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vom: 06.08.2025
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
BAnz AT 15.08.2025 B1
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„PhytoProtect – Neue Methoden zum nachhaltigen Schutz
von Kulturpflanzen vor Schadinsekten“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Eine moderne Bioökonomie nutzt Schlüsseltechnologien wie die Biotechnologie und liefert biobasierte Lösungen für die Bewältigung globaler Herausforderungen. Sie trägt damit zu Wettbewerbsfähigkeit, Klima- und Ressourcenschutz sowie Ernährungssicherheit bei. Forschung und Wissenschaft bilden die Grundlagen für bioökonomische Innovationen in unterschiedlichen Anwendungsfeldern und Wirtschaftssektoren.
Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) beabsichtigt, die Entwicklung und Anwendung neuer Methoden zum nachhaltigen Schutz von Nutzpflanzen vor Schäden durch Insekten und von ihnen übertragener Pathogene voranzutreiben. Die Förderung soll damit einerseits zur Ernährungssicherheit beitragen und andererseits die Versorgung mit Biomasse zur stofflichen Nutzung in der Bioökonomie sichern.
Die Fördermaßnahme „PhytoProtect“ zahlt damit auf die Nationale Bioökonomiestrategie1 ein. Diese trägt insbesondere dazu bei, die Potenziale der Bioökonomie zu erschließen, biologisches Wissen zu erweitern und anzuwenden, dadurch bioökonomische Lösungen für die UN-Nachhaltigkeitsagenda2 zu entwickeln und Deutschland zum führenden Innovationsstandort der Bioökonomie und Biotechnologie auszubauen.
1.1 Förderziel
Die moderne Landwirtschaft arbeitet in einem stetig wachsenden Spannungsfeld aus Ernährungssicherung, Klima- und Umweltschutz, Biodiversitätserhalt und Ertragssicherheit beziehungsweise Wirtschaftlichkeit.
Die globale Erwärmung führt zu einer Zunahme invasiver Insektenarten und von ihnen übertragener Pathogene. Dies geschieht sowohl durch geografische Verlagerung der Lebensräume von Schadinsekten nach Deutschland als auch dadurch, dass endemische Arten ihr Wirtspflanzenspektrum auf andere Nutzpflanzen ausdehnen. Zudem verursachen mit dem Klimawandel einhergehende Extremwetterereignisse für die Kulturpflanzen erheblichen abiotischen Stress, der eine Abnahme ihrer Resilienz gegenüber Pathogenen und Schaderregern zur Folge hat. Bereits heute gehen weltweit jährlich bis zu 40 Prozent der Ernte-Erträge mit einem Wert von 200 Milliarden Euro durch Schädlinge und Krankheiten verloren.3 Die Kosten der durch invasive Arten verursachten Schäden werden für die Europäische Union auf 26 Milliarden Euro/Jahr geschätzt.4 Der effiziente Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, zu denen auch die Insektizide gehören, ist daher ein wichtiges Instrument landwirtschaftlicher Erzeugung.
Ferner wird in den letzten 20 Jahren ein massiver Rückgang von Artenzahlen und Biomasse von Insekten gemessen. Dies betrifft auch solche Insekten, deren Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion unabdingbar sind. Ein Grund für den Biodiversitätsverlust bei Insekten wird im großflächigen Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel gesehen. Dementsprechend gilt es, sowohl dessen Umfang als auch die damit verbundenen Risiken zu reduzieren.
Damit der Landwirtschaft dennoch weiterhin Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Ertrags- und Qualitätseinbußen aufgrund heimischer und neu hinzukommender Insekten und Pathogene entgegenzuwirken, benötigt sie Alternativen. Forschung und Innovation sind hierfür zentral; sie erschließen die Chancen der Bioökonomie für die Landwirtschaft.
Die Forschungsprojekte der Fördermaßnahme „PhytoProtect“ sollen dazu beitragen, neue Methoden zu entwickeln, die Nutzpflanzen vor Schäden durch Insekten und von ihnen übertragenen Pathogenen schützen. Dies erfordert die Erforschung der biotischen Interaktion zwischen Pflanzen und Insekten wie auch die Erforschung neuer biologischer Lösungen und Verfahren zum Pflanzenschutz. Diese müssen hochspezifisch gegenüber den jeweiligen Schaderregern sein, um Nichtzielorganismen und damit letztlich die Biodiversität zu schützen. Dafür wiederum ist es essentiell, die komplexen Mechanismen der Interaktionen zwischen Pflanzen und Schadinsekten von der molekularen bis hin zur Ebene des Ökosystems besser als bisher zu verstehen. Deshalb zielt diese Maßnahme auch auf eine Stärkung der entomologischen Expertise in Deutschland ab.
Sowohl bei der Aufklärung der Interaktionen zwischen Pflanzen und Schadinsekten als auch bei der Entwicklung neuer nachhaltiger Maßnahmen für den integrierten Pflanzenschutz spielt die Schlüsseltechnologie Biotechnologie, aber auch die Anwendung der künstlichen Intelligenz, eine zentrale Rolle.
1.2 Zuwendungszweck
Der Zuwendungszweck dieser Förderrichtlinie ist die Unterstützung einer inter- und transdisziplinär strukturierten Forschung, die akademische Partner aus universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zusammenbringt. Die entomologische Forschung in Deutschland soll sowohl auf wissenschaftlicher als auch industriellwirtschaftlicher Ebene gefördert und verstärkt werden.
Moderne Pflanzenschutzmaßnahmen sollen einen hohen, spezifischen Wirkungsgrad erzielen und eine optimierte Wirtschaftlichkeit und Anwendbarkeit aufweisen. Für die Entwicklung dringend benötigter biologischer Lösungen in der Agrarwirtschaft soll deshalb das ganze Spektrum verfügbarer Methoden und Technologien auf den Gebieten der Pflanzen-Insekten-Interaktion und der Pflanzenschutzforschung gefördert werden. Anwendungsziele für einen effektiven und effizienten Schutz von Nutzpflanzen mithilfe spezifischer Lösungen sollen Ertragsverluste und Ressourceneinsatz minimieren. Zugleich tragen sie zum nachhaltigen Schutz von Biodiversität und Ökosystemleistungen bei. Ein innovativer biologischer Pflanzenschutz kann eine zentrale Rolle zur Verringerung möglicherweise umweltschädlicher Pestizide einnehmen.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c sowie Artikel 28 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.5 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der „Nationalen Bioökonomiestrategie“1.
2 Gegenstand der Förderung
Die moderne Landwirtschaft arbeitet in einem Spannungsfeld aus Ernährungssicherung, Klima- und Umweltschutz, Biodiversitätserhalt/-schutz und Ertragssicherheit. Als Konsequenz des Klimawandels und der Zunahme invasiver Insektenarten und von ihnen übertragener Pathogene steht die Landwirtschaft gegenwärtig vor großen Herausforderungen mit drohenden Qualitätseinbußen und Ernteverlusten. Eine Verminderung des Einsatzes chemisch-synthetischen Pflanzenschutzes für mehr Umweltschutz und Biodiversität erhöht den Druck, neue innovative Lösungen zu entwickeln. Die in Nummer 1 beschriebenen Entwicklungen zeigen einen hohen und zugleich dringlichen Forschungsbedarf zu Pflanzen-Insekten-Interaktionen und basierend darauf für einen nachhaltigen Pflanzenschutz auf.
Im Fokus dieser Förderrichtlinie stehen die grundlagen- sowie anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung für neue Methoden und Ansätze eines angepassten, effizienten und innovativen Pflanzenschutzes. Dies soll letztlich zu nachhaltigen und ganzheitlichen Anwendungen führen, um sowohl Ertrag und Ernährung als auch Ökosystemleistungen langfristig und zukunftsorientiert zu sichern.
2.1 Fördermodule
Die Förderung von Vorhaben erfolgt im Rahmen von zwei Fördermodulen A und B. Innerhalb dieser Module werden Forschung und Entwicklung und Innovation in anwendungsnahen, inter- und transdisziplinär arbeitenden Einzel- oder Verbundvorhaben gefördert. Antragstellende Konsortien setzen sich aus akademischen (universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen) und kommerziellen Partnern (Wirtschaftsunternehmen, auch kleine und mittlere Unternehmen – KMU) zusammen. Fokussiert auf Fördermodul A oder B bearbeitet das jeweilige Vorhaben die unter der Modulbeschreibung benannten Forschungsthemen und integriert diese zweckmäßig.
2.1.1 Modul A: Biotische Interaktionen zwischen Pflanzen und Insekten
Im Fokus stehen Forschungsvorhaben für die Charakterisierung der Biologie und biotischen Interaktionen von Schadinsekten mit Pflanzen und Pflanzenpathogenen sowie die praktische Anwendung dieser Erkenntnisse in Pflanzenschutzmaßnahmen und für Schadschwellenkonzepte. Gefördert werden schwerpunktmäßig Forschungsvorhaben mit einem Fokus auf die in Nummer 2.2 aufgeführten Forschungsthemen mit den Buchstaben a, b und/oder c. Die Einbindung von Nummer 2.2 Buchstabe f ist wünschenswert. Zusätzlich können auch weitere der in Nummer 2.2 genannten Forschungsthemen einbezogen werden.
2.1.2 Modul B: Neue biologische Lösungen zum Pflanzenschutz
In diesem Modul werden hochinnovative anwendungsorientierte Forschungsvorhaben zur Entwicklung und Optimierung neuer spezifischer und nachhaltiger biologischer Lösungen und Anwendungen zum endo- und exogenen Pflanzenschutz gefördert. Die in diesem Modul angesiedelten Forschungsvorhaben haben ihren Schwerpunkt auf den in Nummer 2.2 aufgeführten Forschungsthemen mit den Buchstaben d und/oder e. Auch hier ist die Einbindung von Nummer 2.2 Buchstabe f erwünscht. Zusätzlich können auch weitere der in Nummer 2.2 genannten Forschungsthemen einbezogen werden.
2.2 Forschungsthemen
Aufbauend auf den bisherigen Ergebnissen der entomologischen und angewandten Pflanzenforschung und den oben genannten Handlungsbedarfen ergeben sich grundlegende Schwerpunktthemen, die im Rahmen der Fördermaßnahme „PhytoProtect“ in exzellenz- und/oder innovationsgetriebenen Forschungsverbünden ganzheitlich untersucht werden sollen.
Mögliche Themenfelder im Sinne der Förderrichtlinie sind
- a)
-
die Generierung von Wissen und Invention zur Biologie von pflanzenschädigenden Insekten unter Berücksichtigung der von ihnen gegebenenfalls übertragenen Pathogene
- b)
-
die Vorhersage des Auftretens invasiver Schadinsekten in Deutschland
- c)
-
der Schutz, Erhalt und die Förderung der Insektenbiodiversität
- d)
-
die Förderung der Resilienz der Nutzpflanzen gegenüber Schadinsekten und von ihnen übertragenen Pathogenen (endogener Pflanzenschutz)
- e)
-
die Nutzung neuer Wirkstoffe, -mechanismen und Anwendungstechniken für den exogenen Pflanzenschutz
- f)
-
die Entwicklung und Anwendung modernster Methoden in der mit dieser Maßnahme geförderten Grundlagen- und angewandten Forschung.
2.3 Forschungsziele
2.3.1 Generierung von Wissen zur Biologie von pflanzenschädigenden Insekten
Das Ziel ist die Erlangung eines besseren, umfassenderen Verständnisses der Biologie von Schadinsekten und der molekularen Mechanismen ihrer Interaktion mit Pflanzen und Pflanzenpathogenen. Damit wird die Grundlage geschaffen, die anderen Forschungsthemen wissensbasiert bearbeiten zu können.
Mögliche Beispiele für Forschungsziele sind
- –
-
die Gewinnung grundlegender Erkenntnisse zu Lebenszyklus, Ansprüchen, Paarungs- und Eiablageverhalten von Schadinsekten
- –
-
die Charakterisierung der biologischen Interaktionen zwischen Schadinsekten und von ihnen befallenen Pflanzen, sowohl auf Makro- als auch auf molekularer Ebene
- –
-
die Entschlüsselung der molekularen Wechselwirkungen zwischen insektenübertragenen Pflanzenpathogenen und ihren Vektoren
- –
-
die Erforschung und Beschreibung von Interaktionskaskaden und -netzwerken in Anbausystemen.
2.3.2 Vorhersage des Auftretens invasiver Schadinsekten mit von ihnen übertragenen Pflanzenpathogenen in Deutschland
Das Ziel ist die frühzeitige Erkennung von Gefahren durch potenziell invasive Schadinsekten und von ihnen übertragener Pathogene für den Pflanzenbau in Deutschland. Das erlaubt es einerseits geeignete Maßnahmen zum Schutz vor deren Einwanderung oder Einschleppung zu ergreifen und andererseits rechtzeitig mit der Entwicklung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beginnen.
Mögliche Beispiele für Forschungsziele sind
- –
-
die Entwicklung von Methoden zur Früherkennung potenziell invasiver Insektenarten
- –
-
die Methodenentwicklung zur Verbesserung des Monitorings von pflanzenschädigenden Insekten und von ihnen übertragener Pathogene
- –
-
die (Weiter-)Entwicklung von Prognosemodellen für die geografische Ausbreitung und die Populationsentwicklung von Schadinsekten und von ihnen übertragener Pathogene.
2.3.3 Förderung der Resilienz der Nutzpflanzen gegenüber Schadinsekten und von ihnen übertragener Pathogene (endogener Pflanzenschutz)
Das Ziel ist es, die Widerstandsfähigkeit beziehungsweise Toleranz der Kulturpflanzen gegenüber Insektenschädlingen und von ihnen übertragenen Krankheitserregern zu erhöhen, um insektenbedingte Ertrags- oder Qualitätseinbußen zu minimieren.
Mögliche Beispiele für Forschungsziele sind
- –
-
die Erforschung der Auswirkungen von biotischem/abiotischem Stress auf die Anfälligkeit von Pflanzen gegenüber Schaderregern
- –
-
die Identifikation von Quellen für pflanzliche Resistenz/Toleranz gegenüber Schadinsekten und von ihnen übertragener Pathogene
- –
-
die Entwicklung von High-Throughput-Resistenztests, zum Beispiel unter Nutzung von Methoden zur Phänotypisierung von Pflanzen-Insekten-Interaktionen
- –
-
die Nutzung der Genomeditierung und anderer State-of-the-Art-Techniken für die Aufklärung und Beeinflussung von Pflanzen-Insekten-Interaktionen
- –
-
die Züchtung von Sorten mit erhöhter Resilienz gegenüber Schadinsekten und von ihnen übertragener Pathogene
- –
-
die Identifikation von Endophyten, die gegen Schadinsekten und von ihnen übertragenen Pathogenen wirken, sowie Möglichkeiten zu deren Anwendung im Pflanzenbau.
2.3.4 Nutzung neuer Wirkstoffe, -mechanismen und Anwendungstechniken für den exogenen Pflanzenschutz
Das Ziel ist die Identifizierung und Nutzbarmachung neuer extern anwendbarer Wirkstoffe und Mechanismen, um Pflanzen vor dem Befall mit Schadinsekten zu schützen beziehungsweise sie dagegen toleranter zu machen, ohne Nichtzielorganismen in Mitleidenschaft zu ziehen.
Mögliche Beispiele für Forschungsziele sind
- –
-
die Entwicklung und Anwendung von (Hochdurchsatz-)Bioassays zur Identifikation von neuen Wirkstoffen
- –
-
die Identifizierung von Duftstoffen zur Ablenkung/Abschreckung von Schadinsekten
- –
-
die Entwicklung und Anwendung RNAi-basierter Wirkstoffe
- –
-
das Ausloten neuer Möglichkeiten zur Nutzung von Insektenpathogenen, -parasiten und anderer Antagonisten
- –
-
die Untersuchung des Einflusses des Pflanzen-(Boden)-Mikrobioms auf Schadinsekten und von ihnen übertragener Pathogene.
2.3.5 Schutz und Förderung der Insektenbiodiversität
Zum Erhalt wichtiger Ökosystemdienstleistungen ist das Ziel, bei der Umsetzung aller Maßnahmen zum Schutz vor insektenbedingten Ertragseinbußen, Nichtzielorganismen weitestgehend zu schonen und die Insektenbiodiversität nicht weiter zu beeinträchtigen.
Mögliche Beispiele für Forschungsziele sind
- –
-
die Erarbeitung von Schadschwellenkonzepten für neue Schadinsekten und deren Überarbeitung für in Deutschland bereits etablierte Schadinsekten
- –
-
die Entwicklung neuer praxistauglicher Methoden zur Überwachung von Schadschwellen
- –
-
die Entwicklung innovativer Methoden zur Bestimmung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmaßnahmen auf die Insektenbiodiversität.
2.3.6 Einbindung modernster Methoden in die (von dieser Maßnahme geförderte) Grundlagen- und angewandte Forschung
Das Ziel ist die Förderung der interdisziplinären Weiterentwicklung und transdisziplinären Anwendung modernster Methoden aus benachbarten Forschungsbereichen für die Bearbeitung der in „PhytoProtect“ angesiedelten Forschungsthemen.
Mögliche Beispiele für Forschungsziele sind
- –
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die Entwicklung und Anwendung neuer Bioinformatik-Tools
- –
-
die Nutzung und Anwendung von künstlicher Intelligenz
- –
-
die Weiterentwicklung und Einbindung von eDNA-Techniken
- –
-
die Spektraldetektion von Insekten(-befall)
- –
-
die Entwicklung und Nutzung von hochspezifischen Sensoren (zum Beispiel elektronischen Nasen)
- –
-
die Nutzung der Genomeditierung von Insekten für die Aufklärung und Beeinflussung von Pflanzen-Insekten-Interaktionen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere KMU – sowie Hochschulen und außerhochschulische Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Bundes- und Landeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie deutsche Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtung, deutsche Körperschaft des öffentlichen und des privaten Rechts), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).6
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.7 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR(BMBF)-Vordruck Nr. 0110).8
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Von den Projektleitungen der geförderten Vorhaben wird die Bereitschaft zur Teilnahme an begleitenden Aktivitäten im Rahmen der Fördermaßnahme vorausgesetzt.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Für Projekte in Modul A oder Modul B können maximal vier Jahre Laufzeit beantragt werden.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten9 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.10
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMFTR zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Internet: https://www.ptj.de
Ansprechpartner sind:
Frau Dr. Jennifer Pratscher
Fachbereich Agrarforschung (BIO 5)
Telefon: 02461/61-84494
Telefax: 02461/61-2730
E-Mail: j.pratscher@ptj.de
Herr Dr. Andreas Mahn
Fachbereich Bioressourcen (BIO 6)
Telefon: 02461/61-1537
Telefax: 02461/61-9851
E-Mail: a.mahn@ptj.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMFTR unter
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr
im Internet abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich
| bis spätestens 3. November 2025 |
zunächst Projektskizzen in englischer Sprache und in elektronischer Form vorzulegen.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Vor der Erstellung der Projektskizze wird empfohlen, den zuständigen Projektträger zu kontaktieren.
Über die Eingabemaske von „easy-Online“ werden lediglich die Kerndaten der Projektskizze angelegt. Die ausführliche Beschreibung des Vorhabens wird der Skizze beim Einreichen der Endfassung als Anlage (PDF-Datei) elektronisch hinzugefügt. Entsprechend detaillierte Darstellungen sind mit Font „Arial“, Schriftgrad 10 pt, einem Zeilenabstand von 1,5, einer maximalen Seitenanzahl von 17 Seiten und mit nachfolgender Gliederung anzufertigen. Die nachfolgende Gliederung ist verpflichtend. Des Weiteren ist die Skizze mit einem vorangestellten Inhaltsverzeichnis zu versehen:
- a)
-
Titelblatt mit Namen des Verbund- beziehungsweise Einzelvorhabens, des Akronyms (maximal 15 Zeichen), der adressierten Forschungsthemen (siehe Nummer 2.2 Buchstabe a bis f), des gewählten Fördermoduls sowie der beteiligten Antragsteller (inklusive Anschriften der antragstellenden Institutionen, Namen der Projektleiterinnen und Projektleiter mit dienstlichen Anschriften sowie Telefon, Telefax und E-Mail-Adressen)
- b)
-
Zusammenfassung (auf Englisch und Deutsch; allgemeine Ziele, Arbeitsplan und erwartete Ergebnisse in Kurzform; je maximal eine DIN-A4-Seite)
- c)
-
Wissenschaftlicher Hintergrund sowie Stand von Wissenschaft und Technik (auch unter Berücksichtigung der Patentlage; Neuheit des Lösungsansatzes; inklusive bisherige Arbeiten der Antragstellenden, gegebenenfalls mit Vorarbeiten in einschlägigen Fördermaßnahmen des vormaligen Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF); maximal zwei DIN-A4-Seiten)
- d)
-
Projektziele (Gesamtziele des Vorhabens; Bezug des Vorhabens zu den in Nummer 2 genannten förderpolitischen Zielen beziehungsweise Förderthemen; wissenschaftliche und/oder technische Arbeitsziele; maximal eine DIN-A4-Seite)
- e)
-
Vorhabenbeschreibung (Darstellung des eigenen Forschungsansatzes unter besonderer Berücksichtigung von Neuheit und Originalität; maximal zwei DIN-A4-Seiten)
- f)
-
Struktur des Gesamtverbunds (grafische Übersicht; maximal eine DIN-A4-Seite; entfällt bei Einzelvorhaben)
- g)
-
Arbeitsplan (Arbeitspakete oder einzelne Arbeitsschritte innerhalb von Arbeitspakten sind in geeigneter Weise den einzelnen Verbundpartnern zuzuordnen; gegebenenfalls Diskussion von vorhabeninhärenten Risiken, die den planmäßigen Ablauf des Vorhabens gefährden könnten; im Sinne eines Risikomanagements sind auch alternative Lösungswege mit ihren Vor- und Nachteilen aufzuzeigen; maximal drei DIN-A4-Seiten pro Verbundpartner)
- h)
-
Arbeitsteilung und Zusammenarbeit mit Dritten (Projektorganisation beziehungsweise Projektmanagement/Koordination; maximal eine DIN-A4-Seite)
- i)
-
Balkenplan (Übersichtsgrafik, maximal eine DIN-A4-Seite)
- j)
-
Voraussichtliche Finanzplanung (Übersichtstabelle von maximal einer DIN-A4-Seite; Hinweis: Mittel für die Grundausstattung sind nicht zuwendungsfähig; Universitäten und Hochschulen können eine Projektpauschale von 20 Prozent beantragen, die hier ebenfalls aufzuführen ist)
- k)
-
Anwendungspotenzial und mögliches Verwertungskonzept (Gliederung in drei Teilabschnitte:
- –
-
wirtschaftliche Erfolgsaussichten
- –
-
wissenschaftliche Erfolgsaussichten
- –
-
wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit; maximal zwei DIN-A4-Seiten).
Als Anhang sind zusätzlich beizufügen:
Darstellung der Projektpartner (jeweils nicht mehr als zwei DIN-A4-Seiten): Beteiligte Partner aus Wissenschaft und Wirtschaft mit deren Kompetenzen (zum Beispiel durch tabellarischen Kurzlebenslauf der verantwortlichen Projektleitung eines jeden Mitantragstellers; bis zu fünf bedeutende Publikationen jedes Mitantragstellers [Projektleiterin beziehungsweise Projektleiter], die vorhabenrelevant sind). Hier ist gegebenenfalls auch die entomologische Expertise des Mitantragstellers darzustellen.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden durch mehrere unabhängige Gutachter nach den folgenden Kriterien bewertet:
- –
-
Bezug und Beitrag des Projektvorschlags zur Erreichung der oben genannten förderpolitischen Ziele beziehungsweise Förderthemen
- –
-
Wissenschaftlich-technische Qualität des Vorhabens (zum Beispiel Aktualität, Originalität, Inter- beziehungsweise Transdisziplinarität)
- –
-
Leistungsfähigkeit der Projektbeteiligten (insbesondere bezüglich Ideen- und Umsetzungspotenzial, Infrastruktur, nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit et cetera)
- –
-
Umfang, Intensität und vor allem Qualität der geplanten Zusammenarbeit der einzelnen Verbundpartner und Beurteilung des Wertzuwachses („added value“) durch diese Kooperation, auch im Hinblick auf angestrebte Synergieeffekte
- –
-
Einbeziehung (eines Projektpartners mit) entomologischer Expertise. Es wird als förderlich angesehen und in der Begutachtung positiv bewertet, wenn mindestens ein Teilprojektleiter jedes Konsortiums über entomologische Expertise verfügt, sei es aufgrund seiner Ausbildung oder aufgrund praktischer Erfahrungen.
- –
-
Durchführbarkeit des Projekts (Angemessenheit der Methoden, des Zeitaufwands sowie der vorgesehenen Ressourcen; Effektivität und Effizienz der vorgeschlagenen Projektorganisation und -koordination)
- –
-
Aussagefähigkeit des Verwertungskonzepts und des Anwendungspotenzials der erwarteten Ergebnisse
- –
-
Plausibilität und Angemessenheit der Finanzplanung (unter Berücksichtigung der Risikoteilung zwischen beantragenden Unternehmen, Projektpartnern und öffentlicher Hand).
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind in Form einer detaillierten Vorhabenbeschreibung zudem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen beizufügen. Hierbei sind gegebenenfalls die Anmerkungen der Gutachten zu berücksichtigen.
- –
-
Detaillierter Finanzplan des Verbund- oder Einzelvorhabens (Hinweis: Mittel für die Grundausstattung sind nicht zuwendungsfähig; Universitäten und Hochschulen können eine Projektpauschale von 20 Prozent beantragen, die hier ebenfalls aufzuführen ist)
- –
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Detaillierter Arbeitsplan (Arbeitspakete oder einzelne Arbeitsschritte innerhalb von Arbeitspakten sind in geeigneter Weise den einzelnen Verbundpartnern zuzuordnen; inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung, das heißt, Personalressourcen sind je Arbeitspaket und innerhalb eines Arbeitspaktes je Partner aufzuschlüsseln; Sachressourcen sind möglichst in Bezug zu einzelnen Arbeitspaketen zu setzen)
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Meilensteinplanung inklusive Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse („deliverables“) und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien (Übersichtstabelle; maximal eine DIN-A4-Seite)
- –
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Ausführlicher Verwertungsplan (mit Gliederung in drei Teilabschnitte):
- –
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wirtschaftliche Erfolgsaussichten (kurz-, mittel- und langfristig)
- –
-
wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten (kurz-, mittel- und langfristig)
- –
-
wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit, das heißt, wie und in welcher Weise die Ergebnisse im Anschluss an das Vorhaben genutzt werden können; maximal zwei DIN-A4-Seiten).
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Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung (Hinweis: Die Notwendigkeit der Zuwendung muss sich in jedem Fall auch aus dem Arbeitsplan ergeben)
- –
-
Vorlage eines konkreten Zeitplans zur zeitnahen Realisierung einer Kooperationsvereinbarung vor Laufzeitbeginn.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
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Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
- –
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Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel
- –
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Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
- –
-
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie
- –
-
Umsetzung etwaiger Auflagen aus der ersten Begutachtungsstufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Dr. Christina de Wit
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- c)
-
Standort des Vorhabens,
- d)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.11
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- –
-
das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.12
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
- –
-
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- –
-
10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
Grundlagenforschung
- –
-
industrielle Forschung
- –
-
experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- –
-
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen undum 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i)
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii)
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- iii)
-
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- iv)
-
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
- c)
-
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
- d)
-
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- i)
-
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii)
-
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii)
-
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- –
-
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- –
-
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind
- a)
-
Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
- b)
-
Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird.
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/DE/7/31576_Nationale_Biooekonomiestrategie_Langfassung.pdf?__blob=publicationFile&%3Bv=6
- 2
- Sustainable Development Goals – Vereinte Nationen (2015).
- 3
- FAO’s Plant Production and Protection Division, Rome (2022) – https://doi.org/10.4060/cc2447en.
- 4
- Environmental Sciences Europe 35, 43 (2023) – https://doi.org/10.1186/s12302-023-00750-3.
- 5
- Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 6
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 7
- Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
- 8
- Siehe https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte, Vordruck Nummer 0110.
- 9
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 10
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
- 11
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 12
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.