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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes
nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
für das Jahr 2026

Vom 7. November 2025

Gemäß § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) macht das Bundesministerium für Gesundheit bekannt:

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 1 SGB V für das Jahr 2026 beträgt

2,9 Prozent.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde gemäß § 242a Absatz 2 SGB V in Verbindung mit § 220 Absatz 2 SGB V nach Auswertung der Ergebnisse aus den Sitzungen des Schätzerkreises vom 14. und 15. Oktober 2025 festgelegt.

Der hiermit bekanntgemachte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die Zusatzbeiträge der Bürgergeldbeziehenden sowie der weiteren in § 242 Absatz 3 SGB V genannten Personenkreise maßgebend.

Bonn, den 7. November 2025

60302#00001#0002

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Dr. Thomas Braun