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Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

Bekanntmachung
der Änderung bestimmter Leitsätze des
Deutschen Lebensmittelbuches

Vom 16. September 2025

Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 51. Sitzung am 17. Juni 2025 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):

Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse

Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.

Bonn, den 16. September 2025

Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

Im Auftrag
Dr. Monika Lahrssen-Wiederholt
Anlage

Änderung der Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse

Die Neufassung der Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse vom 14. Januar 2021 (BAnz AT 22.03.2021 B1, GMBl 23/2021, S. 502), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 11. Oktober 2024 (BAnz AT 20.11.2024 B2, GMBl 46/2024, S. 1012 – 1014) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.1.2 wird wie folgt geändert:
Frischfisch
Unter Frischfisch1 werden Fische einschließlich der von diesen gewonnenen Fischteile verstanden, die nach dem Fang beziehungsweise der Entnahme aus einer Aquakultur lediglich gekühlt worden sind. Ein kurzfristiges Einfrieren ist lediglich aus technologischen Gründen zulässig2. Frischfisch kann auch vakuumverpackt sein oder unter modifizierter Atmosphäre verpackt werden.
2.
Nummer 1.1.6 wird wie folgt geändert:
Fischerzeugnis
Fisch oder Fischteil, der/das durch geeignete Verfahren (zum Beispiel Räuchern, Marinieren) haltbar gemacht und/oder in Kombination mit anderen Lebensmitteln in den Verkehr gebracht wird. Ein Fischerzeugnis wird, sofern nicht anders beschrieben, unter Verwendung eines Fischanteils von mindestens 50 % hergestellt.
3.
Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
Herstellung
Herstellungsverfahren sind so anzuwenden, wie sie in Leitsatznummer 2 dieser Leitsätze bei den entsprechenden Erzeugnissen beschrieben werden.
4.
Nummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:
Zutaten anderer Lebensmittel
Bei der Herstellung von Fischerzeugnissen werden unter anderem verwendet:
– Aufgüsse
Aufgüsse sind Zubereitungen aus Trinkwasser, wahlweise Essig6, Säuerungsmitteln7, Salzen und anderen geschmackgebenden Zutaten.
– Soßen (auch Saucen)
Soßen (auch Saucen) sind gebundene Zubereitungen aus den unter Aufgüssen genannten Zutaten, Fett und anderen Bestandteilen.
– Cremes
Cremes sind Soßen, die bei Erzeugnissen, die durch Erhitzen haltbar gemacht sind, verwendet werden. Sie enthalten mindestens 20 % Fett.
– Tomatensoßen und -cremes
Tomatensoßen und -cremes werden unter Verwendung von mindestens 20 % Tomatenmark mit einem Gehalt von 36 % kochsalzfreier Trockenmasse hergestellt.
– Sahnesoßen und -cremes (Rahmsoßen und -cremes)
Diese Zutaten enthalten mindestens 2 % Milchfett. Wird das Wort „Sahne“ in der Bezeichnung des Lebensmittels vorangestellt (zum Beispiel „Sahne-Hering …“), sind in der Soße mindestens 4 % Milchfett enthalten.
Der Milchfettanteil stammt aus der Verwendung von Sahne (Rahm), auch unter Mitverwendung von saurer Sahne oder Crème fraîche.
– Weinsoßen und -cremes
Weinsoßen und -cremes werden unter Verwendung von mindestens 20 % Wein hergestellt.
– Soßen und Cremes mit Mayonnaise und mayonnaiseähnlichen Feinkostsoßen8
Wird in hervorhebender Weise auf Zutaten wie „Mayonnaisensoße“, „Remoulade“, „Mayonnaise“ hingewiesen (zum Beispiel „… in Mayonnaisensoße“), beträgt der Anteil dieser Zutat mindestens 50 % an der Soße oder Creme.
– Gelee/Aspik
Gelee beziehungsweise Aspik ist die erstarrte Mischung aus Wasser, Geliermittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Essig6 oder Säuerungsmitteln7 sowie Salz und anderen geschmackgebenden Zutaten.
– Pflanzliche Speiseöle9, auch als Zubereitung.
– Würzmarinaden
Flüssig-pastöse Mischung zum Würzen, die keine kaltgarende Wirkung entfaltet, auch unter Verwendung von beispielsweise Speiseölen und Kochsalz. Derartig gewürzte Erzeugnisse können zum Beispiel als „… mit Würz­marinade“ bezeichnet werden.
5.
Nummer 1.5.1 wird wie folgt geändert:
Bezeichnung – allgemein
Für Fische und Fischerzeugnisse sind die in diesen Leitsätzen kursiv gedruckten Bezeichnungen verkehrsüblich.
Fische werden mit ihrer Handelsbezeichnung12 bezeichnet, zum Beispiel Seelachs, Lachs.
Bei Fischteilen wird die Handelsbezeichnung mit der Bezeichnung des Fischteils (zum Beispiel Heringsfilet, Lachsfilet mit Haut, Kabeljauloin) und gegebenenfalls der Angebotsform (zum Beispiel „… praktisch grätenfrei, portionsgerecht geschnitten“) ergänzt.
Fischerzeugnisse werden in der Regel mit der Handelsbezeichnung12 der Fischart, dem Fischteil sowie nach ihrer Herstellung und Zusammensetzung bezeichnet. Wird bei einem Fischerzeugnis auf Zutaten hervorhebend hingewiesen (zum Beispiel „… mit Tomaten-Paprika-Auflage“, „… in Sahnesoße“, „… mit Gurke und Apfel“, „… mit Würzmarinade“), so sind diese Zutaten in einer den sensorischen Charakter des Lebensmittels prägenden Menge vorhanden.
Für geschützte geographische Angaben (g. g. A.) und garantiert traditionelle Spezialitäten (g. t. S.) gelten die entsprechenden Vorschriften beziehungsweise spezifischen Anforderungen. Eine Auswahl der in Deutschland marktrelevanten Erzeugnisse ist in der Anlage 1 der Leitsätze aufgeführt.

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2.3.1.2.2 wird wie folgt geändert:
Beschaffenheitsmerkmale
Der Fischanteil entspricht der Beschreibung in Leitsatznummer 2.2.2.
Üblich ist die Verwendung von praktisch grätenfreiem Filet. Der Fischanteil entspricht im nicht zubereiteten Zustand dem bei der Herstellung verwendeten Anteil.
Die Auflage deckt die Oberseite der Fischportion überwiegend ab.
2.
Der letzte Absatz in Nummer 2.3.3.2.1 wird wie folgt geändert:
Sardellenpaste, Anchovispaste
aus Salzsardellen, zu einer streichfähigen Masse feinzerkleinert; mit Zusatz von pflanzlichem Speiseöl9; Salzgehalt der Paste weniger als 20 %. Wenn Schweinefett eingesetzt wird, wird dies in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels gekennzeichnet. Der Salzsardellenanteil beträgt mindestens 75 %.
3.
Der erste Absatz in Nummer 2.3.3.3.1 wird wie folgt geändert:
Die Erzeugnisse18 werden aus gesalzenen, „praktisch grätenfreien“ Filets (in der Regel aus tiefgefrorenen Blöcken) hergestellt. Sie werden in dünne Scheiben geschnitten, gegebenenfalls in einem Bad teilentsalzt und gleichzeitig mit Lebensmittelfarbstoffen oder färbenden Lebensmitteln gefärbt. Zur Geschmacksgebung werden sie geräuchert oder mit Raucharomen19 versetzt und anschließend mit pflanzlichem Speiseöl9 aufgegossen. Die Herstellung von Schnitzeln erfolgt aus zerkleinerten gesalzenen Filets oder aus Scheiben.
4.
Nummer 2.3.5.1 wird wie folgt geändert:
Herstellung und Bezeichnung des Lebensmittels
Marinaden im Sinne dieser Leitsätze sind Erzeugnisse aus Fischen oder Teilen von Fischen, die ohne Wärmeeinwirkung durch Behandlung mit Essig6, gegebenenfalls Säuerungsmitteln7 und Salz auch unter Zufügung sonstiger Zutaten zur Geschmacksgebung gar gemacht (Denaturierung des Proteins/Kaltgarung) worden sind. Das zunächst entstehende Halbfertigerzeugnis ist in der Regel zum direkten Verzehr zu sauer und zu salzig. Es wird durch ein Ausgleichsbad und zuletzt durch einen würzenden Aufguss oder Ähnlichem verzehrfähig gemacht.
Marinaden werden auch in Kombination mit anderen Lebensmitteln, gegebenenfalls in Soße, Creme, Sahnesoße, Soße/Creme mit Mayonnaise und mayonnaiseähnlichen Feinkostsoßen8 oder pflanzlichem Speiseöl9 in den Verkehr gebracht.
Als Marinaden werden insbesondere aus Heringen hergestellt:
Bismarckheringe: aus an der Haut am Rücken zusammenhängenden Filets, mit oder ohne Rückenflosse (Heringslappen)
Marinierte Heringsfilets: aus Filets von Heringen mit oder ohne Haut
Marinierte Heringshappen: marinierte Happen von Heringsfiletstücken mit oder ohne Haut
Rollmops: aus ausgenommenem, entgrätetem Hering ohne Kopf und Schwanzflosse, mit darin eingerollten pflanzlichen Lebensmitteln (in der Regel Gurken) und Zwiebeln, Gewürzen und Kräutern. Die Füllung übersteigt nicht 20 % des Rollmopsgewichtes.
Gabelrollmops: kleiner mundgerechter Rollmops mit oder ohne Haut
Rollmops in Aufguss: aus mindestens 50 % Rollmops
Heringsstipp: aus mindestens 50 % mariniertem, mundgerecht zerteiltem Heringsfilet und Zwiebeln, Äpfeln, Gurken und/oder Sellerie wahlweise zur Würzung und Garnierung, in Soße/Creme mit Mayonnaise oder mayonnaiseähnlichen Feinkostsoßen8.
Heringsfilet in Sahnesoße, Sahneheringsfilets: aus mindestens 40 % marinierten Heringsfilets und gegebenenfalls stückigen pflanzlichen Lebensmitteln wie Zwiebeln, Äpfeln, Gurken, Kräutern in Sahnesoße
andere Zubereitungen wie zum Beispiel Heringshappen in Dill-Sahnesoße, Heringshappen mit Ei in Senfcreme, Heringstopf mit Äpfeln und Zwiebeln: aus mindestens 35 % marinierten Heringshappen, mit einem Anteil anderer wertbestimmender Zutaten wie Zwiebeln, Äpfeln, Gurken, Kräutern, Sahnesoße, Ei
5.
Nummer 2.3.6.1 wird wie folgt geändert:
Herstellung und Bezeichnung des Lebensmittels
Bratfischerzeugnisse werden aus tiefgefrorenen oder frischen ausgenommenen Heringen oder Teilen davon mit Haut, ohne Kopf, mit und ohne Schwanz sowie aus Heringsfilets mit Haut hergestellt.
Die Heringsteile werden in der Regel vorgesalzen, bemehlt, in pflanzlichem Speiseöl9 gebraten/frittiert, abgekühlt, in geeigneten Behältnissen mit Aufguss aus Wasser, Essig6, Salz, Zuckerarten5/Süßungsmitteln22 überdeckt, gegebenenfalls in Kombination mit anderen Lebensmitteln wie Zwiebeln, Kräutern, Gewürzen versehen, je nach Angebotsform gekühlt, pasteurisiert oder sterilisiert in den Verkehr gebracht.
Die Haltbarmachung wird in der Bezeichnung des Erzeugnisses angegeben, zum Beispiel „……, pasteurisiert“.
Als Bratfischerzeugnisse werden insbesondere hergestellt:
Brathering: aus ausgenommenem ganzem Hering ohne Kopf
Bratheringsfilets: aus Heringsfilets mit Haut
Brathering ohne Gräten: aus an der Haut am Rücken zusammenhängenden Filets mit oder ohne Rückenflosse (Heringslappen, zusammengelegt) oder Heringsfilets, zusammengelegt
Bratheringsstücke: aus ganzen Heringen senkrecht zur Mittelgräte geschnittene Teile
Bratheringsfilethappen: aus mundgerechten Stücken von Heringsfilets
Bratrollmops: aus gerollten Heringslappen, gefüllt mit Gewürzen und sonstigen pflanzlichen Zutaten. Die Füllung übersteigt nicht 20 % des Rollmopsgewichtes im Enderzeugnis. Die Rollmöpse werden in der Regel mit einem Holzspieß zusammengehalten
Bratheringsröllchen aus zerkleinerten Heringsfilets, geformt Bratheringsröllchen sind zylinderförmig bis rundlich geformte Erzeugnisse aus zerkleinerten Heringsfilets mit Haut, gewürzt und gegebenenfalls anderen pflanzlichen Zutaten.
6.
Nummer 2.3.6.2 wird wie folgt geändert:
Beschaffenheitsmerkmale
Gleichmäßig gebräuntes Bratfischerzeugnis in süßsaurem, würzigem und klarem Aufguss oft auch mit Zwiebeln und Gewürzen versehen. Die Hautoberfläche des Herings weist produkttypische Faltenbildung auf.
Bratfischerzeugnisse entsprechen insbesondere den unten genannten sensorischen Merkmalen (Leitsatznummer 2.3.6.3).
Sie sind frei von nicht unerheblichen Verarbeitungsfehlern und innerhalb einer Verkaufseinheit von annähernd gleicher Größe.
Die Behältnisse sind gut gefüllt, Teilstücke weisen glatte Schnittkanten auf. Der Fisch ist vollständig mit Aufguss abgedeckt.
Der Bratfischanteil beträgt mindestens 50 % (Abtropfgewicht bezogen auf Nennfüllmenge).
7.
Nummer 2.3.7.2 wird wie folgt geändert:
Beschaffenheitsmerkmale
Kochfischerzeugnisse in Gelee/Aspik weisen die typischen Merkmale der jeweiligen Fischart und der Angebotsform sowie einen würzig-säuerlichen Geschmack auf und entsprechen insbesondere den unten genannten sensorischen Merkmalen (Leitsatznummer 2.3.6.3).
Sie sind frei von nicht unerheblichen Verarbeitungsfehlern.
8.
Nummer 2.3.8.1 wird wie folgt geändert:
Herstellung und Bezeichnung des Lebensmittels
Fischdauerkonserven werden aus Fischen oder Fischteilen mit Aufgüssen wie pflanzlichen Speiseölen9, eigenem Saft oder Soßen hergestellt und in einem hermetisch abgeschlossenen Behälter sterilisiert.
Fischdauerkonserven sind ohne Kühlung mehrere Jahre haltbar.
Als Fischdauerkonserven werden insbesondere hergestellt:
Sardinenkonserven23:
Frische oder tiefgefrorene Sardinen, ausgenommen, ohne Kopf und Schwanz, erhitzt, abgekühlt, gegebenenfalls ohne Haut, gegebenenfalls filetiert, in geeignete Behälter eingelegt, mit Speiseöl9 oder Soße versehen und sterilisiert.
Die Bezeichnung des Lebensmittels lautet zum Beispiel: Sardinenfilets in Pflanzenöl oder Sardinen in Tomatensoße.
Thunfisch- und Bonitokonserven24:
Frische oder tiefgefrorene Thunfische oder Bonitos, ausgenommen, ohne Kopf und Schwanz werden erhitzt, abgekühlt, enthäutet, filetiert, gegebenenfalls in Stücke geschnitten, in geeignete Behältnisse eingelegt, mit pflanzlichem Speiseöl9, Aufguss oder Soßen versehen und sterilisiert.
Thunfisch- beziehungsweise Bonitodauerkonserven werden zum Beispiel als Thunfisch in Sonnenblumenöl, Thunfisch in eigenem Saft oder Bonito, pikant in Dressing bezeichnet.
Dauerkonserven aus Heringen, Makrelen oder Sprotten:
Frische oder tiefgefrorene
an der Rückenseite zusammenhängende Heringsdoppelfilets mit Haut und Rückenflosse oder Heringsfilets mit Haut – jeweils gegebenenfalls ergänzt um Filetteile zum Gewichtsausgleich –,
Makrelenfilets ohne Haut und Makrelendoppelfilets mit Haut ohne Flossen – jeweils gegebenenfalls ergänzt um Filetteile zum Gewichtsausgleich – oder
Sprotten ohne Kopf
werden, auch thermisch vorbehandelt (zum Beispiel gedämpft, blanchiert, geräuchert), auch unter Zugabe weiterer wertbestimmender Lebensmittel (zum Beispiel Gemüsebeilagen), in geeignete Behältnisse eingelegt sowie mit Soße, pflanzlichem Speiseöl9 oder Aufguss versehen und sterilisiert.
Der Fischanteil beträgt bei Erzeugnissen im eigenen Saft, in pflanzlichem Speiseöl9 oder in Aufguss in der Regel mindestens 75 %, bei Erzeugnissen in Soßen oder Cremes mindestens 60 % und bei Erzeugnissen mit wertbestimmenden stückigen Beilagen pflanzlicher Herkunft (zum Beispiel Gemüseteile) mindestens 50 %.
Fischdauerkonserven aus Heringen, Makrelen oder Sprotten werden in der Regel mit der Handelsbezeichnung12 der Fischart beziehungsweise mit der Bezeichnung des Fischerzeugnisses, gegebenenfalls ergänzt durch die Bezeichnung des Teilstückes und der Angebotsform, bezeichnet. Dabei wird das Teilstück Doppelfilet bei Hering und Makrele als „Heringsfilet“ beziehungsweise als „Makrelenfilet“ bezeichnet.
Herings-, Makrelen- oder Sprottendauerkonserven werden zum Beispiel als Heringsfilet in Dillsoße, Heringsfilet in Tomatencreme, Heringsfilet mit Gemüsebeilage in pikanter Soße, Bücklingsfilet in Rapsöl oder Kieler Sprotten in Pflanzenöl bezeichnet.
9.
Nummer 2.3.8.2 wird wie folgt geändert:
Beschaffenheitsmerkmale
Fischdauerkonserven weisen die produkttypischen Merkmale auf und entsprechen den unten genannten sensorischen Merkmalen (Leitsatznummer 2.3.8.3).
Sie sind frei von nicht unerheblichen Verarbeitungsfehlern.
Innerhalb einer Verkaufseinheit sind die Fische beziehungsweise Fischteile von annähernd gleicher Größe. Die Behältnisse sind gut gefüllt.
Der Fisch ist möglichst vollständig mit Aufguss, pflanzlichem Speiseöl9 oder Soße bedeckt.
Sardinenkonserven23 sowie Thunfisch- und Bonitokonserven24 entsprechen den rechtlichen Anforderungen.
Heringe, Makrelen, Sprotten
Der abgetropfte Fischanteil beträgt bis 14 Tage nach der Herstellung mindestens 70 % bei Erzeugnissen in Öl und mindestens 65 % bei Erzeugnissen in Aufgussflüssigkeiten sowie in Öl und eigenem Saft.
Der abgewaschene abgetropfte Fischanteil bei Erzeugnissen in Soßen und Cremes beträgt bis 14 Tage nach der Herstellung mindestens 50 % und bei Erzeugnissen auch mit einem Anteil an wertbestimmenden stückigen Beilagen an Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft in Soßen und Cremes mindestens 45 %.

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

Geschützte Angaben

Für Erzeugnisse dieser Leitsätze relevante geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.), geschützte geographische Angaben (g. g. A.) sowie garantiert traditionelle Spezialitäten (g. t. S.) (Stand 23. Februar 2023).

Auszug aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben sowie der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) 2024/114328 (siehe „Database of Origin & Registration“ (eAmbrosia)).

https://ec.europa.eu/agriculture/eambrosia/geographical-indications-register/

https://ec.europa.eu/agriculture/eambrosia/geographical-indications-register/tsg

Aischgründer Karpfen (g. g. A.)
Fränkischer Karpfen/Frankenkarpfen/Karpfen aus Franken (g. g. A.)
Glücksstädter Matjes (g. g. A.)
Holländischer Matjes (g. t. S.)
Oberlausitzer Biokarpfen (g. g. A.)
Oberpfälzer Karpfen (g. g. A.)
Peitzer Karpfen (g. g. A.)
Schwarzwaldforelle (g. g. A)

Anlage 2 wird gelöscht.

Die Fußnoten werden wie folgt geändert:

1.
Fußnote 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang I Begriffsbestimmungen 3.5 „frische Fischereierzeugnisse“ der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
2.
Fußnote 2 wird wie folgt eingefügt:
Abschnitt VIII Kapitel VII, Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
3.
Die Fußnoten 2 bis 26 werden zu den Fußnoten 3 bis 27.
4.
Fußnote 3 wird wie folgt geändert:
Siehe Begriffsbestimmung in § 1 Absatz 1 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2007 (BGBl. I S. 258), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
5.
Fußnote 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Buchstabe D Vorschriften zum Schutz vor Parasiten der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
6.
Fußnote 5 wird wie folgt geändert:
Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
7.
Fußnote 6 wird wie folgt geändert:
Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 31), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 315) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
8.
Fußnote 7 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang I Nummer 6 „Säuerungsmittel“ der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
9.
Fußnote 8 wird wie folgt geändert:
Richtlinie für Mayonnaise, Salatmayonnaise und Remoulade, Herausgeber: Lebensmittelverband Deutschland e. V., Juni 2024.
10.
Fußnote 9 wird wie folgt geändert:
Leitsätze für Speisefette und Speiseöle, Leitsätze vom 2. Juli 2020 (BAnz AT 18.08.2020 B3, GMBl 2020 S. 530), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 14. März 2024 (BAnz AT 18.04.2024 B2, GMBl 2024 S. 392-394), in der jeweils geltenden Fassung.
11.
Fußnote 10 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V Buchstabe D Parasiten der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
12.
Fußnote 11 wird wie folgt geändert:
Standard for quick-frozen fish fillets des Codex Alimentarius International Food Standard, Codex Stan 190–1995 (in der Fassung der Änderung 2024).
13.
Fußnote 13 wird wie folgt geändert:
Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
14.
Fußnote 14 wird wie folgt geändert:
Artikel 17 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
15.
Fußnote 15 wird wie folgt geändert:
S. McMill, R. Hardy, J.R. Burt, F. D. Gunstone Hept-cis-4-enal and its contribution to the off-flavor in cold stored cod, Journal of the Science of Food and Agriculture Vol. 25, Issue 12, Dez. 1974, pp. 1477 to 1489.
16.
Fußnote 18 wird wie folgt geändert:
Lachsersatz im Sinne des Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
17.
Fußnote 19 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f „Raucharoma“ der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).
18.
Fußnote 20 wird wie folgt geändert:
Standard for sturgeon caviar des Codex Alimentarius International Food Standard, Codex Stan 291-2010 (in der Fassung der Änderung 2024).
19.
Fußnote 22 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 „Süßungsmittel“ der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
20.
Fußnote 23 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven (ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79).
21.
Fußnote 24 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven (ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1).
22.
Fußnote 25 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a „Aroma“ der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).
23.
Fußnote 26 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
24.
Fußnote 28 wird wie folgt eingefügt:
Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024).