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vom: 11.08.2026
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
BAnz AT 25.08.2026 B2
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
Generative Künstliche Intelligenz als Untersuchungsgegenstand
der Geistes- und Sozialwissenschaften
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Der technische Fortschritt verändert seit jeher unsere Gesellschaft. Aktuell wirken die Entwicklungen der Künstlichen Intelligenz (KI), der Fähigkeit von Computerprogrammen, menschliche kognitive Fähigkeiten wie Lernen, Schlussfolgern und Problemlösen zu imitieren, in nahezu alle Bereiche des gesellschaftlichen und menschlichen Lebens hinein. KI verheißt als Querschnittstechnologie große Chancen für Innovation, Teilhabe, Effizienz und wirtschaftliche Wertschöpfung. Gleichzeitig wirft sie schwerwiegende philosophische, ethische, soziale und politische Fragen auf. Generative KI ist eine Form der KI, die auf Basis erlernter Muster aus großen Mengen vorhandener, vielfältiger Daten verschiedenster Herkunft mithilfe auf Wahrscheinlichkeiten basierender Verfahren neue Inhalte erzeugt – beispielsweise Texte, Bilder, Musik oder Videos. Sie durchdringt die unterschiedlichsten Bereiche des menschlichen Lebens und Alltags und wird wie keine andere Form von KI zuvor in der Gesellschaft breit wahrgenommen und genutzt.
Weit verbreitete Anwendungen generativer Künstlicher Intelligenz sind so konzipiert, dass sie praktisch ohne jegliche Expertise von den Nutzenden selbst und aktiv angewendet werden. Es gibt zahlreiche Anbieter, die sie ohne große technische Hürden und oftmals in einer Basisversion unentgeltlich zur Verfügung stellen. Deshalb wird generative KI mittlerweile von Menschen fast jeden Alters, aus den verschiedensten Berufsgruppen und mit verschiedenster Einkommenssituation, Bildungsabschluss, Geschlecht und Interessen genutzt. Dabei ist generative KI mehr als nur ein Werkzeug: Sie wird auf nie dagewesene Weise zu einer allzeitverfügbaren Interaktionspartnerin und Projektionsfläche. Damit eröffnet sie fundamentale Fragen nach ihrer Auswirkung auf die Wissensproduktion, auf unsere Kultur sowie auf das Wesen des Menschen und unser Menschenbild.
Die Geistes- und Sozialwissenschaften leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen. Gemäß der Hightech Agenda Deutschland generieren sie historisches wie gegenwartsbezogenes Handlungs- und Orientierungswissen und bringen dieses in den gesellschaftlichen und politischen Diskurs ein. Dabei kommt ihnen eine Schlüsselrolle für eine verantwortungsvolle und menschenzentrierte Gestaltung des gesellschaftlichen Umgangs mit neuen Technologien zu (siehe Hightech Agenda Deutschland, Seite 37). Auch das Rahmenprogramm für die Geistes- und Sozialwissenschaften des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) „Orientierung für eine Welt im Wandel“ adressiert diese besondere Rolle der Geistes- und Sozialwissenschaften für die Herausbildung sicherer, vertrauenswürdiger, demokratischer und nachhaltiger KI-Anwendungen.
In Disziplinen wie beispielsweise der Philosophie, den Kunst-, Literatur- und Theaterwissenschaften, der Soziologie, der Politikwissenschaft, der Psychologie sowie der Wissenschafts- und Technikgeschichte verfügt man bereits über teilweise jahrhundertelange Erfahrung mit Fragestellungen, wie sie durch das Aufkommen der generativen Künstlichen Intelligenz einmal mehr virulent geworden sind. Es gilt, diese Erfahrung der Geistes-, Kultur- und qualitativ arbeitenden Sozialwissenschaften (im Folgenden zusammengefasst als: die Geistes- und Sozialwissenschaften) zu nutzen und zu aktualisieren, um eine grundsätzliche Reflexion der Auswirkungen von generativer KI auf Mensch und Gesellschaft zu ermöglichen, Orientierung im Umgang mit ihr zu geben und einen Beitrag zur Gestaltung ihrer weiteren Entwicklung zu leisten.
Vor diesem Hintergrund fördert das BMFTR im Rahmen dieser Förderrichtlinie die Forschung zu geistes- und qualitativ-sozialwissenschaftlichen Fragestellungen über generative Künstliche Intelligenz. Sowohl theoretische als auch empirische Zugänge sind möglich, ebenso die Berücksichtigung historischer Dimensionen und Vergleiche. Im Sinne einer Eingrenzung fokussiert sich die Förderrichtlinie nur auf generative KI in all ihren Ausprägungen (Text, Bild, Video, Audio und so weiter) und explizit nicht auf weitere Formen der KI. Nicht förderfähig sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie Forschungsvorhaben, die hauptsächlich auf einem quantitativen Forschungsdesign basieren.
1.1 Förderziel
Ziel der Förderung ist es,
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die zentralen epistemischen, intra- und interpersonellen und damit auch gesellschaftlichen, kulturellen und ethischen Herausforderungen, die durch generative Künstliche Intelligenz und darauf aufbauende Entwicklungen entstehen, aus der Perspektive der Geistes- und Sozialwissenschaften zu untersuchen und Erkenntnisse darüber zu erzielen,
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die Geistes- und Sozialwissenschaften stärker in den Diskurs um generative KI einzubringen und sie so stärker als zentralen Akteur der Gestaltung einer sicheren, vertrauenswürdigen, demokratischen und menschenzentrierten generativen KI einzubeziehen sowie
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Expertise auf diesem Gebiet auszubilden, insbesondere auch wissenschaftlichen Nachwuchs.
1.2 Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Förderung von Forschungsprojekten, die das Verständnis von generativer Künstlicher Intelligenz und ihrer Bedeutung für in erster Linie den Menschen und letztlich die Gesellschaft signifikant um geistes- und sozialwissenschaftliche Erkenntnisse erweitern. Das erwartete Ergebnis der Fördermaßnahme sind in erster Linie Erkenntnisse (zu ihrer Form siehe Nummer 2.2 Kriterien für eine erfolgreiche Umsetzung der Förderrichtlinie) und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen zu Einsatz, Nutzung, Auswirkungen und weiterer Entwicklung von generativer KI sowie der Aufbau von einschlägiger geistes- und sozialwissenschaftlicher Expertise in Form von exzellentem wissenschaftlichen Nachwuchs auf diesem Feld auch durch die Förderung von Nachwuchsgruppen.
Die gewonnenen Erkenntnisse sollen zur Beratung von Wissenschaft, Gesellschaft und Politik hinsichtlich Einordnung, Einsatz und weiterer Gestaltung der Entwicklung von generativer Künstlicher Intelligenz beitragen. Geeignete Konzepte für den Wissenstransfer und die Wissenschaftskommunikation in Wissenschaft, Gesellschaft und Politik sind vorzulegen. Die Maßnahmen können auch transdisziplinäre Ansätze beinhalten, um einen nachhaltigen Wissenstransfer oder die Entwicklung konkreter Handlungsempfehlungen zu erreichen. Die Projekte sind darauf auszurichten, die Forschungsergebnisse in die Gesellschaft und in die Wissenschaft zu transferieren.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Organisatorische und inhaltliche Rahmung
Gefördert werden exzellente mono-, inter- oder transdisziplinäre
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Einzel- und Verbundvorhaben mit einer Laufzeit von in der Regel bis zu drei Jahren. Bewerbungen, die mit Blick auf die schnelle Entwicklung der KI eine deutlich kürzere Laufzeit vorsehen, sind ausdrücklich willkommen.
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Nachwuchsgruppen in Form von Einzel- oder Verbundvorhaben mit einer Laufzeit von in der Regel bis zu vier Jahren (zu den besonderen Anforderungen an eine Nachwuchsgruppe siehe Nummer 4 „Besondere Zuwendungsvoraussetzungen“, dort in Nummer 4.2 Nachwuchsgruppen).
Unabhängig davon, ob ein mono-, inter- oder transdisziplinärer Zugang gewählt wird, handelt es sich um ein Einzelvorhaben, wenn es von nur einer Einrichtung beantragt wird, und um ein Verbundvorhaben, wenn es von mehreren Einrichtungen gemeinsam beantragt wird. Einzelvorhaben können nur von geistes- oder sozialwissenschaftlichen Einrichtungen beantragt werden. Im Fall von Verbundvorhaben müssen Federführung und Verbundkoordination bei einer geistes- oder sozialwissenschaftlichen Einrichtung angesiedelt sein.
Notwendige Voraussetzung für eine Förderung ist der Fokus auf geistes- oder qualitativ-sozialwissenschaftlicher Forschung über generative Künstliche Intelligenz in mindestens einer ihrer Ausprägungen (beispielsweise Modelle zur Textgenerierung oder Bildgenerierung und so weiter) oder Einsatzgebiete (seien es Erstellung von (wissenschaftlichen) Veröffentlichungen, Prüfung von Dokumenten, Textkorrektur, Übersetzung, Brainstorming, Grafikdesign et cetera). Andere Arten der Künstlichen Intelligenz wie prädiktive und entscheidungsbasierte KI, General Artificial Intelligence (GAI) oder Robotik und Steuerung (KI-gestützte physische Interaktion) sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Förderung.
Die Förderung ist offen für alle geistes- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen; die Einbeziehung informatischer/technikwissenschaftlicher Disziplinen, Forschungsansätzen und Methoden ist willkommen, die Federführung für das Vorhaben und, im Fall von Verbundvorhaben, die Verbundkoordination muss aber bei den Geistes- oder Sozialwissenschaften liegen.
Mögliche Themenfelder, zu denen theoretische, empirische oder (historisch) vergleichende Forschungsarbeiten gegebenenfalls samt Lösungsansätzen erwartet werden, sind beispielsweise:
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Erkenntnisproduktion, Wissen, Wahrheit und PostfaktizitätDie Auseinandersetzung mit Prozessen der Wissensproduktion, des Verstehens, der Auslegung und Erkenntnis ist seit jeher ein zentraler Gegenstand der Geisteswissenschaften. Im Hinblick auf generative Künstliche Intelligenz sind derzeit mannigfache Aspekte nicht ausreichend abzuschätzen:
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Wie verändert generative KI – im Vergleich zu menschlichen Prozessen – die Produktion und Interpretation von Wissen?
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Wie verändern sich wissenschaftliches Arbeiten, wissenschaftliche Subjekte, Erkenntnisprozesse, die Qualität wissenschaftlicher Arbeit sowie menschliche Denk-, Aneignungs-, Lern- und Lehrprozesse?
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Die zunehmende Verfügbarkeit von Daten steht im Spannungsfeld zu deren Konzentration bei wenigen globalen Akteuren und unter anderem dadurch reproduzierte Verzerrungen (sogenannte Bias in den Trainingsdaten). Welche Folgen ergeben sich daraus für Wissen oder gesellschaftliche Errungenschaften und Leitbilder wie Gleichberechtigung der Geschlechter oder Chancengleichheit?
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Generative KI erzeugt Inhalte, die oft nicht mehr mit herkömmlicher Medienkompetenz als solche zu erkennen sind. Dies führt zu Verunsicherung und Misstrauen – auch wahren, nicht-manipulierten Inhalten gegenüber. Was bedeutet das zum Beispiel für Konzepte von Wahrheit, Gewissheit und Vertrauen – gerade in demokratischen Gesellschaften?
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Proprium Mensch: Autorschaft, Kreativität, Kunst und Kultur
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Kreatives Schaffen hat in den vergangenen Jahrhunderten immer wieder große Umbrüche erlebt, früher beispielsweise beim Schritt von der rein handwerklichen hin zur industriellen Kleidungsproduktion. Heute ermöglicht das Vibe-Coding zum Beispiel in der Games-/Videospielentwicklung KI-generierte Spiele ohne hohe Programmierkenntnisse. Was bedeutet es, wenn Texte, Bilder, musikalische Werke, Videos und Videospiele, allgemein wenn Inhalte maschinell geschaffen werden (können)? Wie autonom ist ein solcher Inhalt und welchen ideellen oder monetären Wert hat er? Wie verhält es sich mit gesellschaftlicher Anerkennung für solche Inhalte, mit Konzepten wie Provokation oder Tabubruch?
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Was bedeutet es für unser Menschen- und Selbstbild, wenn etwas maschinell geschaffen werden kann, über das sich der Mensch als Mensch definiert hat? Wie ist Kreativität in Zeiten von generativer KI zu fassen?
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Wie gehen und wie gingen verschiedene Kulturen in früheren Fällen mit der Angst vor Autonomie- und Kontrollverlust um, welche Bedeutung hat menschliche Expertise in Zeiten von KI?
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Intra- und interpersonelle Aspekte, Interaktion
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Welche Rolle spielt es für Menschen, ob ihnen ein Mensch oder eine generative Künstliche Intelligenz antwortet, ein Gedicht schreibt, Trost spendet oder einen medizinischen Rat gibt? Fehlt etwas? Wie verändert sich das Gefühl von Zugehörigkeit, Anerkennung oder Einsamkeit?
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Was macht den Kern von einseitigen oder gegenseitigen menschlichen Beziehungen und Bindungen wie Freundschaften aus?
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Wie wirkt sich der Einsatz und die Nutzung von generativer KI beispielsweise auf Empathiefähigkeit und soziale Kompetenz aus? Wie verändert sich das Verständnis von menschlicher Authentizität?
Diese Themenfelder dienen der Veranschaulichung der Absicht dieser Förderrichtlinie und sind als Beispiele zu verstehen. Eine Zuordnung einer Einreichung zu diesen Themenfeldern ist nicht erforderlich. Andere als die beispielhaft genannten Themenfelder können ebenfalls einschlägig sein.
Nicht Gegenstand dieser Förderrichtlinie sind
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die Beschäftigung mit anderen Arten von KI als der generativen Künstlichen Intelligenz
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die Entwicklung oder das Trainieren von KI-Modellen, ohne dass sie geistes- oder sozialwissenschaftlicher Untersuchungsgegenstand werden
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die reine Erhebung/Generierung von Trainingsdaten
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Forschungsvorhaben, die hauptsächlich auf einem quantitativen Forschungsdesign basieren
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die (Weiter-)Entwicklung von digitalen Methoden, wie sie in der Förderung der Digital Humanities zentral ist
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die Beschäftigung mit ausschließlich gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von generativer KI, die nicht den einzelnen Menschen zum Ausgangspunkt der Fragestellung nimmt
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ausschließlich didaktische Forschungsfragen
2.2 Kriterien für eine erfolgreiche Umsetzung der Förderrichtlinie
Die Projektbeteiligten müssen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei möglichen integrativen und evaluierenden Maßnahmen erklären.
Erfolgskriterien für die Vorhaben sind unter anderem:
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Veröffentlichungen in nationalen und internationalen referierten Zeitschriften, von Monographien und Sammelbänden
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Vorträge bei nationalen und internationalen wissenschaftlichen Tagungen, Ausrichtung eigener wissenschaftlicher Veranstaltungen
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Herausbildung von Expertise auf diesem Gebiet, insbesondere auch wissenschaftlichem Nachwuchs, erkennbar an unter anderem wissenschaftlichen Qualifizierungen und Auszeichnungen
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Transfer der Forschungsergebnisse in
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Gesellschaft
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Politik
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Wissenschaft und
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breite Öffentlichkeit
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Abschluss von Qualifikationsarbeiten
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Einwerbung von Projekten nach Laufzeitende
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Beteiligung an nationalen und internationalen Netzwerken
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bei Nachwuchsgruppen zusätzlich: an die Nachwuchsgruppe anschließende Beschäftigungen im akademischen beziehungsweise wissenschaftlichen Bereich, zum Beispiel in Form von (Junior-)Professuren oder Forschungsprojekten
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und nichtstaatliche Universitäten beziehungsweise Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie andere nicht gewinnorientiert arbeitende öffentliche oder private Einrichtungen wie Vereine und Verbände, die Forschungsbeiträge liefern können und den Zuwendungszweck sowie die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.
Es werden ausschließlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der genannten Einrichtungen gefördert.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (zum Beispiel Hochschule, Forschungseinrichtung, Verein), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).1
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Alle Projektformen
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).2
Die an der Förderung Interessierten sollen sich im eigenen Interesse im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen (beispielsweise unter https://www.nks-gesellschaft.de/). Sie sollen prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der Europäischen Union gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
4.2 Nachwuchsgruppen
Die Projekte können die Form von Nachwuchsgruppen haben.
Es werden wissenschaftlich exzellente Vorhaben erwartet, von denen Impulse sowohl für die Forschung als auch für den weiteren Berufsweg der Nachwuchsgruppenmitglieder ausgehen. In den Nachwuchsgruppen sind Forschungsfragen gemeinsam zu bearbeiten und die Arbeiten synergetisch zusammenzuführen. Eine rein additive Bearbeitung von Fragestellungen ohne Generierung eines Mehrwertes durch das Format der Nachwuchsgruppe ist nicht förderfähig.
Nachwuchsgruppen können aus bis zu drei Forschenden bestehen: einer Nachwuchsgruppenleitung (Postdoc) und zwei Promovierenden. Bei interdisziplinären Nachwuchsgruppen muss die Nachwuchsgruppenleitung bei einer Geistes- oder Sozialwissenschaftlerin beziehungsweise einem Geistes- oder Sozialwissenschaftler liegen.
Die Projektskizze ist durch die vorgesehene Nachwuchsgruppenleitung vorzubereiten und durch eine antragsberechtigte Einrichtung (siehe Nummer 3 Zuwendungsempfänger) vorzulegen.
Voraussetzung für eine Nachwuchsgruppe ist die Zusage einer antragsberechtigten Einrichtung (siehe Nummer 3 Zuwendungsempfänger), die Arbeitgeberfunktion für die Mitglieder der Nachwuchsgruppe zu übernehmen, die notwendige Grundausstattung zur Verfügung zu stellen und die Leitung der Nachwuchsgruppe in allen Belangen zu unterstützen, so dass die wissenschaftliche Tätigkeit der Gruppe stattfinden kann.
Die Leiterin beziehungsweise der Leiter einer Nachwuchsgruppe muss zum Zeitpunkt der Skizzeneinreichung promoviert sein, die Promotion darf aber nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Für beides gilt das Datum der Promotionsurkunde. Überschreitungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich (zum Beispiel Kindererziehungszeiten, mehrere Studienabschlüsse, Berufstätigkeit außerhalb des Forschungssektors). Die Person darf noch keine Professur oder eine sonstige leitende Funktion innehaben.
Es wird erwartet, dass sich alle am Projekt beteiligten Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler während der Laufzeit der Nachwuchsgruppe akademisch weiterqualifizieren, also promovieren, habilitieren oder eine für eine Berufung erforderliche habilitationsäquivalente Leistung erbringen, um sich so für eine Berufstätigkeit inner- oder außerhalb der Forschung zu empfehlen. Dies soll so mit der Projektarbeit verschränkt sein, dass die Qualifizierung parallel zur Mitarbeit im Forschungsprojekt ermöglicht wird.
Zu den für eine Nachwuchsgruppe zusätzlich vorzulegenden Unterlagen (Zusage der Einrichtung, Mentoringzusage/-konzept, Qualifikationskonzept) siehe Nummer 7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind insbesondere Ausgaben/Kosten für:
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wissenschaftliches Personal,
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studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte,
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die Vergabe von Aufträgen,
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Publikationen (vorzugsweise Open Access),
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die Veranstaltung von Workshops, Tagungen oder Ähnliches,
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Reisen, zum Beispiel zu Vorträgen oder Workshops, Archiv- und Forschungsreisen,
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die Einbindung von assoziierten Partnern (zum Beispiel in Form von Aufträgen, Aufwandsentschädigungen, Workshops),
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Wissenstransfer und -kommunikation inklusive der öffentlichkeitswirksamen Vermittlung von Projektergebnissen,
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Aufwände für vorhabenspezifische Geräte und Investitionen, Lizenzgebühren und Ähnliches,
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bei Nachwuchsgruppen: flankierende Qualifizierungsmaßnahmen für die Leitung/Mitglieder.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.3
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Das BMFTR unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMFTR-Projekten. Änderungen in BMFTR-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
Das BMFTR finanziert den Aufbau und Betrieb von Forschungsinfrastrukturen für die Geistes- und Sozialwissenschaften sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene. Es wird ausdrücklich begrüßt, wenn die Forschungsvorhaben auf die Dienste dieser oder weiterer Forschungsinfrastrukturen zurückgreifen oder zur Erweiterung des Serviceportfolios dieser beitragen.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Geisteswissenschaften und Kulturelles Erbe
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpersonen sind:
Fachliche Ansprechpersonen:
Dr. Maria Böhme
Telefon: +49 2 28/38 21-1925
E-Mail: maria.boehme@dlr.de
Johanna Puhl
Telefon: +49 2 28/38 21-1765
E-Mail: johanna.puhl@dlr.de
Administrative Ansprechperson:
Frau Nadine Thur
Telefon: +49 2 28/38 21-1077
E-Mail: nadine.thur@dlr.de
Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Skizze direkt mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Der Projektträger wird zudem zwei Online-Beratungstermine für an einer Skizzeneinreichung Interessierte anbieten und diese Termine zu gegebener Zeit unter https://www.geistes-und-sozialwissenschaften-bmftr.de/ bekanntgeben. Unter https://www.geistes-und-sozialwissenschaften-bmftr.de/files/GWundgenKI_FAQ.pdf werden häufig gestellte Fragen (FAQ) veröffentlicht werden.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GSW&b=GENKI). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis 30. November 2026 beziehungsweise 31. Mai 2028 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Einreichungen, die ab dem 1. Dezember 2026 vorgelegt werden, werden erst im Auswahlverfahren 2028 berücksichtigt.
Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können in dem jeweiligen Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Über das Portal sind Basisdaten zur Einreichung inklusive eines groben Finanzplans anzugeben. Die maximal zwölfseitige Projektskizze im PDF-Format sowie eventuelle weitere Anhänge werden als Anlage beigefügt.
Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze durch die vorgesehene Verbundkoordination vorzulegen.
Die Projektskizze muss sich an der folgenden Gliederung orientieren:
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Deckblatt: (Arbeits-)Titel, Kontakt, Projektlaufzeit, Gesamtausgaben, gegebenenfalls Verbundpartner
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Darstellung der Forschungsfragen und Vorhabenziel, gegebenenfalls inklusive präziser Beschreibung der betrachteten generativen Künstlichen Intelligenz/des jeweiligen KI-Modells beziehungsweise der jeweiligen Ausprägung
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vorgesehene Forschungsmethode und Arbeitsplan
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Angaben zum Forschungsstand inklusive eigener Vorarbeiten
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Überlegungen für den Fall, dass das skizzierte Projekt während der Projektlaufzeit auf technische Entwicklungen reagieren muss („Update-Strategie“)
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Darstellung der Verwertungsstrategie
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Konzept für Wissenschaftskommunikation und Wissenstransfer angepasst an Ziel-/Nutzenden- und Interessensgruppen
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gegebenenfalls Darstellung geplanter Kooperationen
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grobe Aufschlüsselung der geschätzten Ausgaben/Kosten (gegebenenfalls inklusive Projektpauschale oder Overhead)
Als Anhang sind lediglich gestattet:
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CV inklusive projektbezogener Publikationsliste, maximal zwei DIN-A4-Seiten pro Person
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nur im Fall von Datenerhebung: ein Datenmanagementplan, angemessen kurz, maximal drei DIN-A4-Seiten
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nur, falls die Forschungsfrage es erfordert, Sprachmodelle oder Ähnliches zu entwickeln oder zu modifizieren: ein Softwareentwicklungsplan, angemessen kurz, maximal drei DIN-A4-Seiten
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gegebenenfalls Letter of Intent (LoI) möglicher assoziierter Partner: Die geplanten Kooperationen beziehungsweise die Mitwirkungsbereitschaft von assoziierten Partnern (soweit zutreffend) sind schriftlich zu dokumentieren. Die entsprechenden unterschriebenen Erklärungen sind beizulegen.
Bei der Bewerbung als Nachwuchsgruppe sind zusätzlich zu der Projektskizze die folgenden Unterlagen beizufügen:
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Zusage der Einrichtung (zu antragsberechtigten Einrichtungen siehe Nummer 3 Zuwendungsempfänger), dass sie die Arbeitgeberfunktion für die Mitglieder der Nachwuchsgruppe übernimmt und die notwendige Grundausstattung zur Verfügung stellt
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Mentoringzusage(n) über die fachliche Betreuung der Nachwuchsgruppe durch eine ausgewiesene, im Idealfall habilitierte Person, die sich verpflichtet, die Nachwuchsgruppenleitung bei der Durchführung des Forschungskonzepts, der Auswahl der weiteren Nachwuchsgruppenmitglieder sowie bei der Erstellung derer individueller Qualifikationskonzepte zu unterstützen, einschließlich Mentoring-/Qualifikationskonzept für die Nachwuchsgruppenleitung.
Vorläufige Qualifikationskonzepte für die weiteren Mitglieder der Nachwuchsgruppe sind zum Zeitpunkt der Skizzeneinreichung nicht erforderlich. Die Projektskizze muss aber bereits erkennen lassen, welches berufliche Qualifizierungspotential die Beteiligung an der Nachwuchsgruppe für die Mitglieder bietet und wie sich die vorgesehene Gesamtarbeit realistisch auf einzelne Qualifikationsarbeiten aufteilen lässt. Die Förderung ist daran gebunden, dass spätestens zwölf Monate nach Laufzeitbeginn individuelle Qualifikationskonzepte und verbindliche Betreuungszusagen für alle Nachwuchsgruppenmitglieder vorgelegt werden.
Projektskizzen dürfen einen Umfang von zwölf DIN-A4-Seiten (inklusive Deckblatt, Literaturangaben, Finanz- und Arbeitsplanung) nicht überschreiten (Arial, Schriftgröße mindestens elf Punkt, 1,5-zeilig).
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Einbeziehung externer Gutachtender nach den folgenden Kriterien bewertet:
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wissenschaftliche Qualität und Schlüssigkeit des Vorhabens
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wissenschaftliche und gesellschaftliche Relevanz und Originalität der Forschungsfragen
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Schlüssigkeit der Forschungsmethode und des Arbeitsplans
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Angemessenheit von Zeit- und Finanzplan, Realisierbarkeit im Förderzeitraum
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fachliche Kompetenz der Einreichenden
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Verwertungsstrategie, Sichtbarkeit sowie Anschlussfähigkeit
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Konzept für Wissenschaftskommunikation und Wissenstransfer
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gegebenenfalls Konzept zur Zusammenarbeit mit assoziierten Partnern
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gegebenenfalls Qualität des Datenmanagementplans/Softwareentwicklungsplans
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bei Nachwuchsgruppen: Mehrwert der Nachwuchsgruppe gegenüber der separaten Bearbeitung der jeweiligen Qualifikationsprojekte; Tragfähigkeit von Mentoringzusage/-konzept, Qualifikationskonzept beziehungsweise Qualifizierungspotential
Die eingereichten Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden. Das BMFTR behält sich vor, bei einer starken Überzeichnung ein teilrandomisiertes Auswahlverfahren (Losverfahren in Kombination mit einer fachlichen Prüfung durch externe Expertinnen und Experten) durchzuführen.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Einreichenden der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin vorzulegen.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
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Passfähigkeit zu den förderpolitischen Zielsetzungen der Fördermaßnahme,
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Umsetzung eventueller Auflagen aus der Begutachtung,
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Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
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Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 gültig.
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Ulrich Scharlack
- 1
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 2
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 3
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.