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Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bekanntmachung
der Förderrichtlinie
„Shaping the Future“ – Anwerbung und Arbeitsmarktintegration
internationaler Fachkräfte in Erziehungsberufen aus Drittstaaten

Vom 28. Mai 2026

Auf Grundlage der entsprechenden Anwendung der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den zugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) folgende Richtlinie.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Schaffung und der Erhalt eines bedarfsgerechten Angebots an Kindertagesbetreuung in hoher Qualität und die Verbesserung von gleichberechtigten Zugängen zu früher Bildung sind zentrale Anliegen der Bundesregierung, um gleiche Start- und Bildungschancen von Anfang an zu schaffen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern.

Neben baulichen Maßnahmen sind auch zusätzliche Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung erforderlich. Um Fachkräfte zu gewinnen und zu halten, sieht der Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode unter anderem vor, die Anwerbung und Arbeitsmarktintegration von internationalen Fachkräften für das Berufsfeld Kita zu verbessern.

Um dieses Anliegen der Bundesregierung voranzubringen, unterstützt das BMBFSFJ das von der Bundesagentur für Arbeit (BA) initiierte und durch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) durchgeführte Expertise-Projekt „Shaping the Future“ zur Anwerbung von pädagogischen Fachkräften für die Kindertagesbetreuung in Deutschland, zunächst aus Kolumbien und gegebenenfalls aus weiteren lateinamerikanischen Fokusländern der BA.

Mit dem Projekt soll ein Impuls gesetzt werden, um die Anwerbung, Integration und Anerkennung von internationalen Fachkräften bei Kita-Trägern zu etablieren und zu routinisieren. Zugleich sollen Erkenntnisse über die Gelingensbedingungen von Anwerbe- und Anerkennungsprozessen in Erziehungsberufen gewonnen werden, mit welchen die Umsetzung der in der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs und Regierungschefinnen der Länder beschlossenen Maßnahmen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen unterstützt werden kann.

Kita-Träger können nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 BHO gefördert werden. Ein Rechtsanspruch des Kita-Trägers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Die Kita-Träger werden aufgrund der Komplexität der Anwerbe- und Anerkennungsverfahren und des hohen Aufwands im Projekt von der BA gezielt darin unterstützt, den Prozess von der Rekrutierung bis zur Beschäftigung der internationalen Fachkraft zu durchlaufen. Die Unterstützungsleistungen der BA für die Ansprache, Auswahl und Vermittlung geeigneter Bewerberinnen und Bewerber sowie die Unterstützung und Beratung im Verfahren sind kostenfrei.

Gleichwohl fallen unter anderem Ausgaben für den Spracherwerb, das Stipendium während des Spracherwerbs im Fokusland, Bearbeitungsgebühren der zuständigen Anerkennungsstelle, Visum und Einreise nach Deutschland sowie Übersetzungs- und Dolmetscherkosten an.

Um die Beteiligung von Kita-Trägern an einer fairen Fachkräfteanwerbung zu erleichtern, gewährt der Bund eine Anschubfinanzierung in Form eines Bundeszuschusses zu oben genannten Ausgaben.

Institutionelle Förderungen sind von dieser Richtlinie ausgeschlossen.

3 Zuwendungsempfangende Organisationen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz und Betriebsstätte in Deutschland (Zuwendungsempfänger) als Träger von öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen.

Die Kita-Träger können unter Maßgabe folgender Voraussetzungen gefördert werden:

Eine Beantragung ist Trägern vorbehalten, welche zuvor bei der ZAV ein Beratungsgespräch zu den Projektbedingungen wahrgenommen haben.
Die Träger müssen eine feste Ansprechperson festlegen, welche sowohl für die ZAV als auch für die Fachkraft als Ansprechperson dient.
Mit dem Antrag ist zu erklären, dass Kooperationen mit lokalen Akteuren und Akteurinnen aufgebaut werden. Dazu können das Jugendamt oder die Arbeitsagentur sowie weitere lokale Akteurinnen und Akteure (zum Beispiel Welcome Center, Ausländerbehörde, Migrationsberatung für Zugewanderte) gehören, die die Integration der ausländischen Fachkräfte vor Ort unterstützen können.
Die Träger sichern zu, dass Kapazität für Betreuung, Einarbeitung und die Integration vorhanden ist. Regelmäßige Jour Fixes, Feedbackgespräche und individuelle Betreuung der Fachkräfte sowie eine Unterstützung bei Wohnungssuche sowie der Erstellung von Unterlagen, zum Beispiel Bescheinigungen für die berufliche Anerkennung, Vertragsunterlagen, Nachweise für Behörden, sind sicherzustellen.
Die Träger sichern zu, Fachkräfte beim Anerkennungsverfahren als staatlich anerkannte Erzieherin/staatlich anerkannter Erzieher beziehungsweise staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/staatlich anerkannter Kindheitspädagoge aktiv zu unterstützen.
Der Träger unterschreibt eine Vereinbarung mit der ZAV, in der die wichtigen Eckdaten zu Themen wie Erwartungsmanagement, Arbeitsbedingungen, Begleitung und Unterstützung festgehalten werden.
Das Gehalt muss tariflicher oder ortsüblicher Bezahlung entsprechen. Die ausländischen Fachkräfte müssen angemessen eingruppiert werden.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist ausgeschlossen.

4 Art und Umfang, Höhe der Förderung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung nach den §§ 23 und 44 BHO zur Deckung zuwendungsfähiger Ausgaben als nicht rückzahlbarer Zuschuss und als Festbetragsfinanzierung mit festen Beträgen (Pauschale) gewährt.

Die Träger der Kindertageseinrichtungen erhalten einen Zuschuss für die Ausgaben im Heimatland (gleich Fokusland BA) zum Beispiel für den Spracherwerb, die Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts während des Spracherwerbs, Visum und Reise nach Deutschland sowie Übersetzungs- und Dolmetscherkosten der internationalen Fachkraft von insgesamt 12 000 Euro. Die Beantragung der Förderung kann für maximal zwei internationale Fachkräfte pro Vorhaben erfolgen.

Die Träger müssen während des Projektzeitraums in der Lage sein, für einen gewissen Teil der Ausgaben in Vorleistung zu gehen und über die Förderung in Höhe von 12 000 Euro pro Fachkraft hinausgehende Ausgaben zu tragen (Eigenmittel).

Die Förderung wird dem Träger der Kindertageseinrichtung durch einen Zuwendungsbescheid gewährt.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Während und nach der Durchführung einer geförderten Maßnahme ist die Informations- und Kommunikationsarbeit zum Zwecke der öffentlichen Darstellung zu unterstützen.

Dazu gehört insbesondere die Mitwirkung bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BMBFSFJ sowie bei Veranstaltungen, Veröffentlichungen oder Ähnlichem in geeigneter Weise auf die Förderung des Vorhabens durch das BMBFSFJ hinzuweisen.

Die zuwendungsempfangenden Organisationen haben in die Weitergabe an Dritte oder die Veröffentlichung folgender Angaben einzuwilligen:

Name und Ort der zuwendungsempfangenden Organisation;
Ort der Vorhabendurchführung;
Bezeichnung des Vorhabens;
Gegenstand der Förderung;
Wesentlicher Inhalt des Vorhabens;
Förderbetrag, Förderanteil;
Förderdauer.

Die zuwendungsempfangenden Organisationen müssen sich damit einverstanden erklären, dass das BMBFSFJ Veröffent­lichungen über das Vorhaben in hierfür geeigneten Medien herausgeben und den Namen der geförderten Organisation sowie Höhe, Zweck und weitere Rahmenbedingungen der Förderung bekannt geben kann.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt; die zuwendungsempfangenden Organisationen sind verpflichtet, bei Prüfungen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Datenschutz: Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind im Rahmen der Umsetzung konsequent zu berücksichtigen. Insbesondere wird auf die Europäische Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz hinge­wiesen.

Die Zuwendungsgeberin behält sich im Rahmen der Bescheiderteilung die Beifügung weiterer Nebenbestimmungen nach Maßgabe des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor.

6 Verfahren

Der Programmstart ist ab dem 3. Juni 2026 vorgesehen. Der Förderzeitraum endet zum 31. Dezember 2028.

Die Antragstellung erfolgt in einem einstufigen Antragsverfahren. Der Antrag ist bei der vom BMBFSFJ beauftragten Stelle einzureichen.

Der Antrag auf Förderung ist generell vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit der Fachkraft zu stellen. Eine Förderung bereits begonnener Vorhaben ist nicht möglich. Die Fristen für die Beantragung werden gesondert bekanntgegeben. Eine Förderung erfolgt frühestens ab dem Tag der Entscheidung über den Förderantrag.

Das Antragsverfahren wird in drei Kohorten über die Anwendung Projektdatenbank abgewickelt. Für jede Kohorte findet ein separates Antragsverfahren statt. Abgelehnte Vorhaben können in der nächsten Kohorte grundsätzlich erneut beantragt werden.

Die Kohorten sind durch drei Rekrutierungswellen definiert: Die erste Rekrutierung startet im November 2026, die zweite voraussichtlich im März/April 2027, die dritte voraussichtlich im August/September 2027. In allen Kohorten ist eine Förderung von grundsätzlich maximal 30 Personen vorgesehen. Um eine angemessene Verteilung der bewilligten Vorhaben im Bundesgebiet und innerhalb der Träger- und Einrichtungsstrukturen zu ermöglichen, erfolgt die Auswahl der förderfähigen Anträge kriteriengesteuert. Die Gewichtung der Kriterien wird für jede Kohorte in Relation zur Antrags­lage festgelegt.

Im Rahmen des Antrags ist der anzustrebende Aufbau einer lokalen Kooperationsstruktur mit den Projektbeteiligten zu berücksichtigen. Damit die Kooperationsstruktur mit der Einreise der Fachkräfte greifen kann, sind bereits bei Antragstellung anzustrebende Kooperationen und gegebenenfalls schon bestehende Netzwerkstrukturen darzustellen.

Grundsätzlich wird die Förderentscheidung auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie getroffen. Das BMBFSFJ behält sich eine abschließende Prüfung und Entscheidung vor. Die Prüfung und Bewilligung der Anträge erfolgen unter Abgleich mit den in Nummer 3 hinterlegten Zuwendungsvoraussetzungen.

Die Auszahlung der pauschalen Zuwendung ist an die erfolgreiche Absolvierung der Deutschsprachprüfungen A2 beziehungsweise B1 im Heimatland gebunden. Die erste Auszahlung in Höhe von 6 000 Euro erfolgt nach der A2-Prüfung, die zweite Zahlung in Höhe von 6 000 Euro nach der B1-Prüfung.

Die Zuwendungsempfänger sind darüber hinaus verpflichtet, den Zuwendungsgeber oder eine von ihm bestimmte Stelle beim Monitoring, der Evaluation und der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen.

7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 3. Juni 2026 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2028.

Berlin, den 28. Mai 2026

Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag
Nora Damme