung oder einer Weiterqualifizierung bis zur ersten Phase einer Beschäftigung.
Dabei soll die Kooperation mit der örtlichen Arbeitsverwaltung und anderen Akteuren wie u. a. Migrantenorganisationen, Unternehmen, Kammern, Bildungsträgern und Partnern am Arbeitsmarkt weiterentwickelt werden. Die Träger sollen ihre Arbeitserfahrungen im Rahmen des ESF-Bundesprogramms dokumentieren und ihre Erkenntnisse in regelmäßig stattfindenden Arbeitstreffen sowie in die fachliche Begleitung des ESF-Bundesprogramms einbringen. Die Projektergebnisse sollten auf vergleichbare Angebote für die Zielgruppe übertragbar sein, insbesondere unter dem Aspekt der Zielgenauigkeit und der Wirkung. Auf Programmebene soll die Erschließung der Erwerbspotenziale von Müttern mit Migrationshintergrund durch die Kooperation mit Unternehmens- und Arbeitsmarktakteuren be­fördert werden.
Zielgruppe
Müttern mit Migrationshintergrund – darunter fallen auch geflüchtete Mütter – soll ermöglicht werden, mit Beratung, Qualifizierung und Begleitung die Hürden zu überwinden, die einer Aktivierung für den Arbeitsmarkt entgegen­stehen. So sehen sich viele Frauen mit Kindern nicht in der Lage, die finanziellen Fragen der Lebensführung, die Fragen der Kinderbetreuung und der Alltagsbewältigung so zu lösen, dass sie eine Berufswegeplanung vornehmen, eine Qualifizierung erfolgreich abschließen und/oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können.
Zentrales Anliegen des ESF-Bundesprogramms ist es, die wirtschaftliche Eigenständigkeit der Haushalte zu er­reichen oder zu sichern sowie Leistungsbezüge zu beenden.
Das Programm richtet sich an Frauen mit Migrationshintergrund, die
Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben sowie
Kinder haben und daher aufgrund ihrer aktuellen oder vorausgegangenen Familienpflichten Hürden der Erwerbsaufnahme begegnen.
2.
Gegenstand der Förderung
Das ESF-Bundesprogramm „Stark im Beruf“ stellt eine Ergänzung zu bestehenden Angeboten für Mütter mit Migrationshintergrund dar. Die Angebote in „Stark im Beruf“ für die Zielgruppe sollen insbesondere darauf hinwirken, die Arbeitsintegration von Müttern mit Migrationshintergrund zu fördern, indem sie
einen besseren Zugang zu bestehenden Förderangeboten und Maßnahmen mit dem Ziel der Erwerbsintegration herstellen
die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit bzw. berufsbezogener Qualifizierung aktiv unterstützen
Eigenverantwortung und Selbstbewusstsein der Zielgruppe stärken, um die vorhandenen Potenziale für die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit zu erkennen
die Nachhaltigkeit von Ausbildungs- und Arbeitsaufnahme durch zielgruppengerechte Stabilisierungsstrategien gewährleisten
Müttern mit Migrationshintergrund, die bereits berufliche Qualifikationen im Heimatland erworben haben, berufliche Perspektiven im Rahmen des Anerkennungsverfahrens aufzeigen
die Abhängigkeit von staatlichen Transferleistungen reduzieren
die unterschiedlichen Unterstützungsangebote in der Region stärker miteinander vernetzen und
zielgruppen- und strukturbezogene Ansätze durch die Projektumsetzung mit anderen für die Zielgruppe relevanten Akteuren – darunter beispielsweise Jobcenter, Agenturen für Arbeit, Jugendämter, Kinderbetreuungseinrichtungen, Träger der Integrationskurse und der Kurse für berufsbezogenes Deutsch, Migrantenorganisationen, Gleichstellungsbeauftragte sowie Unternehmen – erproben und etablieren
mit der örtlichen Arbeitsverwaltung zusammenwirken.
Träger müssen teilnehmer- und strukturbezogene Angebote mit folgenden Komponenten unterbreiten:
berufliche und persönliche Aktivierung und Stabilisierung, z. B. mit beruflicher Beratung und Orientierung der Teilnehmenden, Unterstützung bei der Kompetenzfeststellung, individueller Förderplanung und/oder Coaching
Unterstützung des familiären Umfelds und Beratung von Familienmitgliedern im Kontext des beruflichen (Wieder)Einstiegs der Teilnehmerin (z. B. durch Einbeziehung der Partner/Väter oder familienbezogene Angebote)
Beratung zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit
Einbeziehung von und Vernetzung mit Akteuren, die – zusätzlich zur Kooperation mit den Jobcentern und Agenturen für Arbeit – die Zielgruppe bei der familiengerechten beruflichen Integration unterstützen, z. B. Migrantenorganisationen, Jugendamt, Unternehmen
Vermittlung von oder in berufsbezogene Qualifizierung, Praktika oder Erwerbstätigkeit.
Träger können zusätzlich Angebote mit z. B. folgenden Komponenten unterbreiten:
Maßnahmen der Unternehmensansprache und Gewinnung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern für die Beschäftigung der Teilnehmerinnen im Projekt
Aufsuchende Hilfen, Beratungen und Begleitung, z. B. zur Betreuungssituation, zu Institutionen und bei Anerkennungsverfahren
Angebote zur Vermittlung von fachspezifischen Kenntnissen
Qualifizierungen, z. B. bedarfsgerechte Sprachangebote
Nachbetreuungen, insbesondere Begleitung in der ersten Phase von Ausbildung, Qualifizierung, Erwerbstätigkeit oder Selbstständigkeit.
Der örtliche Träger der Grundsicherung bzw. die Agentur für Arbeit ist in die Projektarbeit einzubeziehen. Angebote im Rahmen von „Stark im Beruf“ müssen sich inhaltlich von den Leistungen nach dem SGB II oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) unterscheiden, dürfen diese nicht lediglich ersetzen und die gesetzlich normierten Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme nicht umgehen.
Nicht förderfähig sind Beratungen,
die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen inklusive Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden (Kumulierungsverbot)
deren Zweck auf den Vertrieb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen bzw. weiteren Beratungen gerichtet ist
die Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten zum Inhalt haben
die gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben
die sonstige Umsatz steigernde Maßnahmen einschließlich des entsprechenden Marketings zum Inhalt haben
soweit die Teilnehmerin einen gesetzlichen Anspruch gegen einen Dritten auf thematisch vergleichbare Beratungen hat.
Darüber hinaus sind Provisionen oder anderslautende Honorare im Rahmen des Programms unzulässig; eine Provision oder ein anderslautendes Honorar darf auch nicht nachträglich gezahlt oder angenommen werden.
3.
Rechtsgrundlagen
Die Förderung des ESF-Bundesprogramms aus dem ESF erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den ESF (ESF-Verordnung), der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zu den gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den ESF, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (Allgemeine Strukturfondsverordnung) sowie jeglicher delegierter Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der EU-Strukturförderung stehen und erlassen wurden oder noch erlassen werden in der jeweils gültigen Fassung.
Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm ESF Bund Deutschland 2014 bis 2020 (ESF-Bundes-OP, CCI: 2014DE05SFOP002). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist der Interventionspriorität von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 „Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Gebieten, einschließlich des Zugangs zur Beschäftigung und des beruflichen Aufstiegs, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und die Förderung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit“ zugeordnet.
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den nationalen Bestimmungen der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) mit den dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) in der jeweils gültigen Fassung gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4.
Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt für das ESF-Bundesprogramm „Stark im Beruf“ sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland (Träger), die regelmäßig Angebote zur Integration und/oder beruflichen Orientierung/Qualifizierung für Frauen/Mütter anbieten bzw. Kooperationen von Trägern, die sich in ihren Angeboten regional entsprechend ergänzen und die
über Erfahrungen und Kenntnisse mit der Zielgruppe verfügen, die bei Antragstellung nachzuweisen sind (Projektbeschreibungen, Referenzen etc.)
über Kenntnisse hinsichtlich der Beschäftigungssituation insbesondere von Migrantinnen bzw. geflüchteten Frauen mit Kindern in der Region verfügen
über Standards und Praxis des beschäftigungsorientierten Fallmanagements verfügen
mit der örtlichen Arbeitsverwaltung nachweislich bei der Konzepterstellung und in der Projektumsetzung kooperieren
die regionalen Netzwerke kennen und nutzen sowie über gute Kontakte zu Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern verfügen
und, sofern sie Träger der örtlichen Arbeitsverwaltung sind, das Projekt im Verbund mit einem Weiterleitungsempfänger umsetzen.
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Antrag nach Maßgabe der Nummer 7 dieser Richtlinie fristgerecht und vollständig gestellt wurde. Es können keine Vorhaben gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt. Öffentliche Strukturausgaben dürfen durch ESF-Mittel nicht ersetzt werden. Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Eine rück­wirkende Förderung ist ausgeschlossen.
Antragstellenden, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellende, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Für das ESF-Bundesprogramm „Stark im Beruf“ werden für die Programmphase vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2022 (Förderphase II) Fördermittel aus dem ESF über das BMFSFJ zur Verfügung gestellt.
Der ESF stellt für verschiedene sogenannte Zielregionen europäische Zuschüsse mit unterschiedlichem prozentualem Anteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zur Verfügung (Interventionssatz).
Die maximale Zuschusshöhe für eine Förderung aus dem ESF nach dieser Richtlinie beträgt
50 Prozent in stärker entwickelten Regionen (alte Bundesländer einschließlich Berlin und die Region Leipzig, aber ohne die Region Lüneburg)
60 Prozent in der Übergangsregion Lüneburg und
80 Prozent in allen anderen Übergangsregionen (neue Bundesländer ohne Berlin und ohne die Region Leipzig).
Mindestens
50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in stärker entwickelten Regionen
40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in der Übergangsregion Lüneburg
20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in allen anderen Übergangsregionen
sind von den Antragstellenden als nationale Kofinanzierung aufzubringen.
Die nationale Kofinanzierung kann grundsätzlich durch Eigen- und/oder Drittmittel erbracht werden. Drittmittel können aus privaten oder öffentlichen Mitteln (kommunale Mittel, Landesmittel, Mittel der Bundesagentur für Arbeit bzw. des Trägers der Grundsicherung, Teilnehmendeneinkommen, Personalgestellung, Spenden) erbracht werden, sofern diese Mittel nicht aus dem ESF oder anderen EU-Fonds stammen. Sofern der Zuwendungsempfänger eine Weiterleitung von Zuwendungsmitteln beabsichtigt, ist dieses zu beantragen.
Zusätzlich ist zu beachten, dass der Zuwendungsempfänger grundsätzlich Mittel in Höhe von mindestens zehn Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als Eigenmittel, Drittmittel (mit Geldfluss) oder durch Personalgestellung in das Projekt einbringen muss.
Bei der Antragstellung muss ein Gesamtfinanzierungsplan vorgelegt werden, der die entsprechenden geplanten Ausgaben und deren Finanzierung ausweist. ESF‐Mittel und nationale Kofinanzierung werden entsprechend bei Antragstellung als Gesamtausgaben ausgewiesen. Eine Kofinanzierungsbestätigung oder -erklärung zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Interessenbekundung muss beinhalten: Kofinanzierungshöhe und -zeitraum für das be­antragte Projekt mit Angabe des Mittelgebers und Bestätigung des Ausschlusses der Doppelförderung durch EU-Strukturfondsmittel.
Die Gesamtfinanzierung eines Projekts muss gesichert sein (VV Nummer 1.2 zu § 44 BHO). Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Finanzierung seines Projekts zu überwachen. Defizite der Einnahmen- bzw. Finanzierungsseite sind grundsätzlich vom Zuwendungsempfänger auszugleichen.
Sofern die mit dem Zuwendungsbescheid festgelegte Höhe der mindestens zu erbringenden Kofinanzierung der Zuwendungsempfänger nicht im Förderzeitraum erbracht wird, führt dies zur anteiligen Reduzierung der bewilligten ESF-Mittel. Kann aufgrund der fehlenden Kofinanzierung die Gesamtfinanzierung nicht erreicht werden, kann der Widerruf des Förderbescheids und eine Rückforderung der gewährten Zuwendungen erfolgen.
Die Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung im Rahmen der verfügbaren Mittel aus dem ESF gewährt. Der Betrag der ESF-Zuwendung soll pro Projekt und Förderjahr bis zu 75 000 Euro betragen. Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach dem Umfang der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und dem jeweilig anzuwendenden Interventionssatz. Der ESF beteiligt sich generell anderen nationalen Finanzierungsquellen eines Projekts gegenüber nachrangig.
Zuwendungsfähig und damit förderfähig im Rahmen dieser Richtlinie sind insbesondere folgende Ausgaben­positionen:
a)
Personalausgaben für Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter
b)
Sachausgaben auf der Grundlage einer Sachkostenpauschale in Höhe von 27 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d VO (EU) Nr. 1303/2013 in Verbindung mit Absatz 5 Buchstabe a.
Näheres regelt der Finanztechnische Förderleitfaden.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Zwischen- und Verwendungsnachweis
Abweichend von den in Nummer 6 der ANBest-P bzw. ANBest-Gk genannten Zeiträumen ist der Verwendungs­nachweis nach Jahresende bzw. nach Auslaufen des Vorhabens innerhalb von vier Monaten beim Zuwendungsgeber vorzulegen (siehe Finanztechnischer Förderleitfaden). Ferner erfolgt abweichend von Nummer 6 ANBest-P und ANBest-Gk für die pauschalierten Sachausgaben keine Nachweisführung über die Höhe der tatsächlichen Ausgaben. Näheres zu der Nachweisführung, auch für die Standardeinheitskosten des Teilnehmendeneinkommens in der Kofinanzierung, regelt der Finanztechnische Förderleitfaden.
Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Anforderung für den Bedarf für fällige Zahlungen innerhalb von maximal sechs Wochen. Details hierzu können dem Finanztechnischen Förderleitfaden entnommen werden.
Querschnittsziele
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach den Artikeln 7 und 8 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung zu beachten.
Prüfung
Nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid ist die Bewilligungsbehörde in dem dort niedergelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes und die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes prüfberechtigt.
Alle Belege sind nach Abschluss der Prüfung des Endverwendungsnachweises durch die Bewilligungsstelle vom Zuwendungsempfänger fünf Jahre aufzubewahren (gerechnet ab Datum des Prüfbescheids zum Endverwendungsnachweis), sofern nicht aufgrund von Gerichtsverfahren, aus steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die unter „Prüfung“ genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antrag­stellende damit einverstanden, dass die notwendigen Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Träger.
Alle geförderten Träger sind verpflichtet, die vom Zuwendungsgeber zur finanziellen und materiellen Steuerung zur Verfügung gestellten Dokumente und Online-Verfahren zu nutzen. Das gilt für das Antrags- und Änderungsantragsverfahren, die Verfahren zum Belegnachweis, Mittelabruf, Zwischennachweis und Verwendungsnachweis sowie für das Monitoring-Verfahren. Die Träger werden durch eine Servicestelle „Stark im Beruf“ bei fachlich-inhaltlichen Fragestellungen und durch die ESF-Regiestelle im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bei zuwendungsrechtlichen Fragestellungen unterstützt und beraten.
Alle subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes betreffenden Änderungen sind unverzüglich dem Zuwendungsgeber mitzuteilen.
Datenerfassung/Evaluation
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, die folgenden Anforderungen im Bereich der Datenerfassung zu erfüllen. Sowohl die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der ESF-Verordnung als auch die weiteren programmrelevanten Daten sind verbindlich zu erheben und zu den mit der ESF-Verwaltungsbehörde vereinbarten Zeitpunkten zu liefern. Die Daten liefern die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde an die Europäische Kommission.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die im Bewilligungsbescheid beschriebenen Output- und Ergebnis­indikatoren zu erheben. Zudem sind sie verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des ESF-Bundesprogramms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben.
Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen oder auch den Widerruf des Förderbescheids und damit die Rückforderung bereits gezahlter Zuwendungen zur Folge haben.
Die Teilnehmerinnen des Projekts werden durch die Träger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert. Entsprechende Einwilligungserklärungen der Teilnehmerinnen werden durch die Träger eingeholt.
Liste der Vorhaben
Der Zuwendungsempfänger (Träger) erklärt sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XII der VO (EU) Nr. 1303/2013 mindestens folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden:
a)
der Name des Empfängers
b)
die Postleitzahl des Vorhabens und Land
c)
die Bezeichnung des Vorhabens
d)
die Zusammenfassung des Vorhabens
e)
Beginn und Ende des Vorhabens
f)
der Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens mit Kofinanzierungssatz und Interventions­kategorie.
Erfahrungsaustausch/Wissenstransfer
Der Zuwendungsempfänger (Träger) verpflichtet sich, an dem programmweiten Erfahrungsaustausch in Form von Workshops und Fachkonferenzen sowie an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
Kommunikation
Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragstellende dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII der VO (EU) Nr. 1303/2013 zu entsprechen und auf eine Förderung durch den ESF hinzuweisen.
7.
Interessenbekundungs-, Antrags- und Bewilligungsverfahren
Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Interessenbekundungs- und Antragsverfahren. Hierfür sind Interessenbekundungen bis zum 16. Juli 2018 in elektronischer und bis zum 18. Juli 2018 in schriftlicher Form beim Zuwendungsgeber, dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), einzureichen.
Die Antragstellenden, deren Vorhaben im Interessenbekundungsverfahren positiv bewertet wurden, werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag in elektronischer und schriftlicher Form beim BAFzA einzureichen. Für die Einhaltung der Fristen ist der Poststempel maßgeblich. Verspätet eingehende oder unvollständige Förderanträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Der beizufügende Finanzierungsplan, einschließlich der verbindlichen Erklärungen zur Erbringung des Eigenanteils des Vorhabens, muss für den gesamten Förderzeitraum aufgestellt werden. Aus den Erklärungen müssen die Unterstützungsleistungen und die Art und Höhe der Mittel hervorgehen, die zur Erbringung des Eigenanteils zur Verfügung gestellt werden.
Die Anträge werden vom BAFzA geprüft und beschieden. Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Der Antrag muss Aussagen enthalten zu:
Ausgangslage und Zielsetzung für die Zielgruppe entlang der in der Förderrichtlinie dargelegten Förderzielen; Strategien zur geplanten Verstetigung erfolgreicher Ansätze
Zusammenhang mit anderen eigenen Vorhaben/Projekten/Aktivitäten und Abgrenzung zu den Aktivitäten aus anderen Förderprogrammen
Arbeits- und Zeitplan inkl. Meilensteinen für die beantragte zweite Förderphase vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2022
Gesamtfinanzierung des Vorhabens mit Finanzierungsplan über den Förderzeitraum der zweiten Förderphase
rechtsverbindliche Kooperationsvereinbarung mit dem örtlichen Träger der Grundsicherung und/oder, wenn Mütter mit Migrationshintergrund im Rechtskreis SGB III angesprochen werden sollen, den örtlichen Agenturen für Arbeit und vereinbarte gemeinsame Strategien zur Erreichung der Arbeitsmarktintegration für die Zielgruppe
rechtsverbindliche Kooperationsvereinbarung mit mindestens zwei weiteren Akteuren auf regionaler Ebene wie z. B. Migrantenorganisationen; Unternehmen, Wirtschaftsverbände und Kammern; Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE)/Jugendmigrationsdienste (JMD) oder Migrationsfachdienste; Träger von Integra­tionskursen/DeuFöV-Kursen; Quartiersmanagement; Mehrgenerationenhäuser und Lokale Bündnisse für Familie; Vertretungen der Landesnetzwerke des Förderprogramms Integration durch Qualifizierung (IQ); Projekte der Flüchtlingsarbeit; Wohlfahrtsverbände; Stiftungen, Bürgerstiftungen und Bürgervereine mit integrationspolitischem Bezug; Kommunen, insbesondere die für die Kinderbetreuung zuständigen Stellen; Schwangerschafts­beratungsstellen.
Aus den Kooperationsvereinbarungen müssen die Unterstützung und die Höhe der Mittel der einzelnen Koopera­tionspartner hervorgehen, sofern Mittel für die Kofinanzierung zur Verfügung gestellt werden.
Darüber hinaus sind dem Antrag folgende Erklärungen nach § 44 BHO hinzuzufügen:
nach VV Nummer 3.2.1 bei Projektförderung (VV Nummer 2.1 zu § 23 BHO) eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist
nach VV Nummer 3.2.3 eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan oder Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.
Die Bewertung der Interessenbekundungen erfolgt unter Einbeziehung externer unabhängiger Fachgutachterinnen und Fachgutachter. Die für eine Förderung geeigneten Projekte werden durch das BMFSFJ auf Basis der Programmbeschreibung in dieser Richtlinie und des Interessenbekundungsverfahrens ausgewählt. Die Absender positiv bewerteter Interessenbekundungen werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag in schriftlicher und elektronischer Form an das BAFzA zu übermitteln. Neben fachlichen Kriterien berücksichtigt eine Förderentscheidung auch die angemessene Verteilung der Durchführungsorte der Projekte im Bundesgebiet.
Dem BAFzA obliegen insbesondere die Information und Beratung der Antragstellenden, die Prüfung der Anträge, die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendungen sowie die Prüfung der Mittelverwendung (Verwendungsnachweisprüfung), die Berichterstattung und der Abschluss der Vorhaben.
Für das Antragsverfahren stellt das BAFzA Antragsformulare zur Verfügung. Der Antrag wird durch die Antrag­stellenden elektronisch ausgefüllt und im Fördermittelportal hinterlegt. Zusätzlich muss eine ausgedruckte und rechtsverbindlich unterschriebene Fassung des Antrags gesandt werden an das:
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
Referat 403
Stark im Beruf
50964 Köln
8.
Programmumsetzung
Das BFSFJ steuert das ESF-Bundesprogramm „Stark im Beruf“.
Mit der Koordinierung und fördertechnischen Umsetzung des ESF-Bundesprogramms hat das BMFSFJ das BAFzA beauftragt.
9.
Inkrafttreten der Förderrichtlinie
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2022.
Berlin, den 24. Mai 2018

Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag
Christine Mühlbach