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vom: 24.02.2025
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
BAnz AT 28.02.2025 B1
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(1) Dieser Förderaufruf erfolgt im Rahmen der Umsetzung des Moduls 1, Teilmodul 2 der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Dekarbonisierung der Industrie und Carbon Management (Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz, BIK) vom 26. August 2024 (BAnz AT 30.08.2024 B1), im Folgenden BIK-Förderrichtlinie.
(2) Antragsberechtigte Unternehmen werden aufgerufen, innerhalb der in Abschnitt 3 genannten Fristen Projektskizzen für innovative Investitionsvorhaben, die geeignet sind, die THG-Emissionen industrieller Prozesse möglichst weitgehend und dauerhaft zu reduzieren und dadurch einen Beitrag zur Treibhausgasneutralität in der Industrie 2045 zu leisten, einzureichen nach Abschnitt 5, wobei der Aufruf beschränkt ist auf Modul 1 Teilmodul 2 der BIK-Förderrichtlinie (Investitionsvorhaben zur Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse durch Elektrifizierung oder durch Nutzung von Wasserstoff oder daraus gewonnener Brennstoffe auf Basis von Nummer 81 TCTF, Nummer 5.1 Absatz 2 Buchstabe b der BIK-Förderrichtlinie).
(1) Es gelten die in Abschnitt 5 der BIK-Förderrichtlinie geregelten Zuwendungsbedingungen und -grenzen.
(2) Die wettbewerbliche Auswahl und Förderung der Vorhaben erfolgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(1) Die Frist zur Einreichung der Skizzen nach Abschnitt 5.6.3 Nummer 2 und 3 der BIK-Förderrichtlinie endet am 15. Mai 2025 (Ausschlussfrist).
(2) Die Skizzeneinreicher werden bis 15. Juli 2025 über die Auswahl informiert.
(3) Die Frist zur Einreichung der Anträge nach Abschnitt 5.6.3 Absatz 4 endet am 15. September 2025 (Ausschlussfrist).
(1) Alle Informationen stellt der Projektträger zur Verfügung, das Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI), Karl-Liebknecht-Straße 33, 03046 Cottbus, ein Teil der ZUG Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH (Stresemannstraße 69 – 71, 10963 Berlin).
(2) Richtlinien, Formulare, Merkblätter, FAQs, Hinweise, Nebenbestimmungen und gesonderte Bekanntmachungen können abgerufen werden unter www.klimaschutz-industrie.de.
Zum Nachweis eines tragfähigen Konzeptes zum Standorterhalt und zur Beschäftigungsentwicklung nach Abschnitt 5.6.3 Nummer 7 der Förderrichtlinie muss der Antragssteller entweder
Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht eine Arbeitshilfe zur Erstellung des Konzeptes.
Im Übrigen gelten die Regelungen der BIK-Förderrichtlinie.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
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