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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Krankentransport-Richtlinien:
zahnärztliche Verordnung/Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung

Vom 18. Februar 2016

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Februar 2016 beschlossen, die Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Krankentransport-Richtlinien) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1342), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BAnz. S. 2937), wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel der Richtlinie wird wie folgt geändert:
a)
Das Wort „Richtlinien“ wird jeweils ersetzt durch das Wort „Richtlinie“.
b)
Nach dem Wort Krankenfahrten wird ein Komma eingefügt.
2.
§ 1 werden folgende Sätze vorangestellt:

„Der G-BA strebt eine sprachliche Gleichberechtigung der Geschlechter an. Die Verwendung von geschlechtlichen Paarformen würde aber Verständlichkeit und Klarheit der Richtlinie erheblich einschränken. Die in dieser Richtlinie verwendeten Personenbezeichnungen gelten deshalb auch jeweils in ihrer weiblichen Form.“

3.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1

Allgemeines

Diese Richtlinie gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V regelt die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung. Die Leis­tungen sind nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 SGB V vertragsärztlich oder vertragszahnärztlich zu verordnen.“

4.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 4 und 5 und in Anlage 1 werden jeweils nach dem Wort „Vertragsarzt“ die Wörter „oder der Vertragszahnarzt“ eingefügt.
5.
In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort „vereinbarten“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
6.
In § 4 Satz 2 wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Vertragsarzt“ die Wörter „oder vom Vertragszahnarzt“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Richtlinien“ durch das Wort „Richtlinie“ ersetzt.
8.
In § 9 Satz 1 wird das Wort „Richtlinien“ durch das Wort „Richtlinie“ ersetzt.
9.
Die §§ 11 und 12 werden aufgehoben.
10.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4 und 5 wird dem Wort „Arztpraxis“ die Angabe „(Zahn-)“ vorangestellt.
b)
In Nummer 9 wird das Wort „Richtlinien“ durch das Wort „Richtlinie“ ersetzt.
11.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Richtlinien“ durch das Wort „Richtlinie“ ersetzt.
b)
Nach „§ 8“ wird jeweils die Angabe „Absatz 2“ eingefügt.
c)
Im dritten Spiegelstrich wird vor den Wörtern „onkologische Chemotherapie“ die Angabe „parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie/parenterale“ eingefügt.

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 18. Februar 2016

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken