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vom: 20.12.2013
Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen
BAnz AT 15.01.2014 B2
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Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen hat am 25. Oktober 2013 folgende Satzung beschlossen:
Die Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen vom 12. Dezember 1991 (BAnz. S. 8326 und 1992 S. 546), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Dezember 2012 (BAnz AT 18.01.2013 B8), wird wie folgt geändert:
„5Satz 1 gilt nicht für Versicherte, die aufgrund einer Pflichtversicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres 540 Beitragsmonate zurückgelegt haben und das Altersruhegeld ab diesem Zeitpunkt in Anspruch nehmen.“
„4Dies gilt nicht im Verhältnis zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.“
„3Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) § 1 Nummer 3 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
(3) § 1 Nummer 6 tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Versorgungsanstalt
der deutschen Bühnen
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