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Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Richtlinie
zur Förderung von Forschungsvorhaben
im Rahmen von
INSIGHT II – Interdisziplinäre Perspektiven auf disruptive Innovationen

Vom 1. September 2025

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Mit „INSIGHT II – interdisziplinäre Perspektiven auf disruptive Innovationen“ fördert das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) Vorhaben zur Innovationsfolgenabschätzung. Ziel der Förderrichtlinie ist es, die intendierten als auch nicht-intendierten Folgen technologischer und Sozialer Innovationen1 in einem Betrachtungshorizont von kurz- und mittelfristigen „Zukünften“ zu analysieren und zu bewerten und dabei auch unterschiedliche Innovationspfade in den Blick zu nehmen. Durch interdisziplinäre Perspektiven soll ein umfassender Erkenntnisgewinn erzielt werden, der neben natur- und technikwissenschaftlichen auch gesellschaftliche, ethische, rechtliche, ökonomische sowie politische Aspekte einbezieht. Hierzu gehört auch ein besseres Verständnis der Auswirkungen der untersuchten Innovationen auf die Ziele für Nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals).

Diese Erkenntnisse und die daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen sollen insbesondere auch für eine vorausschauende Politikgestaltung genutzt werden können. Die Anzahl organisierter Dialogveranstaltungen und eingebundener Stakeholder sowie veröffentlichter Publikationen, die sich an Politik und Verwaltung richten, gibt einen Hinweis auf den Wirkungsumfang in dieser Zieldimension.
Mit INSIGHT II soll auch die Qualität und die Tiefe der öffentlichen Debatte zu den möglichen Auswirkungen der untersuchten Innovationen sowie möglicher alternativer Innovationspfade erhöht werden. Ziel ist eine möglichst breite Beteiligung der betroffenen Akteurinnen und Akteure und damit einhergehend die Erhöhung der Perspektivenvielfalt und Wissensbasis durch Praxis- und Erfahrungswissen, ob durch direkte Beteiligung in Form partizipativer Forschungsansätze (wenn dadurch ein konkreter Mehrwert für alle angesprochenen sowie beteiligten Akteure geschaffen wird) oder durch die Ansprache bei der Kommunikation der Erkenntnisse. Doch auch über direkt betroffene Stakeholder hinaus soll mit INSIGHT zu einer offenen und zukunftsgewandten Diskussion über erwünschte und unerwünschte Auswirkungen von Innovationen angeregt und somit ein Transfer der Erkenntnisse in die Gesellschaft ermöglicht werden. In welchem Umfang die Projekte und das Programm in dieser Zieldimension Wirkung entfalten können, kann beispielsweise über die Anzahl der öffentlichen Workshops, der eingebundenen Bürgerinnen und Bürger, der beteiligten Stakeholdergruppen oder die Reichweite genutzter Wissenschaftskommunikations­formate, aber auch durch die Frequenz des Aufgreifens der Erkenntnisse durch Medien oder zivilgesellschaftliche Gruppen erfasst werden.
Ein weiteres Ziel ist die Erhöhung der Perspektivenvielfalt, auch im wissenschaftlichen Diskurs, zu den untersuchten Innovationen und Innovationspfaden, wie sie sich zum Beispiel durch inter- und transdisziplinäre Beiträge in Fachpublikationen und bei Kongressen und Tagungen zeigt. Die Anzahl der eingebundenen Stakeholder sowie Partnerinnen und Partner aus unterschiedlichen Praxisbezügen, Disziplinen und Fachrichtungen ermöglicht einen Hinweis auf den Umfang der Zielerfüllung der Perspektivenvielfalt.
INSIGHT II zielt zudem auch auf die Stärkung der Fachcommunity der Innovationsfolgenabschätzung in Form von Beiträgen zur Theorie- und Methodenentwicklung in der Folgenabschätzung sowie durch die Durchführung von Vernetzungsveranstaltungen. Die Anzahl der Veröffentlichung von Beiträgen in Fachjournalen und Konferenz­beiträgen bei theoretisch ausgerichteten Projekten sowie die Beteiligung an Vernetzungsveranstaltungen gibt einen Hinweis auf Wirkkanäle in dieser Zieldimension.

Dabei liegt in dieser Förderperiode ein Fokus auf den Themenfeldern „Die neue Generation der Künstlichen Intelligenz – Auswirkungen für soziale Interaktion, Kunst, Kultur und berufliche Bildung“ und „Human Enhancement“. Es werden aber auch Projekte zu anderen Fragen der Innovationsfolgenabschätzung in einem themenoffenen Feld gefördert (siehe Nummer 2).

1.2 Zuwendungszweck

Die Förderrichtlinie „INSIGHT II – interdisziplinäre Perspektiven auf disruptive Innovationen“ fördert Projekte in zwei Themenfeldern und einem themenoffenen Feld (siehe Nummer 2).

Projekte in INSIGHT II sind von ihrer Natur her grundlegend interdisziplinär und multiperspektivisch, da nur so mögliche intendierte und nicht-intendierte Folgen technologischer und Sozialer Innovationen sinnergreifend erfasst werden können. Sie bedienen sich des umfangreichen Methodenspektrums der Innovationsfolgenabschätzung und erweitern dieses – falls nötig – mit neuen, innovativen Methoden oder theoretischen Ansätzen. Auch spezifische Forschungsmethoden der beteiligten (Fach-)Disziplinen sowie aus dem Bereich Zukunftsforschung/Foresight können je nach Projekt zum Einsatz kommen, um eine möglichst vielschichtige Analyse zu erreichen. Grundsätzlich sind alle Wissenschaftsbereiche angesprochen: Forscherinnen und Forscher beziehungsweise Forschergruppen der Geistes-, Natur-, Informations-, Technik-, Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sind gleichermaßen dazu aufgerufen, sich um Zuwendungen zu Forschungsprojekten im Rahmen von INSIGHT II zu bewerben.

Für die beiden Themenfelder „Neue Generation der KI“ und „Human Enhancement“ sind zur Förderung ausschließlich Verbundvorhaben vorgesehen, da diese besonders umfassende Forschungsfragen beantworten sollen. Somit sind eine besonders hohe Interdisziplinarität und gegebenenfalls ein transdisziplinärer Ansatz notwendig, um eine tief­gehende und vollumfängliche Betrachtung der Aspekte eines Themas und deren Facetten zu ermöglichen. Dies soll durch Einbindung verschiedener Fachdisziplinen und Perspektiven durch die Verbundpartner (und gegebenenfalls zu beteiligender weiterer Akteure) erreicht werden.

Im offenen, avantgardistischen Themenfeld sollen Projekte gefördert werden, die sich nicht den beiden Themenfeldern 1 und 2 zuordnen lassen und Themennischen und Nischenthemen untersuchen, die bislang noch wenig im Fokus der Innovations- und Technikfolgenabschätzung lagen. Projekte in diesem Themenfeld können sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben sein. Auch bei Einzelvorhaben ist dennoch ein interdisziplinärer und multiperspektivischer Forschungsansatz wichtig.

Neben Beiträgen zum wissenschaftlichen (Fach-)Diskurs in den einzelnen Feldern sollte auch der nichtwissenschaftlichen Verwertung der Ergebnisse ein hoher Stellenwert eingeräumt werden. Hierzu ist eine allgemeinverständliche Aufbereitung der Forschungsergebnisse erwünscht – verbunden mit der Formulierung politikrelevanter Impulse. Die Vermittlung der Erkenntnisse in unterschiedlichen Formaten zur Wissenschaftskommunikation ist weiterhin ausdrücklich einer der Zuwendungszwecke.

Da bei der Innovationsfolgenabschätzung neben technischen explizit auch gesellschaftliche (Aus- und Neben-)Wirkungen in den Vordergrund rücken, sind partizipative Ansätze in den Projekten naheliegend und erwünscht. An Forschungsvorhaben beteiligt werden können sowohl einzelne Bürgerinnen und Bürger als auch eine organisierte Zivilgesellschaft. Dabei soll der Teilhabeaspekt einen Mehrwert für alle angesprochenen sowie beteiligten Akteure – politisch-administrative wie auch zivilgesellschaftliche und wissenschaftliche – bieten können, welcher in der Projektarbeit stets klar darzustellen ist.

Weiter fördert INSIGHT II auch die Vernetzung und den Austausch der Akteure im Feld der Innovationsfolgenabschätzung untereinander sowie die Auswertung und Darstellung der Ergebnisse der Projekte. Antragsteller sind deshalb verpflichtet, ihre Teilnahme an Vernetzungsveranstaltungen und ihre Mitarbeit bei der Erstellung geeigneter gemeinschaftlicher Disseminationsformate (zum Beispiel digitale Broschüre, Ergebnisworkshops) sicherzustellen.

Projekte können im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert werden, wenn sie sich schwerpunktmäßig einem Fachprogramm des BMFTR zuordnen lassen. Es ist von den Antragstellenden vorrangig zu prüfen, inwieweit ein Förderantrag bei einem dieser Fachprogramme gestellt werden kann.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.2

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3

Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Themenfelder

Insgesamt werden Projekte in drei Themenfeldern gefördert.

Themenfeld 1

Die neue Generation der Künstlichen Intelligenz – Auswirkungen für soziale Interaktion, Kunst und Kultur

Die großen Fortschritte im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) in den letzten Jahren führen dazu, dass von einer „neuen Generation“ in der KI gesprochen wird. Insbesondere Anwendungen im Feld generativer KI (etwa basierend auf Sprachmodellen, sogenannte Large Language Models (LLM)) treiben diese Entwicklung. Auf dieser Basis werden auch sogenannte KI-Agenten im Entstehen entwickelt, die im Auftrag ihrer Nutzerinnen und Nutzer Aufgaben teilweise selbstständig abarbeiten sowie in Einzelaufgaben aufteilen und dabei eigenständig auf andere Software- oder KI-Anwendungen zugreifen.

Die neuen KI-Anwendungen verändern aufgrund ihrer öffentlichen Zugänglichkeit nicht nur die Wirtschaftswelt, sondern immer mehr Bereiche des täglichen Lebens: KI-Systeme können Briefe für uns schreiben, Partner für uns auswählen oder Medieninhalte für uns generieren. So ergeben sich neben erhofften Effizienzgewinnen neue Möglichkeiten durch die Nutzung von KI auch in den Bereichen des sozialen Zusammenlebens, der Kunst, oder der Kultur. Gleichzeitig zeigen sich bereits Limitationen sowie nicht-intendierte Folgen der neuen KI-Anwendungen.

Im Bereich der sozialen Interaktion verändern KI-Anwendungen, wie Menschen und Gruppen miteinander in Kontakt treten, nicht nur, aber besonders im virtuellen Raum. KI-Anwendungen können Menschen mit ähnlichen Interessen helfen, miteinander in Kontakt zu treten, Barrieren abbauen sowie Integration und Inklusion fördern, etwa durch automatisierte Übersetzung oder Vereinfachung von Texten. Fragen und Herausforderungen ergeben sich mit Blick auf einen gerechten Zugang (Einschränkungen des Zugangs etwa durch Wissensgefälle), psychosoziale Auswirkungen oder mögliche Biases und Diskriminierung durch KI-Anwendungen, bei beispielsweise eigenständigen Entscheidungen durch KI-Agenten. Hier ist potenziell nicht transparent, inwiefern Nutzerinnen und Nutzer Einfluss auf Entscheidungskriterien nehmen oder getroffene Entscheidungen nachvollziehen können.

Im Bereich Kultur bieten sich etwa Chancen für die Zugänglichmachung, Dokumentation und Sammlung kultureller Inhalte und Praktiken – ob in Museen, Archiven, Bibliotheken. In Museen oder auch im touristischen Bereich ergeben sich zudem neue Möglichkeiten zur Verbesserung des individuellen, interaktiven Erlebens der Inhalte oder für die automatische Übersetzung von Audio-Guides. Fragen stellen sich allerdings insbesondere mit Blick auf Zuverlässigkeit und Wahrheitsgehalt der generierten Informationen sowie in Bezug auf eine mögliche Übertragung soziokulturell einseitiger Trainingsdaten auf die KI-Anwendungen.

Im Bereich der Kunst wird KI bereits seit geraumer Zeit eingesetzt (etwa unterstützend bei Fotografie und audio­visueller Gestaltung; oder auch experimentell in künstlerischen Arbeiten). KI-Systeme, die auf Knopfdruck „künstlerische“ Erzeugnisse wie Texte, Bilder, Videos oder Musikstücke generieren, stellen in der breiten Verfügbarkeit allerdings eine neue Dimension dar. Dies eröffnet den Einzelnen – auch Laien oder Hobbykünstlern – neue Möglichkeiten, um Inhalte zu generieren. Gleichzeitig ergeben sich auch potenziell negative Auswirkungen, etwa in Form von Konkurrenz der KI-Produkte mit der Arbeit von Künstlerinnen und Künstlern. Auch werfen die neuen KI-Anwendungen Fragen zum Urheberrecht auf, sowohl was die erzeugten Inhalte als auch die zum Training der KI-Modelle genutzten Daten angeht.

Zunehmend wird KI auch zur Erstellung von Medien- und Nachrichteninhalten eingesetzt, die bislang von Journalistinnen und Journalisten produziert werden. Hieraus erwachsen Chancen im Hinblick auf die einfachere und schnellere Erstellung nachrichtlicher Inhalte (zum Beispiel bei der Übernahme von Agenturtexten). Herausforderungen und Fragen ergeben sich mit Blick auf faktische Genauigkeit, Transparenz und Überprüfbarkeit, eine mögliche Verengung von Blickwinkeln und im größeren Zusammenhang auf die Zukunft von Geschäftsmodellen für journalistische Arbeit.

Aufgrund der potenziellen Durchdringung einer Vielzahl an Lebensbereichen durch KI-Anwendungen und des damit verbundenen Einflusspotenzials, ist fraglich, was die Auswirkungen der relativ hohen Konzentration der Marktmacht bei und kritischer Abhängigkeit von wenigen, vorwiegend nicht-europäischen Technologieunternehmen sein könnten. Dies gilt umso mehr, als die Ausgabe von generativen KI-Modellen von deren Grundwerten und inhaltlicher Ausrichtung abhängt, die wiederum direkt aus Entscheidungen der Entwickler während des Trainings resultieren. Angesichts der zunehmenden geopolitischen Verwerfungen besteht daher das Risiko einer signifikanten Verstärkung der Narrative externer Akteure, ohne dass dies den Nutzern immer bewusst wird.

Die Projekte dieser Richtlinie sollen ausdrücklich nicht die technische Entwicklung und praktische Anwendung von KI betrachten. Im Fokus soll stattdessen die multidimensionale Analyse der Aus- und Wechselwirkungen stehen, die der Einsatz von KI in den genannten Bereichen für mögliche Zukünfte haben kann. Deshalb werden in diesem Themenfeld ausschließlich Verbundprojekte gefördert, die explizit inter- oder transdisziplinäre Ansätze verfolgen.

Fragestellungen – auch ethischer, sozialer und rechtlicher Art – hinsichtlich der Nutzung von KI-Anwendungen, die bereits von anderen Förderinitiativen der EU oder des Bundes, etwa der Plattform „Lernende Systeme“, adressiert werden, sind nicht Gegenstand dieses Themenfeldes. Ebenso werden Projekte nicht gefördert, die vorwiegend selbst KI künstlerisch einsetzen, auch wenn diese sich zusätzlich Fragen der gesellschaftlichen Auswirkungen widmen (vergleiche Programm „Kunst & KI“ der Kulturstiftung des Bundes).

Beispielhafte leitende Fragestellungen könnten sein:

Wie können möglichst viele Menschen von den Chancen, die KI in den Bereichen soziale Interaktionen, Kunst und Kultur eröffnet, profitieren?
Welche potenziellen Auswirkungen können sich durch nicht-intendierten oder intendierten Bias durch nicht-repräsentative Trainingsdaten oder durch KI-Halluzinationen ergeben? Welche Potenziale zum Missbrauch der Technologie entstehen und was sind mögliche Gegenmaßnahmen? Wie kann „Vertrauen“ in KI-Anwendungen in diesen Bereichen entstehen?
Was bedeutet es für das Zusammenleben der Menschen, wenn KI-Systeme als Akteure in der gesellschaftlichen Kommunikation mitwirken? An welcher Stelle könnte KI persönliche Kommunikation ersetzen und mit welchen gesellschaftlichen Folgen?
Was bedeuten die neuen Möglichkeiten, mithilfe von KI Bilder, Texte, Musikstücke und Filme zu generieren, für den Einzelnen, für einzelne Branchen wie Kunst-, Kulturschaffende und Journalisten sowie für die Gesellschaft als Ganzes? Wie verändert sich dadurch unser Verständnis von Kunst und Kultur? Kann der Umgang mit KI selbst zu einem neuen Feld künstlerischer Tätigkeit werden?
Welche zusätzlichen Folgen ergeben sich aus der Verfügbarkeit von KI-Agenten und deren teilautonomem Handeln in den Bereichen soziale Interaktion, Kunst, Kultur und Medien?
Welche Folgen ergeben sich aus der Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte als Trainingsdaten für generative KI-Modelle und welche für die Urheberschaft der generierten Inhalte?
Wie verändern sich die Geschäftsmodelle und Arbeitswelten im Journalismus und der Zugang zu sowie die Rezeption von Nachrichten im Zeitalter KI-generierter Inhalte?
Welche Auswirkung hat die zunehmende Marktkonzentration bei wenigen großen, überwiegend nicht-europäischen KI-Anbietern? Wie ist dieser Aspekt für den Einsatz von KI in den Bereichen soziale Interaktion, Kunst, Kultur und Medien und vor dem Hintergrund der Debatten zu technologischer und digitaler Souveränität sowie gesellschaft­licher Resilienz zu bewerten?
Welche Auswirkungen – positive wie negative – sind mit Blick auf die Sustainable Development Goals (zum Beispiel SDGs: 8 (menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum), 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur), 10 (weniger Ungleichheiten), aber auch 7 (saubere und bezahlbare Energie) mit Blick auf die Energieintensität von generativer KI) mit Bezug zu den oben genannten Themenfeldern zu erwarten?
Welche Wechselwirkungen sind in den genannten Bereichen mit den neuen regulatorischen Rahmenbedingungen (zum Beispiel EU AI Act) zu erwarten? Wie lassen sich die existierenden Instrumente und Regularien nutzen, um möglichst vorausschauend zukünftige, gegebenenfalls sprunghafte Weiterentwicklungen von KI-Anwendungen zu adressieren?

Themenfeld 2

Themenfeld Human Enhancement

Human Enhancement bezeichnet die Erweiterung der menschlichen Möglichkeiten und die Steigerung menschlicher Leistungsfähigkeit durch Wirkstoffe oder technologische Hilfsmittel, die nicht unbedingt medizinisch erforderlich sind.4 Human Enhancement lässt sich einteilen in körperliche, genetische und geistige beziehungsweise neurologische Erweiterung beziehungsweise Verbesserung.

Bereits heute gibt es Formen des Human Enhancements: Geräte wie Smartwatches, Augmented Reality-Geräte (zum Beispiel Datenbrillen), einfache Exoskelette; pharmakologische Steigerung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit („Doping“) sowie der Einsatz von bestimmten Implantaten, Transplantationen sowie von Schönheitschirurgie.

Die Möglichkeiten zum Human Enhancement werden in naher und mittelfristiger Zukunft unter anderem durch aktuelle – zum Teil konvergente – Entwicklungen in den Bereichen Medizintechnik, Prothetik, Neuro-, Nano- und Biotechnologie, Miniaturisierung, Materialwissenschaften, aber auch in den Informationswissenschaften und dem Feld der Künstlichen Intelligenz weiter zunehmen. Potenzielle zukünftige Anwendungen reichen dabei von fühlenden Prothesen über „smarte“ Kontaktlinsen, Gehirnimplantate und Gehirn-Computer-Schnittstellen zur gezielten direkten Steuerung von Maschinen bis hin zur gezielten Genomeditierung mithilfe der Genschere CRISPR/CAS9.

Human Enhancement birgt Chancen, wie die Erhöhung menschlicher Leistungsfähigkeit, die Erweiterung individueller Entfaltungsmöglichkeiten, die Beförderung von Teilhabe oder die Überwindung (empfundener) persönlicher Benachteiligungen. Gleichzeitig werfen die Ansätze des Human Enhancement auch Fragen auf und bergen Risiken, etwa mit Blick auf eine missbräuchliche Nutzung und damit verbundene medizinische oder soziale Konsequenzen, das Herausbilden eines nicht-regulierten Graubereichs (beispielsweise nicht fachgerechte oder eigenständige Anwendung von Implantaten), die Verschärfung bestehender Ungleichheiten bis hin zu Effekten auf den Arbeitsmarkt (beispielsweise eine implizite Erwartung, Human Enhancement zu nutzen, um die eigene Leistungsfähigkeit zu erhöhen).

Mit Human Enhancement im Sinne dieser Richtlinie sind nicht (Therapie-)Anwendungen und Produkte mit rein medizinischer Zweckbestimmung (zum Beispiel Medikamente oder Medizinprodukte) gemeint, die bei medizinischer Indikation angewendet werden, wie zum Beispiel Implantate zur spezifischen Hirnstimulation für Parkinsonpatienten. Ebenso wenig sind die triviale Selbstoptimierung etwa mit digitalen Anwendungen, die Bewegungsverhalten, Schlafrhythmen oder Ernährungsgewohnheiten analysieren und Empfehlungen geben, die Einnahme von handelsüblichen Nahrungsergänzungsmitteln oder die „einfache“ Anwendung von Augmented Reality, Virtual Reality oder KI-Assistenz durch externe, das heißt nicht mit dem Menschen physisch verbundene, digitale Werkezeuge (zum Beispiel Smartphones, Tablets, VR-Brillen) in der Arbeitswelt als Human Enhancement im Sinne der Richtlinie zu verstehen.

Betrachtet werden sollen explizit nur technische oder medizinische Ansätze, die zur Selbstoptimierung genutzt werden und einen nicht medizinisch induzierten Eingriff in den Körper darstellen sowie mögliche Grenzfälle.

Ziel der Forschungsvorhaben in diesem Themenfeld soll eine vorausschauende Folgenabschätzung sein, die potenzielle soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche, ethische, rechtliche und politische Auswirkungen der unterschiedlichen Möglichkeiten des Human Enhancement in den Blick nimmt. Um eine möglichst umfassende, interdisziplinäre und multidimensionalen Gesamtschau zu ermöglichen, sollen ausschließlich Verbundvorhaben gefördert werden.

Fragestellungen – auch ethischer, sozialer und rechtlicher Art – hinsichtlich der Nutzung von Methoden des Human Enhancement, die bereits von anderen Förderinitiativen der EU oder des Bundes5 adressiert werden, sind nicht Gegenstand dieses Themenfeldes. Zudem sollten auch die Ausarbeitungen internationaler Organisationen zum Thema (zum Beispiel UNESCO6; Joint Research Centre der Europäischen Kommission7) berücksichtigt werden.

Beispielhafte leitende Fragestellungen könnten sein:

Welche Chancen für Einzelne oder die Gesellschaft als Ganzes ergeben sich aus den technischen Möglichkeiten des Human Enhancement? Etwa für das individuelle oder gesellschaftliche Entwicklungspotenzial?
Wo sind die Grenzen zwischen medizinisch gebotenem Einsatz und dem Einsatz zur gewünschten Selbstoptimierung und welche Gefahren einer missbräuchlichen Nutzung ergeben sich? An welche medizinethischen Überlegungen kann dabei angeschlossen werden? Welche Institutionen sind hier zuständig?
Wie sieht eine gute Balance zwischen der Erschließung wirtschaftlicher oder individueller Potenziale und dem Schutz der Rechte von Anwenderinnen und Anwendern aus? Welche Implikationen ergeben sich für die Nutzung und den Schutz persönlicher Daten?
Wie wirken sich die Technologien des Human Enhancement auf unser soziales Zusammenleben oder in der Arbeitswelt aus? Kann es auf dem Arbeitsmarkt dadurch Vorteile geben (für Einzelpersonen oder gesamtwirtschaftlich durch Produktivitätssteigerung) und wenn ja, was würde dies bedeuten?
Welche Auswirkungen sind auf soziale Ungleichheiten zu erwarten? Entsteht möglicherweise ein Druck oder Zwang zur Selbstoptimierung und, wenn ja, wie könnte diesem entgegengewirkt werden?
Welchen Einfluss haben die durch die neuen Technologien eröffneten, neuen Möglichkeiten auf die menschliche Psyche, unser Selbstbild und unseren Blick auf die Gesellschaft?
Welche Bedeutung für die Umsetzung der Sustainable Development Goals ergeben sich (insbesondere für Gesundheit und Wohlergehen (3), Menschenwürdige Arbeit und Wachstum (8), Weniger Ungleichheiten (10))?

Themenfeld 3

Offenes Themenfeld

In diesem Themenfeld sollen Forschungsvorhaben gefördert werden, die sich zum einen nicht den ausgeführten spezifischen Themenfeldern zuordnen lassen und zum anderen den Blick auch auf sowohl Innovationsnischen als auch Nischeninnovationen jenseits der sogenannten Megatrends ausweiten. Im Sinne des breiten Innovationsverständnisses des BMFTR sind hier explizit soziale und technologische Innovationen miteingeschlossen. Dabei bietet sich die Möglichkeit etwa zur Untersuchung von ersten Trend-Entwicklungen, sogenannten schwachen Signalen (Weak Signals), sowie unerwarteter Innovationspfade oder auch Trends zum Ausstieg aus Praktiken und Technologien („Exnovation“).

Ziel der Forschungsvorhaben im themenoffenen Feld ist es, gerade Fragestellungen, die explorativ und avantgar­distisch sind, in den Fokus zu nehmen und im Sinne einer interdisziplinären Innovationsfolgenabschätzung zu untersuchen. Hierbei können auch neue, nicht standardisierte Forschungsmethoden zum Einsatz kommen.

Die Vorhaben im offenen Themenfeld sind somit in der Themenwahl frei, zielen aber weniger auf das Erhärten bereits existierender Erkenntnisse, sondern vielmehr auf das Erweitern des Erkenntnisraums der Innovationsfolgenabschätzung. Neue Aspekte von bereits vieldiskutierten Themen und Entwicklungen können dabei jedoch ebenso im Fokus stehen wie komplett neue Themen.

Es werden sowohl Verbund- als auch Einzelvorhaben begrüßt. Das Gesamtvolumen für einzelne Projekte in diesem Themenfeld sollte eine Gesamtförderhöhe von 400 000 Euro nicht überschreiten.

2.2 Erfolgskontrolle

INSIGHT zeichnet sich durch eine große Vielfalt der wissenschaftlichen Ansätze und angestrebten Ergebnisse aus. Je nach Projektart müssen daher unterschiedliche Indikatoren für eine abschließende Erfolgskontrolle herangezogen werden. Zu diesen Indikatoren gehören gemäß der in Nummer 1.1 festgelegten Förderziele:

Interdisziplinarität: interdisziplinärer Forschungsansatz und die Beschreibung auch nicht intendierter Folgen sowie unterschiedlicher alternativer möglicher Innovationspfade; inter- und transdisziplinäre Beiträge in Fachpublikationen und bei Kongressen und Tagungen; Anzahl der eingebundenen Stakeholder sowie Partnerinnen und Partner aus unterschiedlichen Disziplinen und Fachrichtungen;
(Wissenschafts-)Kommunikation sowie Politik- und Gesellschaftsberatung: Allgemeinverständliche, an den Bedarfen von Gesellschaft und Politikgestaltung ausgerichtete Darstellung der Projektergebnisse. Zahl der organisierten Dialogveranstaltungen und eingebundenen Stakeholder, Art, Zahl, Reichweite und Interaktionsraten gewählter Kommunikationsformate, Zahl und Rezeption von Publikationen, die sich an Politik und Verwaltung richten, oder auch das Aufgreifen von Projektergebnissen in den Medien oder durch zivilgesellschaftliche Gruppen;
Fachdiskurs: Zahl der Veröffentlichungen von Beiträgen in Fachjournalen oder bei Fachkonferenzen sowie die Beteiligung an Vernetzungsveranstaltungen;
Partizipation (fakultativ): Zahl öffentlicher Workshops, eingebundener Bürgerinnen und Bürger; der beteiligten Stakeholdergruppen sowie deren Rückmeldungen und die Berücksichtigung in den finalen Ergebnissen (bei Projekten mit partizipativem Forschungsansatz).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

staatliche und private, staatlich anerkannte Hochschulen,
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen,
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU),
zivilgesellschaftliche Organisationen (zum Beispiel Vereine, Verbände, Stiftungen).

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, andere nichtwirtschaftlich tätige Einheiten), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).8

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.9 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Antragstellenden müssen durch Vorarbeiten insbesondere im betreffenden Fachgebiet und Themenfeld ausgewiesen sein.

Die notwendigen Forschungsarbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der wissenschaftlichen Risiken (zu erwartende theoretische und empirische Herausforderungen usw.) zu planen.

Voraussetzung für eine Förderung in der Themenfeldern 1 und 2 ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (Verbundprojekte), die den Stand der Wissenschaft deutlich übertreffen.

Antragstellende sollen sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmen­programm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Nicht förderfähig sind Projekte, die im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Gemeinschaft gefördert werden. Projekte können im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert werden, wenn sie sich schwerpunktmäßig einem Fachprogramm des BMFTR zuordnen lassen. Es ist von den Antragstellenden vorrangig zu prüfen, inwieweit ein Förderantrag bei einem dieser Fachprogramme gestellt werden kann.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).10

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Mit der Förderung im Rahmen von INSIGHT II ist die Vernetzung und der Austausch der Projekte mit den beteiligten Akteuren untereinander sowie die Darstellung und Verwertung der Projektergebnisse gegenüber dem BMFTR und einer interessierten Öffentlichkeit verbunden. Zuwendungsempfänger sind deshalb verpflichtet, ihre Teilnahme an Netzwerkaktivitäten und -veranstaltungen des Zuwendungsgebers, des Projektträgers VDI/VDE Innovation + Technik GmbH oder seiner Beauftragten (Vernetzungstreffen und INSIGHT-Foren) sowie ihre Mitarbeit bei der Erstellung geeigneter gemeinschaftlicher Transferformate (zum Beispiel INSIGHT-Broschüre, Ergebnisworkshops mit Vertreterinnen und Vertretern aus Politik und Verwaltung) und die Bereitstellung von notwendigen Ergebnissen und/oder Daten zum Stand der Projekte sowie zur Ergebniskommunikation sicherzustellen. Jedes Projekt soll zudem seine Ergebnisse auch in Form eines zwei- bis dreiseitigen Policy Briefs aufbereiten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten gewährt.

In den dezidierten Themenfeldern (Themenfeld 1 und 2) kann eine Zuwendung in einer Gesamthöhe von bis zu 800 000 Euro gewährt werden. Im themenoffenen Feld (Themenfeld 3) sind Zuwendungen in einer Gesamthöhe von bis zu 400 000 Euro möglich. In diesen Beträgen ist eine mögliche Projektpauschale für Hochschulen bereits enthalten. Die Höhe der Zuwendung pro Projekt richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Projekts.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten11 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.

Förderfähig sind insbesondere auch Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialog­orientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.12

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Der Antragsteller erläutert gegenüber der Bewilligungsbehörde die beantragte Förderquote im Rahmen des schrift­lichen Antrags. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der möglichen Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
– PT Innovation –
Steinplatz 1
10623 Berlin

Ansprechperson:

Kirsten Neumann

Telefon: +49 30/310078-5830 (Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr) und E-Mail: insight@vdivde-it.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Forschungsvorhaben sind einem der Themenfelder 1 bis 3 (siehe Nummer 2) zuzuordnen. Es ist nicht möglich, sich mit einem Forschungsvorhaben auf mehrere Themenfelder zu bewerben. Antragstellenden steht es frei, mehrere Forschungsvorhaben einzureichen, sofern diese inhaltlich hinreichend voneinander abgegrenzt sind.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH ab sofort bis spätestens

3. November 2025 bis 12 Uhr

zunächst Projektskizzen in deutscher Sprache elektronisch über „easy-Online“

(https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=INSIGHT&b=INS2-SKIZZE&t=SKI)

einzureichen (elektronische Plattform). Eine formlose elektronische Unterschrift ist zur Einreichung der Skizzen ausreichend.

Weitere Informationen zur Einreichung sowie die formalen Kriterien der Projektskizzen sind in einem spezifischen Leitfaden sowie einer Gliederung für die Skizze selbst dargelegt. Beide Dokumente sind unter https://vdivde-it.de/de/formulare-fuer-foerderprojekte abrufbar. Die Nichteinhaltung der formalen Kriterien führt zum Ausschluss der Projektskizze.

Bei Verbundprojekten ist nur eine Projektskizze in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sollen für die Themenfelder 1 und 2 maximal zwölf und für das themenoffene Feld maximal zehn Seiten umfassen (inhaltlicher Teil ohne Deckblatt, Titel, Daten und Anhang) und sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis der extern beauftragten Begutachtenden eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Die Projektskizzen müssen ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine indikative, vorläufige Finanzplanung beinhalten. Im Grobkonzept sollen die Ziele des wissenschaftlichen Projekts, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm vor dem Hintergrund des aktuellen Standes von Forschung sowie der Relevanz für die Folgenabschätzung im Rahmen von INSIGHT II erläutert werden. Für die geplanten Arbeiten muss eine überzeugende Begründung sowie ein wissenschaftliches Verwertungskonzept vorgelegt werden.

Bei Fragen und Unklarheiten wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger VDI/VDE-IT unter folgender Hotline Kontakt aufzunehmen: Telefon: 030/31 00 78-5830 oder E-Mail: insight@vdivde-it.de. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Kirsten Neumann.

Die eingegangenen Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb und werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft – das Auswahlergebnis wird den Einreichenden schriftlich mitgeteilt:

Adressierung des Zuwendungszwecks der Bekanntmachung,
gesellschaftliche und politische Relevanz sowie Zukunftsorientierung der Fragestellung,
wissenschaftliche Qualität und Originalität des Vorhabens, erwartbare Beiträge zur Problemlösung,
Qualifikation der beteiligten Einrichtung(en),
Grad der Interdisziplinarität, Vielfalt der Perspektiven und Übernahme neuer Ergebnisse anderer Wissensgebiete,
Qualität des Verwertungskonzepts (Breitenwirksamkeit, Übertragbarkeit der Ergebnisse),
Konzept zum Projektmanagement, zur Projektstruktur und zum Projektcontrolling,
Angemessenheit und Plausibilität der geplanten finanziellen Gesamt-Aufwendungen.

Nur zutreffend für Projektskizzen in den Themenfeldern 1 und 2:

Vollständigkeit der Perspektiven des Forschungsansatzes, Einbezug aller relevanten Akteure,
nachgewiesene inter- und/oder transdisziplinäre Kompetenz bei den beteiligten Verbundpartnern.

Auf der Grundlage der Bewertungen fordert das BMFTR die geeigneten Projekte zur Antragstellung auf. Das Ergebnis der Auswahlrunde wird den Interessenten durch den Projektträger schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden über die Koordinatorin/den Koordinator informiert.

Eine förmliche Kooperationsvereinbarung für Verbundprojekte ist für die erste Verfahrensstufe (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (zweite Verfahrensstufe, siehe unten) eine förmliche Kooperationsvereinbarung rechtzeitig vor Projektbeginn, aber noch nicht zwingend zur Antragstellung, abschließen zu können.

Aus der Vorlage einer Projektskizze und/oder der Auswahl der Projektskizze für die zweite Stufe kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Dieser muss eine ausführliche, maximal 20-seitige Vorhabenbeschreibung enthalten (ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Anhänge) sowie eine detaillierte Finanzplanung aller Verbundpartner. Die Vorhabenbeschreibung muss, zusätzlich zu den Angaben der Skizzen, auch einen detaillierten Arbeitsplan einschließlich Arbeitsschritten und genauer Aufschlüsselung der Arbeiten aller Verbundpartner (inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung), eine ausführliche Darstellung der geplanten Verwertung und der detaillierten Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation und eine detaillierte Zeitplanung enthalten.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Die Anträge müssen durch die jeweiligen Zeichnungsberechtigten der antragstellenden Institutionen eingereicht beziehungsweise signiert werden.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

detaillierte Adressierung des Zuwendungszwecks und der Förderziele der Bekanntmachung,
gesellschaftliche und politische Relevanz der Fragestellung,
wissenschaftliche Qualität und Originalität,
Grad der Interdisziplinarität,
Schlüssigkeit und Angemessenheit der detaillierten Arbeitsplanung und der detaillierten Darstellung der Arbeitsteilung der Verbundpartner anhand des Arbeitsplans, Vorhandensein von fachlich qualifizierten personellen Ressourcen zur Umsetzung des Projekts,
Angemessenheit, Qualität und Aussagekraft des detaillierten Verwertungskonzepts, insbesondere hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme, auch mit Bezug zur Wissenschaftskommunikation (nur bei Forschungseinrichtungen), adressierten Zielgruppen, Angemessenheit der geplanten Disseminationsformate,
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel, Notwendigkeit, Angemessenheit und Passfähigkeit der detaillierten Finanzplanung (gegebenenfalls der einzelnen Verbundpartner),
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
Schlüssigkeit der detaillierten Zeitplanung,
Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle positiv bewerteten Anträge zu fördern, stehen die Anträge unter Anwendung der in Nummer 2 genannten Kriterien im Wettbewerb zueinander.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

De-minimis-Beihilfen

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2031, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.

AGVO

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 1. September 2025

Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag
Körner
Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

I.

De-minimis-Beihilfen

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.3 (Rechtsgrundlagen) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger

Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung, darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Falle der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei Jahre aufbewahrt.

2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

II.

AGVO

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.13

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.14

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i) AGVO);
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii) AGVO);
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii)
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv)
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
c)
um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
i)
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii)
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertrags­parteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii)
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Soziale Innovationen umfassen vor allem neue soziale Praktiken und Organisationsmodelle, die zu tragfähigen und nachhaltigen Lösungen für die Herausforderungen unserer Gesellschaft beitragen. Soziale Innovationen drücken sich in zahlreichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Neuerungen aus, unabhängig davon, ob sie kommerziell oder gemeinnützig organisiert sind. Sie lösen gesellschaftliche Probleme teilweise anders und möglicherweise auch besser als frühere Praktiken. Sie haben einen eigenständigen Wert und können technologieunabhängig entstehen oder aber durch technologische Innovationen begünstigt und flankiert werden (Nationale Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen der Bundesregierung (2023)).
2
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
3
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
4
siehe auch Gabler Wirtschaftslexikon (http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/human-enhancement.html)
5
z. B. im Rahmen der folgenden BMFTR-Programme Digitalisierung und Gesundheitsforschung: https://www.gesundheitsforschung-bmftr.de/; https://www.gesundheitsforschung-bmftr.de/de/neurowissenschaften-national-15781.php;
https://www.gesundheitsforschung-bmftr.de/de/neurowissenschaften-international-5038.php
6
Ethics of neurotechnology UNESCO: https://www.unesco.org/en/ethics-neurotech
7
JRC Publications Repository – Emerging applications of neurotechnology and their implications for EU governance:
https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC141928
8
Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
9
Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
10
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
11
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
12
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
13
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
14
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.