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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie:
Verordnungsfähigkeit einer subkutanen Infusion

Vom 21. Februar 2013

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Februar 2013 sowie in seiner Sitzung am 18. Juli 2013 beschlossen, die Anlage der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) in der Fassung vom 17. September 2009 (BAnz Nr. 21a vom 9. Februar 2010), zuletzt geändert am 21. Oktober 2010 (BAnz Nr. 8 vom 14. Januar 2011) wie folgt zu ändern:

I.

Im Leistungsverzeichnis wird nach der Nummer 16 folgende Nummer 16a eingefügt:

16a. Infusionen, s.c.
Legen, Anhängen, Wechseln, sowie abschließendes Entfernen ­einer ärztlich verordneten s.c. Infusion zur Flüssigkeitssubstitution
Kontrolle von Laufgeschwindigkeit und Füllmenge
Überprüfung der Injektionsstelle beim Anlegen, Wechseln oder Entfernen der Infusion auf Zeichen einer Ödembildung, Schwellung oder Rötung
Auf der Verordnung ist der Infusionstyp, die Menge und die Dauer der Infusion anzugeben.
Indikation:
Mittelschwere Exsikkose bei negativer Flüssigkeitsbilanz (bei akuter Erkrankung oder Verschlimmerung der Erkrankung z. B. bei Fieber, Diarrhoe), mit einhergehendem Unvermögen oralen Ausgleichs und potenzieller Reversibilität insbesondere bei geriatrischen Patienten.
Als Kontraindikationen sind insbesondere zu beachten:
Schwere Dehydratation
Dekompensierte Herzinsuffizienz
Dekompensierte Niereninsuffizienz
Koagulopathien
Kreislaufschock
Langfristiger Flüssigkeitsbedarf
Finale Sterbephase
zur ausschließlichen Erleichterung der Pflege
Ungenügende Durchführbarkeit aufgrund der Compliance des Patienten/der Patientin oder der häuslichen Bedingungen in Bezug auf die Infusionstherapie
Bis zu 7 Tage
II.

In Nummer 16 des Leistungsverzeichnisses der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie wird

in der Spalte „Bemerkung“ im zweiten Satz hinter dem Wort „arterielle“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt

und

die Wörter „und subcutane“

gestrichen.

III.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 21. Februar 2013

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
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