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Bundesamt
für kerntechnische Entsorgungssicherheit

Bekanntmachung
des Vorhabens der Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG
zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Brunsbüttel
und sonstigen radioaktiven Stoffen in Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR® V/52
im Standort-Zwischenlager auf dem Gebiet der Stadt Brunsbüttel (Kreis Dithmarschen)

Vom 30. November 2016

Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, Berlin, als zuständige atomrechtliche Genehmigungs­behörde gemäß § 23d Satz 1 Nummer  7 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, macht gemäß § 4 Absatz 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, öffentlich bekannt:

Die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG, Überseering 12, 22297 Hamburg, hat beim Bundesamt für Strahlenschutz mit Schreiben vom 16. November 2015, präzisiert mit Schreiben vom 12. Februar 2016, eine Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung gemäß § 6 AtG im Standort-Zwischenlager Brunsbüttel auf dem Gebiet der Stadt Brunsbüttel (Kreis Dithmarschen) beantragt.

Auf Grund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) ist die Zuständigkeit für Genehmigungen nach § 6 AtG mit Wirkung vom 30. Juli 2016 auf das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) übergegangen.

Für das Vorhaben besteht gemäß § 3b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 11.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel  2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung wird in der abschließenden Zulassungsentscheidung berücksichtigt.

Die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG beschreibt das Vorhaben folgendermaßen:

Sie habe als Betreiberin des Kernkraftwerks Brunsbüttel gemäß § 9a Absatz  2 AtG dafür zu sorgen, dass die beim Betrieb des Kernkraftwerks anfallenden bestrahlten Kernbrennstoffe bis zur Ablieferung an ein Endlager in einem Standort-Zwischenlager aufbewahrt werden.

Die Kernbrennstoffe lägen in Form von bestrahlten Uran-Brennelementen der Typen SVEA-64 (C/L), SVEA-96, SVEA-96 Optima2 und ATRIUM 10B einschließlich defekter Brennstäbe in Köchern aus dem Betrieb des Kernkraftwerks Brunsbüttel vor.

Sie sollen in 24 Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR® V/52 aufbewahrt werden.

Darüber hinaus soll der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, die im Standort-Zwischenlager Brunsbüttel bei Prüfungen und Wartungen verwendet werden oder als betriebliche radioaktive Abfälle anfallen, genehmigt werden.

Bei der Aufbewahrung sollen folgende auf das Standort-Zwischenlager bezogene Maximalwerte nicht überschritten werden:

– Schwermetallmasse: 200 Mg1

– Gesamtaktivität: 4,0·1018 Bq

– Wärmefreisetzung: 300 kW

Die Transport- und Lagerbehälter sollen maximal 40 Jahre ab dem Zeitpunkt der Einlagerung des ersten Transport- und Lagerbehälters im Standort-Zwischenlager (6. Februar 2006) aufbewahrt werden.

Das Standort-Zwischenlager befindet sich auf dem abgeschlossenen Betriebsgelände der Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG. Der Standort liegt im Land Schleswig-Holstein, Kreis Dithmarschen, Gemarkung Brunsbüttel, Flur 91, Flurstück 2/15.

Die Transport- und Lagerbehälter sollen stehend im Lagerbereich der Behälterlagerhalle aus Stahlbeton mit Empfangs- und Lagerbereich (ca. 83 m lang, ca. 27 m breit und ca. 23 m hoch), nebst entsprechenden Komponenten zur Handhabung der Behälter, gelagert werden. Das Standort-Zwischenlager verfügt über ein an die Behälterlagerhalle angeschlossenes Betriebsgebäude. Die Abfuhr der von den Brennelementen ausgehenden Zerfallswärme soll über Zu- und Abluftöffnungen der Lagerhalle unabhängig von technischen Systemen über eine passive Naturzuglüftung erfolgen. Die Transport- und Lagerbehälter sollen mit einem verschraubten Doppeldeckel-Dichtsystem verschlossen werden. Jeder Transport- und Lagerbehälter soll zur Überwachung der Dichtheit des Doppeldeckel-Dichtsystems mit einem mechanischen Druckschalter ausgerüstet werden, der an das Behälterüberwachungssystem des Standort-Zwischenlagers angeschlossen werden soll.

Die Transport- und Lagerbehälter sollen zum Zeitpunkt ihrer Einlagerung eine Typ-B(U)-Zulassung für spaltbare radioaktive Stoffe für den Transport auf öffentlichen Verkehrswegen besitzen. Der Transport der beladenen Transport- und Lagerbehälter aus dem Kernkraftwerk Brunsbüttel soll auf den Straßen des Betriebsgeländes der Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG ohne Benutzung des öffentlichen Verkehrsnetzes erfolgen.

In der Zeit vom 11. Januar 2017 bis einschließlich 10. März 2017 liegen zum Vorhaben der Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG

– der Antrag nach § 6 AtG vom 16. November 2015,

– die Präzisierung des Antrags vom 12. Februar 2016,

– die Baugenehmigung für das Standort-Zwischenlager vom 24. September 2003,

– der Sicherheitsbericht,

– die Kurzbeschreibung und

– die Umweltverträglichkeitsuntersuchung

während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bei folgenden Behörden aus:2

Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit
Willy-Brandt-Straße 5
38226 Salzgitter
Öffnungszeiten:
  Montag bis Donnerstag: 9.00 bis 15.00 Uhr
  Freitag: 9.00 bis 14.00 Uhr

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
– Bibliothek –
Stresemannstraße 128 – 130
10117 Berlin
Öffnungszeiten:
  Montag bis Freitag: 9.00 bis 15.00 Uhr

Bürgerbüro der Stadt Brunsbüttel
Von-Humboldt-Platz 9
25541 Brunsbüttel
Öffnungszeiten:
  Montag: 08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 16.30 Uhr
  Dienstag: 08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 18.00 Uhr
  Mittwoch: 08.30 bis 12.00 Uhr
  Donnerstag: 08.30 bis 12.00 Uhr
  Freitag: 08.30 bis 12.00 Uhr

Beim BfE werden weitere Informationen über das Vorhaben, die erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, erhältlich sein. Fragen können ebenfalls an das BfE übermittelt werden.

Es wird dazu aufgefordert, während der oben genannten Öffnungszeiten etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben während der Auslegungsfrist (11. Januar 2017 bis einschließlich 10. März 2017) zu erheben:

schriftlich beim
Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit
Postfach 10 01 49
38201 Salzgitter

oder

zur Niederschrift beim
Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit
Willy-Brandt-Straße 5
38226 Salzgitter

Mit dem Ablauf der Auslegungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Nach der Auslegung der genannten Unterlagen wird ein Erörterungstermin mit den Einwendern und der Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG stattfinden. Ort und Datum des Erörterungstermins werden in gleicher Weise wie diese Bekanntmachung rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Die Einwendungen werden in dem Erörterungstermin – auch bei Ausbleiben der Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG oder von Personen, die Einwendungen erhoben ­haben – erörtert.

Das Zulassungsverfahren wird mit der Erteilung der atomrechtlichen Genehmigung oder anderenfalls mit der Ablehnung des Antrags abgeschlossen.

Gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 AtVfV wird die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Sollten außer an die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sein, wird die Zustellung gemäß § 15 Absatz 3 Satz 3 AtVfV durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

Berlin, den 30. November 2016

Bundesamt
für kerntechnische Entsorgungssicherheit

Im Auftrag
Töpfer
1
100 Mg (Megagramm) = 100 t (metrische Tonnen)
2
Unabhängig von dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit macht das BfE zusätzlich auf der Internetseite „http://www.bfe.bund.de“ den Text des Antrags, des präzisierenden Schreibens, der Baugenehmigung, der Kurzbeschreibung, des Sicherheits­berichtes und der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zur Information zugänglich. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf der Internetseite vorhandenen Textfassung übernimmt das BfE keine Gewähr. Im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens sind ausschließlich die bei den angegebenen Behörden ausgelegten Unterlagen verbindlich.