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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Änderung
der Förderrichtlinie
Industrielle Gemeinschaftsforschung

Vom 15. September 2026

Die Förderrichtlinie Industrielle Gemeinschaftsforschung vom 21. Dezember 2022 (BAnz AT 29.12.2022 B1) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1.3 werden die Wörter „Klimaschutz (BMWK) als Bewilligungsbehörde“ gestrichen und durch „Energie (BMWE)“ ersetzt.
2.
In Nummer 2.1 wird die Zitierung „(ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1)“ in „(2022/C414/01 vom 28.10.2022)“ geändert.
3.
Die Nummer 3.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Wirtschaftsgetragene Forschungsvereinigungen können beim Projektträger einen Antrag auf Autorisierung im Förderprogramm IGF stellen, sofern sie die in der Anlage genannten Kriterien erfüllen. Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige, gemeinnützige industrielle Forschungsvereinigungen, die nach der Anlage zu dieser Förderrichtlinie autorisiert sind.“
4.
In Nummer 3.2 werden im ersten Satz die Wörter „müssen die in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie aufgeführten Voraussetzungen im Sinne des Transparenzrichtlinie-Gesetzes2 erfüllt werden“ durch „sind die Regelungen des Transparenzrichtlinien-Gesetzes2 zu beachten“ ersetzt. Im zweiten Satz werden zwischen der Zitierung „(ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)“ und dem Wort „erfüllen“ die Wörter „, zuletzt geändert und verlängert durch die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1),“ hinzugefügt.
5.
In Nummer 3.3 werden im ersten Satz die Wörter „offen stehen“ durch das Wort „offenstehen“ geändert. Im vierten Satz werden die Wörter „müssen die in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie aufgeführten Voraussetzungen im Sinne des Transparenzrichtlinie-Gesetzes erfüllt werden“ gestrichen und durch „sind die Regelungen des Transparenzrichtlinien-Gesetzes zu beachten“ ersetzt.
6.
In Nummer 3.4 wird im ersten Satz hinter dem Wort „und“ das Wort „können“ gestrichen.
7.
In Nummer 5.1 wird im ersten Anstrich die Zahl „275 000“ durch die Zahl „320 000“ ersetzt. Im zweiten Anstrich wird die Zahl „525 000“ durch die Zahl „560 000“ ersetzt sowie der Klammereinschub durch „(maximal 280 000 Euro je Forschungseinrichtung)“ ersetzt.
8.
Die Nummer 6.5 wird wie folgt neu gefasst:
„6.5 Antragstellende müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären und werden unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, dass
–
sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem BMWE oder dem Projektträger zur Verfügung stehen, sie dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen;
–
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
–
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
–
von der administrierenden Stelle, dem BMWE oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle gespeichert werden können;
–
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 7 BHO weiterverarbeitet werden können;
–
vom BMWE an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können;
–
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden;
–
die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.
Der Zuwendungsempfänger und Letztempfänger wird unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO.
Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.“
9.
In Nummer 7.1 Buchstabe a werden die Wörter „AiF e. V. bzw. der“ gestrichen.
10.
In Nummer 7.1 Buchstabe b werden die Wörter „für die IGF, bis 31. Dezember 2023 entsprechend IGF-Leitfaden, danach Leitlinien“ geändert in „der Leitlinien für die IGF“.
11.
Nummer 7.1 Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:
„Der Antrag hat die Ausgaben aller beteiligten Forschungseinrichtungen gemäß Nummer 3.3 zu umfassen. Die vollständigen Anträge auf Förderung und Anlagen sind in elektronischer Form an den Projektträger zu richten.“
12.
Die Nummer 7.2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Antragsprüfung und Bewilligung erfolgt durch den beliehenen Projektträger.“
13.
Die Nummer 7.3 wird wie folgt neu gefasst:
„Die kassentechnische Abwicklung erfolgt über den Projektträger.“
14.
In Nummer 7.4 werden die Wörter „bis 31. Dezember 2023“ und „den AiF e. V., BAFA und BMWK, danach durch die Bewilligungsbehörde oder“ gestrichen.
15.
In Nummer 8 wird das Jahr „2026“ in „2027“ geändert.

Diese Änderungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

Berlin, den 15. September 2026

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Sabine Maass