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Umweltbundesamt

Sechste Änderung
der Bekanntmachung der Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere
organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL)12

Vom 27. Oktober 2025

Die Bekanntmachung − Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL) vom 11. März 2019 (BAnz AT 21.03.2019 B5), die zuletzt durch die Fünfte Änderung der Bekanntmachung − Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL) vom 24. Februar 2025 (BAnz AT 28.02.2025 B9) geändert worden ist, wird geändert.

I. Änderungen

1.
In den Begriffsdefinitionen ergeben sich folgende Änderungen:
Der Begriff „Produkt“ wird ersetzt durch „(End-)Produkt“, der Eintrag „Endprodukt“ wird gestrichen.
2.
In Nummer 2 Anwendungsbereich wird nach dem zweiten Satz folgender Absatz eingefügt:
„Alternativ gelten für Elastomere und Thermoplastische Elastomere die Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/368 schon ab dem 1. Juli 2026. Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen der KTW-Bewertungsgrundlage und die Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/368 jeweils als separat zu betrachten sind. Eine Vermischung oder Kombination der Regelungsdokumente und deren Festlegungen ist nicht möglich.“
3.
In Nummer 5.2.2 Nicht gelistete Ausgangsstoffe unter Buchstabe a Geringer Einsatz wird nach dem ersten Absatz ergänzt: „Monomere mit der maximalen Einsatzmenge kleiner 0,5 % (m/m) bezogen auf das Endprodukt aus einem Material, die zur Regulierung der Kettenlänge/Vernetzung benötigt und in die Polymerkette eingebaut werden, können verwendet werden, wenn die Migrationsbeschränkung MTCtap = 0,1 µg/l eingehalten wird.“
4.
In Nummer 5.3.3 Anforderungen an die Trübung und Färbung wird die Bezeichnung der Norm „DIN EN ISO 7027:2016-11“ in „DIN EN ISO 7027-1:2016-11“ geändert.
5.
In Nummer 5.4.2 Anforderungen an Füllstoffe wird im zweiten Satz „nach DIN 5377014 Teile 1 und 13“ in „nach DIN 5377014 Teile 1 und 16“ geändert. In der Fußnote 14 wird der Teil 13 gestrichen.
6.
In Nummer 5.4.2 Anforderungen an Füllstoffe wird für das Beispiel Fluoride der Begriff „Parameterwert“ durch den Begriff „Grenzwert“ ersetzt.
7.
In Nummer 5.4.2 Anforderungen an Füllstoffe wird nach dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt: „Alternativ zu den Reinheitsanforderungen an Füllstoffe können die entsprechenden Metallverunreinigungen durch die Analyse der Migrationswässer der jeweiligen Migrationsprüfung des Endproduktes überprüft werden. Als MTCtap der verschiedenen Metallionen gilt 10 % des jeweiligen Grenzwertes der TrinkwV (siehe Anhang 1 der KTW-BWGL).“
8.
In Nummer 5.4.3 Anforderungen an Farbmittel wird im vierten Absatz der Bezug zum Teil 13 der DIN 53770 gestrichen.
9.
In Nummer 5.4.3 Anforderungen an Farbmittel wird nach dem vierten Absatz folgender Absatz eingefügt: „Alternativ zu den Reinheitsanforderungen an Farbmittel können die entsprechenden Metallverunreinigungen durch die Analyse der Migrationswässer der jeweiligen Migrationsprüfung des Endproduktes überprüft werden. Als MTCtap der verschiedenen Metallionen gilt 10 % des jeweiligen Grenzwertes der TrinkwV (siehe Anhang 1 der KTW-BWGL).“
10.
In Nummer 5.6.3 Anforderungen bei der Prüfung nach dem volumetrischen Verfahren (Verfahren 2) in Buchstabe c wird der vierte Absatz geändert in „Für Ausrüstungsgegenstände aus Elastomeren, die außerhalb der Trinkwasserinstallation eingesetzt werden, gilt der Prüfwert M2, auch wenn der Durchmesser der dazugehörigen Rohre kleiner 80 mm ist.“
11.
In Nummer 5.6.3 Anforderungen bei der Prüfung nach dem volumetrischen Verfahren (Verfahren 2) wird in der Tabelle 4 die Angabe der erlaubten Schwankungsbreite für das Aufwuchsvolumen von „+“ in „±“ geändert. Tabelle 4 erhält damit folgende Form:
Tabelle 4: Bewertung der Prüfergebnisse des Verfahrens 2 nach DIN EN 16421: 2015-05
Anforderung Angaben der Messergebnisse des Verfahrens 2 nach DIN EN 16421
  1a 1b 1c 1d optional 2a 2b optional 3a
M1 Alle Werte  (0,05 ± 0,02) ml/800 cm2
M2 Wenn 1a  1b, wird 1a nicht zur Bewertung herangezogen Alle Werte  (0,12 ± 0,03) ml/800 cm2,
dabei 1c  1b und 3a  2a
optional Wenn
1a < 1b und 1a  (0,12 + 0,03) ml/800 cm2
Wenn
1b  1c, wird 1b nicht zur Bewertung heran­gezogen
Alle Werte  (0,12 ± 0,03) ml/800 cm2,
dabei 1d  1c und 2b  2a und 3a  2a
M3 Wenn 1a  1b, wird 1a nicht zur Bewertung herangezogen Alle Werte  (0,20 ± 0,03) ml/800 cm2,
dabei 1c  1b und 3a  2a
optional Wenn
1a < 1b und 1a  (0,20 + 0,03) ml/800 cm2
Wenn
1b  1c, wird 1b nicht zur Bewertung heran­gezogen
Alle Werte  (0,20 ± 0,03) ml/800 cm2,
dabei 1d  1c und 2b  2a und 3a  2a
12.
Unter Tabelle 4 wird der folgende Absatz eingefügt:
Anmerkung:
Eine steigende Tendenz der zu betrachtenden Messwerte entsprechend der Tabelle 4 für die Anforderung M2 oder M3 liegt vor, wenn die Differenz der zu beurteilenden Messwerte > 0,06 ml/800 cm2 ist.
13.
In Nummer 5.7 Mehrschichtig aufgebaute Produkte wird im fünften Absatz der Verweis auf Nummer 6.3.1 geändert in Nummer 6.3.
14.
In Nummer 6.1 Rezepturbewertung wird der vierte Absatz geändert in:
„Werden polymere Ausgangsstoffe mit der Spezifikation „Molmasse > 1000 Da“ in der entsprechenden Positivliste oder polymere Ausgangsstoffe entsprechend Nummer 5.2.2 Buchstabe e eingesetzt, so sind zusätzlich der anzugebenden Verunreinigungen auch Informationen zur Molekulargewichtsverteilung und den Anteilen der Oligomere mit Molekülmassen unter 1000 Da notwendig.“
15.
In Nummer 6.3.1 Durchführung der Migrationsprüfung wird nach dem dritten Absatz der folgende Absatz eingefügt:
„Die Heißwasserprüfung deckt die Anwendung der Produkte im Warmwasserkontakt ab, eine zusätzliche Warmwasserprüfung ist nicht notwendig.“
16.
Die Tabelle 9: Migrationsbeschränkungen für Metalle und Ammonium im Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Elemente oder Ionen Referenzen MTCtap
[µg/l]
Parameter
entsprechend
5.2.2 l)
Katalysatoren
Parameter
entsprechend
5.4.2 und 5.4.3
Aluminium Al 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 20 X  
Ammonium NH4+ 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 50 X  
Antimon Sb 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 0,5 X X
Arsen As 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 1,0 trifft nicht zu X
Barium Ba 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 50 X X
Bismut Bi UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer)
0,1 X  
Blei Pb 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 1,0/0,53 trifft nicht zu X
Bor B 10 % des WHO-Leitwertes 150 X  
Cadmium Cd 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 0,3 trifft nicht zu X
Calcium Ca Keine Anforderung notwendig   X  
Cerium Ce UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer)
4,0 X  
Chrom Cr 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 5,0 X X
Kobalt Co 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 2,5 X  
Kupfer Cu 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 200 X  
Europium Eu 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 2,5 X  
Gadolinium Ga 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 2,5 X  
Hafnium Hf UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer)
0,1 X  
Eisen Fe 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 20 X  
Lanthan La 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 2,5 X  
Lithium Li 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 30 X  
Magnesium Mg Keine Anforderung notwendig   X  
Mangan Mn 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 5,0 X  
Molybdän Mo 10 % des WHO-Leitwertes 7,0 X  
Kalium K Keine Anforderung notwendig   X  
Praseodym Pr UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer)
0,1 X  
Natrium Na Keine Anforderung notwendig   X  
Nickel Ni 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 2,0 X  
Quecksilber Hg 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 0,1 trifft nicht zu X
Selen Se 10 % des Grenzwertes der TrinkwV 1,0 trifft nicht zu X4
Strontium Sr UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer)
210 X  
Terbium Tb 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 2,5 X  
Zinn organisch Sn 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 0,3 X  
Titan Ti UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer)
14,0 X  
Wolfram W 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 2,5 X  
Vanadium V   2,5 X  
Yttrium Y UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer)
3,5 X  
Zink Zn 1/20 SML der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 250 X  
Zirkonium Zr UBA
(https://www.umweltbundesamt.de/dokument/begruendung-pruefwerte-bewertungsgrundlage-fuer)
1,0 X  

Anlage A Kunststoffe

17.
In Nummer A.1.1 Kunststoffe wird im ersten Satz „(gemäß DIN EN 472:2013-06)“ in „(gemäß DIN EN ISO 472:2013-06 und DIN EN ISO 472/A1:2019-03)“ geändert.
18.
In Nummer A.2 Positivliste der Ausgangsstoffe zur Herstellung von Kunststoffen wird die Tabelle A-1: Ergänzende Positivliste für Kunststoffe im Kontakt mit Trinkwasser um folgendes Monomer ergänzt:
Ref.-
Nr.
CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
Monomere
13480 80-05-7 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan 2,5  
13607   (Bisphenol A)    
19.
Folgender Stoffeintrag wird in der Tabelle A-1 um die folgende CAS-Nummer ergänzt:
„Weizenprotein mit der CAS-Nr. 93384-22-6 unter Tabelle A-1 Additive und Hilfsstoffe.“

Anlage B Organische Beschichtungen

20.
In Nummer B.2.2 Information zur Zusammensetzung wird im zweiten Satz „(DIN EN ISO 4618:2015-1)“ in „(DIN EN ISO 4618:2023-05)“ geändert.
21.
In Nummer B.3.1.1.9 Andere Monomere werden folgende Einträge ergänzt:
Ref.-
Nr.
CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
  1071-93-8 Adipinsäuredihydrazid 2,5
0,1 für Hydrazin
ausschließlich für Pulver­lacke
20080 2495-37-6 Benzylmethacrylat 300 als Methacrylsäure  
22.
In Nummer B.3.1.9 Polymerisationshilfsstoffe (Aids to polymerisation) werden folgende Einträge ergänzt:
Ref.-
Nr.
CAS-Nr. Substanz Beschränkung
MTCtap in µg/l
Andere Beschränkungen
  34562-31-7 3,5-Diethyl-1,2-dihydro-1-phenyl-2-propylpiperidin 0,1
0,1 für 2-Propyl-3-ethylquinolin
nur für Kaltwasser
  603-35-0 Triphenylphosphin 0,1
0,1 für Triphenylphosphinoxid
 
23.
Folgende Stoffeinträge in der Tabelle B-1 werden um die folgenden CAS-Nummern ergänzt:
„Maisölfettsäuren mit der CAS-Nr. 68308-50-9 unter Nummer B.3.1.1.8“
„Fischölfettsäuren mit der CAS-Nr. 91051-07-9 unter Nummer B.3.1.1.8“
„Zinkstaub mit der CAS-Nr. 7440-06-0 unter Nummer B.3.1.2“
„Weizenprotein mit der CAS-Nr. 93384-22-6 unter Nummer B.3.1.7“
24.
Die MTCtap-Beschränkung beim Stoffeintrag „Wasser“ in Nummer B.3.1.5 wird gestrichen.

Anlage C Schmierstoffe

25.
Folgender Stoffeintrag wird in der Tabelle C-1 um die folgende CAS-Nummer ergänzt:
„Weizenprotein mit der CAS-Nr. 93384-22-6 unter Nummer C.3.1.3“

Anlage D Elastomere

26.
Folgende Stoffeinträge werden in der Tabelle D-1 um die folgenden CAS-Nummern ergänzt:
„Kohlenstoff-Fasern mit der CAS-Nr. 308063-56-1 unter Nummer D.4.1.2“
„Erdölkohlenwasserstoffharze, hydriert mit der CAS-Nr. 88526-47-0 unter Nummer D.4.1.3“
„Weizenprotein mit der CAS-Nr. 93384-22-6 unter Nummer D.4.1.5.“
27.
Die MTCtap-Beschränkung beim Stoffeintrag „1-Octen“ unter Nummer D.4.1.1 wird durch „TOC“ ersetzt.

II. Inkrafttreten

Die 6. Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Dessau-Roßlau, den 27. Oktober 2025

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Dr. Bettina Rechenberg
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
2
Notifiziert unter 2025/0243/DE
3
ab 12.01.2028
4
ausschließlich Farbmittel