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Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz

Bekanntmachung
der Änderungen der Richtlinien
für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)

Vom 26. November 2018
I.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesjustizverwaltungen haben die nachfolgenden Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 1. Januar 1977, zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. September 2016 durch Bekanntmachung vom 15. August 2016 (BAnz AT 24.08.2016 B1), beschlossen:

1.
In Nummer 6 Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 89b Absatz 4,“ die Angabe „§ 89c Absatz 4,“ eingefügt.
2.
In Nummer 90 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 89b Absatz 4,“ die Angabe „§ 89c Absatz 4,“ eingefügt.
3.
Nummer 140 wird wie folgt geändert:
a)
Im bisherigen Absatz 1 entfällt der Klammerzusatz „(1)“.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
4.
Nummer 174b wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Bestellung des Beistandes und des psychosozialen Prozessbegleiters“
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Gleiches gilt, wenn während eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag des Verletzten auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g StPO eingeht.“
5.
Nummer 194 wird wie folgt gefasst:
„194 Ausweise von Diplomaten und anderen von der inländischen Gerichtsbarkeit befreiten Personen
Die Art der Ausweise von Diplomaten und der anderen von der inländischen Gerichtsbarkeit befreiten Personen ergibt sich aus dem Rundschreiben des Auswärtigen Amtes zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland vom 15. September 2015 (GMBl. S. 1206).“
6.
In Nummer 195 Absatz 2 wird die Angabe „(Telefon 01888/17-0, Telefax 01888/173402)“ durch die Angabe „(Telefonnummer: 030-5000-3411 bzw. 0228-9917-2633 von 9.00 bis 16.00 Uhr, ansonsten im Lagezentrum unter: 030-5000-2911)“ ersetzt.
7.
Nummer 205 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird die Angabe „(§§ 89a und 89b StGB)“ durch „(§§ 89a und 89b StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB),“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Absatz 2 BVerfSchG“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 1b BVerfSchG“ ersetzt.
8.
Nummer 207 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Staatsanwaltschaft übersendet in Ermittlungs- und Strafverfahren wegen
1.
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats in den Fällen der §§ 84, 85, 89a, 89b, 89c und 91 StGB,
2.
Landesverrats und Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 93 bis 101a StGB,
3.
Straftaten gegen die Landesverteidigung in den Fällen des § 109h StGB,
4.
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung in den Fällen der §§ 129, 129a und 129b StGB,
5.
Politisch motivierter Gewaltstraftaten der Deliktsgruppen
a)
Widerstandsdelikte in den Fällen der §§ 113 bis 115 StGB,
b)
Landfriedensbruch in den Fällen der §§ 125 und 125a StGB,
c)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176b, 177 und 178 StGB,
d)
Straftaten gegen das Leben in den Fällen der §§ 211, 212 StGB,
e)
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit in den Fällen der §§ 223 bis 227, 231 StGB,
f)
Freiheitsberaubung in den Fällen der §§ 234, 239 bis 239b StGB,
g)
Raub und Erpressung in den Fällen der §§ 249 bis 255 StGB,
h)
Gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 308 Absatz 1 bis 5, 309 Absatz 3 und 4, 310 Absatz 1 Nummer 2, 315 Absatz 1 bis 5, 315b Absatz 1 bis 4, 316a, 316c, 318 Absatz 3 und 4 StGB,
6.
Straftaten nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Vereinsgesetzes,
7.
Straftaten nach § 95 Absatz 1 Nummer 8 des Aufenthaltsgesetzes,
dem Bundeskriminalamt – unabhängig von einem polizeilichen Informationsaustausch – alsbald nach Abschluss des Verfahrens eine Kopie der staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Abschlussentscheidung (z. B. Urteil mit Gründen, Strafbefehl, Einstellungsverfügung), möglichst in elektronischer Form, zur Auswertung.
Ausgenommen sind:
a)
Verfahren, die keinerlei Erkenntnisse sachlicher oder personeller Art enthalten, z. B. Verfahren, die mangels Anhaltspunkten für eine Aufklärung eingestellt worden sind, und
b)
Entscheidungen über selbständige Einziehungsverfahren.“
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 2 Nummer 5 und 6“ durch die Angabe „Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
9.
In Nummer 211 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 89b Absatz 4,“ die Angabe „§ 89c Absatz 4,“ eingefügt.
10.
Nummer 212 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Straftaten nach den §§ 89a, 89b oder 89c StGB gilt Absatz 2 Satz 1 bis 3 sinngemäß.“
II.

Dieser Runderlass tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.

Berlin, den 26. November 2018

BMJV - RB3 - 4208/25 - 0 - 5 - R5 367/2017

Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz

Im Auftrag
Marie Luise Graf-Schlicker