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Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Zweite Änderung
der Richtlinie
zur Förderung von Forschungsprojekten zum Thema
„Software Sprint – Förderung von
Open Source Entwicklerinnen und Entwicklern“

Vom 15. Juni 2026

Die Richtlinie zur Förderung von Forschungsprojekten zum Thema „Software Sprint – Förderung von Open Source Entwicklerinnen und Entwicklern“ vom 7. November 2024 (BAnz AT 15.11.2024 B4), die durch die Bekanntmachung vom 7. November 2025 (BAnz AT 01.12.2025 B4) geändert worden ist, wird geändert.

1.
In Nummer 2 werden die ersten beiden Absätze wie folgt neu gefasst:
Gegenstand der Förderung sind innovative Einzelprojekte freier Programmiererinnen und Programmierer, einschließlich des Nachwuchses in der Open-Source-Szene, in den Bereichen „Datensicherheit“ und „Software­bausteine für Innovationen“ sowie „Souveräne Software für Endnutzerinnen und Endnutzer“. Gefördert werden prototypische innovative Prozesse, Lösungsansätze sowie neue Werkzeuge, die nach Projektende als Open-Source-Lösungen mit Perspektiven für den Einsatz im praktischen Kontext bereitgestellt werden sollen.
Die sechs geplanten Calls erfolgen themenoffen, um möglichst heterogene Handlungsfelder aus der Community vor dem Hintergrund aktueller gesellschaftlicher Entwicklungen zu berücksichtigen.
2.
In Nummer 3 wird der erste Absatz wie folgt neu gefasst:
Antragsberechtigt sind ausschließlich selbstständige Programmiererinnen und Programmierer und Personen mit vergleichbaren Kenntnissen (Mindestalter 18 Jahre) sowie kleine interdisziplinäre Teams mit Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beteiligung von Personen mit Wohnsitz im inner­europäischen Ausland an Teams ist zugelassen, solange sie nicht als Leitung fungieren. Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen einschlägige Vorarbeiten und umfassende Kenntnisse im Bereich der Softwareentwicklung nachweisen. Nachwuchsentwickler und -entwicklerinnen mit bereits vorhandenen, aber noch geringen Erfahrungen und Vorarbeiten in Open-Source-Projekten sind ausdrücklich auch antragsberechtigt. Ein wirtschaftliches Eigeninteresse sollte nicht im Vordergrund stehen; in jedem Fall erfolgt eine Verwertung der Ergebnisse durch Open-Source-Stellung. Die Antragstellerinnen und Antragsteller beziehungsweise Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen zur Erfolgskontrolle der Fördermaßnahme bereitzustellen.
3.
In Nummer 7.2.1 wird der zweite Absatz wie folgt neu gefasst:
Es sind sechs Einreichungsstichtage vorgesehen:
2. Januar 2025
30. November 2025
30. November 2026
30. November 2027
30. November 2028
30. November 2029
4.
Die Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und endet am 30. Juni 2031.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 15. Juni 2026

Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag
Thomas Schmidt