Suchergebnis
vom: 19.02.2026
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
BAnz AT 10.03.2026 B1
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Bekanntmachung
der Richtlinie zur Förderung von Projekten zu den Themen
„Intelligente Funktionsmaterialien für adaptive Systeme“
sowie
„Substitution von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen“
als transnationale Verbundvorhaben innerhalb des ERA-NET „M-ERA.NET III“
„Materialwissenschaft und Batterietechnologien“
im Rahmen des Fachprogramms
„Materialinnovationen für die Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft“
Präambel
Diese nationale Förderrichtlinie steht in Bezug zur internationalen Ausschreibung „M-ERA.NET Call 2026“, welche im Rahmen des ERA-NETs „M-ERA.NET III“ veröffentlicht ist. Das ERA-NET „M-ERA.NET III“ koordiniert transnationale Tätigkeiten der beteiligten Mitgliedsstaaten im Bereich der Materialwissenschaften im Kontext innovativer, industrierelevanter Anwendungen. Durch die transnationalen Förderaktivitäten sollen länderübergreifende Kooperationen europäischer Forschergruppen aus Wirtschaft und Wissenschaft unterstützt werden, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit Europas zu steigern.
Das „M-ERA.NET III“ ist eine gemeinsame Initiative von 49 Partnern aus 35 europäischen und außereuropäischen Ländern und Regionen. An Vorhaben im Rahmen der transnationalen Ausschreibung des „M-ERA.NET Call 2026“ können sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen sowie Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen beteiligen. Die Liste der teilnehmenden Länder und Regionen ist der M-ERA.NET-Internetseite zu entnehmen.
Die Fördermittelgeber der anderen teilnehmenden Regionen und Länder veröffentlichen vergleichbare, an das jeweilige regionale/nationale Recht angepasste Regelungen. Die Förderinitiative „M-ERA.NET III“ ergänzt die nationale Materialforschung sowie die Förderung im Rahmenprogramm für Innovation und Forschung „Horizont Europa“.
Für den „M-ERA.NET Call 2026“ wurden gemeinsame begleitende Dokumente von den beteiligten Förderorganisationen verfasst. Sie bilden die inhaltliche Grundlage dieser Förderrichtlinie und können von der M-ERA.NET-III-Internetseite zum „M-ERA.NET Call 2026“ heruntergeladen werden. Es wird empfohlen, alle begleitenden Dokumente im Sinne einer zielführenden Konzeption von Anträgen für internationale Forschungskooperationen zu beachten. Entsprechende Dokumente werden zeitnah von allen an der Ausschreibung beteiligten Partnerorganisationen in den jeweiligen Ländern beziehungsweise Regionen veröffentlicht. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen/regionalen Vorhaben gelten die jeweiligen nationalen/regionalen Richtlinien.
Die nachfolgenden Regelungen sind spezifisch auf potenzielle Antragsteller aus Deutschland ausgerichtet.
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Materialien sind die Basis für langlebige Produkte, leistungsfähige Technologien und nachhaltige Lösungen. Sie sind entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit nahezu aller Industriesektoren und damit Quelle des Wohlstands einer Industriegesellschaft. Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das BMFTR das Ziel, zukunftsweisende und nachhaltige Materiallösungen voranzutreiben, deren außergewöhnliche technische Funktionen mit herkömmlichen Materialien nicht erreicht werden können und deren Anwendung in anspruchsvollen industriellen Bereichen dringend erforderlich ist.
Zum einen sollen intelligente Funktionsmaterialien für adaptive Systeme entwickelt werden, die unter anderem für Sensoren, Aktuatoren und intelligente Textilien relevant sind. Mit intelligenten Funktionsmaterialien sind Materialien gemeint, die eine oder mehrere ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften erheblich verändern, wenn sie durch äußere Reize (beispielsweise thermische oder optische) stimuliert werden. Ihre besonderen Eigenschaften verdanken sie in der Regel der Kombination von verschiedenen Materialklassen oder bestimmten Nanostrukturen. Ziel ist es, mit den intelligenten Funktionsmaterialien eine Erhöhung der Ressourcenschonung beziehungsweise Nachhaltigkeit für zukünftige Anwendungen zu erreichen. Beispiele sind ein geringerer Materialeinsatz, die Verlängerung der Lebensdauer oder eine effizientere Materialnutzung.
Zum anderen sollen Materiallösungen zur Substitution von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) gefunden werden. PFAS sind eine Klasse von mehreren Tausend industriell hergestellten Substanzen. Aufgrund ihrer chemischen Stabilität und Langlebigkeit sowie ihrer wasser- und fettabweisenden Eigenschaften werden PFAS-Verbindungen in verschiedenen Anwendungsbereichen und Technologiefeldern wie beispielsweise in Wasserstoffelektrolyseuren, in der Windkrafttechnologie und im Maschinen- und Anlagenbau verwendet. Sie spielen somit in strategischen Handlungsfeldern, die auf die Ziele des „Clean Industrial Deal“ einzahlen, eine wichtige Rolle. Einige PFAS-Verbindungen gelten als gesundheitsschädlich oder stehen im Verdacht, krebserregend zu sein. Ihre hohe Persistenz führt dazu, dass sich PFAS in der Umwelt nur sehr langsam abbauen und sich daher weltweit in der Umwelt sowie in Nahrungsketten anreichern.1 Aufgrund ihrer Eigenschaften gibt es derzeit nur für wenige Anwendungsbereiche adäquate Ersatzmaterialien. Parallel wird durch die Ziele des „European Chemicals Industry Action Plan“2 die Anwendung von PFAS-Verbindungen zunehmend eingeschränkt. Die in der Vorbereitung befindliche Empfehlung zur Einschränkung der Produktion und Verwendung von PFAS der Europäischen Chemikalienagentur stellt große Herausforderungen an die Industrie in Europa dar. Ziel ist es, diese bedenklichen Substanzen durch sicherere, weniger persistente und besser abbaubare Alternativen zu ersetzen, wo immer dies technisch möglich ist. Die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu PFAS-Substituten soll die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit betroffener Branchen unterstützen.
Bei den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sollen digitale Methoden berücksichtigt werden. Sie ermöglichen eine verbesserte Datenlage und fundierte Nachhaltigkeitsbewertungen über alle Phasen der Materialentwicklung hinweg. Standardisierte, FAIR-/IP-konforme Datenstrukturen bilden die Grundlage für datenbasierte Entscheidungen, effizientere Prozesse und skalierbare Lösungen.
Ziel dieser Förderrichtline ist es,
- –
-
durch die Förderung von Forschung und Entwicklung vorhandene Wissenslücken in Bezug auf die Entwicklung und Herstellung von intelligenten Funktionsmaterialien und deren Einsatz in adaptiven Systemen zu schließen.
- –
-
nachhaltige Materiallösungen zur Substitution von PFAS voranzutreiben.
- –
-
die schädlichen Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt zu verringern.
- –
-
die Zusammenarbeit deutscher Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit akademischen und industriellen Partnern der am „M-ERA.NET III“ beteiligten Länder/Regionen im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten zu stärken. Somit soll der effiziente und schnelle Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die industrielle Anwendung unterstützt werden.
Die Förderziele dieser Förderrichtlinie leiten sich direkt aus dem Fachprogramm „Materialinnovationen für die Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft (Mat2Twin)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)3 ab. Das Materialforschungsprogramm ist eingebettet in die übergeordnete „Hightech Agenda Deutschland“ des BMFTR4. Sie unterstützt außerdem die Ziele der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie5, des „European Green Deal“6 sowie der Agenda 2030 der Vereinten Nationen – insbesondere der Ziele 9 („Industrie, Innovation und Infrastruktur“) und 12 („Nachhaltig produzieren und konsumieren“).
1.2 Zuwendungszweck
Zweck der Förderrichtlinie ist die Förderung von vorwettbewerblichen, durch ein hohes Risiko gekennzeichneten Forschungs- und Entwicklungsprojekten unter Beteiligung mindestens eines deutschen Unternehmens im Verbund mit weiteren Partnern wie Unternehmen, Hochschulen und/oder Forschungs- oder Wissenschaftseinrichtungen. Die Vorhaben sollen ihre strategische Bedeutung für nachhaltige Materiallösungen und ihren Beitrag zur Transformation hin zu einer digitalisierten und standardisierten Materialforschung nachweisen.
Die im Rahmen des „M-ERA.NET III“ veröffentlichte nationale Richtlinie ergänzt die nationalen und europäischen Fördermaßnahmen zur Materialforschung. Es sollen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gefördert werden, die eines der Themen „Intelligente Funktionsmaterialien für adaptive Systeme“ oder „Substitution von per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS)“ aufgreifen und nur durch eine internationale Zusammenarbeit zum Erfolg zu führen sind.
Die intensive Zusammenarbeit von Unternehmen und öffentlicher Forschung auf europäischer Ebene soll auch zur Vorbereitung künftiger Projektanträge unter Horizont Europa dienen.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.7 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Rahmen vorwettbewerblicher Verbundvorhaben, die eines der folgenden Themenfelder („topics“) des „M-ERA.NET Calls 2026“ adressieren8:
- 3.
-
Innovative surfaces, coatings and interfaces
- 4.
-
Innovative functional materials with defined architectures
- 5.
-
Materials addressing environmental challenges
Verbundvorhaben mit deutscher Beteiligung zu den genannten Themenfeldern 3, 4 oder 5 sind ausschließlich im Hinblick auf die Förderschwerpunkte „Intelligente Funktionsmaterialien für adaptive Systeme“ sowie „Substitution von per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS)“ (vergleiche Nummer 1.1) förderfähig.
Die detaillierten Ausschreibungstexte des „M-ERA.NET Call 2026“ sind auf der M-ERA.NET-III-Webseite zu finden und für die Antragsausarbeitung unbedingt zu nutzen.
Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinie sind anwendungsorientierte Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind. Die entwickelten Materialien sollen eine angemessene industrielle Hebelwirkung aufweisen. Dafür sind der Anwendungsbereich, das Marktpotenzial sowie der perspektivische Industrietransfer darzustellen. Gefördert werden Forschungsarbeiten zu den nachfolgenden Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkten:
- a)
-
Intelligente Funktionsmaterialien für adaptive SystemeEs sollen intelligente Funktionsmaterialien für adaptive Systemen erforscht und entwickelt werden. Dazu ist mindestens eine definierte Funktionalität zu verbessern, um die Performance zu steigern. Mit Funktionalität sind Materialeigenschaften gemeint, die sich gezielt, aktiv und reversibel aufgrund von äußeren Einflüssen verändern lassen. Das Potenzial der intelligenten Funktionsmaterialien zur Erhöhung der Ressourcenschonung beziehungsweise Nachhaltigkeit ist dabei darzustellen. Weiterhin sind digitale Methoden wie zum Beispiel computergestützte Materialentwicklung, Modellierung von Eigenschaften und Prozessen oder Maschinelles Lernen zur Vorhersage von Materialeigenschaften zu berücksichtigen.
- b)
-
Substitution von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS)Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Entwicklung von Substitutionsmaterialien für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen. Die Arbeiten können sowohl Entwicklungen von Ersatzmaterialien zu PFAS-Polymeren adressieren als auch alternative Materialherstellungsrouten beinhalten, in denen niedermolekulare PFAS substituiert werden. Die Performance der Ersatzmaterialien sollte für ihren Anwendungsbereich geeignet sein. Die ökologische Relevanz der Entwicklung des Ersatzmaterials beziehungsweise die zu erwartende Absenkung der Umweltbelastung durch das Ersatzmaterial sollte ausreichend hoch sein. Das heißt, das Emissionspotenzial der zu ersetzenden PFAS in die Umwelt ist aufzuzeigen und es ist darzulegen, dass die Ersatzmaterialien ein im Vergleich zu PFAS gemindertes Gefährdungspotenzial aufweisen. Die Betrachtung des gesamten Lebenszyklus des zu entwickelnden Ersatzmaterials hinsichtlich der Aspekte Materialsicherheit und Nachhaltigkeit sind zu adressieren.
Für beide Themen ist zu beachten:
Die erarbeiteten Forschungsdaten sollen in einem vereinheitlichen Datenformat abgelegt werden, um von interessierten Dritten gefunden zu werden. Dazu werden auf nationaler und europäischer Ebene Materialdateninfrastrukturen aufgebaut. Der Aufbau dieser Datenbanken soll im europäischen Kontext von den Partnern im Verbundprojekt unterstützt werden. Eine dezentrale Speicherung der Vorhabendaten ist erforderlich und mit der Skizze ausführlich darzulegen.
Ausgeschlossen von der Förderung sind Themen aus dem Bereich Entwicklungen zu Batteriematerialien sowie Anwendungen im Lebensmittel- oder Kosmetikbereich.
Kriterien, anhand derer der Erfolg der geförderten Maßnahme – auch im Hinblick auf die Erreichung der förderpolitischen Zielsetzung – geprüft wird, können je nach Vorhaben unter anderem folgende Aspekte umfassen:
- –
-
Beitrag der innovativen Materialien zur Nachhaltigkeit
- –
-
Höhe der industriellen Hebelwirkung
- –
- –
-
wirksame Zusammenarbeit innerhalb des transnationalen Konsortiums
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungs-/Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).10
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.11 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, das heißt, jedes M-ERA.NET-Partnerland finanziert die an positiv begutachteten Vorhaben beteiligten Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft des jeweils eigenen Landes.
Die transnationalen Verbünde müssen aus mindestens drei geförderten Verbundpartnern bestehen, die aus drei an der Ausschreibung beteiligten Partnerländern beziehungsweise -regionen kommen müssen; davon mindestens zwei Partner aus zwei unterschiedlich europäischen Mitgliedsstaaten beziehungsweise assoziierten Staaten. Jeder Verbund muss einen Verbundkoordinator benennen, der den Verbund des Vorhabens repräsentiert und für das interne Management verantwortlich ist (vergleiche Nummer 7.2.1).
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont Europa) vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung.12
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nummer 0110).13 Bei der Formulierung einer Kooperationsvereinbarung kann sich zudem an dem „DESCA model consortium agreement“ orientiert werden.14
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Bei allen Verbundprojekten ist die Einbindung mindestens eines deutschen Industriepartners erforderlich.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten15 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.16
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops in Deutschland können unterschiedliche Ausgaben beziehungsweise Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden können unter anderem der Transfer, Reisekosten der deutschen Workshopteilnehmenden, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Neue Materialien und Chemie (NMT)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
(weitere Informationen unter https://www.werkstofftechnologien.de/)
Ihre Kontaktpersonen sind:
Thematisch zu intelligenten Funktionsmaterialien:
Dr. Eva Gerhard-Abozari
Telefon: 02461/61-8705
E-Mail: e.gerhard-abozari@ptj.de
Thematisch zu Substitutionsmaterialien von PFAS:
Dr. Katrin Witten
Telefon: 02461/61-85317
E-Mail: k.witten@ptj.de
Allgemein zu M-ERA.NET:
Dr. Show-Ling Lee-Müller
Telefon: 02461/61-4471
E-Mail: s.l.lee-mueller@ptj.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
Die erste Stufe beinhaltet die nationale Skizzeneinreichung und die gesamte internationale Antragseinreichung (Pre-Proposal und Full-Proposal) beim M-ERA.NET. Die zweite Stufe besteht aus einem vollständigen Förderantrag.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger
bis spätestens 12. Mai 2026, 12 Uhr (MESZ)
sowie zwei weiteren Stichtagen in 2027 und 2028, die zu einem späteren Zeitpunkt über Änderungsbekanntmachungen im Bundesanzeiger konkretisiert werden, zunächst Projektskizzen (deutschsprachig) in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen.
Die Projektskizzen sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen deutschen (Teil-)Verbundkoordinator17 vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus einer Einreichung kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die Projektskizze, bestehend aus der „easy-Online“-Projektblatt und der kurzgefassten Vorhabenbeschreibung sowie dem Verwertungsplan, ist durch den vorgesehenen Projektkoordinator über das Internetportal „easy-Online“ zu erstellen und einzureichen. Dieses ist über die Internetseite https://foerderportal.bund.de/easyonline erreichbar.
Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme Materialforschung bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:
| Ministerium: | Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt |
| Fördermaßnahme: | M-ERA.NET – Materialwissenschaft und Werkstofftechnologien |
| Förderbereich: | M-ERA.NET – Werkstofftechnologien |
Die Projektskizze umfasst folgende Unterlagen:
- –
-
Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache (maximal eine DIN-A4-Seite, Schriftform Arial, Größe 11 pt, mindestens 1,1-facher Zeilenabstand) mit folgender Gliederung:
- I.
-
Darstellung des Defizits/der Problemlage;
- II.
-
Zielsetzung;
- III.
-
Vorgehensweise.
- –
-
Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts (kurz-, mittel- oder langfristig) für die jeweilige Verwertungsperspektive.
- –
-
Projektblatt zur Skizze für das deutsche Teilkonsortium („easy-Online“-Projektblatt).
Zeitgleich sind die entsprechenden, transnationalen Pre-Proposals in elektronischer Form bis zur zuvor genannten Frist dem M-ERA.NET-Call-Sekretariat durch den Verbundkoordinator des transnationalen Verbundes18 einzureichen. Einzelheiten des Einreichungsverfahrens sind auf der M-ERA.NET-Call-Internetseite verfügbar. Außerdem befinden sich dort weitere Informationen, Antragsvorlagen und Hilfestellungen sowie der Link zum M-ERA.NET Antragseinreichportal.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
Auf nationaler Ebene wird eine Passfähigkeits-Überprüfung durchgeführt. Sie umfasst:
- –
-
Vollständigkeit der eingereichten Antragsunterlagen: nationale Projektskizze und entsprechendes Pre-Proposal
- –
-
Relevanz für die Förderrichtlinie
Die Begutachtung des Pre-Proposals erfolgt gemäß den Evaluierungskriterien für die internationale Pre-Proposal-Evaluation, aufgeführt im „Guide for Proposers“ auf der M-ERA.NET-Call-Internetseite. Die Pre-Proposals werden zentral unter Beteiligung internationaler Gutachterinnen und Gutachter evaluiert.
Die Bewertungskriterien sind:
- –
-
Exzellenz
- –
-
Effekte und Auswirkungen der Projektresultate
- –
-
Qualität und Effizienz der Projektstruktur und des Projektmanagements
Diese drei Bewertungskriterien unterteilen sich in Unterkriterien. Die detaillierte Ausführung ist auf der entsprechende M-ERA.NET Call-Internetseite19 dargestellt.
Entsprechend der angegebenen Kriterien und resultierenden Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen im Rahmen eines M-ERA.NET-Koordinierungstreffens ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Im nachfolgenden zweiten internationalen Begutachtungsschritt werden die Verbundkoordinatoren von positiv bewerteten Projektideen vom M-ERA.NET-III-Call-Sekretariat zur Erstellung von Full-Proposals in Abstimmung mit den Verbundpartnern aufgefordert.
Die Einreichungsfrist der Full-Proposals ist der 18. November 2026, 12 Uhr (MEZ). Die Einreichung erfolgt elektronisch durch den transnationalen Verbundkoordinator über die M-ERA.NET-III-Webseite. Weitere Details zum Einreichungsverfahren können dieser Webseite entnommen oder beim Projektträger erfragt werden.
Die eingegangenen Full-Proposals werden unter Beteiligung internationaler Gutachterinnen und Gutachter evaluiert. Bei der Evaluierung werden die Kriterien für die Full-Proposal-Stufe zugrunde gelegt, die vom M-ERA.NET in den Call-Dokumenten aufgeführt sind. Auf der Grundlage dieser Evaluierung werden dann die für eine Förderung geeigneten Full-Proposals ausgewählt. Das internationale Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren schriftlich mitgeteilt.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen, deren Full-Proposals nach der internationalen Evaluierung ebenfalls vom M-ERA.NET-Call-Konsortium zur Förderung empfohlen wurden, aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Die Informationen des Full-Proposals sind dazu mit den folgenden Angaben und Erläuterungen zu ergänzen. Die Anmerkungen und Empfehlungen der Gutachter sind dabei zu berücksichtigen. Die Dokumente sind in deutscher Sprache von jedem einzelnen deutschen Verbundpartner einzureichen Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
- –
-
Vorhabentitel (in deutscher Sprache);
- –
-
Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung (maximal eine DIN-A4-Seite);
- –
-
detaillierter Finanzplan des Vorhabens (Ausgaben beziehungsweise Kosten für Personal, Verbrauchsmaterial, vorhabenbezogene Reisen, Auftragsarbeiten usw.);
- –
-
detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung;
- –
-
Meilensteinplanung: Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien;
- –
-
Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts (kurz-, mittel- und langfristig) für die jeweilige Verwertungsperspektive;
- –
-
Notwendigkeit der Zuwendung;
- –
-
Ablaufplan für die Erstellung einer Kooperationsvereinbarung der Verbundpartner.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- –
-
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
- –
-
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
- –
-
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
- –
-
Qualität des Arbeitsplans (zum Beispiel Synergien und Kohärenz zwischen den Arbeitsschritten und Teilvorhaben);
- –
-
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
- –
-
Umsetzung eventueller Auflagen der ersten Verfahrensstufe und Einhaltung des empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Peter Hassenbach
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- c)
-
Standort des Vorhabens,
- d)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.20
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- –
-
das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.21
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
- –
-
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- –
-
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
Grundlagenforschung;
- –
-
industrielle Forschung;
- –
-
experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- –
-
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;- a)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i.
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii.
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- iii.
-
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- https://www.bundesumweltministerium.de/faqs/per-und-polyfluorierte-chemikalien-pfas; https://www.bfr.bund.de/fragen-und-antworten/thema/gekommen-um-zu-bleiben-per-und-polyfluorierte-alkylsubstanzen-pfas-in-lebensmitteln-und-der-umwelt/
- 2
- https://single-market-economy.ec.europa.eu/publications/european-chemicals-industry-action-plan_en
- 3
- https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/5/31870_Materialinnovationen.html
- 4
- https://www.publikationen-bundesregierung.de/pp-de/publikationssuche/high-tech-agenda-2388192
- 5
- https://www.bundesumweltministerium.de/themen/kreislaufwirtschaft/kreislaufwirtschaftsstrategie
- 6
- The European Green Deal: https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de
- 7
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 8
- Die hier aufgeführten Themenfelder („topics“) sind in Bezug zum Call 2026 zu sehen. Für die nachfolgende Calls werden die Themenfelder in Änderungsbekanntmachungen aktualisiert.
- 9
- https://cordis.europa.eu/programme/id/HORIZON_HORIZON-CL4-INDUSTRY-2025-01-MATERIALS-45
- 10
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 11
- Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
- 12
- https://www.horizont-europa.de/de/Netzwerk-der-Nationalen-Kontaktstellen-1732.html
- 13
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 14
- http://www.desca-agreement.eu/
- 15
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 16
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
- 17
- Die beteiligten deutschen Verbundpartner benennen einen deutschen Teil-Verbundkoordinator. Dieser muss nicht, kann aber identisch sein mit dem Verbundkoordinator des transnationalen Verbundes.
- 18
- Der Verbundkoordinator des transnationalen Verbundes kann identisch mit dem deutschen Teil-Verbundkoordinator sein, muss es aber nicht zwingend.
- 19
- https://www.m-era.net/joint-call-2026
- 20
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 21
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.