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vom: 26.05.2017
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 31.05.2017 V1
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Auf Grund des § 3a Absatz 2 in Verbindung mit den Absätzen 1, 3 und 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, dessen Absätze 1, 2 und 3 zuletzt durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es Verleihern und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie den Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die im Geltungsbereich der Verordnung zumindest teilweise tarifzuständig sind, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat und der in § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes genannte Ausschuss befasst war:
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen. Diese Verordnung findet auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anwendung.
(1) Verleiher sind verpflichtet, ihren Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern mindestens das in Absatz 2 genannte Bruttoentgelt als Mindeststundenentgelt im Sinne von § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu zahlen (Mindeststundenentgelt).
(2) Das Mindeststundenentgelt beträgt
vom 1. Juni 2017 bis zum 31. März 2018 | 8,91 Euro, |
vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2018 | 9,27 Euro, |
vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2019 | 9,49 Euro, |
vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 | 9,66 Euro, |
vom 1. Juni 2017 bis zum 31. März 2018 | 9,23 Euro, |
vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2019 | 9,49 Euro, |
vom 1. April 2019 bis zum 30. September 2019 | 9,79 Euro, |
vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 | 9,96 Euro. |
(3) Es gilt das Mindeststundenentgelt des Arbeitsortes. Auswärtig beschäftigte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer behalten den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist.
(4) Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt wird spätestens am 15. Bankarbeitstag (Referenzort
ist Frankfurt am Main) des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt
zu zahlen ist. Satz 1 gilt nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit
hinaus entstandenen Arbeitsstunden, wenn eine tarifvertragliche Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung
mit einem Arbeitszeitkonto besteht. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 200 Plusstunden
umfassen. Zur Beschäftigungssicherung kann das Arbeitszeitkonto bei saisonalen Schwankungen
im Einzelfall bis zu 230 Plusstunden umfassen. Beträgt das Arbeitszeitguthaben mehr
als 150 Plusstunden, ist der Verleiher verpflichtet, die über 150 Stunden hinausgehenden
Plusstunden einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsabgaben gegen
Insolvenz zu sichern und die Insolvenzsicherung dem Leiharbeitnehmer oder der Leiharbeitnehmerin
nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis darf das Arbeitszeitguthaben höchstens 150 Plusstunden
umfassen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
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