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vom: 16.11.2020
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BAnz AT 20.11.2020 B2
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Bekanntmachung
der Begründung zur Dritten Verordnung
zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung
Nachstehend wird die Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2344) bekannt gegeben (Anlage).
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Dr. Heger
Begründung
zur Dritten Verordnung
zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel der Rechtsverordnung ist es, den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) neu festzulegen. Die Notwendigkeit der Regelung ergibt sich aus § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB. Danach richtet sich der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum minderjähriger Kinder. Die Bundesregierung legt hierfür alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor (zuletzt 13. Existenzminimumbericht, Bundestagsdrucksache 19/22800). Hinsichtlich der betragsmäßigen Festlegung des Mindestunterhalts verweist § 1612a Absatz 4 BGB auf die ebenfalls alle zwei Jahre zu erlassende Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Diese Rechtsverordnung wird im Verhältnis zu dem Existenzminimumbericht jedoch zeitlich um ein Jahr versetzt erlassen. Für das zweite Jahr des in der Rechtsverordnung zu regelnden Zeitraumes fehlen dem entsprechend Angaben in dem Existenzminimumbericht, sodass insoweit stets eine Prognose auf der Grundlage des Existenzminimumberichts zu treffen ist. In der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 wurde eine entsprechende Prognose für das Jahr 2021 erstellt. Hierzu wurde die im 12. Existenzminimumbericht ausgewiesene Entwicklung des steuerlich freizustellenden sächlichen Existenzminimums minderjähriger Kinder vom Jahr 2019 zum Jahr 2020 ermittelt; diese Steigerungsrate wurde sodann für das Jahr 2021 fortgeschrieben. Für das Jahr 2021 wurde im Ausgangsbetrag daher ein Betrag von 434 Euro festgelegt. Dabei sind gewisse Prognoseabweichungen bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen. Aus dem 13. Existenzminimumbericht (Bundestagsdrucksache 19/22800) ergibt sich jedoch jetzt ein steuerfrei zu stellendes sächliches Existenzminimum für das Jahr 2021 von 5 412 Euro, d. h. monatlich 451 Euro. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der prognostizierten Höhe des Mindestunterhalts im Ausgangsbetrag beträgt damit 17 Euro pro Monat. In den Haushalten, in denen unterhaltsberechtigte Kinder leben, fehlen mithin im Ausgangsbetrag, der der zweiten Altersstufe entspricht, jährlich 204 Euro (17 Euro x 12) pro Kind zur Sicherstellung des Existenzminimums. Zur Gewährleistung des Existenzminimums des Kindes nach § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB ist daher eine sofortige Korrektur notwendig.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Rechtsverordnung wird gemäß § 1612a Absatz 4 BGB der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder entsprechend der Vorgabe in § 1612a Absatz 1 BGB gegliedert nach drei Altersstufen für das Jahr 2021 festgelegt. Bezugspunkt ist das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Nach dem 13. Existenzminimumbericht (Bundestagsdrucksache 19/22800) beträgt das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum eines Kindes für das Jahr 2021 jährlich 5 412 Euro, mithin monatlich 451 Euro. Die Festlegung des Mindestunterhalts ab dem 1. Januar 2021 orientiert sich an diesem Betrag.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz ergibt sich aus § 1612a Absatz 4 BGB. Danach hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Mindestunterhalt alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2016, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.
Zuletzt ist zwar der Mindestunterhalt erst durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 für die Jahre 2020 und 2021 festgelegt worden. Eine Neufestlegung des Mindestunterhalts wäre danach grundsätzlich erst wieder zum 1. Januar 2022 für die Jahre 2022 und 2023 fällig. Die oben genannte Ermächtigungsgrundlage begrenzt die Regelungskompetenz aber nicht auf den genannten Zeitraum. Dieser knüpft vielmehr materiell an den Bericht über die Höhe der steuerlich freizustellenden sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern an, der von der Bundesregierung ebenfalls alle zwei Jahre vorgelegt wird. Nach § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB richtet sich der Mindestunterhalt nämlich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. § 1612a Absatz 4 BGB ist daher zu entnehmen, dass die Anpassung des Mindestunterhalts an das Existenzminimum lediglich mindestens in dem genannten Turnus zu erfolgen hat. Ergibt sich zu einem früheren Zeitpunkt, dass der festgelegte Mindestunterhalt vom steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des Kindes abweichen wird, steht es dem Verordnungsgeber frei, bereits früher tätig zu werden.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
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Rechts- und VerwaltungsvereinfachungDie Rechtsverordnung enthält keine Regelungen zur Vereinfachung von Verwaltungsverfahren.
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NachhaltigkeitsaspekteDie Rechtsverordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
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Haushaltsausgaben ohne ErfüllungsaufwandDurch die vorgesehene Anhebung des Mindestunterhalts ab dem 1. Januar 2021 um nochmals monatlich 17 Euro im Ausgangsbetrag erhöht sich gemäß § 2 Absatz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) auch die Unterhaltsleistung nach dem UVG. Hierdurch entstehen für Bund und Länder zusammen weitere Mehrausgaben im Jahr 2021 in Höhe von rund 180 Millionen Euro. Davon entfallen auf den Bund rund 72 Millionen Euro und auf die Länder rund 108 Millionen Euro. Diese Berechnung berücksichtigt die nach Entwicklung der Fallzahlen in der UVG-Geschäftsstatistik anzunehmende Altersverteilung der leistungsberechtigten Kinder, die an diese gezahlten Leistungen und die sich im Verhältnis zu den Zahlbeträgen in 2020 ab 2021 ergebenden Änderungen.Die aus der Erhöhung des Mindestunterhalts resultierenden höheren Unterhaltszahlbeträge barunterhaltspflichtiger Elternteile und Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG werden als Einkommen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) berücksichtigt. Dadurch ergeben sich zugleich Einsparungen in Höhe von rund 110 Millionen Euro. Die Einsparungen im Jahr 2021 belaufen sich beim Bund auf rund 81 Millionen Euro und bei den Kommunen auf rund 29 Millionen Euro. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) ergeben sich im Jahr 2021 Minderausgaben von etwa 1 Million Euro. Beim Wohngeld ergeben sich im Jahr 2021 geringe, nicht quantifizierbare Ausgabenminderungen, die sich Bund und Länder teilen. Beim Kinderzuschlag werden sich im Jahr 2021 Einsparungen für den Bund in Höhe eines hohen einstelligen Millionenbetrags ergeben.
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ErfüllungsaufwandDie Regelungen führen zu keiner Änderung des Erfüllungsaufwandes für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und die Verwaltung.
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Weitere KostenKeine. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
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Weitere RegelungsfolgenAuswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten; auch demografische und verbraucherpolitische Auswirkungen sind nicht ersichtlich.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen. Gemäß § 1612a Absatz 4 BGB wird zum 1. Januar 2022 eine neue Rechtsverordnung zu erlassen sein. Es ist nicht mit evaluationsbedürftigen Veränderungen zu rechnen.
Zu Artikel 1 (Festlegung des Mindestunterhalts)
Der Mindestunterhalt als zentrale Bezugsgröße für die Bemessung des Unterhalts minderjähriger Kinder richtet sich gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum eines minderjährigen Kindes. Zur Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht vor.
In der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 wurde für das Jahr 2021 auf der Grundlage des 12. Existenzminimumberichts vom 9. November 2018 (Bundestagsdrucksache 19/5400) im Ausgangsbetrag ein Betrag von 434 Euro festgelegt. Aus dem 13. Existenzminimumbericht (Bundestagsdrucksache 19/22800) ergibt sich jedoch jetzt ein steuerfrei zu stellendes sächliches Existenzminimum für das Jahr 2021 von 5 412 Euro, d. h. monatlich 451 Euro. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der prognostizierten Höhe des Mindestunterhalts im Ausgangsbetrag beträgt damit 17 Euro pro Monat. In den Haushalten, in denen unterhaltsberechtigte Kinder leben, fehlen mithin im Ausgangsbetrag, der der zweiten Altersstufe entspricht, jährlich 204 Euro (17 Euro x 12) pro Kind zur Sicherstellung des Existenzminimums. Zur Gewährleistung des Existenzminimums des Kindes nach § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB ist daher eine sofortige Korrektur notwendig.
Die Verordnung legt dieses Existenzminimum zugrunde. Hinweise darauf, dass sich nach diesem Existenzminimumbericht neue Entwicklungen oder Sondereffekte ergeben, die sich in dem Bericht noch nicht niedergeschlagen haben, sind nicht ersichtlich.
Davon ausgehend wird der konkrete Betrag des Mindestunterhalts gemäß § 1612 Absatz 4 BGB zum 1. Januar 2021 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgelegt. Dies erfolgt entsprechend dem Aufbau des § 1612a Absatz 1 Satz 3 BGB getrennt nach Altersstufen. Die exakten Beträge ergeben sich unter Anwendung der in dieser Bestimmung genannten prozentualen Auf- bzw. Abschläge. Danach beläuft sich der Mindestunterhalt ab 1. Januar 2021 in der ersten Altersstufe auf monatlich 393 Euro, in der zweiten Altersstufe auf monatlich 451 Euro (Ausgangsbetrag) und in der dritten Altersstufe auf monatlich 528 Euro.
Eine Festlegung des Mindestunterhaltes auch für das Jahr 2022 war dagegen nicht vorzunehmen. Gegen eine zweijährige Geltungsdauer spricht, dass alle zukünftigen Mindestunterhaltsverordnungen in der Folge im selben Jahr auszuarbeiten wären, in dem auch der Existenzminimumbericht erscheint. In zeitlicher Hinsicht ist das Wirksamwerden der Verordnung zum 1. Januar aber nur möglich, wenn der Existenzminimumbericht im Jahr vor Inkrafttreten der Mindestunterhaltsverordnung stets frühzeitig genug bekannt gegeben würde. Deshalb erfolgt durch die Verordnung eine Neufestlegung des Mindestunterhalts nur für das Jahr 2021.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.