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Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

Bekanntmachung
der Änderung bestimmter Leitsätze
des Deutschen Lebensmittelbuches

Vom 9. September 2026

Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 53. Plenarsitzung am 20. Mai 2026 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):

–
Leitsätze für Obsterzeugnisse

Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.

Berlin, den 9. September 2026

Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

Im Auftrag
Dr. Lahrssen-Wiederholt
Anlage

Änderung der Leitsätze für Obsterzeugnisse

Die Leitsätze für Obsterzeugnisse vom 5. April 2022 (BAnz AT 09.06.2022 B1, GMBl 2022 S. 470) werden wie folgt geändert:

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1.
Folgende Überschriften werden geändert:
1.1.1 Obsterzeugnisse
1.2.1 Rohware zur Herstellung von Obsterzeugnissen
1.2.2 Verwendung von weiteren Zutaten
1.2.3 Be-/Verarbeitungsverfahren
1.3.1 Bestimmung des Dripverlusts bei tiefgefrorenen Obsterzeugnissen
1.3.2 Toleranzregeln
1.4.1 Bildliche Darstellungen
1.4.2 Bezeichnung von Obstkonserven mit Aufgussflüssigkeit
2.1 Herstellung
2.2 Beschaffenheitsmerkmale
4.2.1 Obstkonserven aus einer Fruchtart mit Aufgussflüssigkeit
4.2.2 Obstkonserven aus mehreren Fruchtarten mit Aufgussflüssigkeit
4.2.3 Obstkonserven aus einer Fruchtart ohne Aufgussflüssigkeit
4.2.4 Obstkonserven aus mehreren Fruchtarten ohne Aufgussflüssigkeit
Anlage 3 Geschützte Angaben
2.
Folgende Überschriften werden gelöscht:
1.1.2 Obsterzeugnisse sind Erzeugnisse aus Obst einschließlich Rhabarber
1.1.3 Diese Leitsätze gelten nicht für
1.1.4 Prozentangaben beziehen sich auf die Masse sofern nicht anders angegeben.
1.3.3 Sofern der Leitsatz für die einzelnen Erzeugnisse nicht etwas Anderes angibt, gelten folgende Toleranzregeln:
1.4.3 Bildliche Darstellungen der Rohware
1.4.4 Bei Obstkonserven mit Aufguss
2.1.1 Als tiefgefrorene Obsterzeugnisse werden insbesondere hergestellt:
2.1.2 Tiefgefrorene Obsterzeugnisse haben nach dem Auftauen
2.1.3 Tiefgefrorene Obsterzeugnisse sind, so weit wie technisch möglich,
2.1.4 Je Fruchtart werden innerhalb einer Packung
4.1.1 Als Obstkonserven, die ausschließlich durch Pasteurisation
4.1.2 Als Verarbeitungsformen sind insbesondere üblich:
4.1.3 Zuckerkonzentrationsstufen
4.1.4 Ohne Zusatz von Zuckerarten5 oder von zuckerhaltigen Zutaten,
4.1.5 Obstkonserven, die als Aufgussflüssigkeit einen Fruchtsaft1 enthalten
3.
Folgende Überschriften werden ergänzt:
3.1.8 Cranberries
7 Smoothies

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:
Obsterzeugnisse
Obsterzeugnisse im Sinne dieser Leitsätze sind Erzeugnisse aus Obst einschließlich Rhabarber. Rübenkraut ist ein Erzeugnis aus Zuckerrüben.
Es sind Erzeugnisse aus ganzen Früchten, Teilen von Früchten oder Zubereitungen daraus, die durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht worden sind. Dazu gehören insbesondere
–
tiefgefrorene Obsterzeugnisse,
–
Obstkonserven,
–
Fruchtsirup und bestimmte streichfähige Zubereitungen,
–
Trockenfrüchte,
–
Smoothies,
die jeweils in den „Besonderen Beurteilungsmerkmalen“ beschrieben sind. Eine Übersicht der Obstarten mit entsprechendem Fundstellenhinweis findet sich in Anlage 1.
Diese Leitsätze gelten nicht für Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Konfitüren, Marmeladen, Gelees und andere Erzeugnisse, die der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung1 beziehungsweise der Konfitürenverordnung2 unterliegen. Diese Leitsätze gelten ebenfalls nicht für Ausgangserzeugnisse, zum Beispiel Fruchtmark, sofern diese zur Herstellung von in den vorgenannten Verordnungen aufgeführten Enderzeugnissen verwendet werden.
Prozentangaben beziehen sich auf die Masse, sofern nicht anders angegeben.
2.
Die Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:
Rohware zur Herstellung von Obsterzeugnissen
Die verwendete Rohware ist gesundes und frisches Obst, von einer geeigneten Sorte und in einem geeigneten Reifestadium. Sie ist praktisch frei von Fäulnis, Schädlingen wie Maden, Würmern und Insekten oder ähnlichen Mängeln. Die Rohware wird je nach Obstart gewaschen, gereinigt, geputzt, von zum Verzehr nicht geeigneten Teilen wie Stielen, Steinen, Kernen und/oder Schalen so weit wie technisch möglich befreit und gegebenenfalls zerkleinert.
3.
Die Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:
Verwendung von weiteren Zutaten
Zur Herstellung von Obsterzeugnissen werden außer Obst je nach Produktgruppe weitere Zutaten verwendet. Zur Herstellung von tiefgefrorenen Obsterzeugnissen aus einer Obstart werden keine weiteren Zutaten verwendet.
4.
Die Nummer 1.2.3 wird wie folgt geändert:
Be-/Verarbeitungsverfahren
Die vorbereitete Rohware wird je nach dem gewählten Verfahren zum fertigen Erzeugnis weiterverarbeitet und vor oder nach dem Verpacken in geeigneten Behältnissen haltbar gemacht.
Zum Haltbarmachen sind insbesondere die folgenden Verfahren, auch in Kombination miteinander, üblich:
a)
tiefgefrieren im Sinne der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel3,
b)
kühlen,
c)
wärmebehandeln durch Pasteurisieren (unter 100 °C),
d)
konzentrieren durch Wasserentzug,
e)
trocknen (einschließlich Gefriertrocknen),
f)
kandieren,
g)
Zusatz von Konservierungsstoffen4,
h)
einlegen in Alkohol.
Bei der Verarbeitung werden die wertbestimmenden Inhaltsstoffe und Eigenschaften der Rohware so weit wie möglich erhalten.
5.
Die Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
Obsterzeugnisse entsprechen in ihren sensorischen Eigenschaften der verwendeten Obstart oder den verwendeten Obstarten. Sie sind praktisch frei von nicht zum Verzehr geeigneten Bestandteilen wie mineralischen Bestandteilen, zum Beispiel Erde, Steine oder Sand und sonstige Verunreinigungen, zum Beispiel Blätter, Zweige, Stiele und Schädlinge.
6.
Die Nummer 1.3.1 wird wie folgt geändert:
Bestimmung des Dripverlusts bei tiefgefrorenen Obsterzeugnissen
Tiefgefrorene Obsterzeugnisse werden so hergestellt, dass sie nach dem Auftauen so wenig Flüssigkeit wie möglich abgeben und ihre ursprüngliche Form weitgehend behalten. Zur Überprüfung dieser Beschaffenheit wird der Dripverlust bestimmt. Hierzu werden mindestens 200 g tiefgefrorene Früchte auf einem Sieb mit einer Maschenweite von 2 mm abgedeckt bei Raumtemperatur (20 bis 25 °C) innerhalb von maximal 3 Stunden auf eine Produkttemperatur von 5 bis 10 °C aufgetaut. Die abgetropfte Flüssigkeit wird gewogen.
7.
Die Nummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:
Toleranzregeln
Sofern nicht anders beschrieben, gelten folgende Toleranzregeln:
–
Längenmaße können bis zu 10 % vom Bezugswert abweichen. Die Abweichung betrifft bei Erzeugnissen in Aufgussflüssigkeiten5 maximal 10 % des Abtropfgewichtes beziehungsweise bei allen übrigen Erzeugnissen maximal 10 % des Gesamtgewichtes.
–
Alle übrigen in Zahlen ausgedrückten Beschaffenheitsmerkmale beziehen sich auf die Standardprobemenge und gelten ohne Toleranzen.
8.
Die Nummer 1.4 wird wie folgt geändert:
Für Obsterzeugnisse im Sinne dieser Leitsätze werden die Bezeichnungen des Lebensmittels und sonstige Angaben verwendet, die der Zusammensetzung und den sensorischen Eigenschaften des Erzeugnisses entsprechen. Für Obsterzeugnisse sind die in diesen Leitsätzen kursiv gedruckten Bezeichnungen verkehrsüblich.
Bei Obsterzeugnissen enthält die Bezeichnung des Lebensmittels in der Regel den Namen der verwendeten Obstart oder der verwendeten Obstarten. Zusätzlich zur Obstart kann der Sortenname angegeben sein. Der Sortenname wird in Einzelfällen auch allein als Bezeichnung des Lebensmittels verwendet (zum Beispiel Schattenmorellen). Weitere Bezeichnungen des Lebensmittels sind in den „Besonderen Beurteilungsmerkmalen“ beschrieben.
Geografische Bezeichnungen der Lebensmittel in Verbindung mit Worten wie „Original“ oder „Echt“ oder nach Eintrag als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützte geografische Angabe (g. g. A.) weisen in jedem Fall auf die Herkunft hin (siehe Anlage 3 und Fußnote 6). Für Erzeugnisse mit g. g. A. beziehungsweise g. U. gelten die entsprechenden Vorschriften beziehungsweise spezifischen Anforderungen.
9.
Die Nummer 1.4.1 wird wie folgt geändert:
Bildliche Darstellungen
Bildliche Darstellungen der Rohware entsprechen jeweils der verwendeten Obstart oder den verwendeten Obstarten. Bei Mischungen wird das anteilige Mischungsverhältnis annähernd berücksichtigt.
10.
Die Nummer 1.4.2 wird wie folgt geändert:
Bezeichnung von Obstkonserven mit Aufgussflüssigkeit
Bei Obstkonserven mit Aufgussflüssigkeit wird die Bezeichnung des Lebensmittels ergänzt durch Angaben über die Art der Verarbeitung und die Verarbeitungsform, wenn bei einzelnen Erzeugnissen nicht anders beschrieben auch über die Zuckerkonzentrationsstufe.

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
Herstellung
Als tiefgefrorene Obsterzeugnisse werden insbesondere hergestellt:
–
tiefgefrorene Obsterzeugnisse aus einer Fruchtart,
–
tiefgefrorene Obsterzeugnisse aus mehreren Fruchtarten.
2.
Die Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
Beschaffenheitsmerkmale
Tiefgefrorene Obsterzeugnisse haben nach dem Auftauen auf 5 °C bis 10 °C eine annähernd einheitliche Farbe. In Farbe, Struktur, Geruch und Geschmack entsprechen sie je nach verwendeter Obstart nach dem Auftauen weitgehend dem frischen Obst.
Tiefgefrorene Obsterzeugnisse sind, so weit wie technisch möglich, frei von Fehlern. Für einzelne Erzeugnisse sind Fehlertoleranzen aufgeführt.
Je Fruchtart werden innerhalb einer Packung in der Regel nur Früchte derselben Sorte und annähernd gleicher Größe verwendet.

Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummer 3.1.3.1 wird wie folgt geändert:
Herstellung und Bezeichnung des Lebensmittels
Tiefgefrorene Heidelbeeren sind Erzeugnisse aus den frischen, gesunden Früchten von Vaccinium myrtillus L., Vaccinium angustifolium Aiton oder Vaccinium corymbosum L.
Die Bezeichnung Heidelbeeren ist üblich bei Verwendung von
–
Vaccinium myrtillus L., Vaccinium angustifolium Aiton oder Vaccinium corymbosum L. (inklusive Kreuzungen) sowie Mischungen daraus.
Die Bezeichnung Kulturheidelbeeren ist üblich bei Verwendung von
–
Vaccinium corymbosum L. sowie deren Kreuzungen
Die Bezeichnung Wildheidelbeeren ist üblich bei Verwendung von
–
Vaccinium myrtillus L.
–
Vaccinium angustifolium Aiton.
Bei Verwendung von Vaccinium myrtillus L. sind auch die Bezeichnungen Blaubeeren oder Waldheidelbeeren üblich.
Die reifen Früchte werden sorgfältig gepflückt, sachgerecht transportiert, von Stielchen und pflanzlichen Fremdteilen befreit in einem geeigneten Verfahren einzeln entnehmbar tiefgefroren und dann verlesen.
2.
Die ersten beiden Absätze in Nummer 3.1.3.2 werden wie folgt geändert:
Tiefgefrorene Heidelbeeren sind in Größe und Farbe annähernd gleich und praktisch frei von nicht zum Verzehr bestimmten Bestandteilen. Es werden nur ganze, unbeschädigte, ausgereifte Früchte mit einer art- und frucht­typischen schwarzblauen beziehungsweise dunkelvioletten Farbe verwendet.
Die sachgerecht aufgetauten Heidelbeeren sind von art- und fruchttypisch schwarzblauer beziehungsweise dunkelvioletter Farbe, haben eine pralle Form und sind nicht matschig oder zusammenfallend; ein leichter Fruchtsaftaustritt ist typisch. Geruch und Geschmack sind typisch fruchtig frisch, ohne Fremdnoten wie zum Beispiel muffig oder gärig. Im Geschmack weisen sie eine leichte Süße auf.
3.
Nummer 3.1.8 wird ergänzt:
Cranberries
3.1.8.1 Herstellung und Bezeichnung des Lebensmittels
Tiefgefrorene Cranberries sind Erzeugnisse aus den reifen und gesunden Früchten der Art Vaccinium macrocarpon Aiton.
Tiefgefrorene Cranberries werden mit der Bezeichnung Cranberries, Cranberrys oder Großfrüchtige Moosbeeren in Verkehr gebracht. Die übliche Angebotsform ist ganz oder geschnitten. Der Zusatz von Zuckerarten ist unüblich.
Die Früchte werden sorgfältig geerntet, sachgerecht transportiert, von fehlerhaften Früchten, von Stielen und anderen pflanzlichen Fremdteilen befreit. Die Früchte werden in einem geeigneten Verfahren einzeln entnehmbar tiefgefroren.
3.1.8.2 Beschaffenheitsmerkmale
Tiefgefrorene Cranberries sind in Größe und Farbe annähernd gleich (ganze Cranberries) und praktisch frei von nicht zum Verzehr bestimmten Bestandteilen. Es werden nur ausgereifte Früchte mit einer fruchttypischen, roten Farbe verwendet. Die Früchte sind annähernd frei von anderen Pflanzenbestandteilen und Beschädigungen.
Die sachgerecht aufgetauten Cranberries sind von typischer Farbe, haben eine feste Textur, sind nicht matschig oder zusammengefallen; ein leichter Fruchtsaftaustritt ist typisch. Geruch und Geschmack sind fruchtig säuerlich, herb und ohne Fremdnoten wie zum Beispiel muffig oder gärig.
Beschreibung der Fehler
a)
unreif: Stücke, bei denen mehr als 10 % der Oberfläche nicht von roter Farbe sind (hellrot, weißlich).
b)
pflanzliche Fremdteile: Blätter und Zweige der Cranberrypflanze sowie fremde Pflanzenteile wie zum Beispiel Tannennadeln oder Moosteile.
c)
mechanisch beschädigt: Stücke, die stark mechanisch beschädigt (zum Beispiel zerrissen, gequetscht) sind.
Die Standardprobemenge beträgt 500 g. Bei Bedarf kann mehr als die Standardprobemenge geprüft werden.
Auf Basis der Standardprobemenge werden die Fehler des Erzeugnisses erfasst und mit den in der Tabelle zugeordneten Fehlerpunkten bewertet. Die für jede Fehlerart berechneten Fehlerpunkte werden summiert. Diese Gesamtsumme überschreitet den in der Tabelle angegebenen Wert für den „Fehler, gesamt“ nicht. Die Fehler werden, wenn nicht anders angegeben, im unaufgetauten Zustand der Probe ermittelt.
Eine Frucht oder ein pflanzliches Fremdteil wird als ein Stück gezählt.
Tabelle 8:
Fehlerart maßgebliche Einheit Fehlerpunkte
unreif je 1 % (m/m) 2
pflanzliche Fremdteile je Stück 5
mechanisch beschädigt je Stück 1
Fehler, gesamt Standardprobemenge 20
Tiefgefrorene, ganze Cranberries weisen nach dem Auftauen einen Dripverlust von maximal 10 % auf.
4.
Der vierte Absatz in Nummer 3.2.1 wie folgt geändert:
Beerenmischungen enthalten ausschließlich Beerenfrüchte wie zum Beispiel Brombeeren, Erdbeeren, Heidel­beeren, Himbeeren, Johannisbeeren.

Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
Herstellung und Beschaffenheitsmerkmale
Als Obstkonserven, die ausschließlich durch Pasteurisation in luftdicht verschlossenen Behältnissen haltbar gemacht sind, werden insbesondere hergestellt:
–
Obstkonserven aus einer Fruchtart mit Aufgussflüssigkeit,
–
Obstkonserven aus mehreren Fruchtarten mit Aufgussflüssigkeit,
–
Obstkonserven aus einer Fruchtart ohne Aufgussflüssigkeit,
–
Obstkonserven aus mehreren Fruchtarten ohne Aufgussflüssigkeit.
Als Verarbeitungsformen sind insbesondere üblich:
Tabelle 9:
ganze Frucht: mit Stein oder entsteint, mit oder ohne Kerngehäuse, mit oder ohne Stiel, ungeschält oder geschält
halbe Frucht: in annähernd gleiche Hälften, möglichst in Richtung der Wachstumsachse geteilte Frucht
Viertel: in vier annähernd gleichmäßige Stücke, möglichst in Richtung der Wachstumsachse geteilte Frucht
Schnitten: in mehr als vier annähernd gleichmäßige Stücke, möglichst in Richtung der Wachstumsachse geteilte Frucht
ganze Segmente: ganze und praktisch ganze Segmente von Zitrusfrüchten, die mindestens 2/3 der ursprünglichen Größe aufweisen, einschließlich eingerissener Segmente
Scheiben: in Scheiben von annähernd gleicher Dicke geschnittene Frucht
Würfel: in Würfel von annähernd gleicher Kantenlänge geschnittene Frucht
Bällchen: aus Fruchtfleisch gewonnene, annähernd kugelförmige Stücke
Stücke: in unregelmäßige Stücke geschnittene Frucht
Chunks: große regelmäßige Stücke aus Ananasscheiben
Tidbits: kleine trapezförmige Stücke aus Ananasscheiben
Zuckerkonzentrationsstufen:
Zur geschmacklichen Unterscheidung sind bei Obstkonserven mit Zusatz von Zuckerarten7 oder von zuckerhaltigen Zutaten, welche überwiegend zum Süßen verwendet werden, folgende Zuckerkonzentrationsstufen verkehrsüblich:
Tabelle 10:
Bezeichnung der Zuckerkonzentrationsstufe Zuckerkonzentration
„sehr leicht gezuckert“ 9 % – 14 %
„leicht gezuckert“ > 14 % – 17 %
„gezuckert“ > 17 % – 20 %
„stark gezuckert“ > 20 %
Die angegebenen Werte beziehen sich auf das Fertigerzeugnis. Die Bestimmung der Zuckerkonzentration erfolgt im homogenisierten Erzeugnis refraktometrisch, gemessen bei 20 °C, ohne Säurekorrektur in °Brix, entsprechend g Saccharose/100g Lösung.
Die untere Grenze der jeweiligen Zuckerkonzentrationsstufe wird im Mittel nicht unterschritten; die obere Grenze wird im Mittel um nicht mehr als 1 % (absolut) überschritten.
Die Feststellung des Mittelwertes erfolgt entsprechend den Regeln zur Füllmengenkontrolle gemäß Fertig­packungsverordnung10.
Ohne Zusatz von Zuckerarten7 oder von zuckerhaltigen Zutaten, welche über­wiegend zum Süßen verwendet werden, hergestellte Obstkonserven werden in der Regel als „Dunst“-Obsterzeugnisse gekennzeichnet. Wird ein Hinweis wie „ohne Zuckerzusatz“ beziehungsweise „ungezuckert“ gegeben, sollte auf den natürlichen Zuckergehalt mit den Worten „Enthält von Natur aus Zucker“ hingewiesen werden11.
Obstkonserven, die als Aufgussflüssigkeit einen Fruchtsaft1 enthalten, tragen die Bezeichnung des Lebensmittels der Frucht beziehungsweise der Früchte und des jeweiligen Fruchtsaftes, bei der gleichen Fruchtart auch mit der Angabe „... im eigenen Saft“.
2.
Die Überschrift der Nummer 4.2.1 wird wie folgt geändert:
Obstkonserven aus einer Fruchtart mit Aufgussflüssigkeit
3.
Der zweite Absatz in Nummer 4.2.1.5.1 wird wie folgt geändert:
Sie werden mit der Bezeichnung Cranberries, Cranberrys oder Großfrüchtige Moosbeeren in Verkehr gebracht.
4.
Nummer 4.2.1.9.1 wird wie folgt geändert:
Herstellung und Bezeichnung des Lebensmittels
Heidelbeerkonserven sind Erzeugnisse aus den ganzen, reifen und gesunden Früchten von Vaccinium myrtillus L. oder von Vaccinium angustifolium Aiton.
Die Bezeichnungen Heidelbeeren oder Wildheidelbeeren sind üblich bei Verwendung von
–
Vaccinium myrtillus L.
–
Vaccinium angustifolium Aiton.
Bei Verwendung von Vaccinium myrtillus L. sind auch die Bezeichnungen Blaubeeren oder Waldheidelbeeren üblich.
Die Früchte werden sorgfältig geerntet, sachgerecht transportiert, von fehlerhaften Früchten, von Stielen und anderen pflanzlichen Fremdteilen befreit. Die Früchte werden in geeigneten Behältnissen mit ausreichend Aufgussflüssigkeit aufgefüllt und pasteurisiert. Zur Herstellung von Heidelbeerkonserven werden üblicherweise tiefge­frorene Heidelbeeren verwendet.
5.
Die ersten beiden Absätze in Nummer 4.2.1.9.2 werden wie folgt geändert:
Die Früchte in Heidelbeerkonserven sind in Größe und Farbe annähernd gleich und praktisch frei von nicht zum Verzehr bestimmten Bestandteilen. Es werden nur ganze, unbeschädigte, ausgereifte Früchte mit einer art- und fruchttypischen schwarzblauen beziehungsweise dunkelvioletten Farbe verwendet.
Die Früchte in Heidelbeerkonserven sind von art- und fruchttypischer schwarzblauer beziehungsweise dunkel­violetter Farbe, haben eine noch feste Textur, sind nicht matschig oder zerfallen. Geruch und Geschmack sind fruchtig und ohne Fremdnoten wie zum Beispiel muffig oder gärig.
6.
Die Überschrift der Nummer 4.2.2 wird wie folgt geändert:
Obstkonserven aus mehreren Fruchtarten mit Aufgussflüssigkeit
7.
Die ersten beiden Absätze der Nummer 4.2.2.1 werden wie folgt geändert:
Obstkonserven aus mehreren Fruchtarten mit Aufgussflüssigkeit sind Erzeugnisse aus frischen oder tiefgefrorenen Früchten, die sachgerecht verarbeitet wurden. Jede Komponente der Mischung entspricht den „Allgemeinen Beurteilungsmerkmalen“ sowie gegebenenfalls den „Besonderen Beurteilungsmerkmalen“ für die jeweilige Fruchtart. Obstkonserven aus mehreren Fruchtarten mit Aufgussflüssigkeit können auch aus Obstkonserven einzelner Fruchtarten hergestellt werden.
Obstkonserven aus mehreren Fruchtarten mit Aufgussflüssigkeit werden mit einer Bezeichnung wie Fruchtcocktail, 5-Fruchtcocktail, Tropischer Fruchtcocktail, Tropischer Fruchtmix, Exoten-Mix, Beerencocktail oder Cocktail aus Beerenfrüchten in Verkehr gebracht.
8.
Die Überschrift der Nummer 4.2.3 wird wie folgt geändert:
Obstkonserven aus einer Fruchtart ohne Aufgussflüssigkeit
9.
Die Überschrift der Nummer 4.2.4 wird wie folgt geändert:
Obstkonserven aus mehreren Fruchtarten ohne Aufgussflüssigkeit

Abschnitt 7 wird wie folgt ergänzt:

Smoothies

Ein Smoothie ist eine Mischung mit dickflüssiger und sämiger Konsistenz aus Frucht- und/oder Gemüsemark1, 12/-püree und gegebenenfalls Frucht-/Gemüsesaft1, 12.

Die Erzeugnisse sind in der Regel zum Trinken; auch löffelbare Erzeugnisse sind möglich.

Weitere Zutaten wie zum Beispiel Kokosmilch, Gewürze, Kräuter, Nüsse und Samen sind nicht unüblich. Ein Zusatz von Zucker und süßenden Lebensmitteln (wie zum Beispiel Honig und Agavendicksaft) sowie Aromen8, die Frucht- beziehungsweise Gemüsearten nachbilden, ist nicht üblich. Wasser als Zutat ist nicht üblich. Ein Zusatz von Wasser erfolgt nur zu technologischen Zwecken.

Werden Zutaten bildlich dargestellt, so steht dies nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung oder zur sensorischen Beschaffenheit des Erzeugnisses. Werden Zutaten durch Bezeichnung, Aufmachung oder bildliche Darstellung hervorgehoben, so sind diese in charaktergebender Menge enthalten.

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

Obstart Botanische Bezeichnung Fundstellen
TK-Obst Obst-
konserven
Fruchtsirup
und streich-
fähige
Zubereitungen
Trockenobst
Ananas Ananas comosus L. Merr. 3.2.1
3.2.2
4.1.2
4.2.1.1
4.2.2.1
  6.2.1
Äpfel Malus ×domestica Borkh. 3.2.2 4.2.3.1
4.2.3.2
4.2.3.3
4.2.4.1
4.2.4.3.1
4.2.4.4.1
5.3 6.1.1
Aprikosen Prunus armeniaca L. 3.2.2 4.2.1.2
4.2.3.4
4.2.4.1.1
4.2.4.4.1
  6.1.2
Bananen Musa spp. 3.2.2. 4.2.2.1
4.2.4.1.1
4.2.4.3.1
  6.2.1
Birnen Pyrus communis L. 3.2.2 4.2.1.3
4.2.4.4.1
5.3  
Boysenbeeren Rubus loganobaccus L. H. Bailey 3.2.2      
Brombeeren Rubus fruticosus L. 3.1.1
3.2.1
3.2.2
4.2.1.4
4.2.2.1
   
Cranberries, Cranberrys Vaccinium macrocarpon Aiton 3.1.8 4.2.1.5   6.1.3
Datteln Phoenix dactylifera L.       6.1.4
Erdbeeren Fragaria ×ananassa Duch. 3.1.2
3.2.1
3.2.2
4.2.1.6
4.2.2.1
4.2.4.2.1
4.2.4.3.1
   
Walderdbeeren Fragaria vesca L. 3.2.2      
Feigen Ficus carica L. 3.2.2 4.2.1.7   6.1.5
Heidelbeeren Vaccinium myrtillus L.,
Vaccinium angustifolium Aiton,
Vaccinium corymbosum L. (inklusive Kreuzungen)
3.1.3
3.2.1
3.2.2
4.2.1.9
4.2.2.1
   
Wildheidelbeeren Vaccinium myrtillus L., Vaccinium angustifolium Aiton 3.1.3 4.2.1.9    
Blaubeeren, Waldheidelbeeren Vaccinium myrtillus L. 3.1.3 4.2.1.9    
Kulturheidelbeeren Vaccinium corymbosum L. (inklusive Kreuzungen) 3.1.3
3.2.2
4.2.1.9    
Himbeeren Rubus idaeus L. 3.1.4
3.2.1
3.2.2
4.2.1.10
4.2.4.2.1
5.1  
Johannisbeeren          
rote, weiße
Ribes rubrum L. 3.1.5
3.2.1
3.2.2
4.2.2.1
4.2.4.2.1
   
schwarze
Ribes nigrum L. 3.1.5
3.2.1
3.2.2
4.2.2.1
4.2.4.2.1
   
Kirschen          
Sauerkirschen, Schattenmorellen
Prunus cerasus L. 3.1.6
3.2.2
4.2.1.11
4.2.2.1
4.2.4.2.1
   
Süßkirschen
Prunus avium L.   4.2.1.11
4.2.2.1
   
Kaiserkirschen
Prunus avium L. var. duracina   4.2.1.11    
Kiwi Actinidia deliciosa (A. Chev.) C.F. Liang & A.R. Ferguson 1984   3.2.1
3.2.2
  6.2.1
Lychees Litchi chinensis Sonn. 3.2.2 4.2.2.1    
Mangos Mangifera indica L. 3.2.1
3.2.2
4.2.2.1
4.2.4.1.1
4.2.4.3.1
  6.2.1
Melonen
grün, gelb
Cucumis melo L. 3.2.1
3.2.2
4.2.2.1    
Mirabellen Prunus domestica L. ssp. syriaca (Borkh.)   4.2.1.13    
Papaya
gelb, rot
Carica papaya L. 3.2.1
3.2.2
4.2.2.1    
Pfirsiche Prunus persica Sieb. et Zucc. 3.2.1
3.2.2
4.2.1.14
4.2.2.1
4.2.4.1.1
   
Pflaumen,
(Zwetschgen, Zwetschen)
Prunus domestica L. ssp. domestica Borkh. 3.1.7
3.2.2
4.2.1.15 5.2 6.1.6
Preiselbeeren, Wildpreiselbeeren Vaccinium vitis-idaea L.   4.2.3.5    
Renekloden (Reineclauden) Prunus domestica L. ssp. italica (Borkh.)   4.2.1.16    
Rhabarber Rheum rhabarbarum L. 1.1.2      
Stachelbeeren Ribes uva-crispa L.   4.2.1.17    
Weinbeeren
Rosinen, Sultaninen, Korinthen
Vitis vinifera L.       6.1.7
Weintrauben
blau, weiß
Vitis vinifera L. 3.2.2      
Zitrusfrüchte   3.2.1
3.2.2
4.1.2 5.1.1
5.1.2
 
Grapefruit
Citrus paradisi Macf. 3.2.2 4.2.1.8
4.2.2.1
   
Mandarin-
Orangen
Citrus reticulata Blanco 3.2.2 4.2.1.12
4.2.2.1
   
Orangen
Citrus sinensis L. 3.2.2 4.2.2.1    
Zuckerrüben Beta vulgaris var. altissima Döll.     5.4  

Anlage 3 wird wie folgt geändert:

Geschützte Angaben

Für Erzeugnisse dieser Leitsätze relevante geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.), geschützte geografische Angaben (g. g. A.) sowie garantiert traditionelle Spezialitäten (g. t. S.) (Stand 18. August 2026).

Auszug aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben sowie der geschützten traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) 2024/11436 (siehe „Database of Origin & Registration“ (eAmbrosia)).

https://ec.europa.eu/agriculture/eambrosia/geographical-indications-register/

https://ec.europa.eu/agriculture/eambrosia/geographical-indications-register/tsg

–
Rheinisches Apfelkraut (g. g. A.)
–
Rheinisches Zuckerrübenkraut/Rheinischer Zuckerrübensirup/Rheinisches Rübenkraut (g. g. A.)
–
Stromberger Pflaume (g. U.)

Die Fußnoten werden wie folgt geändert:

1.
Fußnote 1 wird wie folgt geändert:
Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 289) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Fußnote 2 wird wie folgt geändert:
Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2151), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 289) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Fußnote 3 wird wie folgt geändert:
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2007 (BGBl. I S. 258), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.).
4.
Fußnote 4 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
5.
Fußnote 5 wird ergänzt:
Anhang IX, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Ver­ordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
6.
Fußnote 6 wird ergänzt:
Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024).
7.
Die Fußnoten 5 bis 9 werden zu den Fußnoten 7 bis 11.
8.
Fußnote 7 wird wie folgt geändert:
Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
9.
Fußnote 8 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).
10.
Fußnote 9 wird wie folgt geändert:
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
11.
Fußnote 10 wird wie folgt geändert:
Fertigpackungsverordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2504) in der jeweils geltenden Fassung.
12.
Fußnote 11 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9).
13.
 Fußnote 12 wird ergänzt:
Leitsätze für Gemüsesaft und Gemüsenektar vom 28./29. Oktober 1981 (BAnz. Nr. 117a vom 1. Juli 1982, GMBl Nr. 21 S. 366 vom 15.7.1982), geändert am 19. Oktober 1993 (BAnz. Nr. 58 vom 24. März 1994, GMBl Nr. 10 S. 354 vom 24.3.1994) und am 17. April 1997 (BAnz. Nr. 239a vom 20. Dezember 1997, GMBl Nr. 45 S. 871 vom 19.12.1997), in der jeweils geltenden Fassung.