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Land Berlin

Bekanntmachung
eines Vereinsverbotes gegen den Verein
„Jama’atu Berlin“ alias „Tauhid Berlin“

Vom 29. Januar 2021

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Alternative 2 und 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 und 3 des Vereinsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, erlasse ich folgende

Verfügung

1.
Der Verein „Jama’atu Berlin“ alias „Tauhid Berlin“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Der Verein „Jama’atu Berlin“ alias „Tauhid Berlin“ ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Dem Verein „Jama’atu Berlin“ alias „Tauhid Berlin“ ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisa­tionen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „Jama’atu Berlin“ alias „Tauhid Berlin“ für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist, zu verwenden. Das Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen:
Auf schwarzem Hintergrund mit weißer Umrandung in weißer Schrift abgebildete kalligraphische Darstellung der arabischen Worte „Tauhid Berlin“. Darunter befindet sich in weißer lateinischer Schrift der Schriftzug „Tauhid Berlin“ mit weißem darunter befindlichen Schriftzug „Kernbotschaft der Propheten“. Auf schwarzem Hintergrund mit weißer Umrandung in weißer Schrift abgebildete kalligraphische Darstellung der arabischen Worte ­„Tauhid Berlin“. Darunter befindet sich in weißer lateinischer Schrift der Schriftzug „Tauhid Berlin“ mit weißem darunter befindlichen Schriftzug „Kernbotschaft der Propheten“.
Darstellung eines goldfarben umrandeten Schildes mit einem goldfarbenen lateinischen Großbuchstaben „T“ in der Mitte. Darunter der goldfarbene Schriftzug „TAUHID BERLIN“. Darstellung eines goldfarben umrandeten Schildes mit einem ­goldfarbenen lateinischen Großbuchstaben „T“ in der Mitte. Darunter der goldfarbene Schriftzug „TAUHID BERLIN“.
Auf schwarzem Hintergrund in weißer Schrift abgebildete kalligraphische Darstellung der arabischen Worte „Dschamaatu Berlin“. Darunter befindet sich in weißer lateinischer Schrift der Schriftzug „JAMĀ'ATU BERLĪN“, der durch einen verzierten Strich unterstrichen ist. Auf schwarzem Hintergrund in weißer Schrift abgebildete kalli­graphische Darstellung der arabischen Worte „Dschamaatu Berlin“. Darunter befindet sich in weißer lateinischer Schrift der Schriftzug „JAMĀ'ATU BERLĪN“, der durch einen verzierten Strich unter­strichen ist.
5.
Die Internetauftritte (Stand: 9. Dezember 2020)
https://www.youtube.com/channel/UCW8wGK3T3jYVNJ6SlPExclQ/featured
https://www.instagram.com/tauhidberlin/
t.me/jamaa3atuberlin
t.me/Tauhid_Berlin
einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten. Sämtliche E-Mail-Adressen des Vereins „Jama’atu Berlin“ alias „Tauhid Berlin“, insbesondere Tauhid_Berlin@outlook.de, sind abzuschalten.
6.
Das Vermögen des Vereins „Jama’atu Berlin“ alias „Tauhid Berlin“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
7.
Forderungen Dritter gegen den Verein „Jama’atu Berlin“ alias „Tauhid Berlin“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Jama’atu Berlin“ alias „Tauhid Berlin“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
8.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Jama’atu Berlin“ alias „Tauhid Berlin“ dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
9.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen.

Berlin, den 29. Januar 2021

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Andreas Geisel