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vom: 18.02.2016
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 04.05.2016 B2
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Februar 2016 beschlossen, die Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Krankentransport-Richtlinien) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1342), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BAnz. S. 2937), wie folgt zu ändern:
Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
„Der G-BA strebt eine sprachliche Gleichberechtigung der Geschlechter an. Die Verwendung von geschlechtlichen Paarformen würde aber Verständlichkeit und Klarheit der Richtlinie erheblich einschränken. Die in dieser Richtlinie verwendeten Personenbezeichnungen gelten deshalb auch jeweils in ihrer weiblichen Form.“
Allgemeines
Diese Richtlinie gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V regelt die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung. Die Leistungen sind nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 SGB V vertragsärztlich oder vertragszahnärztlich zu verordnen.“
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
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