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Versorgungsanstalt
der deutschen Bühnen

Bekanntmachung
einer Satzung zur Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt
der deutschen Bühnen

Vom 20. Dezember 2013

Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen hat am 25. Oktober 2013 folgende Satzung ­beschlossen:

Satzung zur Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

§ 1

Die Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen vom 12. Dezember 1991 (BAnz. S. 8326 und 1992 S. 546), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Dezember 2012 (BAnz AT 18.01.2013 B8), wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 Absatz 4 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 4 und 5.
2.
§ 27 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 wird das Wort „Tanzgruppenmitglieder“ durch die Worte „Tänzerinnen und Tänzer“ ersetzt.
3.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 6 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Satz 1 gilt nicht für Versicherte, die aufgrund einer Pflichtversicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres 540 Beitragsmonate zurückgelegt haben und das Altersruhegeld ab diesem Zeitpunkt in Anspruch nehmen.“

b)
In Absatz 7 erhält Satz 4 folgende Fassung:

4Dies gilt nicht im Verhältnis zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.“

4.
§ 39 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 erhält folgende Fassung: „§ 38 Absatz 2 Buchstabe a findet keine Anwendung.“
b)
Satz 3 wird gestrichen.
5.
In § 46 Satz 2 wird die Bestimmung „,§ 36 Abs. 4“ gestrichen.
6.
In § 47a Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“

7.
§ 53 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
„5.
Zu § 27
1Die Anstalt leistet auf Antrag Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 28), wenn der Versicherte unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalls bei einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungskasse oder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder pflichtversichert ist, seine Pflichtversicherung bei der Anstalt vor dem 1. Januar 2014 geendet hat und die Wartezeit erfüllt ist.“
b)
Die bisherigen Nummern 5 bis 15 werden zu den Nummern 6 bis 16.

§ 2

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) § 1 Nummer 3 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

(3) § 1 Nummer 6 tritt am 1. September 2009 in Kraft.

München, den 20. Dezember 2013

Versorgungsanstalt
der deutschen Bühnen

Vorsitzender des Verwaltungsrats
Just