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Bundesministerium für Verkehr

Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Förderung der ERTMS-Ausrüstung von Bestandsfahrzeugen

Vom 15. Juli 2026

Präambel

Um den europäischen Wettbewerb zu stärken und die Interoperabilität der Eisenbahn zu verbessern, wurden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dazu verpflichtet, die im Laufe der Jahre entstandenen nationalen Zug­sicherungssysteme durch das einheitliche European Train Control System (ETCS) als Bestandteil des European Rail Traffic Management System (ERTMS) zu ersetzen. ERTMS setzt sich aus den Komponenten Zugsicherung (ETCS), Funkkommunikation (RMR) und automatisiertes Fahren (ATO) zusammen.

Sowohl die Ausrüstung der Infrastruktur als auch der Fahrzeuge mit ERTMS ist mit hohen Aufwendungen verbunden. Zur Vorbereitung des bundesweiten Rollouts sollen die Fahrzeughalter bei der Ausrüstung von Bestandsfahrzeugen, die auf den in Zukunft mit digitaler Leit- und Sicherungstechnik ausgerüsteten Strecken eingesetzt werden sollen, durch eine anteilige Bundesförderung bei der ERTMS-Ausrüstung finanziell unterstützt werden. Die vorliegende Förder­richtlinie berücksichtigt bereits die gemäß § 11 a Absatz 8 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BSWAG) einzurichtende Koordinierungsstelle.

ERTMS wird zur Umsetzung der Interoperabilität zukünftig grundlegende Voraussetzung für die Nutzung der Infrastruktur in Deutschland sein.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

(1) Mit dem Förderprogramm sind die folgenden Förderziele verbunden:

Ziel ist zum einen, eine unwirtschaftlichere Doppelausrüstung der Infrastruktur – welche durch den Bund finanziert werden müsste – zu vermeiden. Zum anderen kann dadurch die Ausrüstung von Fahrzeugen forciert, incentiviert und somit der Rollout von ETCS erheblich beschleunigt werden. Aktuell zögern Fahrzeughalter, sich auf eine Ausrüstung festzulegen, da insbesondere für den „Erstausrüster“ einer Fahrzeugtyp-Variante hohe Kosten im Kontext einer „First of Class“ (FoC) Ausrüstung für Engineering, Installation, Tests, Konformitätsbewertungen und Genehmigungsverfahren anfallen.

Ziel der Bundesregierung ist, ETCS möglichst schnell, effektiv und wirtschaftlich bereitzustellen. Der zu erwartende Nutzen der Förderung von ETCS stellt sich wie folgt dar:

Herstellung der Interoperabilität und Einhaltung der europäischen Ausrüstungsverpflichtungen gemäß Verordnung (EU) 2024/1679
Steigerung der Qualität: Die Reduktion von Störanfälligkeit und Wartungsaufwand führt zu einer Erhöhung der Qualität des Schienenverkehrs. Dies trägt zur Steigerung der Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit bei.
Gewährleistung der Demografiefestigkeit des Bahnbetriebs: Die Ausrüstung mit weniger instandhaltungs- und wartungs­intensiver Leit- und Sicherungstechnik wird die Demografiefestigkeit des Bahnbetriebs der Zukunft gewährleisten und kann damit nachhaltig zur Bewältigung des alters- und fluktuationsbedingten Fachkräftemangels beitragen.
Geringere Fehlermöglichkeiten und dadurch ausbleibende oder verkürzte Störzeiten durch Wegfall der Lichtsignale entlang der Strecke, Modernisierung der Gleisfreimeldeanlagen und Modernisierung und Reduzierung der Stellwerke
Schaffung neuer Möglichkeiten für den Bahnbetrieb: Die Digitalisierung der Schiene schafft zudem die Grundlage für völlig neue Möglichkeiten des Bahnbetriebs, zum Beispiel hochautomatisiertes Fahren, zentrale automatisierte Zugsteuerung und Disposition, Beschleunigung des Rangierbetriebs.
Kostenfreie fahrzeughalterübergreifende Nutzbarmachung der im Zuge der FoC-Ausrüstung gewonnenen Er­gebnisse und Genehmigungen für die Serienausrüstung
Frühzeitige Identifikation und Lösung von Problemstellungen, die bei der Ausrüstung von Schienenfahrzeugen im Zuge der weiteren Digitalisierung der Schiene entstehen können (zum Beispiel Einführung von ATO und/oder FRMCS)
Identifikation von Optimierungspotentialen zur Verringerung der Anzahl und des Umfangs künftiger FoC-Verfahren und Serienausrüstungen
Identifikation von Optimierungspotentialen zur Vereinfachung von Projektierungs-, Nachweis-, Prüf- und Ge­nehmigungsverfahren
Fristgerechte Ausrüstung möglichst vieler Bestandsfahrzeuge entsprechend ihrer Einsatzbedingungen

Im Rahmen der Evaluierung wird die Erreichung der Förderziele bewertet. Eine erste Evaluierung ist gemäß § 11 Buchstabe a Absatz 4 BSWAG für Ende 2028 vorgesehen.

(2) Der Bund gewährt im Rahmen des Förderprogramms nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushalts­ordnung (BHO) sowie den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften eine Zuwendung an Halter und Eigen­tümer von Schienenfahrzeugen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Förderrichtlinie auf dem über­geordneten Netz gemäß § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) eingesetzt werden können.

Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 2026/562 der Kommission vom 16. März 2026 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L, 2026/562, 30.3.2026; Verkehrsgruppenfreistellungs­verordnung; VGVO) gewährt.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

(1) Die Fahrzeugförderung unterscheidet zwischen:

a)
einer „First-of-Class“ (FoC)-Projektierung und -Ausrüstung des ersten Fahrzeugs innerhalb einer Fahrzeugtyp-Variante. Dies umfasst sämtliche ERTMS-änderungsrelevanten Gewerke einschließlich der zugehörigen Gutachten und Dokumentationen. Dies sind das Engineering, die Installation, die Tests, die Konformitätsbewertungen, sämtliche genehmigungsrelevanten Prozesse von der Erfassung der Anforderungen über die Genehmigungen bis hin zum Abschluss aller erforderlichen Registereintragungen als Grundlage für die halterübergreifende Serien­ausrüstung der jeweiligen Fahrzeugtyp-Variante, soweit für diese Fahrzeugtyp-Variante mit den gleichen oder ähnlichen technischen Merkmalen nicht bereits eine FoC-Projektierung und -Ausrüstung förderrechtlich genehmigt wurde.
Unterschiede innerhalb einer Fahrzeugtyp-Variante können zur Notwendigkeit weiterer FoC-Verfahren führen. Wenn im Rahmen einer FoC auf eine bereits beantragte oder vorhandene FoC zurückgegriffen werden kann und dies wirtschaftlich ist, dann kann das FoC-Verfahren auf einen für alle Fahrzeuge geltenden gemeinsamen Anteil und einen für die jeweilige Fahrzeugtyp-Variante spezifischen Teil aufgeteilt werden. Dies wird im Folgenden als Delta-Verfahren bezeichnet.
Eine Zusammenfassung von Fahrzeugtyp-Varianten ist nicht möglich, wenn sie sich unter anderem in folgenden Merkmalen in einem für die Projektierung wesentlichen Umfang unterscheiden:
Unterschiede in der Bremsleistung und Antriebsleistung, die zu unterschiedlichen Bremskurven führen
unterschiedliche Länge, Radsatzlast und Masse des Fahrzeugs
unterschiedliche STM/NTC (Specific Transmission Module/National Train Control)
jede Merkmalsabweichung, die die Anwendung des C2T-Verfahrens (Conformity to Type) ausschließt, das heißt, wenn eine Einstufung der Abweichungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c oder Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 vom 4. April 2018 vorliegt
kleinere Anpassungen in den vorgenannten Kriterien können zu einem eigenen FoC führen, bei dem nur das Delta der Anpassungen mit 90 Prozent gefördert wird
Weitere Regelungen können durch die Koordinierungsstelle erlassen und veröffentlicht werden.

und

b)
der Serienausrüstung von Fahrzeugen innerhalb einer bereits projektierten und genehmigten Fahrzeugtyp-Variante. Weitere Regelungen zum Verfahren der FoC-Förderung sowie zu Unterscheidungsmerkmalen der Fahrzeugtyp-Varianten können durch die Koordinierungsstelle erlassen und veröffentlicht werden.
Als Fahrzeugtyp-Variante gilt gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 eine Option für die Konfiguration eines Fahrzeugtyps, die im Rahmen der ersten Genehmigung des Fahrzeugtyps nach Artikel 24 Absatz 1 eingeführt wird, oder Änderungen eines bestehenden Fahrzeugtyps während seines Lebenszyklus, die eine neue Ge­nehmigung des Fahrzeugtyps nach Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union erforderlich machen. Der Begriff Fahrzeugtyp-Variante bezieht sich nicht ausschließlich auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/545, sondern gilt auch für Fahrzeuge, die noch keine Typgenehmigung nach dem vierten Eisenbahnpaket besitzen. Der Einfachheit wird in dieser Förderrichtlinie nur von Fahrzeugtyp-Variante gesprochen.

(2) Die Fördergegenstände für die FoC- sowie die Serien-Ausrüstung ergeben sich abschließend aus Anhang 2 „Förderfähige Tatbestände“.

Gefördert wird nur die Ausrüstung von Fahrzeugtyp-Varianten von Triebfahrzeugen und Steuerwagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Förderrichtlinie sämtliche der folgenden Anforderungen erfüllen:

Die jeweilige Fahrzeugtyp-Variante muss eine Genehmigung für den Einsatz auf dem übergeordneten Netz in Deutschland gemäß § 2b Absatz 1 AEG haben.
Fahrzeugtyp-Varianten sind nur förderfähig, wenn sie nach den technischen Anforderungen gemäß Anhang 1 ausgerüstet werden und noch nicht über eine ETCS-Lösung in der Systemversion gemäß Anhang 1 verfügen.
Für ein zu förderndes FoC-Verfahren darf noch keine zugelassene ETCS-Lösung gemäß der ETCS-Systemversion in Anhang 1 vorliegen oder vertraglich beauftragt sein oder im Rahmen dieses oder eines anderen Förder­programms des Bundes zur ETCS-Ausrüstung beantragt sein. Serienfahrzeuge sind auf Basis vorhandener Lösungen förderfähig.
Die Fahrzeugdokumentation muss den aktuellen und genehmigten Zustand des jeweiligen Fahrzeugs abbilden.
Das zu fördernde Fahrzeug muss mit einer störfesten GSM-R Ausrüstung, gemäß Verfahrensanweisung zur An­wendung der Richtlinie zur Förderung des Austauschs bestehender GSM-R-Funkmodule gegen störfeste GSM-R-Funkmodule oder zum Einbau entsprechender Filter, ausgestattet sein.

Die Erfüllung der Anforderungen ist durch den Antragsteller darzulegen und zu begründen und durch die Koordinierungs­stelle zu bestätigen.

(3) Sonderfahrzeuge sind unter den oben genannten Bedingungen förderfähig, wenn sie die ETCS-Ausrüstung als Zugfahrt nutzen. Sonderfahrzeuge, die nur in gesperrten Gleisen eingesetzt werden, sowie Sonderfahrzeuge, die bisher über keine Zugbeeinflussungstechnik verfügen, sind nicht förderfähig.

(4) Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie erstmalig eine Genehmigung zum in Verkehr bringen erhalten haben, werden nicht gefördert.

(5) Fahrzeugtyp-Varianten werden zu einem Projekt zusammengefasst, wenn sie sich in Bezug auf die ERTMS-Ausrüstung einschließlich der Schnittstellen zur übrigen Fahrzeugtechnik nicht unterscheiden und dies von der Koordinierungs­stelle bescheinigt wird.

(6) Sofern eine Fahrzeugtyp-Variante zum Beispiel durch die Anpassung von Komponenten auf eine andere, bereits bestehende Fahrzeugtyp-Variante umgerüstet werden kann, ist dies förderfähig, wenn dadurch der Aufwand für die FoC- und Serienausrüstung reduziert werden kann.

(7) Der Antragsteller stellt für die Dauer des FoC-Verfahrens ein Fahrzeug der betreffenden Fahrzeugtyp-Variante, bei mehrfachtraktionsfähigen Fahrzeugtyp-Varianten gegebenenfalls ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung.

3 Zuwendungsempfänger

(1) Zuwendungsempfänger sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Eigentümer oder als Halter in einem Nationalen Fahrzeugeinstellungsregister im Sinne von Artikel 47 der „Richtlinie 797/2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union“ eingetragen sind und deren Schienenfahrzeug zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Förderrichtlinie auf dem übergeordneten Netz gemäß § 2b AEG eingesetzt werden kann. Eigentümer sind dann antragsberechtigt, sofern eine Zustimmung des Halters des betroffenen Eisenbahnfahrzeugs vorliegt.

(2) Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Zuschuss gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter auf Grund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO betreffen.

(3) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nach­gekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

Ebenfalls von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe w VGVO.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Die Zuwendung setzt voraus, dass die geförderte Maßnahme den Anforderungen des Anhangs 1 entspricht.

(2) Die Zuwendung setzt bei FoC weiter voraus, dass

a)
dem Zuwendungsgeber und der Koordinierungsstelle nach einer FoC-Ausrüstung jeweils eine vollständige Dokumentation des FoC-Prozesses (beispielsweise Prüferklärung einschl. technischer Dossiers gemäß Richtlinie 2016/797, Zertifikate, Pläne, erforderliches Material, erforderliche Arbeitsstunden et cetera) zur Verfügung gestellt wird. Das schließt eine detaillierte, nachvollziehbare und eindeutige funktionale Leistungsbeschreibung und Begrün­dung der wesentlichen Schritte und Herausforderungen des Fahrzeugumbaus für die Integration des ge­förderten Systems, deren Bewältigung sowie der Schnittstellen zwischen der on-Board-Unit und den Fahrzeugen ein. Auf Grundlage dieser Dokumentation muss die spätere Serienausrüstung erfolgen können;
b)
dem Zuwendungsgeber und der Koordinierungsstelle an der Dokumentation nach Nummer 4 Absatz 2 Buchstabe a von dem Berechtigten ein nicht-ausschließliches, räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränktes, zeitlich unbeschränktes, frei übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht zu dem Zweck weiterer Fahrzeugausrüstungen auf Basis etwaiger Folge-Richtlinien eingeräumt wird, so dass der Zuwendungsgeber oder die Koordinierungsstelle die Dokumentation Dritten kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung stellen darf, damit diese auf deren Grundlage vergleichbare Umbaukonzepte entwickeln und Umbauten vornehmen können.

(3) Die Fahrzeuge, denen die Förderung zugutekommt, müssen nach Durchführung der Investition mindestens fünf Jahre lang über eine gültige Eintragung im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister (Code 00 gemäß Anlage 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018) verfügen (vergleiche Artikel 16 Absatz 9 VGVO).

Während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren nach Gewährung der Beihilfe müssen vertragliche Verein­barungen über die entgeltliche Übertragung oder Nutzung (zum Beispiel Leasing) von Vermögenswerten, die mit Beihilfen zur Förderung der Interoperabilität finanziert wurden, eine Klausel enthalten, aus der hervorgeht, dass die Investition, die zur Interoperabilität des betreffenden Vermögenswerts beiträgt, mit einer staatlichen Beihilfe finanziert wurde. In den vertraglichen Vereinbarungen müssen auch die einschlägigen Verpflichtungen nach Nummer 4 Absatz 3 erster Unterabsatz und die Höhe der Beihilfe angegeben werden (vergleiche Artikel 16 Absatz 7 VGVO).

Soweit das ausgerüstete Fahrzeug in diesem Zeitraum stillgelegt, zweckentfremdet, nicht betriebsbereit vorgehalten oder auf andere Eigentümer/Halter übertragen wird, sind die gewährten Bundesmittel vom Zuwendungsempfänger anteilig im Verhältnis von nicht in Anspruch genommener Nutzungszeit zu geforderter Nutzungszeit an den Bund zu erstatten.

(4) Die Erstattungspflicht nach Absatz 3 entfällt im Fall der Übertragung des Fahrzeuges auf einen anderen Halter, wenn der neue Halter die Verpflichtungen, die sich aus dem Zuwendungsbescheid ergeben, übernimmt, sowie im Falle von höherer Gewalt.

(5) Der Antragsteller hat vor Antragstellung zu prüfen und zu bestätigen, dass die geplante Umrüstung die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (zum Beispiel Normen, Richtlinien und Standards) gestattet.

Optionale Anforderungen gemäß den Ausführungen in Anhang 1 müssen TSI-konform sein beziehungsweise dürfen die TSI-Konformität nicht einschränken.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

(1) Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis im Wege der Anteilfinanzierung und wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Sie wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Gefördert werden die zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß BSWAG mit

FoC: Bis zu 90 Prozent
Serie: Bis zu 60 Prozent
Deltaverfahren: Bis zu 90 Prozent für den zusätzlichen FoC-Anteil und bis zu 60 Prozent für die übrigen zuwendungsfähigen Maßnahmen am Fahrzeug.

Die im Rahmen dieser Förderrichtlinie förderfähigen Maßnahmen sind in Anhang 2 aufgeführt. Alle darüber hinaus anfallenden Ausgaben und Kosten trägt der Zuwendungsempfänger.

(2) Zuwendungsfähig sind nachgewiesene Ausgaben, die unmittelbar der Ausrüstung des Schienenfahrzeugs zu­zurechnen sind. Die Umsatzsteuer ist nicht förderfähig, sofern der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

(1) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (ANBest-P) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids, soweit in dieser Richtlinie nicht anders geregelt, sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen“ (BNBest-Abruf). Darüber hinaus können weitere Neben­bestimmungen im Zuwendungsbescheid formuliert werden.

(2) Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches (StGB). Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventions­gesetzes (SubvG). Der Antragsteller wird vor der Bewilligung der Zuwendung über die subventions­erheblichen Tatsachen und über die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab.

(3) Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 SubvG ist ein Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde un­verzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind.

(4) Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, den Zuwendungsgeber beziehungsweise einen von ihm Beauftragten bei der Erfolgskontrolle (Evaluierung) des Förderprogramms mit erforderlichen schriftlichen und mündlichen Aus­künften zu unterstützen.

(5) Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Beihilfen andere bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen als die nach der VGVO freigestellten Beihilfen,
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern durch diese Kumulierung die höchste nach der VGVO geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird,
c)
De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten wie die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen, sofern durch diese Kumulierung die höchste nach der VGVO geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird,
d)
sonstigen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, insbesondere mit nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission freigestellten derartigen Beihilfen oder De-minimis-Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen.

(6) Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission1 veröffentlicht werden.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

(1) Zuständig für den Vollzug der Förderung ist die Bewilligungsbehörde. Sie wird durch das Bundesministerium für Verkehr benannt.

(2) Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht diese Richtlinie, Antragsformulare sowie weiterführende Informationen und Ausführungsbestimmungen auf ihrer Internetseite.

(3) Zuwendungsanträge sind zu adressieren an die Bewilligungsbehörde. Im Zuwendungsantrag ist die Laufzeit des Vorhabens anzugeben. Die Anträge können mit mehrjähriger Laufzeit gestellt werden. Die Laufzeit der Fördervorhaben kann auch über die Geltungsdauer dieser Richtlinie hinausreichen.

(4) Vor Beantragung einer Förderung für eine FoC-Ausrüstung ist die Koordinierungsstelle einzubeziehen. Diese muss bewerten, ob die zur FoC-Ausrüstung beabsichtigte Fahrzeugtyp-Variante mit einer in der Liste der vorhandenen FoC-Ausrüstungen zu einer FoC zusammengefasst werden kann.

Informationen zu Fahrzeugtyp-Varianten, für die bereits eine FoC vorliegt, können über das „European Register of Authorized Types of Vehicles“ (ERATV) der Eisenbahn-Agentur der Europäischen Union unter der Internetadresse https://eratv.era.europa.eu/eratv abgerufen werden.

Die Bewilligungsbehörde führt eine Liste mit den Fahrzeugtyp-Varianten, für die eine FoC beantragt wurde, um die Dopplung von FoC-Anträgen zu vermeiden. Die Liste wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

(5) Bei der Bewilligungsbehörde vollständig eingereichte Zuwendungsanträge werden jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember von der Koordinierungsstelle priorisiert.

Die Priorisierung der Förderanträge nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt insbesondere entsprechend der Aus­rüstung der Infrastruktur, der Häufigkeit und Wichtigkeit der Fahrzeugtyp-Varianten durch die Koordinierungsstelle. Werden mehrere Anträge für die gleiche Fahrzeugtyp-Variante eingereicht oder ergibt sich die Möglichkeit der Zusammenfassung mehrerer Anträge, so erfolgt eine Abstimmung hierzu im Einzelfall durch die Koordinierungsstelle.

Gehen mehr Anträge ein als mit den verfügbaren Haushaltsmitteln gefördert werden können, werden die nicht priorisierten Anträge bis zur Bereitstellung der benötigten Haushaltsmittel zurückgestellt.

(6) Für den Zeitpunkt des Antragseingangs ist das Eingangsdatum des vollständigen und bescheidungsreifen Antrags maßgeblich. Unvollständige oder fehlerhafte Anträge führen nicht zur Frist- und Rangwahrung.

(7) Der Antragsteller legt den Nachweis über die Einhaltung der Förderbedingungen gemäß Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) in einer Aufstellung bei Antragstellung mit folgenden Angaben vor:

Name, Anschrift
Fahrzeugtyp/Fahrzeugtyp-Variante(n)
gegebenenfalls Ergebnis der in Absatz 4 erstellten Bewertung
Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Zeitplan für die Ausrüstung
Erklärung, dass die betreffenden Fahrzeuge auf dem übergeordneten Netz eingesetzt werden können
Angabe Fahrzeughalter oder Eigentümer sowie Zustimmung des Halters des betroffenen Eisenbahnfahrzeugs, sofern Antragstellung nicht durch den Halter selbst erfolgt
Erklärung über die restliche Nutzungsdauer
Erklärung, ob und gegebenenfalls welche bei Beantragung weiteren Förderungen bereits erfolgt, genehmigt oder beantragt sind
Angaben zu den erwarteten Ausgaben. In dem Förderantrag sind die Angaben für die Berechnung der Zuwendung gemäß Nummer 5 dieser Richtlinie zu machen
Bestätigung nach Nummer 2 Absatz 2
Bestätigung nach Nummer 4 Absatz 5
Empfehlung der Koordinierungsstelle zum weiteren Vorgehen und zur Priorität des Antrags in Bezug zu anderen von der Koordinierungsstelle bereits bearbeiteten Anträgen

Die Antragstellung kann durch einen von ihm ausgewählten Bevollmächtigten erfolgen. In diesem Fall ist bei Antragstellung die Vollmacht vorzulegen.

Die Bewilligungsbehörde kann verlangen, dass zur Sicherung eines aus § 49a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes folgenden Erstattungsanspruchs eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder harte Patronatserklärung gestellt wird.

7.2 Bewilligungsverfahren

(1) Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.

Sofern in Einzelfällen ausnahmsweise mit dem Vorhaben vor Bewilligung begonnen werden soll, ist der vorzeitige Maßnahmenbeginn mit oder nach Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen und die Genehmigung abzuwarten. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwen­dung ab.

(2) Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines bestandskräftigen Zuwendungs­bescheids oder im Falle von Zuwendungsempfängern mit Sitz im Ausland auf Grundlage eines privatrechtlichen Zuwendungs­vertrags. Die Bewilligung wird für ein oder mehrere Fahrzeuge gegenüber dem jeweiligen Antragsteller ausgesprochen.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen und die Überprüfung der Durchführung des Förderungsvorhabens zu gestatten.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Bei der Bewilligung mittels Zuwendungsbescheids werden die bewilligten Zuwendungen im Wege des Abrufverfahrens gemäß den Verwaltungsvorschriften zur BHO Nummer 7 zu § 44 Absatz 1 BHO in Verbindung mit der Richtlinie zur Auszahlung von Bundesmitteln an Zuwendungsempfänger und an Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren (Abrufrichtlinie) bereitgestellt. Danach ist ein Abruf von Bundesmitteln erst am Tag des Bedarfs möglich. Bei der Bewilligung mittels Zuwendungsvertrags erfolgt die Mittelinanspruchnahme im Anforderungsverfahren. Hierbei sind die jeweiligen Vorgaben aus den einschlägigen Nebenbestimmungen zu beachten.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Verwendungsnachweise und Zwischennachweise sind gemäß der Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Absatz 1 BHO zu erbringen. Verwendungsnachweise und Zwischennachweise sind der Bewilligungsbehörde ent­sprechend der Anforderungen gemäß Nummer 6 ANBest-P vorzulegen. Für den entsprechenden Sachbericht, der sich auf die Genehmigung der Inbetriebnahme für die ERTMS-Ausrüstung beziehen kann, gelten die Vorgaben von Nummer 6.2.1 ANBest-P.

Alle zuwendungserheblichen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zu­gelassenen Regelung entsprechen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für Nachweis und Prüfung der Verwendung und die eventuell erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungs­vorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

(1) Die Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

(2) Die Förderrichtlinie endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030. Anträge auf Förderung müssen sechs Monate vor diesem Zeitpunkt gestellt sein.

Berlin, den 15. Juli 2026

Bundesministerium für Verkehr

Im Auftrag
Andreas Gehlhaar
Anhang 1

Technische Anforderungen

Eine Förderung im Rahmen des Förderprogramms setzt voraus, dass die zu fördernde Ausrüstungsmaßnahme die nachfolgenden technischen Voraussetzungen erfüllt. Von diesen Technischen Anforderungen kann der Zuwendungsgeber schriftlich eine Abweichung zulassen, wenn dies im Einzelfall zu erwarten, erforderlich und schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt worden ist. Wird eine Abweichung zur Anwendung geringerer Anforderungen ge­nehmigt, erlischt der Anspruch auf spätere Förderung zur Erreichung der höheren Anforderungen. Mit „optional“ bezeichnete Anforderungen sind nicht verpflichtend, werden aber gefördert und dienen der Verbesserung der Verfügbarkeit und/oder der Steigerung der betrieblichen Stabilität und/oder leisten einen wesentlichen Beitrag zur Er­reichung des Förderziels.

1.
Das Fahrzeug muss nach dem Umbau unter den gleichen Einsatzbedingungen auf dem übergeordneten Netz gemäß § 2b AEG – hinsichtlich Mehrfachtraktionsfähigkeit, Geschwindigkeit und Einsatzgebiet – wie bisher be­trieben werden können.
2.
Die ETCS-Fahrzeugausrüstung entspricht mindestens der Systemversion (SV) 2.1 (Baseline 4) nach TSI ZZS 2023. Höhere SV nach TSI ZZS 2023 sind förderfähig. Im Fall einer Änderung der oben genannten TSI ZZS ist diese ab Inkrafttreten im Rahmen der darin enthaltenen Übergangsbestimmungen anzuwenden.
3.
Die bei Antragstellung gültigen notifizierten nationalen technischen Regeln (NNTR) sind einzuhalten (siehe Link: https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Fahrzeugzulassung/Genehmigung_von_Fahrzeugen/NNTV_NNTR/nntv_nntr_node.html).
4.
Zusätzlich sind die Anforderungen aus Anlage 1 zu erfüllen.
Anhang 2

Förderfähige Tatbestände

Ausgaben für folgende Tatbestände sind förderfähig, sofern mit ihrer Durchführung nach Bewilligung begonnen wird:

Personalausgaben, die dem Zuwendungsempfänger direkt und unmittelbar bei der Ausführung des Vorhabens nach dieser Richtlinie entstehen, umgerechnet auf jeweilige Stundensätze, gemäß der jeweils zum Zeitpunkt der Be­willigung gültigen Tabelle der „Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeits­untersuchungen und Kostenberechnungen (PSK)“ des Bundesministeriums für Finanzen bis zu dieser Höhe. Die Höhe der Personalausgaben ist dabei auf das steuerpflichtige Brutto des Arbeitnehmers (Nummer 1.2.1 der PSK) sowie die dazu anfallenden Personalnebenkosten für die Bezüge des Arbeitnehmers (Nummer 1.2.2 PSK) in der Spalte „nachgeordnete Behörden“ begrenzt. Die geleisteten Stunden der eigenen Beschäftigten müssen in geeigneter Form erfasst und dokumentiert werden. Liegt der Stundensatz von Beschäftigten unter den Grenzen dieser Eingruppierungen, ist der tatsächliche Stundensatz maßgeblich. Lässt der Zuwendungsempfänger Arbeiten durch ein anderes Unternehmen durchführen, so ist der Betrag der hierbei in Rechnung gestellten Leistungen förderfähig. Das gilt jedoch nicht, sofern das beauftragte Unternehmen selbst zum gleichen Konzern oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehört oder ein verbundenes Unternehmen darstellt. In diesem Fall müssen aus der Rechnung die Selbstkosten des Unternehmens unter Abzug jeglicher Gewinnanteile dargestellt werden.
Projektmanagement (einschließlich Vorbereitung, Projektsteuerung/Beratung, Ausschreibung und Vergabe) in einer Höhe bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Ausrüstung.
Beschaffungen und Installationen der auszurüstenden Komponenten, einschließlich des benötigten Hilfsmaterials (außer Werkzeug).
Abnahme, Tests sowie erforderliche Genehmigungen der Ausrüstung für das Verwendungsgebiet Deutschland einschließlich der dafür notwendigen Bewertungen, Gutachten, Zertifizierungen und Prüfungen durch anerkannte Sachverständige, Konformitätsbewertungsstellen und Unabhängige Bewertungsstellen (CSM-RA).
Funktionstests vor Auslieferung einschließlich Testfahrten sowie gegebenenfalls erforderliche Dokumentationen gemäß Nummer 4 Absatz 2 und Genehmigungen.
Nachgewiesene Kosten für Zuführung des Fahrzeugs von und zu Werkstätten.
Nachgewiesene Kosten für Anmietung gleichwertiger Ersatzfahrzeuge.
Planung des Einbaus und Projektierung (einschließlich Messung, Prüfung und Dokumentationen für Ausrüstung, Betrieb und Instandhaltung).
Vorrüstung von FRMCS (Schaffung von Einbauräumen bei der Integrationsplanung, Einplanung einer weiteren Masse­erhöhung, Anschluss an Stromversorgung, gegebenenfalls Planung von Antennenanschlüssen und -positionen) und Ausrüstung der im Zuge der Digitalisierung benötigten Funktionen ATO (mindestens GoA 2) und FRMCS.
Maßnahmen zur Hochrüstung auf eine bereits genehmigte Fahrzeugtyp-Variante, sofern dies zur Einsparung eines FoC-Verfahrens und/oder im Rahmen der Serienausrüstung führt (zum Beispiel durch Einsparung eines FoC-Verfahrens oder im Rahmen der Serienausrüstung).

Nicht förderfähig sind folgende Maßnahmen:

zur Leistungssteigerung der Fahrzeugtyp-Variante (zum Beispiel Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit), sofern sie nicht im Rahmen einer oben genannten Hochrüstung notwendig sind,
zur Erweiterung des Einsatzbereichs im Rahmen einer oben genannten Hochrüstung (sofern nicht unmittelbare Folge der Ausrüstung),
zur Verlängerung der Nutzungsdauer im Rahmen einer oben genannten Hochrüstung (sofern nicht unmittelbare Folge der Ausrüstung),
Modernisierungs-/Redesignmaßnahmen,
zur Einrichtung oder zum Umbau von Werkstätten,
zur Bewachung und zum Schutz vor Vandalismus,
zur Schulung von Werkstattpersonal,
Folgekosten auf Grund von Unterbrechungen der Ausrüstung (Lieferengpässe, Streik).
Anlage 1

lfd.
Nr.
Attribut Anforderung
(Version 1.8, 25. Februar 2026)
Fahrzeugart Hinweis
Trieb-
zug
Lok Steuer-
wagen
Neben-
fahrzeug
1   Wird ein mit ERTMS auszurüstendes Fahrzeug auf einer oder mehreren Strecken, welche gemäß RINF und/oder INB eine oder mehrere Anforderungen mit dem Attribut „Option“ erfordert, eingesetzt, dann wird diese Anforderung verpflichtend (ohne Attribut). Dies ist durch den jeweiligen Antragsteller vor Förderantragserstellung zu prüfen. X X X X  
3   Anforderungen aus dieser Anforderungsübersicht, die als optio­nale Anforderungen in der TSI enthalten sind, als noti­fizierte NNTR vorliegen oder in einer TSI-Version über dem Mindeststandard gemäß laufender Nummer 7 hinausgehend enthalten sind, gelten als TSI-konform. Für An­forderungen, die in diesem Sinne nicht als TSI- oder NNTR-konform ausgewiesen sind, ist vor der Umsetzung in einem zu fördernden Projekt in Verbindung mit dem Förderantrag folgende Be­stätigung vorzulegen:
„Der Auftragnehmer prüft die Umsetzbarkeit der Anforderung und bestätigt, dass dabei keine anderen Anforderungen der TSI oder der NNTR beeinträchtigt werden.“
X X X X  
4 1 ETCS mit NTC (Ausrüstung) X X X X  
5 1.1 Allgemeine Anforderungen X X X X  
7   Die ETCS-Fahrzeugausrüstung entspricht mindestens der Systemversion SV 2.1 – Baseline 4 nach TSI ZZS 2023. Höhere SV nach TSI ZZS 2023 und fortfolgende sind ebenfalls förderfähig. X X X X SV 2.2 nach TSI ZZS 2023 muss bei Triebzügen eingesetzt werden, wenn ATO GoA2 im Einsatzgebiet der auszurüstenden Triebzüge – gemäß RINF und/oder INB der DB InfraGO AG – angezeigt wird.
8   Es werden für alle mit ETCS ausgerüsteten Strecken die ETCS System Compatibility Tests beziehungsweise Netzzugangstests durchgeführt. X X X X ESC-DE-03-B3-L1LS ESC 3 (Grenzbetrieb Schweiz) & S-Bahn Hamburg sowie weitere zukünftige Grenzbetriebsstrecken sind nur bei Bedarf durchzuführen. Es können weitere Ausnahmen bei der Koordinierungsstelle Digitalisierung beantragt werden.
9 1.2 Bedienung Bedieneinrichtung X   X    
10   Jeder Führerraum bietet dem Triebfahrzeugführer die Möglichkeit, die ETCS-Fahrzeugausrüstung über einen ETCS-Störschalter auszuschalten. X        
11   Während der ETCS-Störschalter in Stellung „Störung“ ist, verhindert das Fahrzeug den Bremszugriff durch das ETCS-Fahrzeuggerät. X   X    
12   Während der ETCS-Störschalter in Stellung „Störung“ ist, verhindert das Fahrzeug die Traktionsabschaltung durch das ETCS-Fahrzeuggerät. X   X    
13 1.3 Bedienung Dateneingabe X X X X  
14 optional Das Funkgerät verwendet die im DMI eingegebene Zug­nummer. X X X X  
15 1.4 Bedienung Selbsttest/Prüflauf X X X X  
16   Die NTC-Prüfläufe sind im ETCS-Mode „Stand by“ ohne Zugdateneingabe durchführbar. X X X X  
17 1.5 Fahrzeugausrüstung Zugvollständigkeit und sichere Zug­länge X        
18 optional Das Fahrzeug ist fähig, die Zugvollständigkeit zu überwachen und die sichere Zuglänge zu ermitteln. X        
19 optional Die ETCS-Fahrzeugausrüstung sendet die Zugvollständig­keit mit Q_INTEGRITY=1 und die sichere Zuglänge mit L_TRAININT. X       Umsetzung gemäß TSI ZZS (Subset 091)
20 optional Das Fahrzeug ermittelt die sichere Zuglänge L_TRAININT entsprechend Subset 091 „Integrity Requirements for Confirmed Train Length“ mit SIL 4 ausschließlich durch fahrzeugseitige Komponenten. X        
21 optional Die Bedienhandlungen des Triebfahrzeugführers am Fahrzeug für Stärken (Kuppeln) oder Schwächen (Entkuppeln) des Zugverbands erweitern sich nicht durch die Funktionen „Über­wachung der Zugvollständigkeit“ und „Ermittlung der sicheren Zuglänge“. X        
22 optional Die Genauigkeit der Zuglänge L_TRAIN beträgt 0 m bis +1 m. X        
23 optional Die Zeitdauer t zur Ermittlung und Übermittlung der Zug­integrität von dem Fahrzeug an die ETCS-Fahrzeugausrüstung beträgt maximal 3,5 s.
Die Zeitdauer t zur Ermittlung und Übermittlung der Zug­integrität von dem Fahrzeug an die ETCS-Fahrzeugausrüstung ergibt sich aus folgender Formel:
t = tEZ + tÜZ + tZZ
wobei:
Erkennungszeit tEZ: Maximale Zeitdauer, welche die Funktionalität benötigt, um eine Zugtrennung festzustellen.
Übertragungszeit tÜZ: Maximale Zeitdauer, welche die Übermittlung und Verarbeitung des Zugvollständigkeits­status benötigt.
Zykluszeit tZZ: Maximales Intervall, mit welchem der Zug­vollständigkeitsstatus bereitgestellt wird.
X        
25 1.6 Fahrzeugausrüstung Zugsteuerung X X X X  
26 optional Das Fahrzeug bietet dem Triebfahrzeugführer die Möglichkeit, den ETCS-Mode „Passive Shunting“ zu nutzen.   X X X  
27 optional Das Fahrzeug bietet dem Triebfahrzeugführer die Möglichkeit, den ETCS-Mode „Non Leading“ zu nutzen.   X X X  
28 optional Das Fahrzeug ist fähig, die Funktion ETCS Service Brake auszuführen. X X X    
29   Die ETCS-Fahrzeugausrüstung verfügt über die Funktion Cold Movement Detection. X X X X Es ist möglich einen Ausnahmetatbestand im Bereich der Förderung in diesem Punkt zu beantragen.
Bei Upgrade (zum Beispiel SV 1.1 auf SV 2.1 TSI ZZS 2023) kann von der Anforderung abgewichen werden, wenn CMD nicht im RINF und/oder den INB gefordert wird.
30   Während des Betriebs bietet das Fahrzeug dem Triebfahrzeugführer die Möglichkeit, die Funktion Cold Movement Detection zurückzusetzen. X X X X Nach streckenseitiger Anpassung der Projektierung durch DB InfraGO AG und entsprechender Bekanntgabe, kann diese Anfor­derung entfallen.
31   Während das Fahrzeug nicht führend ist, führt das Fahrzeug keine ETCS-Traktionsabschaltung oder ETCS-Bremsung aus. X X X X  
32   Der Zeitunterschied der ETCS-Fahrzeugausrüstung zur UTC-Zeit beträgt weniger als 1 s. X X X X  
33 1.7 Fahrzeugausrüstung Funkausrüstung X X X X  
34   GSM-R-Funkausrüstung funktionieren im erweiterten UIC (E-UIC) Frequenzband 873-880/918-925 MHz. X X X X  
35   Die notwendigen Tests für die Nutzung des E-UIC Frequenz­bands 873-880/918-925 MHz für den Betrieb werden durchgeführt und dokumentiert. X X X X Die Tests können gemäß TSI ZZS auch auf Komponentenebene durchgeführt werden. Es müssen nicht zwingend fahrzeugspezifische Tests durchgeführt werden.
36   Das Fahrzeug verfügt über ausreichenden, herstellerspezifischen Einbauraum für die Modems, Filter, FRMCS-Gateways und FRMCS-Antennen sowie deren Befestigungsmöglich­keiten.
Ein entsprechendes FRMCS-Nachrüstkonzept ist vom AN vorzulegen und ist Grundlage für die Erfüllung dieser Forderung.
Das FRMCS-Nachrüstkonzept muss die spätere Integration der FRMCS-Sprachanwendung (Voice Application Sub­system) über die „OBApp“-Schnittstelle berücksichtigen.
Die FRMCS Vorrüstung hat dabei den jeweils aktuellen Stand der FRMCS Spezifikation (V2.2 der UIC oder neuer) be­ziehungsweise technischen Entwicklung zu berücksichtigen und kann neben den Anforderungen dieses Dokumentes beispiels­weise auch die Einplanung einer weiteren Masse­erhöhung, Anschlüsse an die Stromversorgung, Verkabelung sowie Antennen und deren Positionierung umfassen, sofern diese die – gemäß CCS TSI beziehungsweise einschlägiger Veröffentlichungen von Experten wie zum Beispiel der „UIC Group On Frequency Aspects“ – gültigen Anfor­derungen hinsichtlich Antennenentkopplung und an Dämpfungswerte der HF-Verbindungen für die vorgesehenen Frequenzbänder erfüllen.
X X X X Anforderung ist gemäß Fortschritt der FRMCS Spezifikation weiterzuentwickeln.
37   Die ETCS-Fahrzeugausrüstung verfügt über eine Schnittstelle gemäß „OBApp“ in der aktuellen Version, um ein FRMCS-Gateway anzubinden. X X X X Anforderung ist gemäß Fortschritt der FRMCS Spezifikation weiterzuentwickeln.
101 optional Die ERTMS-Fahrzeugausrüstung setzt FRMCS (Sprach-, Daten­funk und gegebenenfalls ATO) gemäß einer gültigen System Version um. X X X X  
38 1.8 Fahrzeugausrüstung Subsysteme X X X X  
39   Der Fahrtenschreiber ist fähig, die nationalen Fahrdaten (entsprechend Bekanntgabe 09), die Fahrdaten nach TSI OPE und die Fahrdaten nach TSI ZZS Subset-027 aufzuzeichnen. X X X X  
40 1.9 Fahrzeugausrüstung Türsteuerung X        
41 optional Die ETCS-Fahrzeugausrüstung übergibt die Bahnsteiginformationen aus Paket 69 entsprechend SUBSET-026 an die Fahrzeugsteuerung. X       Wenn ein Triebfahrzeug mit ERTMS auf Strecken eingesetzt wird, bei denen laut RINF und/oder INB eine oder mehrere „optio­nale“ Anforderungen notwendig sind, dann werden diese Anforderungen automatisch zu verpflichtenden Anforderungen.
Der Antragsteller muss dies vor der Erstellung des Förder­antrags prüfen.
42 optional Das Fahrzeug erweitert den Haltebereich am Bahnsteig nach SUBSET-026 durch Berücksichtigung des Abstandes zwischen der Zugspitze beziehungsweise Zugende und dem Beginn der jeweils nächsten Tür. X       Wenn ein Triebfahrzeug mit ERTMS auf Strecken eingesetzt wird, bei denen laut RINF und/oder INB eine oder mehrere „optio­nale“ Anforderungen notwendig sind, dann werden diese Anforderungen automatisch zu verpflichtenden Anforderungen.
Der Antragsteller muss dies vor der Erstellung des Förder­antrags prüfen.
43 optional Das Fahrzeug öffnet auf Anforderung der ATO-Fahrzeug­ausrüstung selbsttätig die Türen/gibt die Türen auf Anforderung der ATO-Fahrzeugausrüstung frei, wenn das Fahrzeug sich im Bahnsteigbereich befindet. X       Wenn ein Triebfahrzeug mit ERTMS auf Strecken eingesetzt wird, bei denen laut RINF und/oder INB eine oder mehrere „optio­nale“ Anforderungen notwendig sind, dann werden diese Anforderungen automatisch zu verpflichtenden Anforderungen.
Der Antragsteller muss dies vor der Erstellung des Förder­antrags prüfen.
44 optional Das Fahrzeug berücksichtigt die Seite des Bahnsteigs mit Q_PLATFORM. X       Wenn ein Triebfahrzeug mit ERTMS auf Strecken eingesetzt wird, bei denen laut RINF und/oder INB eine oder mehrere „optio­nale“ Anforderungen notwendig sind, dann werden diese Anforderungen automatisch zu verpflichtenden Anforderungen.
Der Antragsteller muss dies vor der Erstellung des Förder­antrags prüfen.
45 optional Das Fahrzeug berücksichtigt die Höhe des Bahnsteigs mit M_PLATFORM. X       Wenn ein Triebfahrzeug mit ERTMS auf Strecken eingesetzt wird, bei denen laut RINF und/oder INB eine oder mehrere „optio­nale“ Anforderungen notwendig sind, dann werden diese Anforderungen automatisch zu verpflichtenden Anforderungen.
Der Antragsteller muss dies vor der Erstellung des Förder­antrags prüfen.
46 optional Der Triebfahrzeugführer hat die Möglichkeit die Bahnsteigfunktion von ETCS zu überstimmen. X       Wenn ein Triebfahrzeug mit ERTMS auf Strecken eingesetzt wird, bei denen laut RINF und/oder INB eine oder mehrere „optio­nale“ Anforderungen notwendig sind, dann werden diese Anforderungen automatisch zu verpflichtenden Anforderungen.
Der Antragsteller muss dies vor der Erstellung des Förder­antrags prüfen.
47 1.10 Fahrzeugausrüstung Bremsmodell X        
48 optional Die Parametrierung der Verzögerungswerte entspricht dem Gamma-Bremsmodell. X       Wenn ein Triebfahrzeug mit ERTMS auf Strecken eingesetzt wird, bei denen laut RINF und/oder INB eine oder mehrere „optio­nale“ Anforderungen notwendig sind, dann werden diese Anforderungen automatisch zu verpflichtenden Anforderungen.
Der Antragsteller muss dies vor der Erstellung des Förder­antrags prüfen.
49 optional Der AG hat die Möglichkeit, in Abhängigkeit von den Bremshundertsteln für die Parametrierung der Verzögerungswerte das Lambda- oder Gamma-Bremsmodell auszuwählen. X       Wenn ein Triebfahrzeug mit ERTMS auf Strecken eingesetzt wird, bei denen laut RINF und/oder INB eine oder mehrere „optio­nale“ Anforderungen notwendig sind, dann werden diese Anforderungen automatisch zu verpflichtenden Anforderungen.
Der Antragsteller muss dies vor der Erstellung des Förder­antrags prüfen.
50 optional Der AG hat die Möglichkeit, in Abhängigkeit von der Zuglänge für die Parametrierung der Verzögerungswerte das Lambda- oder Gamma-Bremsmodell auszuwählen. X       Wenn ein Triebfahrzeug mit ERTMS auf Strecken eingesetzt wird, bei denen laut RINF und/oder INB eine oder mehrere „optio­nale“ Anforderungen notwendig sind, dann werden diese Anforderungen automatisch zu verpflichtenden Anforderungen.
Der Antragsteller muss dies vor der Erstellung des Förder­antrags prüfen.
51 optional Es sind jeweils 15 Datensets für das Bremsmodell in Einfach- und allen Varianten der Mehrfachtraktion zu bilden. X       Wenn ein Triebfahrzeug mit ERTMS auf Strecken eingesetzt wird, bei denen laut RINF und/oder INB eine oder mehrere „optio­nale“ Anforderungen notwendig sind, dann werden diese Anforderungen automatisch zu verpflichtenden Anforderungen.
Der Antragsteller muss dies vor der Erstellung des Förder­antrags prüfen.
52 optional Die ETCS-Fahrzeugausrüstung verwendet KDry_rst-Faktoren, die abhängig sind von der Zuglänge. Es sind Datensets in Einfach- und allen Varianten der Mehrfachtraktion zu bilden. X       Wenn ein Triebfahrzeug mit ERTMS auf Strecken eingesetzt wird, bei denen laut RINF und/oder INB eine oder mehrere „optio­nale“ Anforderungen notwendig sind, dann werden diese Anforderungen automatisch zu verpflichtenden Anforderungen.
Der Antragsteller muss dies vor der Erstellung des Förder­antrags prüfen.
53 optional Die ETCS-Fahrzeugausrüstung rechnet mit einem KDry_rst-Faktor in Schritten von maximal 0,01. X       Wenn ein Triebfahrzeug mit ERTMS auf Strecken eingesetzt wird, bei denen laut RINF und/oder INB eine oder mehrere „optio­nale“ Anforderungen notwendig sind, dann werden diese Anforderungen automatisch zu verpflichtenden Anforderungen.
Der Antragsteller muss dies vor der Erstellung des Förder­antrags prüfen.
54 optional Das ETCS-Fahrzeuggerät berücksichtigt bei der Ermittlung der Bremskurve die rotierenden Massen mit einem ange­passten Wert für M_rotating_max und M_rotating_min über alle Kombinationen der Einfach- und Mehrfachtraktion. x       Wert ergibt sich aus den Bremsfahrten zum Gammabrems­modell automatisch.
Wenn ein Triebfahrzeug mit ERTMS auf Strecken eingesetzt wird, bei denen laut RINF und/oder INB eine oder mehrere „optio­nale“ Anforderungen notwendig sind, dann werden diese Anforderungen automatisch zu verpflichtenden Anforderungen.
Der Antragsteller muss dies vor der Erstellung des Förder­antrags prüfen.
55 1.11 Notfallmanagement X X X X  
56   Der ETCS-Störschalter schaltet die Balisenantenne stromlos. X X X X  
57 1.12 Keymanagement X X X X  
58   Die Schnittstelle und die Tools zum Einbringen der digitalen kryptographischen Schlüssel bieten allen berechtigten Mit­arbeitern des Auftraggebers die Möglichkeit, die Schlüssel­daten in die Fahrzeuge einzubringen.
Die Erstinbetriebnahme der ETCS-Fahrzeugausrüstung ist von dieser Anforderung ausgenommen. Das Tool für das Offline-Key Management, um die Keys geschützt vom Key Management Center (KMC) bis zur ETCS-Fahrzeugausrüstung zu übertragen, wird dem Halter des KMC vom AN bereitgestellt.
X X X X Gegenwärtig sind ETCS-Schlüssel in Deutschland fünf Jahre gültig. Es ist zukünftig von jährlichen beziehungsweise halbjährlichen ETCS-Schlüsselupdates auszugehen, sobald weitere ETCS-Strecken der DB InfraGO AG in Betrieb genommen werden.
59   Das Tool für das Offline-Key Management besitzt ausschließlich die Funktion für die Umwandlung der Keys aus dem KMC in Keys für die ETCS-Fahrzeugausrüstung, dabei werden die Inhalte der Nachrichten und Keys weder analysiert noch dauer­haft gespeichert. X X X X Die ETCS-Keys vom KMC werden üblicherweise durch das „KDC-Tool“ zusätzlich verschlüsselt. Dieses Tool soll die eingehenden Werte nicht speichern.
60   Die Tools für das Offline-Key Management stellen für die Übertragung der ETCS-Schlüssel auf das Fahrzeug sicher, dass die ETCS-Keys und KTrans nicht offen übertragen werden beziehungsweise die Übertragung in dem Maße ge­sichert ist, dass die berechtigten Mitarbeiter die ETCS-Keys und KTrans nicht erkennen. X X X X Die ETCS-Keys vom KMC werden üblicherweise durch das „KDC-Tool“ zusätzlich verschlüsselt. Dieses Tool soll die eingehenden Werte nicht speichern.
61 1.13 NTC PZB X X X X  
62   Wenn das Tfz über eine PZB verfügt, dann ist das Fahrzeug fähig, bei isolierter ETCS-Fahrzeugausrüstung PZB be­einflusst zu fahren. X X X X  
63   Wenn der Triebfahrzeugführer das Level PZB/LZB auswählt, löst die ETCS-Fahrzeugausrüstung eine Zwangsbremsung aus. X X X X Auszug aus der Reference Document Database (RDD) der ERA zu der betreffenden Anforderung ID 64329: Unter „Description“ steht dazu der abgestimmte Wortlaut zur NTR 4: Wenn bei einem vom Triebfahrzeugführer initiierten Levelwechsel das ausgewählte fahrzeugseitige Klasse-B-Zugbeeinflussungssystem nicht eingebaut (Subset 035 10.1.1.1) ist, dann muss das fahrzeugseitige Klasse-A-Zugbeeinflussungssystem unabhängig von der Art der Schnittstelle zur Klasse-B eine Zwangsbremsung auslösen.
64 2 ATO GoA 2 Triebzug X        
65 2.1 Allgemeine Anforderungen X        
66 optional Das Fahrzeug verfügt über die Funktion ATO GoA2 gemäß TSI ZZS 2023. X       Wenn ein Triebfahrzeug mit ERTMS auf Strecken eingesetzt wird, bei denen laut RINF und/oder INB eine oder mehrere „optio­nale“ Anforderungen notwendig sind, dann werden diese Anforderungen automatisch zu verpflichtenden Anforderungen.
Der Antragsteller muss dies vor der Erstellung des Förder­antrags prüfen.
67   Die Möglichkeit einen Triebzug in Einfach- beziehungsweise Mehrfachtraktion zu steuern, bleibt auch bei Nutzung der ATO-Fahrzeugausrüstung erhalten. X       Anforderung muss nur erfüllt werden, wenn die Anforderung Nummer 66 umgesetzt wird.
68   Das Funkmodul für ATO erfüllt LTE (4G) und NR (5G) gemäß 3GPP. X       Anforderung muss nur erfüllt werden, wenn die Anforderung Nummer 66 umgesetzt wird.
69 2.2 Leistungsdaten X        
70   Während der Fahrt im ATO-Betrieb ist das Fahrzeug fähig, auf einer Strecke mit Balisen-Anordnung nach „ATO-Datenpunkte 02-03-05-02-01-W-102“ mit einer Genauigkeit von +/- 2 m und mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99 Prozent anzuhalten. X       Anforderung muss nur erfüllt werden, wenn die Anforderung Nummer 66 umgesetzt wird.
71   Das Fahrzeug realisiert im ATO-Betrieb die geforderte Haltegenauig­keit auch bei Zufahrt auf den Zielpunkt mit einer durchschnittlichen Betriebsbremskraft von mindestens 80 Prozent. X       Anforderung muss nur erfüllt werden, wenn die Anforderung Nummer 66 umgesetzt wird.
72 2.3 Bedienung X        
73   Das Führerpult verfügt über einen zusätzlichen separaten Taster zur Aktivierung der ATO-Status „Engaged“ und „Disengaged“. X       Anforderung muss nur erfüllt werden, wenn die Anforderung Nummer 66 umgesetzt wird.
Disengaged ist nicht gleichzusetzen mit Deaktivierung.
74   In der ATO-Fahrzeugausrüstung ist es projektierbar, ob die Türen automatisch öffnen oder nur freigegeben werden und ob die Türen automatisch oder manuell schließen. X       Anforderung muss nur erfüllt werden, wenn die Anforderung Nummer 66 umgesetzt wird.
75 2.4 Übermittlung von Zugeigenschaften X        
76 optional Die Schnittstelle der ATO-Fahrzeugausrüstung zu der ATO-Streckenausrüstung für die Übermittlung von Zugeigen­schaften entspricht der Schnittstellenspezifikation
„GEN_I-TCR_ATO-TS_ATO-OB_v1.1“.
X       Anforderung muss erfüllt werden, wenn Anforderung Nummer 66 auf Grund von Vorgaben aus RINF/INB verpflichtend ist und die Übermittlung von Zugeigenschaften gemäß Schnittstellenspezifikation „GEN_I-TCR_ATO-TS_ATO-OB_v1.1“ explizit gefordert wird.
77 optional Die ATO-Fahrzeugausrüstung überträgt die zum Zeitpunkt der Übertragung aktuellen Daten an die Strecke. X       Anforderung muss erfüllt werden, wenn Anforderung Nummer 66 auf Grund von Vorgaben aus RINF/INB verpflichtend ist und die Übermittlung von Zugeigenschaften gemäß Schnittstellenspezifikation „GEN_I-TCR_ATO-TS_ATO-OB_v1.1“ explizit gefordert wird.
78 optional Das Fahrzeug überträgt die im Fahrzeug vorhandenen In­formationen der Schnittstellenspezifikation
„GEN_I-TCR_ATO-TS_ATO-OB_v1.1“ an die ATO-Fahrzeugausrüstung.
X       Anforderung muss erfüllt werden, wenn Anforderung Nummer 66 auf Grund von Vorgaben aus RINF/INB verpflichtend ist und die Übermittlung von Zugeigenschaften gemäß Schnittstellenspezifikation „GEN_I-TCR_ATO-TS_ATO-OB_v1.1“ explizit gefordert wird.
79 2.5 Verminderte Reibwerte X        
80   Das Fahrzeug bietet dem Triebfahrzeugführer die Möglichkeit, in der Bedienung der ATO-Fahrzeugausrüstung die Beschleunigungs- und Verzögerungswerte bei vermindertem Reibwert zu reduzieren. X       Anforderung muss nur erfüllt werden, wenn die Anforderung Nummer 66 umgesetzt wird.
81   Das Fahrzeug bietet dem Triebfahrzeugführer die Möglichkeit, auch bei erfolgter Start of Mission (SoM) die reduzierten Beschleunigungs- und Verzögerungswerte der ATO bei ver­mindertem Reibwert zu wählen. X       Anforderung muss nur erfüllt werden, wenn die Anforderung Nummer 66 umgesetzt wird.
82   Die Modifikation der Beschleunigungs- und Verzögerungswerte der ATO bei verminderten Reibwerten erfolgt mindestens in 3 Stufen. Die ATO-Fahrzeugausrüstung passt das Fahrprofil entsprechend den ausgewählten reduzierten Beschleunigungs- und Verzögerungswerten an. X       Anforderung muss nur erfüllt werden, wenn die Anforderung Nummer 66 umgesetzt wird.
83   Das Fahrzeug zeigt dem Triebfahrzeugführer die aktuell verwendete Reibwerteinstellung der ATO-Fahrzeugausrüstung an. X       Anforderung muss nur erfüllt werden, wenn die Anforderung Nummer 66 umgesetzt wird.
84 2.6 FRMCS-Vorrüstung X        
85   Die ATO-Fahrzeugausrüstung verfügt über eine Schnitt­stelle, um ein FRMCS-Gateway anzubinden. X       Anforderung muss nur erfüllt werden, wenn die Anforderung Nummer 66 umgesetzt wird.
86 3 ATO Lok/Steuerwagen   X X    
87 3.1 Allgemeine Anforderungen   X X    
89 optional Das Fahrzeug verfügt mindestens über die Funktion Driver Advisory System (DAS) gemäß TSI ZZS 2023.   X X   Wenn ein Triebfahrzeug mit ERTMS auf Strecken eingesetzt wird, bei denen laut RINF und/oder INB eine oder mehrere „optio­nale“ Anforderungen notwendig sind, dann werden diese Anforderungen automatisch zu verpflichtenden Anforderungen.
Der Antragsteller muss dies vor der Erstellung des Förder­antrags prüfen.
90   Das Funkmodul für ATO erfüllt LTE (4G) und NR (5G) gemäß 3GPP.   X X   Anforderung muss nur erfüllt werden, wenn Anforderung Nummer 89 umgesetzt wird.
91 3.2 FRMCS-Vorrüstung   X X    
92   Die ATO-Fahrzeugausrüstung verfügt über eine Schnitt­stelle, um ein FRMCS-Gateway anzubinden.   X X   Anforderung muss nur erfüllt werden, wenn Anforderung Nummer 89 umgesetzt wird.
93 4 IT-/OT-Security X X X X  
94   Es werden folgende Normen bei der Entwicklung und Integration aller gelieferten und bereitgestellten Systeme um­gesetzt:
– ISO 27001
– CLC/TS 50701
– IEC 62443-2-1
– IEC 62443-2-4
– IEC 62443-3-2
– IEC 62443-3-3
– IEC 62443-4-1
– IEC 62443-4-2
X X X X  
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https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency