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vom: 29.10.2021
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BAnz AT 19.11.2021 B2
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung
zur Förderung von Innovationen
für gesunde Kulturpflanzen und nachhaltige Verfahren des Pflanzenschutzes
im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung
Mit der Bekanntmachung über die Förderung von Innovationen für gesunde Kulturpflanzen und nachhaltige Verfahren des Pflanzenschutzes im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung verfolgt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) das Ziel, die Landwirtschaft in Deutschland flächendeckend nachhaltiger auszurichten und dem gesellschaftlich geforderten Wandel sowie den veränderten Erwartungen der Verbraucherinnen und Verbraucher im Bereich Pflanzenschutz Rechnung zu tragen. Bei der Umsetzung dieses Ziels stellen die Auswirkungen des Klimawandels und die Sicherstellung der Versorgung mit Lebens- und Futtermitteln, Rohstoffen sowie Energie global große Herausforderungen dar. Es gilt weitere Maßnahmen und Pflanzenschutzverfahren zu entwickeln und zu verbessern sowie eine nachhaltige Pflanzenproduktion unter gleichzeitiger Ressourcenschonung und Berücksichtigung der Biodiversität sicherzustellen. Innovationen können hierzu einen wichtigen Beitrag leisten.
Die Veränderungen in der Agro-Biodiversität, die Folgen von Klimawandel, zunehmende Resistenzen und rückläufige Verfügbarkeit bzw. Genehmigung von Wirkstoffen und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erfordern verstärkte Anstrengungen zur Entwicklung alternativer Bekämpfungsstrategien und -verfahren. Es besteht ein großer Bedarf zur Entwicklung von Prognoseverfahren sowie effektiven und nachhaltigen Bekämpfungsstrategien. Neue innovative Pflanzenschutzverfahren sind eine wesentliche Maßnahme des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) und können einen wichtigen Anteil zur Erreichung der Ziele des NAP beitragen.
Künftig wird mit einer stark zunehmenden Bedeutung von Herbivoren Invertebraten als Schadorganismen gerechnet, da auch Räuber-Beute-Beziehungen und Nahrungsnetze durch den Klimawandel Veränderungen unterliegen. Insekten nehmen zusätzlich eine wesentliche und zunehmende Rolle als Überträger relevanter Krankheitserreger in der Landwirtschaft ein. Hieraus resultiert der dringende Bedarf an selektiven Kontrollstrategien, um Bestäuber und Nützlinge zu schützen und somit der Umsetzung der „Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt“ und insbesondere dem Insektenschutz Rechnung zu tragen. Darüber hinaus gefährden Schadorganismen wie z. B. Pilze, Viren, Viroide, Bakterien, Nematoden sowie Unkräuter bzw. Ungräser ebenfalls die pflanzliche Produktion. Betroffen sind verschiedene Kulturen entlang der gesamten Wertschöpfungskette.
Damit auch zukünftig landwirtschaftliche Betriebe sichere und qualitativ hochwertige Lebens- und Futtermittel produzieren können, bedarf es innovativer Lösungen, die den produktionstechnischen Erfordernissen in der Praxis entsprechen und gleichermaßen Landwirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in Einklang bringen.
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Mit der vorliegenden Bekanntmachung sollen innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben unterstützt werden, die der Entwicklung technischer, nicht technischer oder pflanzenbaulicher Lösungen für eine zukunftsorientierte Landwirtschaft dienen und die Eindämmung und Kontrolle von Unkräutern bzw. Ungräsern sowie Schadorganismen ermöglichen.
Zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in Deutschland ist die Umsetzung eines modernen und angepassten Pflanzenschutzes unerlässlich. Der integrierte Pflanzenschutz ist ein wichtiges Instrument eines nachhaltigen Pflanzenbaus und der Risikominderung bei Pflanzenschutzmittelanwendungen für Mensch, Tier und Naturhaushalt. Vorbeugende und nicht chemische Maßnahmen nehmen stark an Bedeutung zu. Für die Praxis ist maßgeblich, dass entsprechende Pflanzenschutzmaßnahmen sowie -verfahren entwickelt und angewendet werden.
Potenzial wird in der Entwicklung und Anwendung modernster Technik, Technologien sowie innovativer Verfahren gesehen, die den notwendigen Transformationsprozess im landwirtschaftlichen Sektor unterstützen. Relevant sind hierbei neue Technologien zur Regulierung von Unkräutern bzw. Ungräsern sowie Schadorganismen. Auch die (Weiter-)Entwicklung von Verfahren und Strategien zur praxisnahen Anwendung im integrierten Pflanzenschutz ist von großer Bedeutung. Für die praktische Nutzung bedarf es der Optimierung von Systemen hinsichtlich ihrer Robustheit und Arbeitsgüte. Zu berücksichtigen sind hierbei alle Bewirtschaftungsformen der Pflanzenproduktion inklusive Sonderkulturen sowie der Nahrungs- und Futtermittelproduktion.
Neue Maßnahmen und Verfahren ermöglichen den Produzenten und Verarbeitern pflanzlicher Produkte, ihre Wettbewerbsfähigkeit im globalen Handel zu steigern und neue Märkte zu erschließen. Der Transfer innovativer Verfahrensweisen und Techniken in die landwirtschaftliche Praxis ist ein weiterer wesentlicher Schritt.
Der am 10. April 2013 von der Bundesregierung beschlossene Nationale Aktionsplan zur NAP sieht unter der Maßnahme von Nummer 6.1.1 „Förderung der Entwicklung sowie Weiterentwicklung von Verfahren zur Risikominderung im Pflanzenschutz“ eine Weiter- und Neuentwicklung von Verfahren und Strategien für einen nachhaltigen Pflanzenschutz vor. Hierbei spielt die Einführung in die Praxis eine entscheidende Rolle.
Das BMEL beabsichtigt aus den genannten Gründen, im Rahmen seines Programms zur Innovationsförderung (https://www.ble.de/ptble/innovationsfoerderung-bmel/) entsprechende Vorhaben zu fördern.
Bei Nutzung genetischer Ressourcen, die unter die Anwendung des Nagoya-Protokolls fallen, und des traditionellen Wissens, das sich auf solche genetischen Ressourcen bezieht, weisen wir auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäß den Artikeln 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 16. April 2014 und die damit verbundenen Dokumentationspflichten hin.
Wer Forschungsmittel für die Nutzung genetischer Ressourcen erhält und in den Anwendungsbereich
der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 fällt, wird vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) seit
dem 10. Mai 2018 dazu verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung abzugeben (siehe Allgemeinverfügung
des BfN über die Abgabe der Sorgfaltserklärung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 511/2014 vom 19. April 2018 (BAnz AT 09.05.2018 B9)), auf die das BfN auf
seinen Internetseiten verweist:
Eine Übersicht zum Thema ABS und Nagoya-Protokoll hat auch die BLE unter
https://www.genres.de/access-and-benefit-sharing/ zusammengestellt.
1.2 Rechtsgrundlagen
Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, des Programms zur Innovationsförderung, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung gefördert werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Mit der vorliegenden Bekanntmachung werden innovative Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung unterstützt, die der Entwicklung technischer und nicht technischer sowie pflanzenbaulicher Lösungen für nachhaltige Bekämpfungsstrategien, nicht chemische Pflanzenschutzverfahren sowie zur umweltschonenden Regulierung von Schadorganismen entlang der landwirtschaftlichen Wertschöpfungskette dienen.
Innovationspotenzial wird in der Erforschung und Entwicklung von nachhaltigen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen insbesondere in den folgenden, beispielhaft aufgeführten Bereichen gesehen:
- a)
-
Praxistaugliche Diagnose-, Prognose-, Monitoring- und Überwachungsverfahren für Schadorganismen oder Unkräuter/Ungräser wie z. B.:
- –
-
Entwicklung, Weiterentwicklung oder Kombination spezifischer Diagnose-, Prognose-, Monitoring- und Überwachungsverfahren sowie Erfassungs- oder Analysemethoden, z. B. Schnellnachweise, optische Sensorverfahren, IT- und GIS-Methoden oder ähnliches,
- –
-
Entwicklung, insbesondere App-Entwicklung, für Monitoring- und Prognosesysteme für professionelle Anwender, gegebenenfalls in Verbindung mit Risikoanalysen und Resistenzmanagement, sowie Entwicklung entsprechender Beratungs- und Entscheidungshilfetools für den Berater und Landwirt, z. B. zur Berücksichtigung der Sortenresistenz,
- –
-
Überprüfung und (Weiter-)Entwicklung von Schadschwellen an landwirtschaftlichen Haupt- und Sonderkulturen für Beratungs- und Entscheidungshilfetools,
- –
-
Anwendung neuartiger (digitaler) Technologien zum verbesserten Monitoring komplexer Produktionssysteme und ihren Wechselwirkungen im Pflanzenschutz (z. B. Wirt-Parasit, Standorteigenschaften, klimatischen Umweltbedingungen und Anbausystem).
- b)
-
Entwicklung sowie Weiterentwicklung von alternativen Pflanzenschutzmaßnahmen und von vorbeugenden Maßnahmen wie z. B.:
- –
-
Entwicklung und Erprobung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko für Umwelt, Anwender und Verbraucher,
- –
-
Entwicklung und Weiterentwicklung innovativer Pflanzenschutzverfahren und -systemen,
- –
-
Entwicklung von Verfahren zum Einsatz von Gegenspielern und zur Förderung antagonistischer und synergistischer Nutzorganismen (z. B. Parasitoide, Prädatoren, endophytischer Symbionten),
- –
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Entwicklung von innovativen Lösungen für die Nützlingsausbringung sowie zur Unterstützung symbiotischer Kultivierungsmaßnahmen,
- –
-
Entwicklung und Weiterentwicklung alternativer, schädlingsspezifischer Pflanzenschutz- und Vorsorgeverfahren mit hoher Selektivität, z. B. biologische, biotechnische oder technische Verfahren wie Attract and Kill- bzw. Push and Pull-Strategien, RNAi-Technik, Lockstoffe,
- –
-
Entwicklung und Weiterentwicklung der Gerätetechnik im Pflanzenschutz (Boden, Pflanze, Luft), z. B. für die verlustarme Ausbringung oder Reduktion der Applikationsmenge von Pflanzenschutzmitteln inklusive geeigneter Assistenzsysteme,
- –
-
Entwicklung und Weiterentwicklung spezialisierter Systeme für die Applikation von Bio-Control-Agentien (BCA) und Verfahren gegen bodenbürtige Schadorganismen (z. B. Biofumigation, Alternativen zur Bodenentseuchung),
- –
-
Entwicklung innovativer Pflanzenschutzverfahren zur gezielten Schließung von Indikationslücken,
- –
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Weiterentwicklung des integrierten, praxisnahen Nachernte- und Vorratsschutzes mit Fokus auf vorbeugende und nicht chemische Maßnahmen.
- c)
-
Entwicklung und Erprobung innovativer Technologien
- –
-
Entwicklung neuer Technologien sowie Optimierung von physikalischer oder mechanischer Unkrautbekämpfung durch Automatisierung im Bereich Sensorik/Robotik z. B. zur Unkrauterkennung, u. a. sensorbasierte/digitale Unkrauterkennung/-regulierung; Vernetzung und Auswertung von Informationsquellen durch maschinelles Lernen (KI),
- –
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Kombination von (neuen) Technologien und mechanischer Methoden mit hohem Praxisbezug, u.a. zur Verbesserung der Robustheit und Verfahrensgüte von Systemen z. B. bei der nutzpflanzennahen Unkrautregulierung,
- –
-
Entwicklung neuer Technologien zur Früherkennnung und Überwachung von Schadorganismen (optoelektronische Verfahren, intelligente Überwachungssysteme),
- –
-
Entwicklung und Weiterentwicklung innovativer Verfahren und Maßnahmen zur Minderung von abiotischem Stress, z. B. durch Wetterextremereignisse, in Folge des Klimawandels,
- –
-
moderne Verfahren zur Unterdrückung der Samenbildung bei Unkräutern, Bekämpfung von Spätverunkrautung,
- –
-
Entwicklung von innovativen Maßnahmen des Pflanzenschutzes bei der extensiven Bewirtschaftung u. a. Mulchsaat, Direktsaat, Unkrautregulierung zur Stoppelbehandlung, Saatbettbereitung, Beseitigung von grünen Brücken,
- –
-
Erarbeitung von praxisnahen Strategien zur Minderung betrieblicher Risiken durch Kombination innovativer Technologien mit Verfahren des integrierten Pflanzenbaus: z. B. mit kulturtechnischen Maßnahmen, Dünger, neue Techniken für den Bandspritzeneinsatz und Maschinenhacke, blühende Ackerrandstreifen und Saumstrukturen für den Insekten- und Bienenschutz.
- d)
-
Resistenzmanagement, wie z. B.:
- –
-
Weiterentwicklung von Verfahren zur Bekämpfung resistenter Unkräuter/Ungräser (z. B. Ackerfuchsschwanz, Flughafer, Windhalm, Quecke, Vogelmiere, Kamille), Bereitstellung von Maßnahmen zum vorbeugenden Resistenzmanagement,
- –
-
Entwicklung von Prognoseverfahren, Entscheidungshilfesystemen zur Steuerung der Resistenzentwicklung von Schadorganismenpopulationen gegenüber Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und Entwicklung von Resistenzvermeidungsstrategien.
Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen, Erkenntnisse und verwertbare
Forschungsergebnisse in den genannten Anwendungsfeldern erwarten lassen, die zu neuen
Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen sowie möglichst Strategien
zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft
aufzeigen. Zum Projektstart und -ende ist daher der Technologiereifegrad (Technology
Readiness Level [TRL]) anzugeben
(siehe https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/Projektfoerderung/Innovationen/Merkblatt-Technologiereifegrade).
Für eine Förderung müssen sich die Vorhaben zu Projektbeginn mindestens auf der Stufe von TRL 3 bewegen. Ein Nachweis der Funktionsfähigkeit des Konzepts sollte vorliegen.
3 Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Ebenfalls antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland, soweit eine substanzielle Kooperation mit der Privatwirtschaft sichergestellt wird.
Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit einem eventuell geplanten Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist u. a. die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen sowie an der Bearbeitung eventueller Querschnittsthemen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
Die Antragstellung von Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.
Bei Verbundprojekten ist von den Partnern ein Projektkoordinator zu benennen, der für das Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient.
Nicht gefördert werden Untersuchungen die unmittelbare Voraussetzung für die Anmeldung von Pflanzenstärkungsmitteln oder für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sind. Es bestehen keine Einwände gegen die Verwendung der erzielten Forschungsergebnisse für Verfahren nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Grundstoffe).
Maßnahmen im Bereich der Pflanzenzüchtung bleiben unberücksichtigt; Projekte im Bereich der Pflanzengesundheit werden nur gefördert, wenn sie den Pflanzenschutz betreffen.
4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Im Fall einer Projektförderung verpflichten sich die Projektbeteiligten, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen/Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen (https://www.ble.de/innovationsfoerderung_merkblatt-fdmp/). Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen.
Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird begutachtet.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.
6 Verfahren
6.1 Projektträger
Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die BLE als Projektträger beauftragt (https://www.ble.de/):
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger ptble
Referat 321 – Innovationen
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Ansprechpartner:
Dr. Sabine Obenaus
Telefon: 02 28/68 45-30 93
Felix Winzer
Telefon: 02 28/68 45-35 62
E-Mail: innovation@ble.de
De-Mail: innovation@ble.de-mail.de
Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/.
6.2 Vorlage von Projektskizzen
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.
In der ersten Verfahrensstufe sind die Skizzen bis spätestens
Donnerstag, den 10. März 2022, um 12.00 Uhr (Ausschlussfrist),
beim Projektträger einzureichen.
Neben dieser für die Fristwahrung maßgeblichen elektronischen Einreichung über easy-Online ist die komplette, unterschriebene Projektskizze zusätzlich parallel
- –
-
als Papierdokument postalisch einzureichen
oder als Scan bzw. Foto über einen der folgenden Übermittlungswege vorzulegen:- –
-
E-Mail,
- –
-
absenderbestätigte De-Mail.
Die zugehörigen Adressen sind in Nummer 6.1 zu finden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Die Projektskizze muss alle notwendigen Informationen enthalten, um einem Expertengremium eine fachliche Stellungnahme zu erlauben. Für das Einreichen einer Projektskizze ist deshalb eine Projektbeschreibung erforderlich, in der auf maximal 15 DIN-A4-Seiten (Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße: 12 pt, Zeilenabstand: 1,2-fach) substanzielle Angaben zu folgenden inhaltlichen Schwerpunkten des geplanten Vorhabens zu machen sind. Die Skizze ist in deutscher Sprache abzufassen. Bei Verbundprojekten ist von den Partnern ein Projektkoordinator zu benennen, der für das Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient.
Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen werden.
Die Projektbeschreibung ist folgendermaßen zu gliedern:
- 1.
-
Deckblatt mit Titel des Vorhabens und Akronym,
- 2.
-
Zielsetzung und Motivation, wissenschaftliche und technische Ziele; angestrebte Innovation unter begründeter Angabe des Technologiereifegrades (Technology Readiness Level [TRL]) zum Projektstart und -ende; Bezug des Vorhabens zu den in der Bekanntmachung genannten Fördergegenständen (maximal zwei Seiten),
- 3.
-
Stand der Wissenschaft und der Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, eigene Vorarbeiten (maximal drei Seiten),
- 4.
-
Arbeitsplan (maximal fünf Seiten),
- 5.
-
Zeitplan (maximal zwei Seiten),
- 6.
-
Erfolgsaussichten und Verwertung (maximal zwei Seiten),
- 7.
-
Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung (maximal eine Seite).
Als Anhang ist zusätzlich beizufügen:
- –
-
Kurzdarstellung der Projektpartner,
- –
-
Vorkalkulationen/Finanzierungspläne,
- –
-
Verwertungsplan „Skizzenphase“,
- –
-
Forschungsdatenmanagementplan „Skizzenphase“.
Der „Leitfaden für die Skizzeneinreichung“ und die Erläuterung der Technologiereifegrade
(https://www.ble.de/DE/Projektfoerderung/Foerderungen-Auftraege/Innovationen/Programm-BMEL/Vorlagen-Hinweise/vorlagen-hinweise_node.html
im Abschnitt „Vorlagen und Hinweise für Skizzeneinreicher“) sind dabei zu beachten.
6.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:
- –
-
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Skizzeneinreichers (inklusive der eingebundenen Partner), vorhandene Vorleistungen/Ressourcen,
- –
-
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes,
- –
-
agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung der Innovationskraft,
- –
-
Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft,
- –
-
überzeugender Verwertungsplan mit konkreten Verwertungszielen, hohe Praxisrelevanz,
- –
-
Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz.
Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen unabhängige Expertinnen und Experten hinzuzuziehen, unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit. Das Votum dient als Entscheidungsgrundlage für das BMEL und hat empfehlenden Charakter.
Das Auswahlergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach Prüfung über eine Förderung entschieden wird.
7 Inkrafttreten
Die Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Dietz