Suchergebnis

 

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerke

Vom 19. Dezember 2024

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 16. Juli 2024

– der Tarifvertrag kann bis zu seiner Allgemeinverbindlicherkärung täglich mit Wochenfrist gekündigt werden, danach mit dreimonatiger Frist erstmals zum 31. Dezember 2026; er tritt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2028 ohne Nachwirkung außer Kraft –

abgeschlossen zwischen dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (Bundesinnungsverband), Lilienthalallee 4, 60487 Frankfurt am Main, einerseits, und der Industriegewerkschaft Metall, Vorstand, Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main, andererseits,

mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 mit den weiter unten bezeichneten Maßgaben für allgemeinverbindlich erklärt.

räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
fachlich: für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind beziehungsweise – bezogen auf diese Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 der Handwerksordnung (HwO) anbieten;
persönlich: für alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten ausüben.
  Nicht erfasst werden Auszubildende im Sinne des § 1 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. § 22 Mindestlohngesetz gilt entsprechend.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßgaben:

1.
Der fachliche Geltungsbereich umfasst alle Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind beziehungsweise – bezogen auf diese Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO anbieten, sofern dem Betrieb nicht nachgewiesen wird, dass die baulichen Tätigkeiten inklusive dieser baulichen Nebenpflichten kalenderjährlich mehr als 50 Prozent der betrieblichen Gesamtarbeitszeit betragen.
Bauliche Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO können insbesondere im Zusammenhang mit folgenden elektrohandwerklichen Dienstleistungen anfallen:
1.
Kabel- und Leitungsinstallationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden;
2.
Photovoltaik- und Solarmontagen auf Gebäuden und Freiflächen;
3.
Öffentliche Beleuchtungsinstallationen beziehungsweise Elektroinstallationen auf Masten;
4.
Erstellung und Montage von Anlagen zur Energieerzeugung;
5.
Erstellung und Montage von Infrastruktur E-Mobilität einschließlich Energieverteilernetze;
6.
Erstellung und Montage von Kabel- und Leitungstrassen einschließlich ihrer Trägersysteme in und außerhalb von Gebäuden;
7.
Erstellung und Montage von elektrischen Brandschutzsystemen;
8.
Erstellung und Montage von Kabelschächten und -kanälen, Legen von Erdkabeln;
9.
Erstellung und Montage elektrotechnischer Fertigteilbauten (zum Beispiel Trafo- und Netzverteilstationen);
10.
Geothermie- und Luftwärmepumpeninstallationen;
11.
Fahrweg-Elektrotechnik einschließlich Signalanlagen und sonstiger Elektroinstallationen (zum Beispiel Weichenheizungen);
12.
Verkehrsleit- und Signaltechnik;
13.
Erstellung und Montage elektrischer Licht- und Werbeanlagen an und außerhalb von Gebäuden;
14.
Elektroinstallationen im Laden- und Einrichtungsbau;
15.
Modernisierung von Elektrospeicher-Heizanlagen;
16.
Installation elektrischer Fußbodenheizungen;
17.
Elektroinstallationen bei Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Batteriespeicheranlagen.
2.
Soweit in § 4 auf den Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge für Beschäftigte in den Elektrohandwerken verwiesen wird, ist für die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge für Beschäftigte in den Elektrohandwerken, geschlossen zwischen dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke und der Industriegewerkschaft Metall, in seiner Fassung vom 24. Juni 2002 maßgeblich.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 19. Dezember 2024

IIIa6-31241-Ü-06c/10

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil
Anlage

Tarifvertrag
über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken
vom 16. Juli 2024

§1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

1.
Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Fachlich:
Für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind bzw. – bezogen auf diese Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 Handwerksordnung anbieten.
3.
Persönlich:
Für alle Beschäftigten soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten ausüben. Nicht erfasst werden Auszubildende im Sinne des § 1 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. § 22 des Mindestlohngesetzes gilt entsprechend.

§ 2 Mindestentgelte

(1)
Die Beschäftigten erhalten als Mindestentgelt einen Stundenlohn an Arbeitsorten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von
14,41 € ab 01.01.2025
14,93 € ab 01.01.2026
15,49 € ab 01.01.2027
16,10 € ab 01.01.2028
(2)
Hinsichtlich der Entgeltzahlung für elektro- und informationstechnische Tätigkeiten geht dieser Tarifvertrag regionaltariflichen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen vor, soweit diese für die Beschäftigten nicht günstiger sind. Für alle übrigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis gelten die Entgeltbedingungen des Einstellungsortes (Betriebssitz).

§ 3 Aufwendungsersatz

Der Beschäftigte hat bei Tätigkeiten außerhalb des Betriebes Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB). Eine Minderung des Mindestentgelts darf hierdurch nicht eintreten.

§ 4 Arbeitnehmer-Entgeltumwandlung

Der Anspruch auf das Mindestentgelt gilt auch dann als gewahrt, wenn in tarifgebundenen Unternehmen ein Teil des Mindestentgelts im Rahmen einer Entgeltumwandlung wertgleich als Versorgungslohn entsprechend dem jeweils gültigen abgeschlossenen Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge für Beschäftigte in den Elektrohandwerken1 Verwendung findet.

§ 5 Fälligkeit des Mindestentgelts

(1)
Das Mindestentgelt ist zum Zeitpunkt der arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeit zu zahlen, spätestens jedoch am 15. des Monats, der auf den Monat folgt, in welchem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Erfolgt die Erfassung der Arbeitszeit auf Arbeitszeitkonten und zahlt der Arbeitgeber im Vorgriff auf die spätere Abrechnung ein verstetigtes Monatsentgelt, so finden in Bezug auf die Fälligkeit des Mindestentgeltanspruchs die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(2)
Ansprüche aus der Berechnung des Mindestentgelts sind spätestens sechs Monate nach Aushändigung der Abrechnung schriftlich geltend zu machen. Im Übrigen finden die regionaltariflich geltenden Ausschlussfristen Anwendung. Dies gilt nicht hinsichtlich von Ansprüchen nach dem Mindestlohngesetz.

§ 6 Inkraftreten und Geltungsdauer

Der Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft und endet ohne Nachwirkung spätestens am 31. Dezember 2028. Bis zum Zeitpunkt seiner Allgemeinverbindlicherklärung kann dieser Tarifvertrag täglich mit Wochenfrist – ohne Eintritt einer Nachwirkung – gekündigt werden. Ab dem Zeitpunkt seiner Allgemeinverbindlicherklärung ist eine Kündigung mit 3-monatiger Frist erstmals zum 31. Dezember 2026 möglich.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich rechtzeitig vor Auslaufen des Tarifvertrages in Verhandlungen über eine Anschlussregelung einzutreten.

Anhang
(zur Anlage)

Auszug aus dem
Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
für Beschäftigte in den Elektrohandwerken,
abgeschlossen zwischen dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und
Informationstechnischen Handwerke (Bundesinnungsverband) und der
Industriegewerkschaft Metall, Vorstand,

vom 24. Juni 2002

§ 2
Betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung

1)
Zur Finanzierung von betrieblichen Altersvorsorgeleistungen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) wird dem Beschäftigten aufgrund dieses Tarifvertrages die Möglichkeit ein­geräumt, ab 1.01.2002 die nachstehend genannten tariflichen Entgeltansprüche in Höhe von maximal 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung2 umzuwandeln:
a)
Vermögenswirksame Leistungen.
b)
Jährliche Sonderzahlungen („13. Monatseinkommen“).
c)
Zusätzliches Urlaubsgeld.
d)
Zukünftige sonstige Entgeltansprüche.
2)
Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung können auch mehr als 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung umgewandelt werden.
3)
Die Umwandlung erfolgt nach Maßgabe und in den Grenzen der für den jeweiligen Durchführungsweg geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen.
4)
Unabhängig von der jeweiligen tariflichen Regelung werden die umzuwandelnden Entgelte stets als einmaliger Betrag behandelt, für den der 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres als Fälligkeitstermin gilt sofern nicht aufgrund betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung ein früheres Fälligkeitsdatum gewählt wird. Bereits fällig gewordene tarifliche Ansprüche können nicht umgewandelt werden.
5)
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Beschäftigte noch nicht erdiente Anteile bereits umgewandelter Entgeltansprüche, die sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen, dem Arbeitgeber zurückzuerstatten. Bereits erdiente Anteile umzuwandelnder Entgeltansprüche, die vom Arbeitgeber noch nicht an den Träger der Altersvorsorge abgeführt wurden, sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Beschäftigten auszuzahlen.
6)
Für die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.
7)
Soweit die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag durch bestehende betriebliche Regelungen zur Altersvorsorge resp. Entgeltumwandlung erfüllt werden, gehen diese Regelungen diesem Tarifvertrag vor.

§ 3
Tarifliche Vorsorgezulage des Arbeitgebers

Unter der Voraussetzung, dass die Entgeltumwandlung gemäß § 2 jeweils beitragsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung erfolgt und bei Vollzeitbeschäftigten kalenderjährlich mindestens 360,00 € beträgt, gewährt der Arbeitgeber eine tarifliche Vorsorgezulage in Höhe von 10 % des Umwandlungsbetrages.

1
Ein Auszug aus dem aktuell gültigen Tarifvertrag ist im Anhang abgedruckt.
2
Im Kalenderjahr 2002 sind dies 2.160 € in den alten und in den neuen Bundesländern.