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vom: 16.12.2019
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BAnz AT 17.01.2020 B1
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Richtlinie
zur Förderung des Technologie- und Wissenstransfers
durch Patente, Normung und Standardisierung
zur wirtschaftlichen Verwertung innovativer Ideen von Hochschulen und Unternehmen
„WIPANO – Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) unterstützt mit dem Förderprogramm WIPANO den Technologie- und Wissenstransfer durch Patente, Normung und Standardisierung zur wirtschaftlichen Verwertung innovativer Ideen der öffentlichen Forschung und von Unternehmen. Durch die Erhöhung des Bekanntheitsgrades und rasche Diffusion von vorhandenen Forschungsergebnissen bei möglichst vielen Akteuren im Innovationssystem wird das Entstehen von Innovationen unterstützt.
Dazu fördert das BMWi im Rahmen dieser Richtlinie die effiziente Nutzung von Geistigem Eigentum sowie den Transfer neuester Forschungsergebnisse in die Normung.
Im Fokus von WIPANO stehen dabei die verbesserte wirtschaftliche Verwertung von Erfindungen aus öffentlicher Forschung sowie die weitreichende Nutzung des kreativen Potenzials von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU1).
In der öffentlichen Forschung werden durch Identifizierung, schutzrechtliche Sicherung und Vermarktung von Forschungsergebnissen vorhandene Wissensressourcen für die Wirtschaft transparent und damit einer Verwertung außerhalb der Wissenschaft zugänglich gemacht. Dies dient den Hochschulen und öffentlich grundfinanzierten Forschungseinrichtungen zur Profilierung untereinander, gegenüber den Studierenden sowie gegenüber der Wirtschaft.
Durch ihre Flexibilität sind KMU häufig Treiber von Innovationen, stehen jedoch vor besonderen Herausforderungen, ihr Geistiges Eigentum rechtlich zu schützen. Neben fehlenden finanziellen Ressourcen hemmt auch ein Mangel an Wissen um das richtige Vorgehen kleine und mittlere Unternehmen, diesen Schutz für ihre Ideen und Entwicklungen zu beanspruchen. Daraus resultiert nicht nur ein Wettbewerbsnachteil gegenüber größeren Unternehmen, sondern auch ein Hemmnis für KMU, die eigenen Ideen einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen.
Neben der Patentierung dient die Normung und Standardisierung den Unternehmen, den Markt für eigene Technologien aufzuschließen und Festlegungen für Produkte mitzugestalten, die sich in der Qualität von Produkten und Prozessen widerspiegeln. Innovationen, die von der Idee bis zur Marktreife durch Normungs- und Standardisierungsprozesse begleitet werden, haben höhere Chancen sich am Markt durchzusetzen. Durch eine stärkere aktive Beteiligung von KMU an nationalen und internationalen Normungsprozessen sollen die Erfahrung und das Wissen dieser Unternehmen in Normungs- und Standardisierungsprozesse einfließen und somit ihre spezifischen Anforderungen angemessen berücksichtigt werden.
Von einer breiteren Beteiligung von KMU an Normungs- und Standardisierungsprozessen sowie der Aufbereitung von Forschungsergebnissen für die Normung und Standardisierung profitiert der Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt, da Normen und Standards als Abbild des Stands der Technik ein enormer Wissensvorrat sind, der von allen Unternehmen genutzt werden kann, um den Markteintritt neuer Technologien zu beschleunigen bzw. die Marktdurchdringung innovativer Produkte zu unterstützen.
Zur Unterstützung und Verbesserung des Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen fördert das BMWi Projekte:
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zur Anmeldung und Verwertung von Schutzrechten (Patente und Gebrauchsmuster) in den Förderschwerpunkten
Nummer 2.1.2 „Öffentliche Forschung – Verwertungsförderung“ und Nummer 2.1.3 „Unternehmen – Patentierung“, - –
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zur Weiterentwicklung von Erfindungen aus der öffentlichen Forschung zur Erhöhung der Vermarktungschancen im Förderschwerpunkt
Nummer 2.2 „Öffentliche Forschung – Weiterentwicklung von Erfindungen“, - –
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zur Diffusion von Forschungsergebnissen/Innovationen durch Normung und Standardisierung in die Wirtschaft im Förderschwerpunkt
Nummer 3.1 „Wissenstransfer durch Normung und Standardisierung“, - –
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zur Sensibilisierung und Unterstützung von KMU im Bereich Normung und Standardisierung und zur aktiven Beteiligung an nationalen, europäischen und internationalen Normungsgremien im Förderschwerpunkt
Nummer 3.2 „Unternehmen – Normung“.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen für Vorhaben nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gegebenenfalls
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als „De-minimis“-Beihilfe (Nummer 3.2) und ist beihilferechtlich zulässig, soweit die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.Antragsteller2 müssen mit dem Antrag eine Erklärung über die in den letzten drei Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen vorlegen.
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auf Basis der Artikel 25 (Nummer 3.1) bzw. 28 (Nummer 2.1.3) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
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Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben,
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Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 AGVO und
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Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, der/die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung 1977 (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der/die Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO 1977 treffen.
2 Patentierung und Verwertung
2.1 Patentierung
2.1.1 Gegenstand der Förderung
WIPANO unterstützt Hochschulen und Forschungseinrichtungen bei der Identifizierung, der schutzrechtlichen Sicherung sowie der Vermarktung von Forschungsergebnissen sowie KMU, die ihre FuE3-Ergebnisse durch gewerbliche Schutzrechte sichern wollen und soll helfen, ein strategisches Verständnis unseres Patentsystems zu entwickeln, zur Sensibilisierung gegenüber dem Nutzen gewerblicher Schutzrechte beitragen sowie zur Erarbeitung konkreter „Fahrpläne“ für Patentanmeldung und -verwertung anregen.
Gegenstand der Förderung ist der gesamte Prozess der Schutzrechtsanmeldung, von der Überprüfung bis zur Verwertung der Idee. Schutzrechte im Sinne dieser Richtlinie sind Patente und Gebrauchsmuster. Die Förderung ist in sechs Leistungspakete (LP) unterteilt:
LP 1 | Beratung und Detailprüfungen hinsichtlich Neuheit |
Beratung von Wissenschaftlern in der öffentlichen Forschung sowie Erfindern in KMU bzw. der Freien Berufe | |
Ausführliche Prüfung der Erfindung gegenüber dem Stand der Technik |
LP 2 | Detailprüfungen hinsichtlich wirtschaftlicher Verwertung |
Prüfung auf wirtschaftliche Verwertbarkeit (beispielsweise Wirtschaftsrecherchen, Marktanalyse, Kosten-Nutzen-Analyse) |
LP 3 | (Strategie-)Beratung und Unterstützung bei der Schutzrechtsanmeldung |
Unterstützung bei der Beauftragung und Kommunikation mit Patentanwalt | |
Beratung und Unterstützung bei der Entwicklung einer Schutzrechtsstrategie | |
Begleitung der Schutzrechtsanmeldung (z. B. DE, EP, PCT, US) und Schutzrechtsnachanmeldung/en in Abstimmung mit beauftragten Patentanwalt |
LP 4 | Schutzrechtsanmeldung (Amtsgebühren und Ausgaben für Patentanwalt) |
Patentanwaltsleistungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldung/en und Schutzrechtsnachanmeldung/en | |
Amtsgebühren für Schutzrechtsanmeldung/en und Schutzrechtsnachanmeldung/en bzw. Marken- und/oder Designanmeldung/en | |
Patentanwaltsleistungen für Marken- und/oder Designanmeldung |
LP 5 | Aktivitäten zur Verwertung |
Beratung und Prüfung der Verwertungsmöglichkeiten | |
Erarbeitung einer schutzrechtsbezogenen Verwertungsstrategie | |
Vorbereitung, Begleitung und Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung/Verwertungsvereinbarung | |
Exposé-Erstellung für Veröffentlichung | |
Unterstützung bei der Identifikation und Ansprache potenzieller Verwerter | |
Unterstützung bei Vertragsverhandlungen | |
Durchführung von ersten Verwertungs- und Marketingmaßnahmen | |
aktive Messeteilnahmen zur Verwertung | |
Prototypen-Bau (nur für Nummer 2.1.3; Forschungseinrichtungen siehe Nummer 2.2) |
LP 6 | Portfolioverwaltung und weitere Verwertung (nur für Nummer 2.1.2) |
Unterstützung bei der Pflege des Schutzrechtsportfolios | |
Weiterführung der Verwertungsaktivitäten |
2.1.2 Förderschwerpunkt „Öffentliche Forschung – Verwertungsförderung“
2.1.2.1 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen als Einzel-Antragsteller oder im Verbund mit anderen Hochschulen oder öffentlich grundfinanzierten Forschungseinrichtungen. Im Falle eines Verbundes richtet sich dessen Vertretung gegenüber dem Zuwendungsgeber nach den allgemeinen rechtlichen Vorschriften.
Öffentlich grundfinanzierte Forschungseinrichtungen4 können nur in einem Verbund mit mindestens einer Hochschule mitwirken. Dabei darf eine Hochschule bzw. Forschungseinrichtung nicht gleichzeitig mehr als einem Verbund angehören und nicht noch einmal als Einzel-Antragsteller auftreten.
2.1.2.2 Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsteller müssen zumindest über eine intern implementierte Strategie zum Umgang mit und zur Verwertung von ihrem Geistigen Eigentum verfügen und zu deren Umsetzung mit einem/r oder mehreren qualifizierten externen Dienstleister zusammenarbeiten.
2.1.2.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) für die LP 1 bis 3 und 5 bis 6 (siehe in Nummer 2.1.1) in Form einer Festbetragsfinanzierung und für LP 4 in Form einer Anteilfinanzierung wie folgt gewährt:
Leistungspaket | Festbetragsfinanzierung | Anteilfinanzierung | Durchführung des LP durch |
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LP 1* | 500 Euro | qualifizierte externe Dienstleister | |
0 Euro | interne qualifizierte Stelle | ||
LP 2 | 500 Euro | qualifizierte externe Dienstleister | |
LP 3 | 500 Euro (Erstanmeldung) |
qualifizierte externe Dienstleister | |
300 Euro (Nachanmeldung) |
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LP 4 | 35 % Förderung maximal zehn Jahre nach Schutzrechtsanmeldung |
Patentanwalt | |
LP 5 | 1 600 Euro | qualifizierte externe Dienstleister | |
LP 6 | 400 Euro/a Förderung ab dem zweiten Jahr bis maximal zehn Jahre |
qualifizierte externe Dienstleister |
* | Wenn die antragstellende Einrichtung über qualifizierte Kapazitäten (z. B. Patentinformationszentrum) verfügt, muss nicht zwingend ein externer Dienstleister beauftragt werden. |
Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben für Leistungen, in den in Nummer 2.1.1 aufgeführten Leistungspaketen, die von den in Nummer 2.1.2.3 dargestellten Leistungserbringern durchgeführt werden. Das Verfahren muss mit LP 1 beginnen und kann jederzeit beendet werden. Ab LP 2 sind die Leistungen zwingend durch einen externen Dienstleister zu erbringen.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Grundlage für die Kalkulation der antragstellenden Hochschulen und Forschungseinrichtung(en) sind die Aktivitäten der Jahre 2016 bis 2019 (bearbeitete Erfindungsmeldungen, Patentanmeldungen und -erteilungen, bestehendes Patentportfolio etc.) unter Berücksichtigung nachhaltiger Verwertungserfolge.
Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss gesichert sein.
2.1.2.4 Verfahren
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Formular-System „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.
Für die Festbetragsfinanzierung (LP 1 bis 3 und LP 5 bis 6) und die Anteilfinanzierung (LP 4) ist jeweils ein gesonderter Antrag zu stellen. Dem Förderantrag sind grundsätzlich (bei Verbundvorhaben auch für jeden Verbundpartner) beizufügen:
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Vorlage der in der Hochschule oder Forschungseinrichtung implementierten Strategie zum Umgang mit und Verwertung von Geistigem Eigentum, gegebenenfalls auch der nach außen kommunizierten Strategie;
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Konzept zur weiteren Optimierung der Verwertung von Erfindungen aus der jeweiligen Hochschule bzw. Forschungseinrichtung aufgrund der in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen;
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Herleitung der Kalkulation (siehe Nummer 2.1.2.3);
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Erklärung, dass die beantragende Hochschule oder Forschungseinrichtung die in Nummer 2.1.1 die im Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) festgelegten Kriterien erfüllt.
Für Erfindungen, die im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des Technologie- und Wissenstransfers durch Patente, Normung und Standardisierung zur wirtschaftlichen Verwertung innovativer Ideen von Hochschulen und Unternehmen „WIPANO – Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen“ vom 27. November 2015 gefördert wurden, können je nach Entwicklungsstand darauf aufbauende Leistungspakete gefördert werden.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) quartalsweise nachschüssig auf Basis einer vorgelegten Übersicht als Anlage zur formalen Zahlungsanforderung.
2.1.3 Förderschwerpunkt „Unternehmen – Patentierung“
2.1.3.1 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind KMU der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der Freien Berufe:
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die ausschließlich im Hauptgewerbe betrieben werden;
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mit Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland;
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die die Kriterien der gültigen KMU-Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen;
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die die Antragstellung für sich selbst und nicht im Namen Dritter vornehmen (z. B. Vollmacht, Mandat).
Nicht antragsberechtigt sind:
Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens-, Wirtschafts-, Steuerberatung oder -prüfung bzw. als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnlicher Weise tätig sind.
2.1.3.2 Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsteller haben in den letzten drei Jahren vor Antragstellung kein Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet sowie keine weitere Förderung erhalten.
Eine Förderung der einzelnen Leistungspakete ist nur möglich, wenn die Leistungen von qualifizierten externen Dienstleister bzw. Patentanwalt durchgeführt werden. Inhaber, Gesellschafter oder Mitarbeiter des/r Antragsteller sowie eines mit dem/r Antragsteller verbundenen Unternehmens werden nicht als externe Dienstleister anerkannt.
2.1.3.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, die bis zu 50 % anteilig finanziert werden. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Leistungen, in den in Nummer 2.1.1 aufgeführten Leistungspaketen 1 bis 5, die im Bewilligungszeitraum durchgeführt werden.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss Artikel 28 AGVO berücksichtigen.
Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an den maximal förderfähigen Ausgaben (Bemessungsgrundlage) und ist wie folgt aufgeteilt:
Leistungspaket | Förderung in der Regel bis | Durchführung des LP durch |
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LP 1* | 800 Euro | qualifizierte externe Dienstleister |
LP 2* | 800 Euro | qualifizierte externe Dienstleister |
LP 3 | 1 000 Euro | qualifizierte externe Dienstleister |
LP 4 | 10 000 Euro | Patentanwalt |
LP 5 | 4 000 Euro | qualifizierte externe Dienstleister |
* | Im Zuge eines anderen Förderprogramms von Bund oder Land durch externe Dienstleister durchgeführte Stand der Technik-Recherchen und/oder Kosten-Nutzen-Analysen können als durchgeführtes Leistungspaket anerkannt werden, soweit diese schriftlich vorliegen, nicht älter als 12 Monate sind und sich auf die im Rahmen von WIPANO Unternehmen-Patentierung zu fördernde Erfindung beziehen. Ausgaben können für diese bereits durchgeführten Leistungen nicht geltend gemacht werden. |
Die LP 1 und 2 sowie 4 sind zwingend durchzuführen. Empfehlen Dienstleister jedoch nach LP 1 oder LP 2 einen Abbruch des Projekts wegen geringer Erfolgsaussichten, können in diesem Fall auch LP 1 und LP 2 (ohne dass LP 4 durchgeführt wurde) gefördert werden. Im Falle einer internationalen Patentanmeldung muss zwingend auch LP 3 durchgeführt werden.
Die Inanspruchnahme der Priorität eines Schutzrechtes, das vor Beginn des Bewilligungszeitraums durch einen Dritten angemeldet wurde, ist nicht förderfähig.
Der Förderzeitraum beträgt maximal 24 Monate. Die Leistungen für die in Anspruch genommenen Leistungspakete müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums erbracht werden.
Abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) können Mehrausgaben in einzelnen Leistungspaketen durch Minderausgaben in anderen Leistungspaketen im Rahmen der Gesamtzuwendung gedeckt werden, davon ausgenommen ist das LP4.
2.1.3.4 Verfahren
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Formular-System „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.
Dem Förderantrag sind folgende aktuelle Unterlagen beizufügen:
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die Erklärung der Antragsteller zur Einstufung als KMU im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (KMU-Erklärung);
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aktueller Handelsregistereintrag des Unternehmens bzw. für im Handelsregister nicht eintragungspflichtige Unternehmen eine aktuelle Gewerbeerlaubnis, für Handwerker die Eintragung in die Handwerksrolle oder für kammerangehörige Berufe die Kammerzulassung;
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die Bestätigung über die gemäß § 138 AO vorgeschriebene Anzeige der Erwerbstätigkeit beim Finanzamt der antragsberechtigten Angehörigen der Freien Berufe;
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eine nachvollziehbare Darstellung der Erfindung;
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die Erklärung der Antragsteller, dass die subventionserheblichen Tatsachen (siehe Nummer 4.3) sowie die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs bekannt sind.
Abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nachschüssig und es wird auf Zwischennachweise verzichtet.
Für die Auszahlung der Zuwendung reicht der/die Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis zusammen mit einer Belegliste und einem Nachweis der Schutzrechtsanmeldung innerhalb von drei Monaten nach Projektende ein.
Dabei ist zu beachten:
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Zwischenabrechnungen sind nicht möglich,
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der Abschluss und damit die Abrechnung des Projekts zu einem früheren Zeitpunkt ist möglich,
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Eigenbelege bzw. Barzahlungen werden nicht akzeptiert,
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Ausgaben, die nach der Bewilligung, aber außerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums im Zusammenhang mit dem Projekt verursacht wurden, können nicht abgerechnet werden,
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zum Zeitpunkt der Abrechnung müssen der/die Zuwendungsempfänger Schutzrechtsinhaber sein, es sei denn das Vorhaben wurde nach LP1 bzw. LP2 beendet (siehe Nummer 2.1.3.3).
Die Zuwendung wird nach Prüfung der Unterlagen an den/die Zuwendungsempfänger ausgezahlt.
2.2 Förderschwerpunkt „Öffentliche Forschung – Weiterentwicklung von Erfindungen“
2.2.1 Gegenstand der Förderung
Es gibt Schutzrechte, deren Verwertungs- und Vermarktungschancen sich mit relativ geringem Weiterentwicklungsaufwand deutlich erhöhen lassen. Die an der Verwertungsförderung teilnehmenden Hochschulen und öffentlich grundfinanzierten Forschungseinrichtungen haben deshalb die Möglichkeit, eine Förderung für die Weiterentwicklung und den Nachweis der Funktionsfähigkeit bzw. technischen Umsetzbarkeit von schutzrechtlich gesicherten FuE-Ergebnissen zu beantragen.
2.2.2 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die an der Verwertungsförderung (Nummer 2.1.2) teilnehmenden Hochschulen und öffentlich grundfinanzierten Forschungseinrichtungen5.
2.2.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Erfindungen aus der Forschung, welche in diesem Rahmen weiterentwickelt werden sollen, müssen folgende Kriterien erfüllen, die mit Antragstellung nachzuweisen sind:
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Die schutzrechtliche Sicherung der Erfindung wurde im Rahmen dieser Richtlinie nach Nummer 2.1 bzw. im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des Technologie- und Wissenstransfers durch Patente, Normung und Standardisierung zur wirtschaftlichen Verwertung innovativer Ideen von Hochschulen und Unternehmen „WIPANO – Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen“ vom 27. November 2015 gefördert und der Anteil öffentlicher Schutzrechtsinhaber beträgt mehr als 50 %.
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Eine positive Bewertung der Erfindung bezüglich Verwertbarkeit sowie eine fachliche und betriebswirtschaftliche Stellungnahme zum beantragten Projekt durch einen bereits in die Verwertungsförderung eingebundenen qualifizierten externen Dienstleister.
Antragsteller müssen sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann.
2.2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, die bis zu 70 % anteilig finanziert werden.
Sollte der prozentuale Anteil der antragstellenden Einrichtung an der betreffenden Schutzrechtsanmeldung geringer als 100 % sein, reduziert sich die Bemessungsgrundlage entsprechend. Befindet sich ein Anteil an der Schutzrechtsanmeldung im Besitz einer weiteren antragberechtigten Einrichtung, kann die Bemessungsgrundlage um diesen Anteil erhöht werden, wenn diese selbst auf eine Antragstellung verzichtet.
Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben wird auf die „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ verwiesen (siehe Nummer 4.1).
Die Zuwendungssumme je Projekt ist auf 84 000 Euro begrenzt. Der Förderzeitraum maximal 24 Monate.
Die Ausgaben für die „Vergabe von Aufträgen“ (Position F0835) und „Gegenstände und andere Investitionen von mehr als 800 Euro im Einzelfall“ (Position F0850) darf in Summe 50 % der Gesamtausgaben nicht überschreiten.
Die Anzahl der geförderten Projekte wird auf maximal 30 Vorhaben pro Jahr begrenzt.
2.2.5 Verfahren
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Formular-System „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.
Einem Förderantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
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Nachweis über die Erfüllung der in Nummer 2.2.3 geforderten Voraussetzungen und
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Erklärung, dass die antragstellende Hochschule bzw. Forschungseinrichtung die in Nummer 2.1.1 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) festgelegte Voraussetzung erfüllt.
3 „Normung und Standardisierung“
3.1 Förderschwerpunkt: „Wissenstransfer durch Normung und Standardisierung“
3.1.1 Gegenstand der Förderung
Es werden Projekte gefördert, die neueste Erkenntnisse der Forschung im gesamtwirtschaftlichen Interesse in Normen und Standards überführen und damit direkt und mit großer Verbreitung der Wirtschaft zur Verfügung stehen.
Um dies möglichst effizient zu gestalten, werden nur Kooperationsprojekte mit mindestens einer Hochschule oder öffentlich grundfinanzierten Forschungseinrichtung und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gefördert. Dabei dürfen nicht mehr als 70 % der zuwendungsfähigen Personenmonate aller Verbundpartner auf die Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen entfallen.
Durch die Zuwendung können Projekte gefördert werden, die folgende Inhalte und Zielstellungen verfolgen:
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Aufbereitung und Diffusion von FuE-Projektergebnissen für Normungs- bzw. Standardisierungsaktivitäten durch Mitwirkung auf nationaler (z. B. DIN/DKE), europäischer (z. B. CEN/CENELEC) oder internationaler (ISO/IEC) Ebene,
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FuE-Projekte zur Unterstützung der Marktdurchdringung innovativer Produkte, Technologien oder Dienstleistungen durch Normen und Standards, z. B. durch die Entwicklung von Prüfnormen,
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Entwicklung einheitlicher Schnittstellen, Terminologien, Klassifizierungen sowie von Referenzarchitekturen oder Standardprozessen,
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FuE-Projekte zur digitalen Normung oder Standardisierung.
Projektziel muss mindestens ein Normungs- oder Standardisierungsantrag auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene sein. Unter bestimmten Bedingungen ist als Projektziel auch die Erarbeitung einer Spezifikation oder eines Konsortialstandards möglich.
3.1.2 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:
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Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland,
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Unternehmen außerhalb der gewerblichen Wirtschaft (beispielsweise gemeinnützige Unternehmen und Vereine, insbesondere regelsetzende Institutionen oder deren Ausschüsse mit eigener Geschäftsführung) und wissenschaftlich-technische Freiberufler (im Haupterwerb) mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland,
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staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen sowie öffentlich grundfinanzierte Forschungseinrichtungen6.
3.1.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung und benennen einen Koordinator, der/die als Vertreter gegenüber dem Fördermittelgeber fungiert und sicherstellt, dass die einzelnen Teilprojekte effektiv zusammen arbeiten und die Ergebnisse zusammengeführt werden. Eine grundsätzliche Übereinkunft ist bereits vor einer Förderentscheidung zu treffen.
Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne der Begriffsbestimmung in Randnummer 83 der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.
Antragsteller müssen sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die Förderung ist ausgeschlossen, soweit die zu fördernden Maßnahmen bereits Teil einer zuwendungsrechtlichen Verwertungspflicht bzw. -auflage aus einem vorangegangenen FuE-Projekt sind.
3.1.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendungshöhe je Verbundpartner eines Projekts ist auf 200 000 Euro beschränkt.
Der Förderzeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen außerhalb der gewerblichen Wirtschaft und an wissenschaftlich/technische Freiberufler sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die VO (EU) Nr. 651/2014 berücksichtigen. Die VO (EU) Nr. 651/2014 lässt für KMU und Kooperationen differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen und für KMU bis zu 80 % betragen können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen sowie öffentlich grundfinanzierte Forschungseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und Instituten der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die bis zu 85 % gefördert werden können.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern7 grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten wird auf die Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) bzw. Kostenbasis (AZK) verwiesen (siehe Nummer 4.1).
3.1.5 Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt, bestehend aus Projektskizze und anschließendem förmlichen Förderantrag.
Zur Erstellung der Projektskizze ist das elektronische Formular-System „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu benutzen. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.
3.1.5.1 Skizzenverfahren
In der ersten Verfahrensstufe sind Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.
Skizzen können laufend bis zum 30. März 2023 eingereicht werden.
Die Projektskizzen sollen neben dem Deckblatt mit Thema des beabsichtigten Verbundprojekts, mit grob abgeschätzten Gesamtkosten/Gesamtausgaben und Projektdauer, mit Anzahl und Art der Partner sowie mit Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail usw. der Skizzeneinreicher in Kurzform auf maximal zwölf Seiten (als Anlage) folgende Angaben enthalten:
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Ausgangssituation (Stand der Forschung sowie Normungs- und Standardisierungsachstand) und spezifischer Bedarf bei den Unternehmen;
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Zielstellungen (Neuheit der Projektidee), ausgehend vom Stand der Forschung und den betrieblichen Anwendungen unter besonderer Berücksichtigung bereits vorliegender Ergebnisse und Erkenntnisse aus nationalen oder europäischen Programmen und Entwicklungsaktivitäten;
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Beschreibung der geplanten Arbeiten und der eigenen Vorarbeiten, auf denen aufgebaut wird, sowie des Lösungswegs;
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Kosten-/Ausgabenabschätzung, Arbeits- und Zeitgrobplanung (Meilensteinplan) sowie Personalaufwand (Personenmonate);
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Kooperationspartner und Arbeitsteilung (für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft bitte kurze Firmendarstellung, gegebenenfalls Konzernzugehörigkeit sowie Anzahl der Mitarbeiter aufführen);
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öffentlich grundfinanzierten Forschungseinrichtungen, stellen die inhaltliche Verknüpfung und Verzahnung des Projektförderthemas mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten dar.
Die Projektskizzen werden durch mehrere, vom Zuwendungsgeber bestellte, unabhängige Gutachter bewertet. Auf der Grundlage der Bewertung werden die, für eine Förderung geeigneten Projektideen, ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem/der Skizzeneinreicher nach abschließender Prüfung schriftlich bekannt gegeben.
Folgende Kriterien werden für die Bewertung der Themenvorschläge herangezogen:
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Höhe des Innovationspotenzials
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Verbesserung/Fortschritt gegenüber Stand von Wissenschaft und Technik
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Nutzen für die deutsche Wirtschaft
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Umfang des potenziellen Nutzerkreises
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KMU-Relevanz
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Marktpotenzial
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Erfolgschancen für die Umsetzung
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Schlüssigkeit des Konzepts zur Umsetzung der Ergebnisse durch Normung und Standardisierung im geplanten Projekt
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Erfolgsaussichten geplanter Normungs- und Standardisierungsaktivitäten auf nationaler (z. B. DIN/DKE), europäischer (z. B. CEN/CENELEC) und internationaler (z. B. ISO/IEC) Ebene
3.1.5.2 Antragsverfahren
Im Falle einer positiven Bewertung werden die Ersteller der Skizze aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das Elektronische Formular-System „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Bei einer Antragstellung müssen die Antragsteller prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projekts ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann.
Zur besseren Diffusion der Ergebnisse ist eine Präsentation des Projekts und der Ergebnisse vor dem zuständigen Ausschuss des Regelsetzers (DIN, DKE, etc.) vorzusehen.
3.2 Förderschwerpunkt „Unternehmen – Normung“
3.2.1 Gegenstand der Förderung
WIPANO unterstützt KMU und Unternehmen des Mittelstandes, die sich in nationalen, europäischen und internationalen Normungs- und Standardisierungsgremien aktiv beteiligen wollen, wie zum Beispiel bei DIN/DKE, CEN/CENELEC und ISO/IEC. Die Förderung soll dazu beitragen, dass KMU und Mittelstandsunternehmen ein strategisches Verständnis für die Normung und Standardisierung entwickeln sowie aktiv die spezifischen Anforderungen der Praxis in die Normengremien einbringen, um damit Chancen der Durchsetzung von Innovationen am Markt zu erhöhen.
3.2.2 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten und den Sitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben. Darüber hinaus müssen die antragstellenden Unternehmen eine Förderfähigkeit nach der De-minimis-Verordnung besitzen.
3.2.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Das antragstellende Unternehmen hat in den letzten drei Jahren nicht aktiv in nationalen, europäischen und internationalen Normungs- und Standardisierungsgremien wie zum Beispiel bei DIN/DKE, CEN/CENELEC und ISO/IEC mitgearbeitet.
Eine Förderung für Ausgaben in den einzelnen Leistungspaketen ist nur möglich, wenn der/die Zuwendungsempfänger nach Bewilligung des Förderantrags aktiv als Mitglied in einem Normen- bzw. Standardisierungsausschuss mitarbeitet.
3.2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, die bis zu 70 % anteilig finanziert werden.
Die Förderung stellt für die begünstigten Unternehmen eine Beihilfe nach den Vorschriften der EU dar, die im Rahmen des „De-minimis“-Verfahrens abgewickelt wird. („De-minimis“-Regelung gemäß VO (EU) Nr. 140/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen.) Der Förderzeitraum darf 36 Monate grundsätzlich nicht überschreiten.
Reisekosten im Zusammenhang von nationalen und/oder internationalen Normungsgremien werden gemäß dem Bundesreisekostengesetz anerkannt.
Die Höhe des Zuschusses bemisst sich an den zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu folgender Obergrenze je Leistungspaket:
Leistungspaket | Zuwendungsfähige Ausgaben | Förderung bis zu | |||
---|---|---|---|---|---|
LP 1 Beratung und aktive Teil- nahme in Normengremien |
– | Teilnahmegebühren und Reisekosten für nationale und/oder internationale Normungsgremien; | 20 000 Euro | ||
– | Normungsrelevante Beratungen durch externe Dienstleister | ||||
LP 2 Normenrecherchen und Normenmanagement |
– | Normenrecherchen | 10 000 Euro | ||
– | Normenmanagement (beispielsweise Perinorm; Normenticker; DIN-Mitteilungen) | ||||
– | DITR-Datenservice | ||||
LP 3 DIN SPEC (PAS)* und/oder VDE-Anwendungsregel** |
– | Prüfung und Erstellung einer DIN SPEC (PAS) und/oder VDE-Anwendungsregel | 10 000 Euro |
* | DIN SPEC nach dem PAS-Verfahren (öffentlich verfügbare Spezifikation) |
** | VDE-Anwendungsregeln sind Handlungsempfehlungen, die den Stand der Technik und ein Mindestniveau an Sicherheit definieren und helfen, die europäische und internationale Normungsarbeit vorzubereiten. |
3.2.5 Verfahren
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Formular-System „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.
Dem Förderantrag sind folgende aktuelle Unterlagen beizufügen:
- –
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Anlage „De minimis“-Erklärung;
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aktueller Handelsregistereintrag des Unternehmens;
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-
letzter Jahresabschluss, aktuelle BWA bzw. bei noch nicht wirtschaftlich aktiven Start up Unternehmen der Businessplan;
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Erklärung der Antragsteller, dass ihm die subventionserheblichen Tatsachen (siehe Nummer 4.3) sowie die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs bekannt sind.
Abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nachschüssig.
Eine jährliche Auszahlung der verauslagten Ausgaben nach Vorlage eines Zwischennachweises ist möglich.
Für Auszahlungen sind zusammen mit dem Zwischen- bzw. Verwendungsnachweis eine Belegliste und ein Nachweis über die Mitgliedschaft im Normen- bzw. Standardisierungsausschuss einzureichen.
Dabei ist zu beachten:
- –
-
Belege über Barzahlungen und Eigenbelege werden nicht akzeptiert.
- –
-
Ausgaben, die außerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums im Zusammenhang mit dem Projekt verursacht wurden, dürfen nicht abgerechnet werden.
4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.1 Allgemeine und Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Projekte“ (NKBF98). Die pauschalierte Abrechnung nach Nummer 5.6.1 NKBF98 können dabei nur Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft wählen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P).
Für die Förderschwerpunkte der Nummern 2.2 und 3.1 werden darüber hinaus noch die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF98) Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
Rechtlich unselbstständige Bundeseinrichtungen mit FuE-Aufgaben erhalten eine Förderung als Zuweisung.
Die genannten Bestimmungen können zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids durch Nachfolgeregelungen ersetzt sein.
Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de in der Rubrik Formularschrank – BMWi abgerufen werden.
4.2 Berichts- und Veröffentlichungspflicht
Der Bund ist berechtigt, über die geförderten Vorhaben in Nummer 2.2 und 3.1 folgende Angaben in einer öffentlich zugänglichen Datenbank des Bundes (Förderkatalog) bekannt zu geben:
- –
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Thema des Vorhabens
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Zuwendungsempfänger und die ausführende Stelle
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Für die Durchführung des Vorhabens verantwortliche/r Projektleiter
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Bewilligungszeitraum
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Höhe der Zuwendung und Eigenbeteiligung des/der Zuwendungsempfänger
Binnen eines Monats nach Empfang des Zuwendungsbescheids können der/die Zuwendungsempfänger eine begründete Textänderung des Themas des Vorhabens vorschlagen, muss der/die Zuwendungsempfänger den Zuwendungsgeber benachrichtigen, wenn seines Wissens durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt, muss der/die Zuwendungsempfänger die Gründe darlegen, sofern von der Bekanntgabe des/der verantwortlichen Projektleiter abgesehen werden soll.
4.3 Sonstige Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91und 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Es muss sichergestellt werden, dass die Voraussetzung der Nummer 2.1.1 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) erfüllt wird, da sonst die Zuwendung als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu qualifizieren ist.
Beim Vorliegen einer Beihilfe sind die Vorgaben des Artikels 25 bzw. 28 der AGVO gegebenenfalls
zu berücksichtigen. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die
Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (Empfehlung der Kommission vom
6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und
mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):
Im Rahmen des Programms werden keine Schutzrechtsanmeldungen gefördert, für die eine sonstige Förderung des Bundes, der Länder oder der EU gewährt wird (Subsidiarität).
Eine Zuwendung kann nicht gewährt werden, wenn der/die Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Projekt bereits begonnen hat.
Weitere Informationen bzw. spezifische Erläuterungen zu den einzelnen Förderschwerpunkten der Richtlinie sind dem Leitfaden zur Antragstellung zu entnehmen.
4.4 Subventionserhebliche Tatsachen
Für das Zuwendungsverfahren gelten auch die Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) und des Subventionsgesetzes (SubvG). Die in den Antragsvordrucken auf Gewährung einer Zuwendung abschließend aufgelisteten Angaben sind subventionserheblich (subventionserhebliche Tatsachen) im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 SubvG.
Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen können zu einer Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB führen.
4.5 Erfolgskontrolle
Der/die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – alle im Rahmen der Erfolgskontrolle auf Programmebene (im Sinne von § 7 BHO und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift Nummer 2.2) bzw. Projektebene (im Sinne von § 44 BHO und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift Nummer 11a) benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen, sowie an vom Zuwendungsgeber vorgesehenen Befragungen, Interviews oder sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß den §§ 91 und 100 BHO. Bei der Auswahl teilnehmender Mitarbeiter hat der/die Zuwendungsempfänger darauf zu achten, dass diese zum relevanten Zuwendungsverfahren Auskunft geben können. Für die genannten Pflichten des/der Zuwendungsempfänger gelten die in den Nebenbestimmungen genannten Fristen. Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die für die Bereitstellung von Daten Dritter gegebenenfalls erforderliche Einwilligungserklärung einzuholen.
4.6 Einschaltung eines Projektträgers
Mit der Administration der Fördermaßnahme hat das BMWi derzeit folgenden Projektträger
beauftragt:
Projektträger Jülich
Postfach 61 02 47
10923 Berlin
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.
5 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft und gilt vorbehaltlich beihilferechtlicher oder sonstiger Änderungserfordernisse bis zum 31. Dezember 2023.
Es ist eine laufende Antragstellung bis zum 30. Juni 2023 möglich.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Dr. Thomas Zielke
- 1
- VO (EU) 651/2014 (vom 17. Juni 2014) mit Anhang 1 „KMU-Definition“ (vom 26. Juni 2014)
- 2
- Die in dieser Bekanntmachung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen und sind deshalb als geschlechtsneutral anzusehen.
- 3
- FuE = Forschung und Entwicklung
- 4
- Rechtlich unselbstständigen Bundesbehörden und Einrichtungen mit FuE-Aufgaben werden die gewährten Fördermittel im Wege der Zuweisung bereitgestellt.
- 5
- Rechtlich unselbstständigen Bundesbehörden und Einrichtungen mit FuE-Aufgaben werden die gewährten Fördermittel im Wege der Zuweisung bereitgestellt.
- 6
- Rechtlich unselbstständigen Bundesbehörden und Einrichtungen mit FuE-Aufgaben werden die gewährten Fördermittel im Wege der Zuweisung bereitgestellt.
- 7
- Rechtlich unselbstständigen Bundesbehörden und Einrichtungen mit FuE-Aufgaben werden die gewährten Fördermittel im Wege der Zuweisung bereitgestellt.